BGH, Beschluss vom 14.07.1956 – IV ZB 22/56 -

 

Kindeswohl/Kindesgefährdung

 

Teil I.

 

FamRZ 1956, 350 = NJW 1956, 1434

 

BGH, Beschluss vom 14. Juli 1956

IV ZB 22/56 -

 

Kindesgefährdung ist:„eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“

 

Teil II.

 

BverfGE 79, 51

 

 

BVerfG, Beschluß

des 1. Senats vom 12. Oktober 1988

- 1 BvR 818/88 -


Leitsätze:

 

1. Ein Kind darf aus einer Pflegefamilie herausgenommen und in eine vorgesehene Adoptivfamilie übergeführt werden (Adoptionspflege), auch wenn psychische Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung nicht schlechthin ausgeschlossen werden können (Fortentwicklung von BVerfGE 75, 201).

 

2. Gehen die Gerichte in einem solchen Fall davon aus, daß die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zu psychischen Beeinträchtigungen führen werde, so müssen sie überprüfen, ob die vorgesehenen Adoptiveltern in der Lage sind, das Kind ohne dauerhafte Schädigungen in ihre Familie zu integrieren (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG).“

 

Anmerkung:

 

Es empfiehlt sich immer die Quelle nachzulesen, da hier nicht des gesamte Beschluss wieder gegeben wird:

 

Die FamRZ ist die Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht, Erbrecht, Verfahrensrecht, Öffentlichem Recht

 

Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe

 

Zeitschrift für Familie Partnerschaft Recht

 

Familie und Recht (FuR)

Zeitschrift für die anwaltliche und gerichtliche Praxis