§ 158 FamFG - Verfahrensbeistand/Datenschutz -

Datenschutz und Schweigepflicht

in der Verfahrenspflegschaft

 

 

Fragen es Datenschutzes in der Verfahrenspflegschaft werden in der Literatur1 kaum aber in der Praxis - aufgeworfen, aber bislang nicht beantwortet. Im Folgenden wird eine solche Antwort versucht.

 

A.

 

Normenstruktur des Datenschutzes

 

 

I.

 

Begriff des Datenschutzes

 

Datenschutz ist das Recht des Einzelnen, selbst darüber zu bestimmen, ob und welche Daten (Informationen) er von sich preisgibt. Der Einzelne ist geschützt insbesondere gegen Eingriffe durch das Erheben von personenbezogenen Daten und gegen die Weitergabe solcher Daten. Die Pflicht, Daten nicht unbefugt weiterzugeben begründet die Schweigepflicht des Geheimnisträgers.

 

II.

 

Rechtsquellen des Datenschutzes

 

1.

 

Allgemeine Rechtsquellen

 

Am Allgemeinsten ist der Datenschutz geregelt in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Aus dem dort geregelten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil2 das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet. Dieses Grundrecht beinhaltet den Schutz des Einzelnen in allen Phasen des Umgangs mit Daten, also in der Phase der Erhebung, der Speicherung und der Weitergabe von Daten. Einschränkungen in diesem Schutzbereich bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben, die also dem Gebot der Normenklarheit entspricht. So z.B. von Stadler/Salzgeber, FPR 1999, 329; Marquardt, FPR 1999, 338; Balloff, FPR 1999, 341; Weber/Zitelmann, Standards für VerfahrenspflegerInnen. 1998; Fricke, ZfJ 1999, 51.

 

In der Folge wurden Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder erlassen, die den Umfang des Datenschutzes und die Voraussetzungen für einen Eingriff näher regelten.

 

2.

 

Spezifische Rechtsquellen

 

Für die einzelnen Bereiche der Verwaltung (z.B. Polizei, Meldewesen, Soziales) wurden bereichsspezifische Datenschutzregelungen getroffen; für den Sozialleistungsbereich in § 35 SGB I und in den §§ 67 bis 85a SGB X. Innerhalb des Sozialleistungsbereiches kamen dann immer weiter

 

verfeinerte (bereichsspezifischere) Regelungen hinzu, so für die Jugend hilfe in den §§ 61 bis 68 SGB VIII und innerhalb der Jugendhilfe Sonderregelungen für die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft/Beistandschaft und die Jugendgerichtshilfe.

 

Als supra-nationale Regelung des Datenschutzes wurden 1995 EU-Richtlinien erlassen, die aber von der Bundesrepublik immer noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind. Die EU-Kommission hat deshalb ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gegen die

 

Bundesrepublik angestrengt.

 

3.

Strafrechtliche Rechtsquellen

 

Neben die datens chutzrechtlichen Regelungen treten strafrechtliche Regelungen der Schweigepflicht in § 203 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB). § 203 Abs. 1 betrifft die Schweigepflicht einzelner Berufsgruppen; § 203 Abs. 2 regelt die Schweigepflicht von Amtsträgern, soweit sie nicht schon unter Abs. 1 fallen.

 

BVerfGE 65, 1.

 

III. Normadressaten im sozialen Bereich

 

Normadressaten des Sozialgeheimnisses nach §35 SGB I sind die Träger von Sozialleistungen, in der Jugendhilfe also die öffentlichen Träger. Freie Träger und Private sind dagegen grundsätzlich keine Normadressaten. Etwas anderes gilt nur, wenn sie vom öffentlichen Träger personenbezogene Daten empfangen haben (§ 78 SGB X) oder der öffentliche Träger sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines Feien Trägers bedient (§ 61 Abs. 4 SGB VIII). Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Gebietskörperschaften, soweit sie Jugendhilfeaufgaben wahrnehmen, also auch mit ihren Einrichtungen der Jugendhilfe (z.B. kommunaler Kindergarten).

 

B. Anwendung auf den Verfahrenspfleger (nach § 50 FGG a.F.)

 

I. Funktion des Verfahrenspflegers

 

Die Funktion des Verfahrenspflegers ist gekennzeichnet durch drei Faktoren:

 

(1) Vertretung der Interessen des Kindes

(2) an Stelle der Eltern

(3) im Verfahren vor dem Familiengericht

Zu (1): Strittig ist, ob es auf den Willen, die Interessen oder das Wohl des Kindes ankommt. Nach dem Wortlaut des § 50 FGG sind die Interessen des Kindes entscheidend. Diese sind nicht identisch mit dem Wohl des Kindes, weil schon das Jugendamt mit seiner Aufgabe nach § 50 SGB VIII Hüter des Kindeswohls ist (oder jedenfalls sein sollte). Daraus ergibt sich, dass die Kindesinteressen identisch sind mit dem Willen des Kindes, soweit ein Wille geäußert wird.

 

Zu (2): Hier ist strittig, ob der Verfahrenspfleger neben die Eltern tritt oder an ihrer Stelle handelt, also das Elternrecht beschränkt. Aus der Gesetzesbegründung3 ergibt sich, dass der Verfahrenspfleger „an Stelle des gesetzlichen Vertreters“ handeln soll. Daher ist eine gesonderte Entziehung der Vertretungsmacht der Eltern für das familiengerichtliche Verfahren nicht notwendig. Bei einem Interessengegensatz zwischen Kind und Eltern in anderen Zusammenhängen als dem des familiengerichtlichen Verfahrens ist dagegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers gem. § 1629 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 1796 BGB erforderlich4.

 

Zu (3): § 50 FGG a.F. beschränkt die Tätigkeit des Verfahrenspflegers auf das Verfahren vor dem Familiengericht. Dies ergibt sich aus § 50 Abs. 2 S. 2 FGG a.F. („für das Verfahren“). Das Hilfeplanungsverfahren gem. § 36 SGB VIII ist ein anderes, nämlich ein Verwaltungsverfahren, gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung.

 

II.

 

Der Verfahrenspfleger als Normadressat („aktiver Datenschutz“)?

 

1.

 

Datenschutz nach Landesdatenschutzgesetz?

 

Gem. § 2 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschränkt auf öffentliche Stellen; entsprechende Regelungen enthalten die Landesdatenschutzgesetze der anderen Bundesländer. Öffentliche Stellen der Länd er sind gem. § 2 Abs. 2 BDSG aber nur Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlichrechtlich organisierte Einrichtungen. Der Verfahrenspfleger fällt nicht unter diese Begriffsbestimmung, ist insbesondere kein Organ der Rechtspflege, da seine Funktion auf die Interessenwahrnehmung für das Kind beschränkt ist (im Unterschied zum Rechtsanwalt, der als Organ der Rechtspflege bezeichnet werden könnte, allerdings nicht im Sinn des Bundesdatenschutzgesetzes).

 

3 Bundestagsdrucksache 13/4899, S. 130.

 

4 BVerfGE 99, 145 (162).

 

2.

Datenschutz nach Bundesdatenschutzgesetz?

 

Das Bundesdatenschutzgesetz gilt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch für nichtöffentliche Stellen; allerdings nur, wenn sie Daten in oder aus Dateien geschäftsmäßig verarbeiten. Der Verfahrenspfleger wird zwar geschäftsmäßig tätig, nämlich in Wiederholungsabsicht, er verarbeitet aber im Regelfall Daten nicht in oder aus Dateien. Eine Datei ist gem. § 3 Abs. 2 BDSG eine Sammlung personenbezogener Daten, die entweder automati siert oder nicht-automatisiert nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann. Bei der einfachen Speicherung in einem PC ist eine derartige Auswertung nicht möglich; ebenso wenig im Regelfall bei Datensammlungen in Akten. Der Verfahrenspfleger ist daher im Regelfall nicht an das Bundesdatenschutzgesetz gebunden.

 

3.

Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I)?

 

Unmittelbar gilt § 35 SGB I nur für Sozialleistungsträger. Eine mittelbare Geltung kommt aber dann in Betracht, wenn der Verfahrenspfleger derivativer (abgeleiteter) Normadressat ist, weil er personenbezogene Sozialdaten von einem Sozialleistungsträger empfangen hat (§ 78 Abs. 1 S 2 SGB X). Gibt beispielsweise das Jugendamt personenbezogene Daten des Kindes an den Verfahrenspfleger weiter, muss der Verfahrenspfleger diese Daten ebenso geheim halten wie das Jugendamt selbst. Er darf sie dann auch nur unter den Voraussetzungen weitergeben, unter denen das Jugendamt sie weitergeben dürfte. Diese Voraussetzungen sind geregelt in den§§ 68 bis 76 SGB X i.V.m. §§ 61 bis 68 SGB VIII. Auch wenn eine Mitarbeiterin des Jugendamts zur Verfahrenspflegerin bestellt wird, ist sie nicht an § 35 SGB I gebunden, da - anders als bei Amtspflegschaft5 - nicht das Jugendamt die Aufgabe der Verfahrenspflegschaft wahrnimmt, sondern die Mitarbeiterin persönlich.

 

4.

Schweigepflicht (§ 203 StGB)?

 

a)

 

§ 203 Abs. 1 StGB?

 

Auch wenn der Verfahrenspfleger einer der genannten Berufsgruppen angehört (z.B. Rechtsanwalt, Psychologe, Sozialarbeiter6), muss er ein Datum gerade „als“ Angehöriger dieser Berufsgruppe erhalten haben. Dies ist nur dann der Fall, wenn er in seiner spezifischen Eigenschaft als Angehöriger dieser Berufsgruppe tätig geworden ist. Zum Verfahrenspfleger kann aber jede geeignete Person bestellt werden, so dass ein Anwalt, Psychologe, Sozialarbeiter in diesem „Gemischtwarenladen“ nicht spezifisch tätig wird. Daher unterfällt er nicht Absatz 1.

 

b)

 

§ 203 Abs. 2 Nr. 1?

 

Als „Amtsträger“ wird nur tätig, wer Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dies ist beim Verfahrenspfleger nicht der Fall.

 

c)

 

§ 203 Abs. 2 Nr. 2?

 

Auch ein „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ unterliegt der Schweigepflicht. Ein solcher Verpflichteter ist aber der Verfahrenspfleger nicht, da er keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB).

 

5.

Schweigepflicht nach dem Verpflichtungsgesetz Das Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 ermöglicht es, den Verfahrenspfleger zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VerpflichtungsG). Der Rechtsgrund für diese Verpflichtung liegt in § 1789 BGB, wonach auch der Verfahrenspfleger (über § 1915 BGB) zur gewissenhaften Führung der Pflegschaft verpflichtet ist

 

5

Vgl. hierzu Kunkel, in Oberloskamp (Hrsg.), Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige. 2. Aufl. 1998, S. 344 - 413.

 

6

Vgl. hierzu Ensslen, NDV 1999, 121 und Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar, SGB VIII § 61 Rdnr. 11.

 

6. Mittelbare Geltung des Grundrechts auf informationelle

 

Selbstbestimmung im Privatrechtsverkehr

 

a) Anwendbarkeit des Grundrechts

 

Grundrechte gelten auch im Privatrechtsverkehr mittelbar (mittelbare Drittwirkung), wenn sie über Generalklauseln in den Privatrechtsverkehr einfließen können. Die Generalklausel des § 50 FGG („Interessen des Kindes“) ebenso wie die des § 1789 BGB („gewissenhafte Führung“) ermöglichen und erfordern die (mittelbare) Geltung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auch für den Verfahrenspfleger. Personenbezogene Daten dürfen deshalb von ihm nur dann erhoben oder verwendet werden, wenn dies nach seiner gesetzli chen Funktion erforderlich ist. Die unter B. I. beschriebene Funktion des Verfahrenspflegers ist deshalb zugleich Legitimation für Datenerhebung und Datenverwendung.

 

Solange eine spezielle gesetzliche Regelung des Datenschutzes für die Tätigkeit des Verfahrenspflegers fehlt, kann die Regelung für den Beistand (§ 68 SGB VIII) analog angewandt werden, weil auch hier die Funktion des Beistands zur Legitimation von Datenerhebung und Datenverwendung führt.

 

b) Folgerungen für das Handeln des Verfahrenspflegers

 

aa) Datenerhebung

 

Es können Daten erhoben werden bei

- Kind

- Eltern

- Kindergarten

- Schule

- Jugendamt

- anderen Personen oder Stellen,

wenn

- dies erforderlich ist für die Wahrnehmung der Interessen des

Kindes und

- dies für die Zwecke des familiengeri chtlichen Verfahrens geschieht.

 

Zu beachten ist, dass aus dem Recht zur Datenerhebung noch kein Recht und schon gar keine Pflicht zur Datenübermittlung an den Verfahrenspfleger folgt. Diese Übermittlungsbefugnis ist vielmehr gesondert zu prüfen (unter III.).

 

bb) Datenübermittlung

 

Der Verfahrenspfleger kann personenbezogene Daten übermitteln

 

an

-Gericht

-Jugendamt

-andere Personen oder Stellen,

wenn

- dies erforderlich ist für die Wahrnehmung der Interessen des

Kindes und

- dies für die Zwecke des familiengerichtlichen Verfahrens geschieht.

 

c)

 

Die Einwilligung des Kindes als Interessenindikator Um im Interesse des Kindes zu handeln, bedarf der Verfahrenspfleger der Einwilligung des Kindes in die Datenerhebung und Datenverwendung. Die Einwilligung ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung, für die Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der Einwilligung erforderlich, aber auch ausreichend ist. Fraglich ist, ob die Bindung an die Einwilligung des Kindes soweit gehen muss, dass der Verfahrenspfleger auch bei Gefährdung des Kindeswohls an diese Einwilligung gebunden ist. Hat der Verfahrens pfleger beispielsweise von dem Kind erfahren, dass der Vater es sexuell missbraucht, will das Kind aber nicht, dass der Verfahrenspfleger dieses personenbezogene Datum an das Familiengericht weitergibt, muss der Verfahrenspfleger diesen Kindeswillen respektieren, weil er nur diesem, aber nicht - wie etwas das Jugendamt - dem Kindeswohl verpflichtet ist. Allenfalls mangelnde Einsichtsfähigkeit könnte einem ausdrücklich geäußerten Kindeswillen Grenzen setzen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Einsichtsfähigkeit sich lediglich auf die Bedeutung der Einwilligung erstrecken muss, nicht aber auf die Folgen einer verweigerten Einwi lligung. Eine starre Altersgrenze, ab der Einsichtsfähigkeit anzunehmen ist, kann nicht gezogen werden; auch ein 5jähriges Kind kann je nach Reife diese Einsichtsfähigkeit besitzen7 .

 

Nicht notwendig ist die Einwilligung der Eltern, da der Verfahrens pfleger an deren Stelle handelt (siehe oben B. I.).

 

d.

 

Folgerungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrenspflegers

 

aa) Im Zivilprozess Zum Beispiel hat der BGH (NJW 1991, 2432) bei einem 5-jährigen Mädchen hinsichtlich der Aufklärung über ein Zeugnisverweigerungsrecht Einsichtsfähigkeit bejaht. Widersprüchlich Stadler/Salzgeber a.a.O., die auf S. 332 eine Einwilligung des Kindes, auf S. 336 aber eine Einwilligung der Eltern fordern; für Einwilligung der Eltern auch Marquardt a.a.O., S. 341.

 

Gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht für Tatsachen, die geheim zu halten sind. Aufgrund der mittelbaren Geltung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und seiner Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz ist der Verfahrenspfleger zur Geheimhaltung personenbezogener Daten verpflichtet. Daher hat er ein Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess, das im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über § 15 FGG a.F. entsprechend gilt.

 

bb) Im Strafprozess?

 

Im Strafprozess haben nur die in § 53 StPO genannten Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht; dazu zählt der Verfahrenspfleger nicht.

 

Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann sich aber durch die Hintertür des § 78 SGB X dann ergeben, wenn er von einem Sozialleistungsträger personenbezogene Daten empfangen hat (siehe oben

 

B. II. 3.). Dann hat er dieselben Pflichten, aber auch Rechte wie der Sozialleistungsträger selbst. Für diesen aber gilt gem. § 35 Abs. 3 SGB I ein Zeugnisverweigerungsrecht, das über § 35 Abs. 1 SGB I zur Zeugnisverweigerungspflicht wird (strittig nach h.M besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern lediglich eine Pflicht des Dienstherrn, die Aussagegenehmigung zu verweigern; danach wäre der Verfahrenspfleger zur Zeugenaussage im Strafprozess verpflichtet.)

 

III.

 

Das Handeln von Normadressaten des Datenschutzes gegenüber dem Verfahrenspfleger („passiver Datenschutz“)

 

1.

 

Normadressaten des Landesdatenschutzgesetzes

 

a) Gericht

 

Auch für die Gerichte gilt das Landesdatenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes (für Baden-Württemberg gem. § 2 Abs. 1, weil Gerichte als Organe der Rechtspflege öffentliche Stellen gem. § 2 Abs. 2 BDSG sind). Eine Datenübermittlung an Dritte bedarf deshalb einer Übermittlungsbefugnis. Für die Akteneinsicht ist dies § 34 FGG a.F.. Es handelt sich dabei um ein Akteneinsichtsrecht des Kindes, nicht des Verfahrenspflegers. Soweit das Kind seine eigenen Daten in den Akten zur Einsicht übermittelt bekommt, liegt ein Eingriff durch Datenübermittlung nicht vor. Ein solcher ist nur für die Übermittlung personenbezogener Daten Dritter anzunehmen, der aber durch das Akteneinsichtsrecht gem. § 34 FGG a.F. legitimiert ist.

 

b)

 

Schule

 

Als öffentliche Stelle ist die Schule Normadressat des Landesdatenschutzgesetzes.

 

Eine Datenübermittlung an den Verfahrenspfleger ist gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LDSG Baden-Württemberg nur zulässig, wenn das Interesse des Kindes dies gebietet und schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Auch hier liegt der Eingriff durch Datenübermittlung nur bezüglich personenbezogener Daten Dritter (also nicht des Kindes selbst) vor. Diese Daten dürfen dem Verfahrenspfleger als Vertreter der Interessen des Kindes für die Zwecke des familiengerichtlichen Verfahrens also immer dann übermittelt werden, wenn nicht schutzwürdige Interessen Dritter dies verbieten. Regelmäßig werden bei einem Interessengegensatz zum Kind die Eltern ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass ihre Daten dem Kind nicht übermittelt werden. Ihre Interessen sind aber dann nicht schutzwürdig, wenn ohne diese Übermittlung das Kindeswohl gefährdet wäre (z.B. wenn die Eltern das Kind von der Erfüllung der Schulpflicht abhalten).

 

2. Normadressaten nach dem SGB (z.B. Jugendamt, kommunaler Kindergarten)

 

a) Akteneinsichtsrecht beim Jugendamt?

 

aa) Kein Rechtsanspruch aus § 25 SGB X.

 

Ein Rechtsanspruch des Verfahrenspflegers als Vertreter des Kindes kann sich ni cht aus § 25 SGB X ergeben, da er nicht in einem Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) tätig wird.

 

bb) Akteneinsicht nach Ermessen

 

Es besteht lediglich ein Anspruch auf Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 SGB I). Das Ermessen würde ermessensfehlgebräuchlich ausgeübt, wenn zur Ablehnung der Akteneinsicht auf das Akteneinsichtsrecht bei Gericht verwiesen würde8, da behördliches und gerichtliches Akteneinsichtsrecht zu unterscheiden sind. Da zu den Behördenakten alle Aktenstücke, also auch Nebenakten zählen, ist das behördliche Akteneinsichtsrecht oft ergiebiger als das gerichtliche.

 

Nicht ermessensfehlerhaft ist dagegen die Verweigerung der Akteneinsicht, wenn berechtigte Interessen Dritter Geheimhaltung erfordern (§ 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 35 SGB I).

 

b)

 

Datenübermittlung der Familiengerichtshilfe?

 

Zur Aufgabenwahrnehmung der Familiengerichtshilfe gehört - entgegen einer verbreiteten Ansicht in der Praxis - Bericht und Stellungnahme an das Familiengericht gem. § 50 Abs. 1 und 2 SGB VIII.9 Mit Bericht und Stellungnahme werden Daten an das Familiengericht übermittelt, was nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 50 SGB VIII zulässig ist. Adressat dieser Datenübermittlung ist aber das Familiengericht, nicht der Verfahrens pfleger. Er kann diese Daten lediglich im Rahmen des Akteneinsichtsrechts für das Kind einsehen. Um eine Entscheidung nach § 1666 BGB treffen zu

 

können, muss auch der Hilfeplan dem Gericht übermittelt werden.10 Soweit Daten im Hilfeplan anvertraute Daten i.S.d. § 65 SGB VIII sind, gestattet § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII auch die Übermittlung dieser Daten, soweit sich an die Entscheidung des Familiengerichts jugend hilferechtliche Leistungen anschließen.

 

 

8 A.A. Stadler/Salzgeber, FPR 1999, 332

 

9 Vgl. hierzu Kunkel: Die Familiengerichtshilfe des Jugendamts - Mitwirkung ohne Wirkung?, FamRZ 1993, 505.

10 Ebenso Salgo, FamRZ 1999, 337 (341).

 

c)

 

Datenübermittlung aus der Trennungs- und Scheidungsberatung?

 

Die Trennungs- und Scheidungsberatung gem. §17 SGB VIIIdarf über die anvertrauten Daten i.S.d. § 65 SGB VIIIgrundsätzlich nur mit Einwilligung der anvertrauenden Person verfügen. Außerdem ist aber eine Übermittlung an das Gericht zulässig, wenn dies für eine Entscheidung nach § 1666 BGB erforderlich ist und sich jugendhilferechtliche Leistungen an diese Entscheidung anschließen (§65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII). Unabhängig von dieser Annexleistung des Jugendamts ist aber eine Datenübermittlung an das Gericht auch dann zulässig, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl erforderlich ist. Dies folgt aus dem Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG), das speziell für die Jugendhilfe in § 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII bekräftigt wird.

 

d)

 

Datenübermittlung aus dem Hilfeplanungsverfahren?

 

Das Hilfeplanungsverfahren gem. § 36 SGB VIII ist formelle Voraussetzung zur Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII. Ein Mitwirkungsrecht im Hilfeplanungsverfahren hat der Verfahrenspfleger grundsätzlich nicht, da sich seine Funktion auf das familiengerichtliche Verfahren beschränkt (siehe oben B. I.). Ausnahmsweise kann sich ein Mitwirkungsrecht aber dann ergeben, wenn es sich um eine vom Famili engericht angeordnete Hilfe zur Erziehung handelt.11 Im Übrigen ist seine Mitwirkung und die damit verbundene Datenübermittlung an ihn nur mit Einwilligung der jeweils betroffenen Person zulässig. Davon unberührt bleibt seine Möglichkeit, im Rahmen des Akteneinsichtsrechts des Kindes aus § 334 FGG a.F.  auch Daten aus dem Hilfe planungsverfahren einzusehen.

 

e)

 

Datenübermittlung aus dem kommunalen Kindergarten?

 

11

 

Vgl. hierzu Kunkel: Rechtsfragen der Hilfe zur Erziehung und der Hilfeplanung, ZfJ 1998, 205, 250 und Mrozynski: Die Feststellung des erzieherischen Bedarfs bei den Hilfen zur Erziehung als materiell-und verfahrensrechtliches Problem, in ZfJ 1999, 467 (473).

 

Da der Kindergarten keine Aufgabe nach dem SGB VIII im Verhältnis zum Verfahrenspfleger erfüllt, ist nur die Übermittlung von Daten des Kindes selbst an den Verfahrenspfleger möglich, nicht aber von Daten Dritter. Dies ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

 

Ein Kindergarten in freier (auch kirchlicher) Trägerschaft ist zwar nicht Normadressat des § 35 SGB I, hat sich aber meist durch Vertrag zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet. Auch hier ist deshalb nur mit Einwilligung der betroffenen Person eine Datenübermittlung zulässig.

 

Zusammenfassung:

 

Der Verfahrenspfleger ist nicht Normadressat von. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. BDSG, LDSG, SGB und StGB Art. 1 Abs. 1 GG gilt für ihn aber im Wege der mittelbaren Drittwirkung. Seine Funktion als Verfahrenspfleger ist zugleich Legitimation für Datenerhebung und Datenverwendung. Eine Datenübermittlung an den Verfahrenspfleger ist dem Jugendamt und dem kommunalen Kindergarten nur möglich bei Einwilligung der betroffenen Person. Die Gewährung der Akteneinsicht beim Jugendamt steht im Ermessen der Behörde, das jedenfalls durch die berechtigten Interessen Dritte r an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten begrenzt wird. Dagegen kann er das Akteneinsichtsrecht des Kindes nach § 34 FGG wahrnehmen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nach der ZPO, aber nicht nach der StPO. Der Verfahrenspfleger sollte nach dem Verpflichtungsgesetz auf die Beachtung des Datenschutzes förmlich verpflichtet werden.

 

Folgende Diskussionspapiere sind bislang erschienen:

 

88-1 Klaus Locher (Hrsg.): Allokationspolitik als Lehrinhalt im Fach Volkswirtschaftslehre an

 

Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung

 

88-2 Werner Röck: Strukturanalyse einer Kleinstadt am Beispiel der Stadt Renchen

89-1 Klaus Locher: Kommunale Bibliotheken. Eine ökonomische Betrachtung - vergriffen;

veröffentlicht in: Jahrbuch für Sozialwissenschaft, 41(1990), S. 264-274.

89-2 Martin Trockels: Polizeirechtliche Gesichtspunkte der Obdachlosigkeit - vergriffen;

veröffentlicht in: Baden-Württembergische Verwaltungspraxis, 16(1989), S. 145-15

89-3 Klaus Locher: Das Gefangenen-Dilemma. Eine einfache Einführung anhand von Beispielen - vergriffen; veröffentlicht in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium (WiSt), 20(1991), S. 19-24 + S. 60-64

89-4 Gernot Joerger: Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und öffentlichen Betriebe: Empfehlungen für Pressemitteilungen - vergriffen; veröffentlicht unter dem Titel "Klippen bei Pressemitteilungen beachten", in: VOP, 11(1989), S. 243-247 und S. 289

89-5 Erhard Schlabach: Bodenschutzrecht. Ein Überblick über die Rechtslage in Baden-Württemberg - vergriffen; veröffentlicht in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg -VBlBW - 10(1989), S. 218-228

89-6 Gernot Joerger & Heidemarie Seel: Führungspositionen in Behörden und öffentlichen Betrieben auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Diskussion, die kommen wird und muß.vergriffen; veröffentlicht in: VOP, 12(1990), Heft 1, S. 32-35

89-7 Heinz-Joachim Peters: Die Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren - vergriffen; veröffentlicht in: Juristische Schulung, 31(1991), S. 54-59

89-8 Peter-Christian Kunkel: Der Kostenbeitrag in der Jugendhilfe; - veröffentlicht in: Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 38(1990), Heft 1, S. 80-93

90-1 Klaus Locher: Der Begriff der Elastizität und seine Bedeutung für die Praxis - vergriffen; veröffentlicht in: Der Gemeindehaushalt, 92(1991), S. 25-27

90-2 Peter-Christian Kunkel: Die Rechtsfolgen unzulässigen Offenbarens eines Geheimnisses, insbesondere des Sozialgeheimnisses, durch die Behörde - vergriffen; veröffentlicht in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW), 13(1992), Heft 2, S. 47-51

90-3 Klaus Locher: Zum Ersatz der Kraftfahrzeugsteuer durch eine Mineralölsteuererhöhung veröffentlicht in: Internationales Verkehrswesen, 43(1991), S. 244-250.

90-4 Heinz-Joachim Peters: Allgemeines Umweltordnungs recht - veröffentlicht in: Verwaltungsrundschau, 36(1990), S. 185-196.

90-5 Erhard Schlabach: Abfallrecht in Baden-Württemberg. Eine Einführung

90-6 Peter-Christian Kunkel: § 107 BSHG in der Spruchstellenpraxis; vergriffen - veröffentlicht in: Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF), 42(1990), Heft 6, S. 121-124

Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft Seite: 16

90-7 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe und Schule - Zum Verhältnis beider Institutionen nach dem neuen Jugendhilferecht; vergriffen - veröffentlicht in: Recht der Jugend und des Bildungswes ens (RdJB), 38(1990), Heft 2, S. 149-162

90-8 Heijo Feuerstein, Gernot Joerger, Friedrich Klinkhammer, Heidemarie Seel & Günther R. Vollmer: Sozialwissenschaftliche Ausbildung von Beamtinnen und Beamten Notwendigkeit oder Luxus? Zum Beispiel: Psychologie. Ein Roundtable-Interview mit Psychologie-Professoren der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung Kehl und Ludwigsburg

90-9 Klaus Locher: Skilanglauf und Auerwild. Ökonomische Analyse eines Fallbeispiels zum Verhältnis von Naturschutz und Kommunen; veröffentlicht in: Verwaltungsrundschau, 38(1992), S. 60-67.

91-1 Gernot Joerger: Einführung neuen Personals. Entwicklungsfähige Personalentwicklung beim Staat, dem größten deutschen Arbeitgeber - vergriffen.

91-2 Peter-Christian Kunkel: Sozialdatenschutz und Mitteilungspflichten nach dem neuen Ausländergesetz; - veröffentlicht in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl), 106(1991), Heft 11, S. 567-574

91-3 Peter-Christian Kunkel: Leistungsverpflichtungen und Rechtsansprüche im Kinder- und Jugendhilfegesetz, insbesondere die Hilfe zur Erziehung; vergriffen - veröffentlicht in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 78(1991), Heft 3, S. 145-164

91-4 Klaus Locher: Ökonomie des Kaminkehrens. Eine Analyse der Staatseingriffe zur Regelung des Schornsteinfegerwes ens

91-5 Andrea Rokohl & Peter-Christian Kunkel: Die Überleitung nach § 90 BSHG bei Ansprüchen aus Schenkungs - und Altenteilsverträgen. Eine Einführung

91-6 Michael Loritz: Das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG)

92-1 Erhard Schlabach: Das neue Bodenschutzgesetz von Baden-Württemberg

92-2 Ulrich Mehlich: Verwaltungshilfe für die sächsischen Kommunen. Ein Erfahrungsaustausch während der 15. Kehler Hochschultage im November 1991

92-3 Klaus Locher: Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung; veröffentlicht in: Verwaltungsarchiv, 84 (1993), S. 467-483.

92-4 Heidemarie Seel: Die Muster in den Köpfen. Unüberwindbare Hindernisse auf dem Weg zur Chancengleichheit?

92-5 Dieter Kiefer & Manfred Groh: Wirtschaftlichkeitsanalyse privater Investorenmodelle für öffentliche Baumaßnahmen - vergriffen; veröffentlicht in: Die Bauverwaltung, 65(1992), S. 288 ff. und 325 ff.

92-6 Erhard Schlabach: Gebührenrecht für die staatliche Verwaltung in Baden-Württemberg

92-7 Peter-Christian Kunkel: Sind das neue Bundesdatenschutzgesetz und das neue Landesdatenschutzgesetz für die Jugend- und Sozialhilfe einschlägig?; - veröffentlicht in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW), 14(1993), Heft 1, S. 6-8 -.

Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft Seite: 17

92-8 Peter-Christian Kunkel: Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; - veröffentlicht in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV), 72(1992), Heft 9, S. 285-287 -.

92-9 Peter-Christian Kunkel: Die Familiengerichtshilfe des Jugendamts; - veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ), 40(1993), Heft 5, S. 505-508 -.

93-1 Peter-Christian Kunkel: Junge Ausländer im Jugendhilferecht; - veröffentlicht in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 80(1993), Heft 7-8, S. 334-340 -

93-2 Klaus Locher: Autobahngebühren auch in Deutschland?

93-3 Peter-Christian Kunkel: Der Datenschutz in der Jugendhilfe nach der Reparatur-Novelle - Zurück in die Werkstatt!; - veröffentlicht in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 80(1993), Heft 6, S. 274-281.

93-4 Jutta Lenz: Frauen und Macht

93-5 Klaus Locher: Mindestpreise als Instrumente der Verteilungspolitik. Das Beispiel der

Agrarpolitik; veröffentlicht in: Wirtschaftswissenschaftliches Studium (WiSt), 24 (1995), S. 535-538.

93-6 Klaus Locher: Gleicher Lohn für Frauen? Zu den Wirkungen des § 612 Abs.3 BGB.

93-7 Heidemarie Seel: Kommunikationsverhalten von Mann und Frau im Vergleich; veröffentlicht in: Der Bürger im Staat, 43(1993), S. 166-170 und in: Hans-Georg Wehling (Hrsg.), Frau und Mann zwischen Tradition und Emanzipation, Stuttgart, 1993, S. 43-55

93-8 Hans-Dieter Ganter: Gruppenarbeit im Verwaltungs- und Dienstleistungsbereich

93-9 Gernot Joerger: Auslandspraktika für den öffentlichen Dienst auf dem Prüfstand

93-10 Anja Lenkeit & Gernot Joerger: Sorgen mit der Entsorgung. Umweltverträglichkeit des Computereinsatzes.

93-11 Klaus Locher: Staat contra Raucher. Einige ökonomische Überlegungen zu Staatseingriffen gegen den Tabakkonsum.

94-1 Peter-Christian Kunkel: Das Asylbewerberleistungsgesetz in Konkurrenz mit Sozialleistungsgesetzen unter besonderer Berücksichtigung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; veröffentlicht in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 13(1994), Heft 4, S. 352-355

94-2 Peter-Christian Kunkel: § 117 BSHG - Mißbrauchskontrolle oder Kontrollmißbrauch?;

veröffentlicht in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 14(1995), Heft 1, S. 22-24

94-3 Heinz Schmitz -Peiffer: Scenario 2000 Oder: Quo vadis Kirche? Möglichkeiten und Grenzen von Organisationsberatungen in kirchlichen Institutionen; veröffentlicht u.a. in den Evang. Kommentaren, 7/1994.

94-4 Peter-Christian Kunkel: Der Datenschutz in der Sozial- und Jugendhilfe nach der (neuesten) Neuregelung des Sozialdatenschutzes; veröffentlicht in: Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB), 34 (1995), Heft 5, S. 225-240

94-5 Heinz-Joachim Peters: Grundlagen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft Seite: 18

95-1 Werner Röck: Kommunale Verpackungsteuer für den Verzehr an Ort und Stelle und Alternativen der Vermeidung von Einwegverpackungen - Die ökonomische Sicht

95-2 Gernot Joerger: Qualitätsmanagement für bessere Behördentext

95-3 Heidemarie Seel & Iris Boneberg: Neue Frauen, neue Männer? Zur Gleichstellung von Mann und Frau. Eine Umfrage an den Fachhochschulen in Baden-Württemberg. Die Ergebnisse der FH Kehl.

95-4 Gernot Joerger: Neues Steuerungsmodell und Qualitätsmanagement - alte Innovationsideen neu verpackt? Traditionelle und aktuelle Optimierungsansätze für mehr Bürgernähe, Kundenorientierung, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, humanere Arbeitsbedingungen

95-5 Erhard Schlabach: Bodenbelastungsgebiete in Baden-Württemberg

95-6 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe - Hilfe durch Leistung und Eingriff; veröffentlicht in: Jugendhilfe, 33 (1995), S. 277-284 und S. 348-359.

95-7 Roland Geitmann: Mehr Demokratie - in Bayern und anderswo

95-8 Werner Röck: Allokations - und Verteilungswirkungen verschiedener Formen von

 

Kindergartenbeiträgen

 

96-1 Roland Geitmann: Neutrales Geld als Verfassungsgebot

96-2 Heidemarie Seel: Bericht der Gleichstellungsbeauftragten

96-3 Werner Röck: Bezuschussung von Mehrwegwindeln und der Inanspruchnahme von Windeldiensten - Eine ökologische und ökonomische Beurteilung

96-4 Heinz-Joachim Peters: Allgemeines Umweltverwaltungsrecht

96-5 Klaus Locher: Der Abmarkungszwang im baden-württembergischen Vermessungsrecht

96-6 Gernot Joerger: Professorinnen und Professoren nach Leistung bezahlen - Eine populäre, leider aber nur schwer erfüllbare Forderung

98-1 Peter-Christian Kunkel: Rechtsfragen der Hilfe zur Erziehung und des Hilfeplanungsverfahrens (mit Rechtsstand vom 1.7.1998), veröffentlicht in: Zentralblatt für Jugendrecht (ZfJ), 1998, 205 u. 250

98-2 Roland Geitmann: "Sozialgestaltung" als Bildungsauftrag

98-3 Roland Geitmann: Auf Arbeitslosigkeit und Umweltzerstörung programmiert? Probleme um Geld und Zins sowie mögliche Lösungen

98-4 Roland Geitmann: Bürgerbegehren und -entscheid erleichtern - ein Schritt zum politischen Erwachsenwerden

99-1 Peter-Christian Kunkel: Erlaubt der Datenschutz die „Akteneinsicht“ für Ausbildung und Supervision in der Jugend- und Sozialhilfe?

Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft Seite: 19

99-2 Peter-Christian Kunkel: Justiz und Sozialdatenschutz

99-3 Peter-Christian Kunkel: Das Weisungsrecht des öffentlichen Trägers bei Hilfe zur Erziehung

00-1 Peter-Christian Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

00-2 Peter-Christian Kunkel: Der „Anwalt des Kindes“ – deus ex machina im

 

Hilfeplanungsverfahren?

 

00-3 Peter-Christian Kunkel: Jugendhilfe – Wächteramt - Garantenstellung

 

00-4 Peter-Christian Kunkel: Sozialpädagogische Familienhilfe in freier Trägerschaft –

 

5 Peter-Christian Kunkel: Rechtsfragen der Finanzierung freier Träger