Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 20.8.2003 - 1 BvR 1354/03 -

 

Beschluss der 3. Kammer

des Ersten Senats des BVerfG

vom 20.8.2003 

- 1 BvR 1354/03 -

 

Leitsätze:

 

Mit der Einführung des Verfahrenspflegers ("Anwaltdes Kindes") gemäß § 50 FGG hat der Gesetzgeber seine grundgesetzliche Pflicht zum Schutz der von einem Konflikt mit ihren Eltern betroffenen Kinder ausreichend erfüllt.“

 

Auszug aus dem Beschluss:

 

Gründe:

 

I.


Der 15-jährige Beschwerdeführer [Bf.] wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Weigerung der Gerichte, ihm in dem Sorgerechtsstreit seiner Eltern die Stellung eines formell Beteiligten [Bet.] einzuräumen mit der Möglichkeit,Anträge zu stellen und insbesondere einen Rechtsanwalt [RA] mit seinerInteressenwahrnehmung zu beauftragen.


.....“


II.


...


1. a) Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein und das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (vgl. BVerfGE 37,217, 252 = FamRZ 1974, 579). Wegen seiner sich aus Art. 6 II S. 2 und Art. 2 I GG ergebenden Schutzpflichten hat der Staat für sorgerechtliche Verfahren in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht normative Regelungen zu schaffen, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantieren (vgl. BVerfGE 55, 171, 179 = FamRZ 1981, 124; BVerfGE 72, 122, 134 = FamRZ 1986, 871; BVerfGE 99, 145, 162 f. = FamRZ 1999, 85).“

 

b) Mit der Einführung des Verfahrenspflegers ("Anwalt des Kindes„) gemäß § 50 FGG, der durch das am 1. 7. 1998 in Kraft getretene KindRG v. 16. 12. 1997 (BGBl I 2942) in das FGG eingefügt worden ist, ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nachgekommen. Nach § 50 I FGG kann das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Mitder Einführung des Verfahrenspflegers wollte der Gesetzgeber verhindern, dass das Kind zum „bloßen Verfahrensobjekt" wird (vgl. BT-Drucks. 13/8511, S. 68 f.; 13/4899, S. 129 ff.), da es im Sorgerechtsverfahren - mit Ausnahme des Beschwerdeverfahrens ab Vollendung des14. Lebensjahres - nicht formell beteiligt wird (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2002, 1127; OLG München, FamRZ 1978, 614, 616 f.; BT-Drucks. 13/8511, S. 68 f.; 13/4899, S. 129 ff.) und somit auch kein eigenes Antragsrecht hat. Durchden Verfahrenspfleger wird zudem sichergestellt, dass der Minderjährige an dem Verfahren in einer Weise beteiligt wird, diees ihm ermöglicht zu entscheiden, ob er von seinem Beschwerderecht nach § 59 FGG Gebrauch macht.

 

c) Auch wenn der Gesetzgeber in § 50 FGG ein Antragsrecht des Kindes nicht ausdrücklich vorgesehen hat, ist die grundrechtliche Stellung des betroffenen Kindes jedoch hinreichend berücksichtigt, da es eine Bestellung zumindest anregen kann. Bei der anschließenden von Amts wegen durchzuführenden Prüfung haben die Fachgerichte die grundrechtliche Stellung des Kindes gemäß Art. 6 II S. 2 und Art. 2 I GG gebührend zu berücksichtigen. Ob dies vorliegend geschehen ist, lässt sich indes nicht feststellen. Der Bf. hat weder vorgetragen, dass er die Bestellung eines Verfahrenspflegers begehrt hat, noch hat er dargelegt, ob eine Entscheidung über eine solche Bestellung überhaupt erfolgt ist.

 

 

Anmerkung:

 

Es empfiehlt sich immer die Quelle nachzulesen, da hier nicht des gesamte Beschluss wieder gegeben wird:

 

Die FamRZ ist die Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht, Erbrecht, Verfahrensrecht, Öffentlichem Recht

 

Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe

 

Zeitschrift für Familie Partnerschaft Recht

 

Familie und Recht (FuR)

Zeitschrift für die anwaltliche und gerichtliche Praxis