BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 13.11.2007 - 1 BvR 1637/07 -

 

Kindesanhörung

 

FamRZ 2008, Seite 246

 

 

BVerfG,Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13.11.2007

- 1 BvR 1637/07 -

 

Auszug aus dem Beschluss:

 

...Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171, 182 = FamRZ 1981, 124); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34, 49). Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171,182 = FamRZ 1981, 124). Nach Maßgabe des § 50b FGG hat das Gericht in einem Verfahren über die Umgangsregelung das Kind persönlich zu hören (vgl. BVerfGE 64, 180, 191 = FamRZ 1983, 872), auchum sich so einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen (vgl. BVerfGE 55, 171, 180 = FamRZ 1981, 124; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats v. 23.3.2007 - 1 BvR 156/07 -, FamRZ 2007, 1078, 1079). Weichen die Fachgerichte von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten SV ab, so müssen sie anderweitig über eine zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats v. 5.7.2001 - 1 BvR 1055/01 -, FamRZ 2001, 1285, 1286)...“

 

Vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - XII ZB 81/09 -

 

... c) Das Familiengericht hat dem für das Kind bestellten Verfahrenspfleger (nunmehr: Verfahrensbeistand) regelmäßig die Möglichkeit zu geben, an der Kindesanhörung teilzunehmen, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteressen zuvertreten, sinnvoll erfüllen kann. Anders kann nur verfahren werden, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Sachaufklärung durch die Teilnahme des Verfahrenspflegers beeinträchtigt wird....“

 

 

 

Anmerkung:

 

Es empfiehlt sich immer die Quelle nachzulesen, da hier nicht des gesamte Beschluss wieder gegeben wird:

 

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