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Die Stellung der Pflegeeltern
im Grundgesetz gem. Art. 6 Absatz 1 und 3 GG
Art. 6 Absatz 1 GG
Nach Art. 6 Absatz 1 GG stehen „Ehe“ und „Familie“ unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
1.
Der Begriff „Ehe“. Relativ klar erscheint der Begriff „Ehe“, weil sich die Ehe schon durch einfachgesetzliche Ausgestaltung und durch amtliche Mitwirkung bei ihrer Begründung und Beendigung manifestiert, vgl. dazuBVerfG, NJW 1993, 3058 = FamRZ 1993, 1419. Unter dem Begriff „Ehe“ versteht Art. 6 Absatz 1 GG ein soziales und zugleich rechtliches Gebilde. Eine Ehe ist die rechtliche Form einer umfassenden Bindung zwischen Mann und Frau; sie ist alleinige Grundlage einer vollständigen Familiengemeinschaft und als solche Voraussetzung für die bestmögliche körperliche, geistige und seelische Entwicklung von Kindern, vgl. auch dazu Familiennachzugsbeschluss, BVerfGE 76, 1 <51> = NJW 1988, 626. Unter diesem Gesichtspunkt bleiben die „wilde“ oder „freie“ Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaft bzw. die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft aus dem Schutzbereich von Art. 6 Absatz 1 GG ausgespart, vgl. dazu auch BVerfG, FPR 2002, 576 = NJW 2002, 2543; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl. 2003, vor § 1 LPartG Rdnr. 2.
2.
Der Begriff „Familie“. Zu diesem Begriff ergibt sich aus den Aussagen des BVerfG:
Es ist „allgemein anerkannt, dass unter Familie jedenfalls die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen ist, zu der Kinder, aber auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie“ (im Verhältnis zur Mutter) „uneheliche Kinder gehören“, vgl. dazu auch BVerfGE 18, 97,105, 106 = NJW 1964, 1563.
Wenn zwischen Kind und Pflegeeltern als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine „gewachsene Bindung“ entstanden ist, dann steht auch die Pflegefamilie unter dem Schutz von Art. 6 I GG, vgl. auch dazu BVerfGE 68, 176 [187, 189] = NJW 1985, 423 = FamRZ 1985, 39; BVerfGE 79, 51 [60] = NJW 1989, 2519 = FamRZ 1989, 31; Salgo, FamRZ 1999, 337 (338); etwas abgeschwächt durch BVerfG, NJW 1994, 183 = FamRZ 1993, 1045; BVerfGE 75, 201 = NJW 1988, 125 = FamRZ 1987, 786; Siedhoff, NJW 1994, 618.
Aus der Rechtsprechung des BVerfG zum Familienbegriff folgt:
Der Familienbegriff wird stärker als der Begriff „Ehe“ von der Lebenswirklichkeit geprägt, da es sich hierbei nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um einen Begriff des realen Lebens handelt, und zwar um die Bezeichnung für das Zusammenleben von Betreuungspersonen mit Kindern, vgl. auch dazu Sachs/Schmitt-Kammler, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 6 Rdnr. 16 Fußn. 56; Kinggreen, Jura 1997, 401 <402>.
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