SozialR - SGB II, § § 22 Abs. 3 - Wohnungsbeschaffungskosten -

SozialR = SGB II   

- Wohnungsbeschaffungskosten § 22 Abs. 3 SGB II

 

 

Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II

 

Wohnungsbeschaffungskosten § 22 Abs. 3 SGB II

 

Für die Zusicherung in Bezug auf die Wohnungsbeschaffungskosten ist der bisherige Träger zuständig. Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten ist weit auszulegen und umfasst alle Aufwendungen, die mit einem Unterkunftswechsel verbunden sind. Eine Übernahme kommt – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – nur für nicht abweisbare und notwendige Kosten in Betracht.

 

Hierzu können Kosten gehören für:

 

· einen Makler110,

· Internetrecherchen,

· Telefonate,

· Beschaffung von Zeitungen,

· Wohnungsanzeigen,

· Wohnungsbesichtigungsfahrten,

· doppelte Mietbelastungen111,

· streitig: Anfangsrenovierung112 (siehe auch unter XIII.),

· Genossenschaftsbeiträge gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruchs

· Kautionsgarantie.

 

Zu den Wohnungsbeschaffungskosten gehört auch die Zahlung einer Mietkaution.


Für die Zusicherung der Übernahme einer Mietkaution ist der zukünftige kommunale Träger zuständig. § 22 Abs. 3 S. 3 SGB II stellt klar, dass die Mietkaution im Regelfall als Darlehen und nicht als Zuschuss bewilligt wird.


- OVG NW v. 08.09.1994 – 24 E 686/94; jedoch nicht, wenn hinreichend nicht maklergebundene Wohnungen auf dem Markt erreichbar sind (Beweislast: Leistungsträger).

- SG Dresden v. 15.08.2005 – S 23 AS 692/05 ER.

wenn anderenfalls keine den Bedarf deckende Unterkunft angemietet werden kann.


Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein - Westfalen Arbeitshilfe „Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II“

 

Das Mietkautionsdarlehen ist kein Darlehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II, zu dessen Tilgung eine monatliche Aufrechnung statthaft wäre. Die Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens kann – trotz anders lautender Regelungen in einem Darlehens- und Abtretungsvertrag nicht durch Tilgungsraten vom laufenden Arbeitslosengeld II einbehalten werden. Denn Voraussetzungen der Aufrechnung im Sinne des § 51 SGB I liegen regelmäßig nicht vor, so das LSG BW v. 06.09.2006 – L 13 AS 3108/06 ER

 

Mit Beendigung des Mietverhältnisses ist das Darlehen zurückzuzahlen. In der Praxis ist es empfehlenswert, den Hilfebedürftigen seine Rückzahlungsforderung (inkl. Der Zinsen) gegen den Vermieter an den kommunalen Leistungsträger abtreten zu lassen (§ 398 BGB).

 

Zu beachten ist, dass die Zahlung einer Mietkaution vor dem Einzug zu den Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II gehört, für deren Übernahme eine Zusicherung erforderlich ist. Andererseits ist die Zahlung der Mietkaution für eine bereits bezogene Wohnung kein Fall des § 22 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II, sondern gehört zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB II. Sie sind auch ohne vorherige Zusicherung zu übernehmen, soweit der Umzug erforderlich war, so das  LSG BB v. 30.11.2007 – L 32 B 1912/07 AS ER. Im letzteren Fall kann der Anspruch bei einem nicht erforderlichen Umzug aber gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II beschränkt sein.

 

Umzugskosten § 22 Abs. 3 SGB II

 

Für die Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten ist ebenfalls der bisherige Leistungsträger zuständig. Umzugskosten sind nunmehr in dem notwendigen Umfang den Kosten der Unterkunft zugeordnet. Auch hier beschränkt sich der Anspruch auf die notwendigen und angemessenen Kosten.

 

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein - Westfalen Arbeitshilfe „Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II“

 

Es sind alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzuges anfallenden notwendigen Kosten umfasst. Den Hilfebedürftigen trifft grundsätzlich die Verpflichtung, den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen, um die Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB II zu verringern, so dass 

SG Hamburg v. 23.04.2006 – S 59 – AS 480/06 ER

 

Denn die Leistungen des SGB II vermitteln nur Hilfe zur Selbsthilfe. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind nur notwendige Umzugskosten zu übernehmen.

 

Hierzu können gehören:

 

· Transportkosten: Z.B. Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen

(inkl. Benzin)

· Versicherungskosten

· Kosten für die Anmietung von Umzugskartons und sonstiges Verpackungsmaterial

· Kosten für Sperrmüllentsorgung, soweit nicht eine kostenlose Sperrmüllentsorgung

oder die kostenlose Abholung z.B. durch gemeinnützige Einrichtungen

in Betracht kommt

· Kosten für eine Ausnahmegenehmigung für das Parken eines Umzugswagens in den Halteverbotszonen

· die üblichen Kosten (ggf. Pauschalen) für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter, so das SG Dresden v. 15.08.2005 – S 23 AS 692/05 ER


Kann der Umzug aus besonderen Gründen (Alter, Behinderung, körperliche Konstitution) nicht selbst durchgeführt werden, kommt die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht, so dass OVG NI v. 29.05.1986 – 4 A53/82 Der Hilfeberechtigte hat jedoch vor dem Umzug in der Regel mindestens drei Kostenvoranschläge von verschiedenen Umzugsfirmen einzuholen. Dem wirtschaftlichsten Angebot ist der Vorzug zu geben, sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind.

 

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 77/08 R , Urteil


§ 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II

 

Die nach dieser Vorschrift vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Umzugskosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - RdNr 13 ff).

 

Nach § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II in der hier noch anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) können Wohnungsbeschaffungskosten sowie eine Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Begriffe "Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten" sind nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zwar weit auszulegen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11.9.2006 - L 9 AS 409/06 ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.1.2007 - L 13 AS 16/06 ER; zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 8.9.1994 - 24 E 686/94; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 100; Gerenkamp in Mergler/Zink SGB II, § 22 RdNr 8, 32; Lang/Link in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 83). Sie finden ihre Begrenzung jedoch bereits am Wortlaut. So sind Wohnungsbeschaffungskosten nur Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl nur Kahlhorn in Hauck/Noftz SGB II, Stand VII/2007, § 22 RdNr 57; Piepenstock in juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 124; so wohl auch Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl, 2007, § 22 RdNr 100).

 

Raum für weitere Eintragungen