BGH, Beschluss vom 14.07.1956 – IV ZB 22/56 -
Kindeswohl/Kindesgefährdung
Teil I.
FamRZ 1956, 350 = NJW 1956, 1434
BGH, Beschluss vom 14. Juli 1956
– IV ZB 22/56 -
Kindesgefährdung ist:„eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“
Teil II.
BverfGE 79, 51
BVerfG, Beschluß
des 1. Senats vom 12. Oktober 1988
- 1 BvR 818/88 -
Leitsätze:
„1. Ein Kind darf aus einer Pflegefamilie herausgenommen und in eine vorgesehene Adoptivfamilie übergeführt werden (Adoptionspflege), auch wenn psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung nicht schlechthin ausgeschlossen werden können (Fortentwicklung von BVerfGE 75, 201).
2. Gehen die Gerichte in einem solchen Fall davon aus, daß die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zu psychischen Beeinträchtigungen führen werde, so müssen sie überprüfen, ob die vorgesehenen Adoptiveltern in der Lage sind, das Kind ohne dauerhafte Schädigungen in ihre Familie zu integrieren (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG).“
Anmerkung:
Es empfiehlt sich immer die Quelle nachzulesen, da hier nicht des gesamte Beschluss wieder gegeben wird:
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