Stromkosten - Rechtsprechung - Darlehen -
Rechtsprechung
Gericht
- Bundessozialgericht
- Landessozialgericht
- Sozialgericht
Name des Gerichts
- Köln
Entscheidungsart
- Beschluss
Datum der Entscheidung
- 11.04.2005
Aktenzeichen
- S 22 AS 36/05 ER -
Rechtsquelle
- §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 43 SGB I
Leitsätze
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann bei unabweisbarem Bedarf auch für rückständige Stromkosten ein Darlehen gewährt werden.
1.
Sinn und Zweck des § 43 SGB I ist die Sicherstellung, dass ein aus der Kompliziertheit des Sozialrechts resultierender Streit zwischen den Leistungsträgern nicht zur Benachteiligung des Anspruchsberechtigten führt. Die Vorschrift ist auch auf Ermessensleistungen anzuwenden.
2.
Besteht eine vorläufige Leistungsverpflichtung des zuerst angegangenen Leistungsträgers nach § 43 SGB I, so hat dieser gem. §§ 102ff. SGB X einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Leistungsträger.
3.
Die Hilfemöglichkeit nach § 22 Abs. 5 SGB II umfasst lediglich die Übernahme von Mietschulden bei sonst drohender Wohnungslosigkeit mit der Einschränkung, dass durch die drohende Wohnungslosigkeit die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde.
4.
Stromkosten sind von den laufenden Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) umfasst.
5.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann bei unabweisbarem Bedarf auch für rückständige Stromkosten ein Darlehen gewährt werden.
6.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist eine weitergehende Schuldenübernahme möglich, falls dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Es ist somit auch die Übernahme von anderen Unterkunftsschulden als Mietschulden möglich, wie z.B. die Übernahme von Energiekostenrückständen.
Raum für weitere Eintragungen
Anmerkung:
Kann - Bestimmung
- Ermessen -
Soll - Bestimmung
- Eingeschränktes Ermessen -
Muss - Bestimmung
- Ist - Bestimmung -