Datenschutz im Jugendamt

Datenschutz und Informationsfreiheit

 

 

Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage.

Goethe

 

Der Datenschutz ist eine gute Sache, wenn er guten Zwecken dient. Ein guter Zweck ist die Sicherung eines funktionierenden Rechtsstaates. Auch wenn die DDR nicht pauschal als Unrechtsstaat zu bezeichnen ist, so wurde in bestimmten der Datenschutz zuungunsten der Bürger und zugunsten des vermeintlichen Staatsinteresses verschoben. Einerseits sammelte der vormundschaftliche Staat Informationen über seine Bürger, das Ministerium für Staatsicherheit führte dabei den Ton an. Andererseits übte sich der Staat in Heimlichtuerei, bei Vorfällen, die von staatlicher Seite zu verantworten waren, so z.B. bei Umweltproblemen oder der noch bis ins Jahr 1981 praktizierten Todesstrafe.

 

Auch heute kann man noch den Eindruck gewinnen, der ostdeutsche Geist der Heimlichtuerei wabert ungehindert und womöglich gar staatlich gefördert über Teilen der Bundesrepublik Deutschland.

 

"Dieser Bericht ist streng vertraulich zu behandeln. Ohne besondere Ermächtigung darf keine Weitergabe an andere Stellen erfolgen. Weder Behörden, noch Angehörigen, noch irgendwelchen anderen Laien darf Einsicht in die Unterlagen gewährt oder Unbefugten Kenntnis von deren Inhalt gegeben werden. Die Zusendung erfolgt in der Annahme, dass die empfangenden Person oder Behörde für diskrete Verwendung und Aufbewahrung haftet." (S.1)

 

Der Text findet sich auf dem Deckblatt einer neunseitigen ärztlichen Stellungnahme aus dem Sankt Joseph Krankenhaus in 12101 Berlin vom 27.12.2005. Die Stellungnahme ist unterschrieben von Privat-Dozent Dr. M. von Aster (Chefarzt), S. Bsat (Oberarzt) und J. Delius (Psychologin). Ein Verweis auf Rechtsgrundlagen, die dem bedrohlich klingenden Hinweis auf eine angeblich vorhandene strenge Vertraulichkeit zugrunde liegen würden, wird nicht gegeben. Möglicherweise finden sich hier keine, die dem offenbar starkem Bedürfnis des Krankenhauses nach Einhaltung "strenger Vertraulichkeit" genügen würden.

 

Im Zeitalter der Moderne und des mündigen Bürgers hätte sicher ein kurzer Hinweis in der Art genügt.

 

Die Empfänger werden darauf aufmerksam gemacht, beim Umgang mit dieser Stellungnahme die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz zu beachten.

 

Literatur:

 

Gunter Awenius: "Datenschutz im Jugendamt"; In: "Das Jugendamt"; 11/2001, S. 522-526

 

Astrid Fricke: "Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrenspflegers und des Umgangsbegleiters im FGG-Verfahren"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/2002, S. 41-48

 

Peter Gola / Rudolf Schomerus: BDSG : Bundesdatenschutzgesetz : Kommentar, 7. Auflage, München, 2002

 

Peter-Christian Kunkel: "Probleme des Datenschutzes bei der Kooperation des Sachverständigen mit Dritten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, H 10, S. 516-520

 

Peter-Christian Kunkel: "Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 2000, Heft 3, S. 111-114

 

Hilarion G. Petzold; Francisca Rodriguez-Petzold: "Anonymisierung und Schweigepflicht in supervisorischen Prozessen - ein methodisches, ethisches, klinisches und juristisches Problem"; In: "Familiendynamik", 1997, Heft 3, S. 288-311

 

Dr. Gerhard Knerr - Richter am Saarländischen Oberlandesgericht in Saarbrücken (2004) - Namensnennung bei der Publikation gerichtlicher Entscheidungen - http://www.jurpc.de/aufsatz/20040073.htm

 

Uwe Mohrmann: "Akteneinsicht und Aktenschutz im Widerstreit - Anmerkung eines Beteiligten -", In: Familie, Partnerschaft und Recht", 06/1998, S. 288-289

 

Jan Erik Oehlmann / Anna-Luise Stille: "Strafrechtliche Risiken in der Familienhilfe", In: "Neue Praxis", 2/2005, S. 189-199

 

Herbert Roth: "Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess", In: "Recht der Persönlichkeit"; Erichsen Kollhosser; Welp; Berlin 1996, S. 279-295

 

Jürgen Sauer: "Was wissen wir über die berufliche Schweigepflicht in der Sozialen Arbeit?", In: "Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen", Heft 55, 2003, S. 47-64

 

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 1: Allgemeine Grundlagen", In: "Unserer Jugend", 3/2007, S. 126-135

 

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 2: Der bereichsspezifische Datenschutz nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz", In: "Unserer Jugend", 4/2007, S. 180-186

 

Britta Tammen: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 3: Exkurs - Geheimnisschutz im Rahmen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts", In: "Unserer Jugend", 5/2007, S. 225-233

 

Teil I.


Datenschutz im Jugendamt

 

Akteneinsicht

Aktenführung

Aktenherausgabe

Aktenübersendung, Umfang

Aktenvernichtung

Amtsermittlung

Amtshilfe (§§ 3 ff. SGB X)

Anonymisierung (§ 67 Abs. 8 SGB X)

Auskunft (§ 83 SGB X)

Datenübermittlung für ein Strafverfahren (§§ 68, 73 SGB X)

Einwilligung (§ 67 b Abs. 2 SGB X)

Erforderlichkeitsgrundsatz

Erhebung von Daten

Jugendhilfeplanung

Organisation Jugendamt

Vertraulichkeit

Zentraldatei

Zeugnisverweigerungsrecht

Datenschutz

Datenschutzrecht

Soziales

 

Akteneinsicht

 

Die Akteneinsicht stellt datenschutzrechtlich eine Übermittlung oder Weitergabe personenbezogener Daten dar. Im Bereich der Datenverarbeitung eines Jugendamts kann es verschiedene Fallgestaltungen von Akteneinsicht geben. Die nach-folgende Darstellung ist nicht abschließend.

 

1. Innerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens beim Jugendamt besteht für die betroffenen Kinder, die Jugendlichen und die jungen Erwachsenen, für die Eltern und Personensorgeberechtigten (gemeinsam oder allein) sowie die übrigen Beteiligten eines solchen Verfahrens ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Das Jugendamt hat Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 25 Abs. 1 SGB X).

 

1.1 Der Anspruch auf Akteneinsicht ist allerdings eingeschränkt:

 

Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens besteht kein Anspruch auf Einsicht in Entwürfe zu Entscheidungen sowie in Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB X)

Die Verpflichtung zur Gestattung der Akteneinsicht besteht nicht, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen anderer Beteiligter oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen (§ 25 Abs. 3 SGB X).

 

1.2 Für die Akteneinsicht selbst gelten bestimmte Verfahrensregelungen:

 

Bei Akten mit Angaben über gesundheitliche Verhältnisse einer oder eines Beteiligten kann die Behörde den Inhalt der Akten der oder dem Beteiligten durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Falls die Akteneinsicht der oder dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde, soll der Inhalt der Akten durch eine Ärztin oder einen Arzt vermittelt werden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB X). • Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. (§ 25 Abs. 2 SGB X)

 

- In der Regel erfolgt die Akteneinsicht beim Jugendamt, das die Akten führt. Hiervon sind allerdings Ausnahmen möglich (§ 25 Abs. 4 Satz 2 SGB X).

- Soweit ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, können Beteiligte Auszüge oder Abschriften selbst erstellen oder sich Kopien von der Behörde

gegebenenfalls gegen angemessenes Entgelt – fertigen lassen.

 

1.3 Für die Gewährung der Akteneinsicht gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz.

 

So kann etwa, wenn der Antrag auf Akteneinsicht sich erkennbar auf bestimmte Schriftstücke aus der Akte beschränkt, zunächst auf die Vorlage der nicht selten umfangreichen Akte verzichtet und den Betroffenen die Überlassung dieser Schriftstücke in Kopie angeboten werden.

 

1.4 Nach § 25 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Sofern die Behörde eine Beteiligteneigenschaft verneint, besteht die Möglichkeit, nach § 12 Absatz 2 Satz 2 SGB X auf Antrag als Beteiligte o-der Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen zu werden. Ferner haben gemäß § 13 Absatz 1 SGB X auch Bevollmächtigte von Beteiligten ein Akten einsichtsrecht.

 

1.5 Bei einer möglichen Beeinträchtigung der Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit Beteiligter soll der Inhalt der Akten durch Ärztinnen, Ärzte oder Beschäftigte des Jugendamtes vermittelt werden, die durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt sind (§ 25 Abs. 2 Satz 3 SGB X).

 

1.6 Für einen (privaten) Vormund kann ein Akteneinsichtsrecht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht hergeleitet werden, da es sich bei der Übertragung der Vormundschaft auf den Einzelvormund nicht um ein Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch handelt. Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus § 53 Abs. 2 und 3 SGB VIII. Zwar hat danach ein Vormund Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Ob und in welchem Umfang ein Jugendamt dem Vormund Einsicht in die dort geführten Akten gewährt, liegt aber im pflichtgemäßen Ermessen des Jugendamtes. Als Rechtsgrundlage für die hiermit verbundene Datenübermittlung kommt insoweit durchweg nur § 64 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in Betracht.

 

Im Rahmen der Entscheidung über den Umfang der zu übermittelnden Daten gilt auch hier der Erforderlichkeitsgrundsatz. Weiter hat das Jugendamt das berechtigte Interesse des Vormunds an einer Unterrichtung über die in der Vormundschaftsakte festgehaltene Entwicklungsgeschichte des Mündels, deren Kenntnis von erheblicher Bedeutung für seine Entscheidung über die zu treffenden Erziehungsmaßnahmen sein kann, gegen die schutzwürdigen Interessen Dritter und sonstige Geheimhaltungsgründe abzuwägen. Insbesondere auch die in der Akte gespeicherten Daten von Dritten können je nach Lage des Einzelfalls von einer Offenbarung gegen-über dem Vormund möglicherweise ausgeschlossen sein.

 

Eine entsprechende Prüfung hat das Jugendamt vor einer Offenlegung der Daten durchzuführen.

 

1.7 Pflegeeltern steht ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X zu, allerdings beschränkt auf die Informationen aus der Jugendamtsakte, die für die Aufgabe der Pflege des Kindes erforderlich sein können.

 

Zum Verwaltungsverfahren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehört auch die Aufsicht des Jugendamtes über die Pflegekinder, insbesondere die Überprüfung einer Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII. Die Pflegeeltern sind nur bei Kenntnis des Akteninhalts in der Lage, ihrer Ansicht nach unzutreffenden Berichten zu widersprechen und so einer Verfestigung der Meinung des Jugendamts aufgrund einseitiger Darstellungen anderer Personen entgegenzuwirken, die Aufnahme in die Akte des Jugendamtes gefunden haben. Das Jugendamt kann die Gewährung von Akteneinsicht deshalb nur insoweit verweigern, als berechtigte Interessen der Beteiligten oder dritter Personen entgegenstehen (§ 25 Abs. 3 SGB X).

 

2. Neben dem Akteneinsichtsrecht nach § 25 SGB X besteht – auch außerhalb des Verwaltungsverfahrens und auch für Personen, die nicht Beteiligte im Sinne des § 12 SGB X sind – unter den Voraussetzungen des § 83 SGB X ein Auskunftsrecht (siehe Stichwort Auskunft).

 

3. Zwar besteht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) grundsätzlich auch gegenüber einer Sozialbehörde der Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. So eröffnet das IFG NRW etwa die Einsichtnahme in eine interne Dienstanweisung zur Ausgestaltung des Verfahrens und der Entscheidungsfindung im Bereich der Sozialhilfe. Ein Anspruch auf Zugang bezieht sich allerdings nicht auf Unterlagen mit personenbezogenen Daten von Betroffenen, denen die Sozialbehörde als Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch Hilfe gewährt.

 

Soweit die §§ 25 und 83 SGB X Akteneinsichts- oder Auskunftsrechte regeln, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor (§ 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW).

 

Aktenführung

 

Bereits durch die Ausgestaltung der Aktenführung im Jugendamt können Datenschutzrechte Betroffener und sonstiger Beteiligter gewährleistet oder schwerwiegend beeinträchtigt werden. Dies gilt beispielsweise vor allem für die Vermischung verschiedener Verfahren aus unterschiedlichen Aufgabenstellungen des Jugendamtes in einer Akte. Datenschutzrechtlich bedenklich ist insbesondere auch die Vermischung von Datenbeständen unterschiedlicher Schutzstufe, wenn entsprechend den unterschiedlichen Zugriffsbefugnissen zulässigerweise nur jeweils ein Datenbestand, nicht aber der Gesamtbestand, genutzt werden darf. Die Kenntnisnahme von Daten, für die keine Zugriffsbefugnis besteht, stellt stets einen Datenschutzverstoß dar.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Grundsatz der informationellen Gewaltenteilung nicht nur zwischen Behörden gelte, sondern auch innerhalb einer Gemeindeverwaltung; aus der Einheit der Gemeindeverwaltung folge keine informationelle Einheit (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 (NJW 1988, 959)).

 

Die Vermischung von Datenbeständen mit gesetzlich geregelten unterschiedlichen Schutzstufen stellt bereits einen eigenständigen Datenschutzverstoß im Sinne eines Organisationsmangels dar, da die Festlegung der hiermit verbundenen unterschiedlichen Zugriffsberechtigungen keine Wirkungen entfaltet und tatsächlich leer läuft. Dies führt im Ergebnis zu einer Kenntnisnahme hierzu nicht befugter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und damit zu einem unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.

 

Von der Gewährleistung eines ausreichenden Datenschutzes in einem Jugendamt kann daher nur gesprochen werden, wenn solche Datenbestände in Dateien, Akten und sonstigen Unterlagen so getrennt sind, dass jeweils ein separater Zugriff auf die unterschiedlichen Daten aus unterschiedlichen Bereichen technisch möglich ist. Wie dies im Einzelnen zu regeln und zu organisieren ist, hängt von den jeweiligen behördlichen Gegebenheiten ab.

 

1. In jedem Fall müssen Sachakten und Akten über Beschwerden gegen Beschäftigte der Behörde getrennt voneinander geführt werden. Dies ist geboten,

 

- da Beschwerdeakten kürzeren Löschungsfristen unterliegen (in der Regel nicht länger als 2 Jahre) als Sachakten,

- da bei Akteneinsicht oder Übersendung von Akten – beispielsweise an ein Gericht – die Bekanntgabe der Beschwerdevorgänge in der Regel nicht erforderlich und damit unzulässig ist.


 

2. Ebenso muss der Teil der Akten im Jugendamt, der nach § 65 SGB VIII einen besonderen Vertrauensschutz genießt, von den übrigen Daten, wie beispielsweise den für die Abrechnung entstandener Kosten relevanten Daten (z.B. für die Abrechnung von Reisekosten der Beschäftigten), in der Weise getrennt sein, dass etwa der Teil der Akte, der Abrechnungssachverhalte betrifft, uneingeschränkt in der Kommune kontrolliert und über-prüft werden kann (z.B. durch die Rechnungsprüfung), ohne dass dabei die nach § 65 SGB VIII besonders geschützten Daten der betroffenen Leistungsempfängerinnen und -empfänger den Kontrolleuren zur Kenntnis gelangen.

 

3. Darüber hinaus ermöglicht eine Trennung auch die Gewährleistung der übrigen Datenschutzrechte. Unter Umständen verweigern Jugendämter –insbesondere bei länger laufenden Verwaltungsverfahren – Beteiligten die gewünschte Akteneinsicht nach § 25 SGB X mit der Begründung, es seien Akteninhalte nach § 65 SGB VIII mit den übrigen Akteninhalten derart vermischt, dass eine Trennung mit einem vertretbaren Aufwand kaum noch durchführbar sei. Deshalb komme eine Akteneinsicht überhaupt nicht in Betracht. Eine Ablehnung der Akteneinsicht, die so begründet wird, verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten.

 

Aktenherausgabe

 

Grundsätzlich haben Betroffene keinen Anspruch auf Herausgabe ihrer beim Jugendamt geführten Akte, etwa zur Mitnahme nach Hause. In ihrer Gesamtheit stellt die "Akte" eine Dokumentation des Verwaltungshandelns der betroffenen Stelle dar, die diese bis zur Löschung oder Abgabe an das Archiv verantwortlich zu betreuen hat. Mit einer solchen Dokumentation sind Datenschutzrechte verschiedener Personen berührt. Deshalb scheidet ein Anspruch auf "Herausgabe der Akte" an eine der betroffenen Personen auch allein schon deshalb aus, da hierdurch in unzulässiger Weise jeweils in Datenschutzrechte der anderen Personen eingegriffen würde.

 

Die Herausgabe der Originalunterlagen können Betroffene jederzeit verlangen. Bei Verlust des Originals in der Sozialbehörde ist diese unter Umständen scha-densersatzpflichtig. In der Regel sollten deshalb nur Durchschriften oder Kopien zur Akte genommen werden, auf denen die Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter in einem Vermerk die Übereinstimmung mit dem Original bestätigen.

 

Bei Beendigung eines Pflegeverhältnisses besteht kein Anspruch der jeweiligen Pflegemutter oder des jeweiligen Pflegevaters auf Herausgabe der Akte zum Zwecke der vollständigen Aktenvernichtung. Ein solcher Anspruch auf Löschung im Wege der Aktenvernichtung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch setzt zunächst voraus, dass die Akten zur Erfüllung der Aufgaben des Jugendamtes nicht mehr erforderlich sind.

 

Diese Voraussetzung dürfte nicht bereits bei Beendigung des Pflegeverhältnisses, sondern frühestens mit der Volljährigkeit des Pflegekindes gegeben sein. Ein Anspruch auf Herausgabe von Akten oder Aktenteilen bereits nach Beendigung des Pflegeverhältnisses ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vorhanden.

 

Auch danach ist allerdings im Hinblick auf die Dokumentationspflichten einer öffentlichen Stelle und die Regelungen in Archivgesetzen und -satzungen die

 

Herausgabe einer Originalakte durchweg nicht möglich. Etwas anderes gilt möglicherweise für die Herausgabe einer Kopie der abgeschlossenen Akte.

 

Aktenübersendung, Umfang

 

Eine Übersendung der kompletten Akte auf Ersuchen anderer Leistungsträger kann nur auf § 64 Abs. 1 und 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt werden, wenn die Kenntnis des gesamten Akteninhalts zur Aufgabenerfüllung der ersuchenden Stelle tatsächlich erforderlich ist. Dabei ist weiter die Sonderregelung des § 65 SGB VIII zu beachten. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, unterliegt bei der übermittelnden Stelle einer Plausibilitätsprüfung dahingehend, ob nicht die Übermittlung von Teilen der Akten oder sogar lediglich Auskünfte auf gezielte Fragen zur Aufgabenerfüllung der ersuchenden Stelle ausreichen. Hierzu ist das Jugendamt in jedem Einzelfall verpflichtet. Die Prüfung ist ausreichend zu dokumentieren.

 

Aus den Unterlagen muss sich ergeben, dass und mit welchem Ergebnis eine derartige Plausibilitätsprüfung stattgefunden hat. Nicht hinreichend begründete Aktenübersendungsersuchen sind deshalb stets zurückzuweisen und abzulehnen. Ebenso darf die Aktenübersendung nicht schematisch erfolgen, sondern bedarf jeweils einer Prüfung im Einzelfall unter besonderer Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes.

 

Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist das abgebende Jugendamt nicht befugt, die ganze Akte oder auch nur die Teile der abzugebenden Unterlagen zu kopieren und im allgemeinen Zugriff der Sachbearbeitung zu belassen, da die weitere Speicherung dieser Daten im Bereich der Sachbearbeitung zur Aufgabenerfüllung des abgebenden Jugendamtes nicht mehr erforderlich ist. Eine solche Aufbewahrung wäre damit als zusätzliche weitere Speicherung, die ohne Rechtsgrundlage erfolgt, im Ergebnis als rechtswidrig und unzulässig zu bewerten.

 

Aktenvernichtung

 

Bei der Aktenvernichtung, insbesondere wenn sie durch Drittfirmen erfolgt, ist erfahrungsgemäß die ausreichende Gewährleistung des Sozialgeheimnisses (§ 35 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)) ein Problem. Es ist deshalb notwendig, die Vernichtung der Akten des Jugendamtes in einer Dienstanweisung zu regeln, die allerdings auch eine mögliche Abgabe der zu vernichtenden Unterlagen an ein Archiv (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) berücksichtigt. Die Wahrung des Sozialgeheimnisses (§ 35 Abs. 1 SGB I) verlangt dabei besondere technische und organisatorische Maßnahmen, um vor allem die unbefugte Kenntnisnahme des Akteninhalts durch Dritte, beispielsweise Beschäftigte der mit der Aktenvernichtung beauftragten Firma, sicher auszuschließen.

 

Vorbehaltlich § 80 Abs. 5 SGB X sollten folgende Datensicherheitsmaßnahmen bei der Aktenvernichtung durch externe Dritte bei der Übergabe eingehalten werden:

 

Grundsätzlich sollte als oberstes Prinzip gelten, dass Unterlagen möglichst umgehend von den Stellen vernichtet werden, die die Einstufung zur Aussonderung vornehmen.Zwischenlagerungen und Weiterreichungen über viele Hände sind fehleranfällig und erfordern genaue Regelungen und Kontrollen. Insofern ist eine unmittelbare Unterlagenvernichtung durch die zuständige Sachbearbeitung ein wirksamer Datenschutz.

 

Werden Unterlagen durch externe Dritte als Datenverarbeitung im Auftrag vernichtet, ist die gesamte Handhabung und Sicherung der Unterlagen zwischen der Übergabe und dem Abschluss der Vernichtung vertraglich festzulegen. Es müssen der Transport, eine eventuell erforderliche Zwischenlagerung, der Vernichtungsort und der höchstzulässige Zeitraum zwischen der Übergabe der Unterlagen sowie dem Abschluss der Vernichtung geregelt sein. Weiter ist schriftlich festzulegen, in welchem Zustand sich die Unterlagen zu befinden haben, um als vernichtet gelten zu können. Durch das Auftragsunternehmen ist zu gewähr-leisten, dass Unbefugte keine Kenntnis über die in den Unterlagen enthaltenen

 

Daten erhalten können. Die Übergabe von Unterlagen an das Auftragsunternehmen sollte quittiert und die Durchführung jeder Vernichtungsaktion sollte schriftlich bestätigt werden. Die öffentliche Stelle muss über ihre Unterlagen bis zum Abschluss der Vernichtung uneingeschränkt verfügen können. Die Unterlagen müssen deshalb bis zum Abschluss der Vernichtung in ihrem Eigentum bleiben. Dies beinhaltet, dass sie vor ihrer Vernichtung nicht mit fremden Unterlagen vermischt werden dürfen. Es ist deshalb auch mit dem Auftragsunternehmen zu vereinbaren, dass die öffentliche Stelle bis zum Abschluss der Vernichtung zu Kontrollen berechtigt ist.

 

Amtsermittlung

 

In einigen Fällen weisen Jugendämter als Rechtsgrundlage für ihre Anfragen bei verschiedenen Personen und/oder Stellen und die damit verbundene Datenerhebung auf die Vorschriften über die Amtsermittlung nach den §§ 20, 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hin. Auf diese Vorschriften kann jedoch im Hinblick auf die Regelung in § 35 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) keine Erhebung personenbezogener Daten oder sonstige Datenverarbeitung gestützt werden (vgl. § 37 Satz 3 SGB I).

 

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Betroffenen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe ihrer persönlichen Daten zu entscheiden. Das bedeutet, dass die Wahl der behördlichen Informationsbeschaffung nicht mehr völlig frei ist. Vielmehr hat die Mitwirkung der Betroffenen bei der Datenerhebung Vorrang vor der Amtsermittlung (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und § 67 a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Alle Daten und Unterlagen, die Betroffene in den Grenzen ihrer Mitwirkungspflichten (beispielsweise §§ 60 ff., 65 SGB I) selbst beibringen können, dürfen nach dem Gebot des geringst möglichen Eingriffs grundsätzlich nur bei ihnen beschafft werden. Der Gesetzgeber hat Ausnahmen vorgesehen (vgl. § 62 Abs. 3 SGB VIII).

 

Kommen allerdings Betroffene ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, treten möglicherweise die Folgen beispielsweise des § 66 SGB I (Versagung oder Entziehung der Leistung) ein. Angesichts dieser bereichsspezifisch geregelten Rechtsfolgen ist ein Rückgriff auf die Amtsermittlungsvorschriften der §§ 20, 21 SGB X als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung nicht möglich.

 

Soweit Eltern eines Kindes im Rahmen der Antragstellung auf Leistungen des Jugendamtes erforderliche Nachweise zunächst nur lückenhaft vorlegen, kann das Jugendamt statt einer Nachforderung bei den Eltern im Wege der Amtsermittlung fehlende Unterlagen in der Regel nicht "einfach" hinter dem Rücken der Eltern bei dritten Personen oder Stellen beschaffen. Für diese Dritt-Erhebung fehlt eine entsprechende Befugnisnorm. Die im konkreten Fall angeführte "Zeitersparnis" ist nicht geeignet, die fehlende Befugnisnorm zu ersetzen.

 

Etwas anderes gilt möglicherweise dann, wenn die Eltern das Jugendamt auf-fordern, die Unterlagen bei den dritten Personen oder Stellen zu beschaffen, und das Jugendamt hierzu bereit ist. Dies ist jedoch eine Frage der Umstände des Einzelfalles.

 

Amtshilfe (§§ 3 ff. SGB X)

 

Die Regelungen der §§ 3 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Amtshilfe können keine Rechtsgrundlage für eine Datenerhebung und weitere Datenverarbeitung sein.

 

Die Amtshilfe stellt lediglich ein formales Prinzip der gegenseitigen Unterstützung und Hilfe der öffentlichen Stellen untereinander dar. Eine Befugnis zur Datenerhebung und weiteren Verarbeitung kann aus diesen Vorschriften nicht ab-geleitet werden (vgl. § 35 Abs. 2, § 37 Satz 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und §§ 67 ff. SGB X).

 

Beabsichtigt in einem Fall ein Jugendamt die Einleitung einer Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII und hat es in diesem Rahmen nach §§ 27, 37 Abs. 3 SGB VIII eine Überprüfung der in Aussicht genommenen konkreten Hilfe –insbesondere einer potentiellen, überörtlich zu vermittelnden Pflegefamilie – vorzunehmen, darf es seine eigene Befugnis zur Datenerhebung in diesem Zusammenhang im Wege der Amtshilfe nicht auf das Jugendamt der Stadt oder Gemeinde übertragen, in der die Pflegefamilie wohnt. Ein Ersuchen um Datenerhebung ist allenfalls nach zuvor erfolgter Einholung einer schriftlichen Einwilligung der betroffenen Pflegefamilie möglich. In einem solchen Fall dürfen die erhobenen Daten nur bei dem für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung zuständigen Jugendamt, nicht etwa bei dem um Datenerhebung ersuchten Jugendamt gespeichert und genutzt werden.


Ob die Regelungen einer Datenverarbeitung im Auftrag (§ 80 SGB X) greifen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

 

Ein Jugendamt, welches die Bitte eines anderen Jugendamtes um Datenerhebung erhält, kann dies allerdings zum Anlass für eigene Überprüfung nach § 44 Abs. 3 SGB VIII nehmen. Die damit verbundene Datenerhebung kann – unter Beachtung der Voraussetzungen des § 67 a Abs. 3 SGB X – auf § 62 Abs. 3 Nr. 2 c SGB VIII gestützt werden. Unter Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes ist dann auch eine Übermittlung von Daten möglich (§ 64 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).

 

Es bedarf insoweit stets einer genauen Prüfung der Umstände des Einzelfalles.

 

Anonymisierung (§ 67 Abs. 8 SGB X)

 

Nach der Begriffsbestimmung aus § 67 Abs. 8 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist Anonymisieren das Verändern von Sozialdaten derart, dass Einzel-angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Eine ausreichende Anonymisierung bedeutet, dass der Personenbezug fehlt und damit die gesetzlichen Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten keine Anwendung mehr finden. Der Umgang mit anonymisierten Daten unter-liegt nicht der Kontrolle des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

 

Die Folgen einer fehlerhaften Anonymisierung sind vor allem darin zu sehen, dass die zur Verarbeitung anstehenden Daten zumindest personenbeziehbar sind und deshalb weiterhin nur im Rahmen der Erlaubnisnormen des Sozialgesetzbuchs verarbeitet werden dürfen.

 

Auskunft (§ 83 SGB X)

 

Der Auskunftsanspruch Betroffener ist ganz wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der übrigen Datenschutzrechte. Nur über eine Auskunft können Betroffene die Informationen erhalten, die für die Entscheidung notwendig sind, Ansprüche auf Berichtigung, Sperrung und Löschung (§ 84 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) geltend zu machen. Die Verweigerung einer Auskunft über zur eigenen Person gespeicherte Daten kann deshalb in besonders schwerwiegender Weise das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen betreffen. Es ist deshalb wichtig, dass dem Auskunftsanspruch Betroffener, soweit als möglich und unter Beachtung der gegebenenfalls konkurrierenden Datenschutzrechte Dritter, Rechnung getragen wird.

 

Bei der Prüfung eines Auskunftsbegehrens nach § 83 SGB X hat der Leistungsträger zu prüfen, ob hierdurch schutzwürdige Belange Dritter berührt werden, eine Auskunftserteilung also nach § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X zu unterbleiben hat. Dabei ist eine Abwägung des Interesses der Auskunft suchenden Person an der Auskunftserteilung mit den berechtigten Interessen Dritter vorzunehmen. Bei einem überwiegenden Interesse Dritter ist von einer Auskunftserteilung ganz oder in Teilen, soweit die Interessen der Dritten reichen, abzusehen. Die Entscheidung über das Auskunftsbegehren trifft die Akten führende Behörde.

 

Lässt sich allerdings den berechtigten Interessen einer dritten Person nach § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X dadurch Rechnung tragen, dass die Seiten der Akte, die ver-trauliche Informationen über diese Person enthalten, vorübergehend aus der Akte entfernt oder Passagen geschwärzt werden, so kann der Auskunftsanspruch durch Teilauskunft oder Teilakteneinsicht erfüllt werden.

 

Bei Verfahren, die allein auf Unterhalt gerichtet sind, kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass Daten der betroffenen Kinder vor dem eigenen Vater oder der eigenen Mutter geheim zu halten sind (§ 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X). Im Ergebnis hängt dies jedoch von dem jeweiligen konkreten Sachverhalt im Einzelfall ab (vgl. beispielsweise Anschrift "Frauenhaus"). Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich auch um Daten mit Doppelbezug handeln kann, bei denen ein Geheimhaltungsinteresse dieser Personen gegeneinander in der Regel nicht schutzwürdig ist (z.B. Tatsache Vater, Kind, Mutter, Tochter).

 

Allerdings sind auch Fallkonstellationen denkbar, dass bereits die "Anschrift" des Kindes vor dem Vater oder der Mutter geheim zu halten ist, wenn beispielsweise im Melderegister eine entsprechende Auskunftssperre eingetragen ist (vgl. § 34 Abs. 6 Meldegesetz) und hierdurch ein ausreichendes Geheimhaltungsinteresse herausgestellt wird, das beachtet werden muss.

 

Datenübermittlung für ein Strafverfahren (§§ 68, 73 SGB X)

 

Der Schutz des Sozialgeheimnisses gilt auch in Strafverfahren. Grundsätzlich gilt § 68 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), wonach nur bestimmte Daten übermittelt werden dürfen und dies auch nur, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt werden.

 

Weitergehende Sozialdaten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung nur unter den Voraussetzungen des § 73 SGB X übermittelt werden. Insbesondere bedarf es einer richterlichen Anordnung (§ 73 Abs. 3 SGB X).

 

Liegt eine solche richterliche Anordnung vor, darf das Jugendamt sich darauf verlassen, dass das Gericht die Übermittlungsvoraussetzungen, insbesondere die Erforderlichkeit der Datenübermittlung für das Strafverfahren geprüft hat. Das Jugendamt hat das Übermittlungsersuchen nur daraufhin zu überprüfen, ob eine formal rechtmäßige richterliche Anordnung vorliegt. Die Verantwortlichkeit für die Datenübermittlung wird im Übrigen auf die anordnende Richterin oder den anordnenden Richter verlagert; § 73 SGB X ist insoweit Spezialregelung zu § 67d Abs. 2 SGB X.

 

Etwas anderes gilt bei anvertrauten Daten im Sinne des § 65 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), der gegenüber § 73 SGB X Spezialvorschrift ist. § 65 SGB VIII entfaltet bezüglich der anvertrauten Daten eine Sperrwirkung, die auch durch eine Anordnung nach § 73 SGB X nicht beseitigt wird. Bei der Anforderung solcher Daten haben die Beschäftigten, denen die Daten anvertraut wurden, in eigener Zuständigkeit nach den Grundsätzen des § 65 SGB VIII zu entscheiden, ob die Daten übermittelt werden.

 

Einwilligung (§ 67 b Abs. 2 SGB X)

 

Eine wirksame Einwilligung der Betroffenen, die die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Sozialdaten erlaubt, liegt nicht bereits dann vor, wenn sich eine schriftliche Erklärung in den Akten befindet, in der auch das Wort "Einwilligung" auftaucht. Andererseits gibt es kein Muster einer Einwilligungserklärung, das die Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung für jeden einzelnen Datenverarbeitungsfall garantiert. Je nach Lebenssachverhalt, in dessen Zusammenhang für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Sozialdaten eine wirksame Einwilligung der Betroffenen benötigt wird, sind die Einwilligungserklärungen schriftlich zu formulieren.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist zunächst die Beachtung des Grundsatzes der Transparenz der Datenverarbeitung. Danach muss die Behörde die Einwilligenden hinreichend informieren, in welche Datenerhebung und in welche weitere Datenverarbeitung sie im konkreten Fall einwilligen. § 67 b Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) schreibt hierzu vor, dass Betroffene auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung der Daten sowie auf die Folgen einer Verweigerung hinzuweisen sind.


Der in § 67 b Abs. 2 Satz 2 SGB X festgelegte Grundsatz, dass eine Einwilligung nur wirksam ist, wenn sie auf einer freien Entscheidung beruht, unterstreicht, dass – außer im Falle einer Mitwirkungspflicht – Betroffenen aus der Verweigerung der Einwilligung keine Rechtsnachteile entstehen dürfen. Dies bedeutet auch, dass Betroffene eine einmal gegebene Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können. Eine Einwilligungserklärung, welche Betroffene über diese Rechtslage nicht oder nicht ausreichend informiert, ist unwirksam.

 

Eine auf eine solche unwirksame Einwilligungserklärung gestützte Datenverarbeitung und -nutzung ist rechtswidrig und unzulässig. Betroffene haben insoweit einen Anspruch auf Löschung der Daten. Im Wege des Folgenbeseitigungsanspruches können Betroffene weiter verlangen, dass ihre aus einer solchen rechtswidrigen Datenverarbeitung gewonnenen Daten, wenn sie an Dritte über-mittelt worden sind, von der verantwortlichen Stelle wieder zurückgefordert und gelöscht werden. Statt der Löschung kommt vorübergehend auch eine Sperrung in Betracht, wenn die Daten gespeichert bleiben müssen, um als Beweis für mögliche Schadensersatzansprüche zu dienen. Für alle übrigen Zwecke des Jugendamts dürfen diese Daten dann nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden.

 

Die Einwilligung in eine Datenübermittlung ist zu unterscheiden von einer Schweigepflichtentbindungserklärung, mit der Betroffene behandelnden Ärztinnen und Ärzten erlauben, medizinische Daten aus der Behandlung an Dritte weiterzugeben, und einer Einwilligung nach § 67 b SGB X ist zu unterscheiden. Sie sind jeweils getrennt zu prüfen und zu bewerten.

 

Gleiches gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Jugendamtes, die nach § 203 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 Strafgesetzbuch einen besonderen Vertrauensschutz zu gewährleisten haben.

 

Zur Erteilung der Einwilligung reicht Einsichtsfähigkeit aus; Geschäftsfähigkeit nach den §§ 104 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird nicht vorausgesetzt (vgl. auch § 36 Erstes Buch Sozialgesetzbuch).

 

Allerdings ist zu beachten, dass Betroffene nur in die Übermittlung eigener Daten einwilligen können. Sofern in den Akten Daten Dritter (Eltern, Geschwister, Hausmitbewohnerinnen und -mitbewohner usw.) enthalten sind, bedarf es der Einholung auch deren Einwilligung.

 

Erforderlichkeitsgrundsatz

 

Nach § 62 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dürfen Sozialdaten vom Jugendamt nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt auch für alle anderen Phasen der Datenverarbeitung.

 

An die Erforderlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch in zeitlicher Hinsicht. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten für das Jugendamt nur dann, wenn das Jugendamt ohne diese Daten seine Aufgabe nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann. Es genügt daher nicht, wenn eine Angabe zur Aufgabenerfüllung des Jugendamtes nur dienlich oder nützlich ist. Deshalb muss in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob die zu erhebenden Daten, und zwar diese konkreten Daten, bezogen auf diese Person und zu diesem Zeitpunkt, zur Aufgabenerfüllung tatsächlich in dieser Weise benötigt werden. Dies schließt beispielsweise eine beliebige Datenerhebung "auf Vorrat" für den Fall, dass die Kenntnis der Daten später vielleicht einmal zur Erfüllung der Aufgaben des Jugendamtes erforderlich sein könnten, aus.


Auch vor einer Aktenübersendung ist stets zu prüfen, ob die Übersendung der (vollständigen) Akte, ggf. mit allen Nebenakten, zur Aufgabenerfüllung des Jugendamtes oder der empfangenden Stelle tatsächlich erforderlich ist beziehungsweise überhaupt sein kann. Zu klären ist insbesondere, ob zur Erreichung des Zwecks Teile der Akte oder gar nur eine inhaltliche Auskunft ausreichen würden. Eine gleichwohl erfolgte Übersendung der Akte würde in der Regel eine rechtswidrige Übermittlung nicht erforderlicher Daten darstellen.

 

Der Erforderlichkeitsgrundsatz findet auch dann Anwendung, wenn Betroffene lediglich eine Auskunft aus der Akte verlangen. In der Regel ist dann die Vorlage der gesamten Akte mit der Bitte, sich die gewünschten Informationen selbst herauszusuchen, im Hinblick auf mögliche schutzwürdige Belange Dritter fehlerhaft.

 

Erhebung von Daten

 

Sozialdaten dürfen vom Jugendamt nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist (§ 62 Abs. 1 SGB VIII Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)).

 

1. An die Erforderlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (siehe dort).

 

2. Ein weiterer wichtiger Grundsatz für die Datenerhebung des Jugendamtes ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die gesetzliche Verpflichtung, Sozialdaten (zumindest zunächst) bei den Betroffenen zu erheben. Den Betroffenen ist grundsätzlich zunächst ausreichend Gelegenheit zu geben, die fehlenden Unterlagen und Nachweise selbst beizubringen. Auf hierdurch möglicherweise eintretende zeitliche Verzögerungen in der Sachbearbeitung gegenüber einer Erhebung durch das Jugendamt bei den Dritten sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.

 

3. Auch wenn beispielsweise Bescheinigungen dritter Personen oder Stellen für die Arbeit des Jugendamtes benötigt werden, sind, soweit möglich, zu- nächst die Betroffenen selbst aufzufordern, die gewünschten Bescheinigungen beizubringen. Hierdurch wird es den Betroffenen ermöglicht zu verhindern, dass dritte Personen oder Stellen von ihren Kontakten bzw. ihrem Hilfebedarf gegenüber dem Jugendamt erfahren. Insoweit dient die Regelung in § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ganz wesentlich zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch und zur Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen.

 

4. Weiter verpflichtet § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Jugendämter dazu, die Betroffenen über die Rechtsgrundlage der Erhebung, den Erhebungszweck und den Zweck der Verarbeitung oder Nutzung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.

 

Die Jugendämter sind verpflichtet, jedes bei ihnen verwendete Formular darauf-hin zu überprüfen, ob die gesetzliche Verpflichtung nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII umgesetzt wird.

 

Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten

 

Erhalten Dritte Sozialdaten unrechtmäßig zur Kenntnis und drohen für die Betroffenen schwerwiegende Beeinträchtigungen, ist das Jugendamt verpflichtet, sowohl die Aufsichtsbehörden als auch die Betroffenen zu benachrichtigen (§ 83a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 42a Bundesdatenschutzgesetz). Detaillierte Informationen zu § 42a Bundesdatenschutzgesetz stehen bereit.

Jugendhilfeplanung

 

Für verschiedene Zwecke der Jugendhilfeplanung versuchen die Träger der Jugendhilfe, von betroffenen Jugendlichen im Wege von Befragungen Erkenntnisse zu gewinnen. Eine Verpflichtung der Jugendlichen, an derartigen Befragungen teilzunehmen, besteht nicht. Ebenso fehlt eine Erlaubnisnorm, für die Ziele der Befragung personenbezogene Daten der Betroffenen erheben und verarbeiten zu können.

 

Deshalb ist es erforderlich, vor einer solchen "Meinungsumfrage" die Jugendlichen (und/oder deren Sorgeberechtigten) auf diese Rechtslage und Sinn und Zweck der Befragung eingehend hinzuweisen. Außerdem dürfen die Fragebogen oder ein diese Fragebogen begleitendes Anschreiben keine Zweifel an der Freiwilligkeit hinsichtlich der gesamten Teilnahme als auch hinsichtlich der Beantwortung jeder einzelnen Frage bestehen lassen.

 

Eine der Analyse des Freizeitverhaltens Jugendlicher dienende Fragebogenaktion, die zu diesem Zweck neben Angaben über Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, Beruf, Schulabschluss, Familienstand, Wohnort (Stadt-teil) und Vereinsmitgliedschaft u.a. Fragen nach Verbindungen oder Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppierungen, wie z.B. Drogenabhängige, Alkohol-kranke, Straffällige, Neo-Nazis, sowie Fragen nach dem Verhältnis zu den Eltern stellt, ist datenschutzrechtlich bedenklich, wenn sie aufgrund der Viel-zahl und Detailliertheit der Merkmale und ihrer Kombination letztlich doch einen Personenbezug ermöglicht.

 

Das Verfahren der Datenerhebung und die Ausgestaltung des verwendeten Vordrucks müssen in jedem Fall eine sichere Anonymisierung garantieren.

 

Eine Vorgehensweise, solche Fragebogen über die Schulen zu verteilen und sie ausgefüllt und offen über die Klassensprecher an die Vertrauenslehrer zurückzugeben, ist wegen fehlender Anonymisierung unzulässig. Den genannten Personen würde die Möglichkeit der Kenntnisnahme von personenbezogenen Inhalten der ausgefüllten Fragebogen eröffnet.

 

Ein solches Verfahren verstieße gegen die aus dem Recht der Befragten auf informationelle Selbstbestimmung folgende Verpflichtung jeder öffentlichen Stelle, verfahrensrechtliche Vorkehrungen zum Schutz dieses Grundrechts zu treffen.

 

Organisation Jugendamt

 

Die unterschiedlichen Aufgabenstellungen innerhalb des Jugendamtes bedingen eine datenschutzkonforme Organisation. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfordert zusätzlich, dass die beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Interessenkollisionen weitgehend geschützt werden. Zu vermeiden ist dabei, dass einzelne Beschäftigte verpflichtet wären, bestimmte Daten, die ihnen aus einer Aufgabenstellung bekannt sind, bei der Erledigung einer anderen Aufgabe "vor sich selber geheim halten" zu müssen.

 

Die Leitung der Arbeitsbereiche "Wirtschaftliche Jugendhilfe" und "Sozialpädagogische Jugendhilfe" durch eine Person innerhalb eines Jugendamtes ist datenschutzrechtlich bedenklich.

 

Zwar kommt einer Gemeinde nach Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Organisationshoheit zu. Auch bei organisatorischen Fragen hat sie jedoch dem aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht folgenden, grundgesetzlich verankerten Persönlichkeitsschutz der Empfängerinnen oder Empfänger jugendhilferechtlicher Leistungen Rechnung zu tragen. Bei einer Zusammenfassung der genannten Bereiche erhält die Person, der beide Aufgabengebiete übertragen sind, in der Regel mehr Informationen, als dies zur Erfüllung jedes einzelnen der Bereiche erforderlich ist.

 

Auf diese Weise können etwa bei Teambesprechungen über die im Einzelfall gebotene Hilfeart Daten zur Kenntnis gelangen, die tief in den Persönlichkeitsbereich der Betroffenen hineinreichen (so beispielsweise ärztliche oder psychologische Begutachtungen bei Hilfeplanungen nach §§ 36 Abs. 3, 35 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)), die für die Antragsbearbeitung im Rahmen der "Wirtschaftlichen Jugendhilfe" aber irrelevant sind. Dem kann durch eine organisatorische Trennung der Arbeitsbereiche begegnet werden, indem beispielsweise per Dienstanweisung festgelegt wird, dass der Bereich "Wirtschaftliche Jugendhilfe" keinen Zugriff auf die Unterlagen der "Sozialpädagogischen Jugendhilfe" hat.

 

Vertraulichkeit

 

Bei der Beratung von Besuchern des Jugendamtes muss gewährleistet sein, dass ein Mithören unbeteiligter Dritter ausgeschlossen ist. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) umfasst die Wahrung des Sozialgeheimnisses die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weiter-gegeben werden. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 78 a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) haben die Leistungsträger die Verpflichtung, die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um das Sozialgeheimnis zu wahren. Damit sind den Leistungsträgern Handlungspflichten auferlegt, die vorhandenen Sozialdaten durch positive Vorkehrungen zu schützen.

 

Welche Vorkehrungen im Einzelfall zu treffen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

 

Aus § 35 Abs. 1 SGB I ergibt sich der Anspruch der Betroffenen darauf, dass Gespräche mit vertraulichem Inhalt beim Jugendamt so geführt werden, dass niemand mithören kann. Dies könnte beispielsweise dadurch erreicht werden, dass für Beratungsgespräche ein Einzelzimmer oder ein Besprechungszimmer zur Verfügung gestellt wird.

 

Auch Betroffene sollten darauf achten, dass Dritte nicht Einblick in die mitgeführten Unterlagen nehmen und bei Gesprächen mit Bediensteten der öffentlichen Stellen nicht mithören können. Bürgerinnen und Bürger sollten unter Hinweis auf das Sozialgeheimnis verlangen, dass Gespräche in einem gesonderten Raum geführt werden. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, entsprechende organisatorische und unter Umständen auch bauliche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Beratungsgesprächen beim Jugendamt zu treffen.

 

Zentraldatei

 

Praktischer Hintergrund für die Einrichtung einer Zentraldatei ist z.B., dass von einer Stelle im Jugendamt Daten erhoben werden zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe im Bereich der Jugendhilfe. Durch ein zentrales Anwendungsverfahren sollen dann die verschiedenen Arbeitsbereiche der Jugendhilfe miteinander verbunden werden, so dass bestimmte Daten der Klientinnen und Klienten nur einmal erfasst werden müssen und ein Zugriff durch alle Stellen möglich ist.

 

Die Erfassung von Jugendamtsdaten in einer solchen Zentraldatei ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

 

Datenschutzrechtlich erheblich ist dabei vor allem die Frage, wer zu welchem Zweck auf welche Daten zugreifen darf. Grundsätzlich dürfen Sozialdaten nach § 67c Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nur für die Zwecke ge-speichert, verändert oder genutzt werden, für die sie erhoben wurden. Für Daten im Bereich der Jugendhilfe stellt § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) für die Speicherung auf die Erforderlichkeit „für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe“ ab. § 63 Abs. 1 SGB VIII ist insoweit aber keine die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des SGB X ausschließende Spezialnorm. Vielmehr treten diese Vorschriften, hier insbesondere § 67c Abs. 2 SGB X, ergänzend hinzu (vgl. zu dem Verhältnis dieser Normen zueinander Rombach in Hauck: SGB VIII, Rz. 3, 3a zu § 63).

 

Die Verwendung für andere Zwecke durch dieselbe Stelle ist deshalb unter den Voraussetzungen des § 67c Abs. 2 SGB X zulässig. Damit ist eine Datenverwendung auch ohne Einwilligung der Betroffenen möglich, wenn die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften des SGB als denjenigen, für die sie erhoben werden, erforderlich sind. Erforderlichkeit in diesem Sinne kann nur angenommen werden, wenn die Aufgabe ohne diese Daten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtmäßig durchgeführt werden könnte. Wann diese Erforderlichkeitsgrenze verletzt ist, kann nicht mit allgemeinen datenschutzrechtlichen Erwägungen beantwortet werden, sondern ist fachlich unter Betrachtung der jeweils in Rede stehenden Aufgaben der Jugendhilfe im Einzelfall zu bewerten.

 

In jedem Fall ist der Grundsatz des § 35 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu beachten. Auch innerhalb desselben Leistungsträgers dürfen nur solche Beschäftigte Zugriff auf Sozialdaten erhalten, die sie zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigen und nur, soweit es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

 

Für zentrale Anwendungsverfahren bedeutet dies, dass der Zugriff auf Sozialdaten nur Beschäftigten ermöglicht werden darf, die mit der Sachbearbeitung der konkreten Fälle im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben betraut sind. Ferner ist zu gewährleisten, dass diese Beschäftigten nicht mehr Daten einsehen oder verwenden können, als sie für die Durchführung ihrer konkreten Aufgaben benötigen. Eine zentrale Speicherung von Stammdaten, die zur zweifelsfreien Personenidentifizierung unabdingbar sind (etwa: Name, Geburtsdatum, Anschrift), ist grundsätzlich zulässig, wenn hierfür der Kreis der Zugriffsberechtigten auf die Beschäftigten beschränkt wird, die solche Stammdaten tatsächlich zur Aufgabenerledigung benötigen. Dies ist nicht zuletzt auch durch technische und organisatorische Maßnahmen nach § 78a SGB X zu gewährleisten. Der Zugriff auf weitere Daten darf nur dann eröffnet werden, wenn im Zuge eines behördenintern festzulegenden Legitimierungsverfahrens im Einzelfall oder durch generelle Zuordnung plausibel belegt ist, dass die Daten zur Erfüllung der konkreten Aufgaben der zugreifenden Beschäftigten erforderlich sind.

 

Zeugnisverweigerungsrecht

 

Die Geheimhaltungspflichten des § 65 Achtes Buch Sozialgesetzbuch und § 203 Strafgesetzbuch geben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamtes bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Zeugnisverweigerungsrecht.

 

Ein Zeugnisverweigerungsrecht von Geheimnisträgern nach ihrer Entbindung von der Schweigepflicht kommt nur den in § 53 Strafprozessordnung (StPO) abschließend aufgezählten Berufsgruppen zu. Hierzu gehören u. a. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten. Ihnen steht es frei, ob sie, z.B. in einer Hauptverhandlung, aussagen. Dieses Recht der freien Entscheidung würde verletzt, wenn dem Gericht vorab von ihnen formulierte Schreiben und Gutachten zur Kenntnis gegeben würden.

 

Anders verhält es sich mit Berichten von Beschäftigten im Sozialdienst. Diese Personen gehören nicht zu den in § 53 StPO aufgezählten privilegierten Berufsgruppen. Dementsprechend sind sie beispielsweise in der Hauptverhandlung nicht befugt, die Aussage zu verweigern. Werden die Akten des Jugendamtes an das Gericht weitergegeben, so wird kein nur diesen Berufsgruppen an diesen Daten zustehendes Recht verletzt. Dementsprechend können in der Akte enthaltene Erkenntnisse der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter über den betroffenen Jugendlichen übermittelt werden. Für Beamte und andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gelten nach § 54 Abs. 1 StPO die beamtenrechtlichen Vorschriften über Aussagegenehmigungen (vgl. § 37 Beamtenstatusgesetz).

 

Teil II.

 

Prof. Peter-Christian Kunkel

Fachhochschule Kehl

Hochschule für öffentliche Verwaltung

 

09.10.02

 

Datenschutz im Jugendamt – quis custodiet custodes?1

 

- Anmerkungen zu einem Datenschutzbericht –

 

I. Begriffliches

 

Der 22. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg und der zustimmende Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 11.04.2002 haben bei den Jugendämtern des Landes Irritationen ausgelöst. Wesentliche Passagen in diesem Bericht sind deckungsgleich mit einem Aufsatz von Awenius,2 Referent beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg. Schon die Terminologie des Berichtes weckt Argwohn. Von „sog. freien Trägern“ ist die Rede – warum dann nicht auch von „sog. öffentlichen Trägern“?Privatgewerbliche Träger werden den freien Trägern zugerechnet.3 Dass „Aufgaben auf den freien Träger übertragen werden“ könnten, wird behauptet - § 76 SGB VIII lässt aber lediglich eine Übertragung der Aufgabe zur Ausführung oder eine Beteiligung an der Durchführung zu, nicht dagegen die Übertragung der Aufgabe an sich. Über solche formalen Mängel könnte man hinwegsehen, wenn ihnen nicht inhaltliche folgten.

 

II. Inhaltliches

 

1. Kein Datenschutz in der Amtsvormundschaft?

 

Darf eine als Amtsvormund bestellte Mitarbeiterin des Jugendamts der Familienkasse beim Arbeitsamt Auskunft über das Kind und seine Mutter geben, wenn die Kasse gegen die Mutter ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines zu Unrecht erlangten Steuervorteils in Form von Kindergeld durchführt? Antwort des Landesbeauftragten: Ja, „denn das Sozialgeheimnis gilt nicht für den Amtsvormund. Er übt ein privates Amt aus und ist deshalb ... einem privaten Vormund gleichgestellt.“

 

Demgegenüber ist festzustellen, dass § 68 SGB VIII eine Regelung zum Schutz der Sozialdaten im Bereich der Amtsvormundschaft ist. Das Jugendamt wird gem. § 55 SGB VIII Amtsvormund („Legalvormund“); es überträgt die Ausübung der Aufgabe einem einzelnen Beamten oder Angestellten („Realvormund“). Dieser übt damit ein öffentliches Amt aus.4 Der einzelne Beamte oder Angestellte darf Daten gem. § 68 Abs.1 S. 1 SGB VIII nur übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist. Eine Datenweitergabe für Zwecke der Strafverfolgung

 

1

 

Frei übersetzt: Wer schützt uns vor den Datenschützern?

 

2 In JAmt 2001, 522.

3 Ausführlich hierzu Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2002, § 36 RN 3a.

4 Vgl. näher hierzu Brüggemann/Kunkel in Oberloskamp (Hrsg.), Vormundschaft, Pflegschaft und Beistand

 

schaft für Minderjährige, 2. Aufl. 1998, § 16.

 

2.

3.

4.

(jedenfalls der Mutter)5 ist aber nicht erforderlich zur Aufgabenerfüllung des Amtsvormunds und damit unzulässig. Der Amtsvormund begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 250.000 € geahndet werden kann (§ 85

Abs. 2 und 3 SGB X).

 

Kein Datenschutz im Bereich des Beistands?

 

Der Bundesrechnungshof wollte die Unterhaltsvorschusskasse eines Jugendamts überprüfen und dazu auch Einblick in die dort geführten Akten über Beistandschaften nehmen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz vertritt die Auffassung, eine Vorlage der Akten komme nicht in Betracht, da der Beistand ein privates Amt ausübe.

 

Demgegenüber ist auch hier festzustellen, dass der Beistand ein öffentliches Amt ausübt und dass die Sozialdaten in seinem Bereich gem. § 68 SGB VIII geschützt sind. Die Übermittlung von Daten an Stellen der Rechnungsprüfung ist gem. § 68 Abs. 1 S. 2 zulässig.

 

Sozialdaten für eine Diplomarbeit?

 

Wird die Diplomarbeit im Rahmen der Ausbildung (Praxissemester) bei einem Jugendamt geschrieben, handelt es sich nicht um eine Datenübermittlung, sondern um eine Datennutzung, die gem. § 67c Abs. 3 S. 2 SGB X grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, dass es sich um so sensitive Daten handelt, dass das Geheimhaltungsinteresse den Ausbildungszweck überwiegt. Bei gem. § 65 SGB VIII anvertrauten Daten ist dies anzunehmen, so dass für diese eine Einwilligung erforderlich ist.6 Wird eine Diplomarbeit aber ohne Ausbildungsbezug zu dem betreffenden Jugendamt geschrieben, handelt es sich um eine Datenübermittlung, die nach § 75 SGB X nur für die wissenschaftliche Forschung möglich ist. Hierunter fallen Diplomarbeiten im Regelfall aber nicht. Im Ergebnis ist daher dem Landesbeauftragten zuzustimmen.

 

Datenschutz bei freien Trägern?

 

Freie Träger sind nicht Sozialleistungsträger und daher grundsätzlich auch nicht Adressaten des § 35 SGB I. Dies sieht auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz so. Übermittelt das Jugendamt aber Daten an den freien Träger, unterliegen diese unmittelbar dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I. Dies ergibt sich aus § 78 Abs. 1 S. 2 SGB X. § 78 Abs. 2 SGB X verpflichtet dann den freien Träger dazu, seine Mitarbeiter auf die Geheimhaltungspflicht hinzuweisen. Dem Jugendamt selbst kommt allenfalls eine „Hinweispflicht auf diese Hinweispflicht“ im Rahmen der Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB I zu. Nur dann, wenn das Jugendamt freie Träger als Leistungserbringer in Anspruch nimmt, diese also als „sozialrechtliche Erfüllungsgehilfen“ tätig werden, hat das Jugendamt eine datenschutzrechtliche Garantenstellung gem. § 61 Abs. 4 SGB VIII. Dies bedeutet,

dass der öffentliche Träger mit dem freien Träger eine (konstitutive) Vereinbarung

 

5 Zur Zulässigkeit einer Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2002, § 68 RN 5 und DIJuF-Gutachten, JAmt 2001, 587 und 2002, 115.

 

6 Vgl. ausführlich hierzu Kunkel, Erlaubt der Datenschutz die Akteneinsicht für Ausbildung und Supervision in der Jugend- und Sozialhilfe, ZfJ 1999, 289.

 

3

 

schließen muss, in der die freien Träger auf die Beachtung des Datenschutzes verpflichtet werden. Wird das Jugendamt als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX tätig, verpflichtet § 21 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX ausdrücklich dazu, die Geheimhaltung personenbezogener Daten in den Vertrag mit dem Leistungserbringer aufzunehmen. Seine datenschutzrechtliche Garantenpflicht kann das Jugendamt auch durch Verwaltungsakt in Gestalt einer Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X) erfüllen. Unterlässt das Jugendamt aber eine Vereinbarung oder eine Auflage, begeht es eine Amtspflichtverletzung, die bei Verletzung des Datenschutzes durch den freien Träger eine Schadensersatzpflicht des Jugendamtes auslösen kann (§ 839 BGB

 

i.V.m. Art. 34 GG). Zu Recht weist deshalb der Landesbeauftragte auf die Bedeutung dieser Sicherstellungsverpflichtung hin.

 

5.

 

Datenschutz gegenüber der Wirtschaftlichen Jugendhilfe im Hilfeplanungsverfahren Auch hier trifft der Landesbeauftragte einen wunden Punkt bei vielen Jugendämtern, reißt aber auch neue Wunden auf. Der Wirtschaftlichen Jugendhilfe (WJH) wird im Wesentlichen nur die finanzielle Abwicklung der gewährten Hilfeleistung zugewiesen; dies wird der Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe aber nicht gerecht. Noch deutlicher wird Awenius, wenn er die Mitarbeiter der WJH als „keine Fachkräfte“ tituliert.7

 

Demgegenüber wird der Datenschutz im Fachteam bei der Hilfeplanung von Meysen ausgezeichnet dargestellt.8 Die Aufgabe der WJH beschränkt sich keineswegs auf eine finanzielle Abwicklung im Nachhinein. Vielmehr hat sie die Aufgabe, zunächst die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Hilfegewährung festzustellen, evtl. auch bei der Abgrenzung einer Hilfe zur Erziehung von einer Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche mitzuwirken; die finanziellen Leistungen nach §§ 39, 40 SGB VIII zu erbringen; einen Leistungserbringer aus dem Kreis der nach § 78b Abs. 2 SGB VIII Lizenzierten auszuwählen und mit ihm den Vertrag im konkreten Einzelfall zu schließen; den Bescheid an den Leistungsberechtigten mit Tenor, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu fertigen und bekannt zu geben. Macht der Leistungsberechtigte von seinem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 36 Abs. 1 S. 4 SGB VIII Gebrauch, muss die WJHprüfen, ob unverhältnismäßige Mehrkosten dieses Recht begrenzen. Schließlich muss der allgemeine oder der besondere Kostenbeitrag nach §§ 93, 94 SGB VIII durch Leistungsbescheid festgesetzt werden. Bei der Erfüllung all dieser Aufgaben ist der Mitarbeiter der WJH Fachkraft i.S.d. § 72 SGB VIII. Der Begriff der Fachkraft in § 72 SGB VIII ist kein absoluter, sondern ein relativer, nämlich bezogen auf die jeweilige Aufgabe. Daraus folgt umgekehrt, dass Mitarbeiter der WJH keine Fachkraft sind, wenn es um eine sozialpädagogische Entscheidung geht, wie z.B. die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart gem. § 36 Abs. 2 S. 1 SGB VIII. Die Hilfearten (§§ 28-35 SGB VIII) der Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII)9 richten sich ausschließlich

 

7 JAmt 2001, 522 (526).

 

8 JAmt 2002, 55 ff.

 

9 Ungenau ist deshalb die übliche Bezeichnung „Hilfen zur Erziehung“; vielmehr gibt es nur meine Hilfe zur Erziehung, die in den verschiedenen Hilfearten geleistet wird. nach pädagogischen Kriterien, nämlich denen des § 27 SGB VIII. Danach ist die Hilfeart auszuwählen, die geeignet und notwendig ist, das Erziehungsdefizit zu kompensieren. § 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII hebt dies hervor, wenn bestimmt wird, dass sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten. Eine gegenüber einer anderen finanziell aufwändigere Hilfeart muss deshalb gewählt werden, wenn sie pädagogisch notwendig ist. Die Prüfung unverhältnismäßiger Mehrkosten darf bei der Wahl der Hilfeart nicht stattfinden, sondern erst bei der Auswahl des Leistungserbringers. Nur wenn mehrere Hilfearten gleich geeignet und notwendig sind, kann eine kostengünstigere Hilfeart gewählt werden.10 Nur in diesem (wohl eher seltenen) Fall muss die WJH bei der Entscheidung über die Hilfeart als Fachkraft hinzugezogen werden; eine generelle Beteiligung bei der Entscheidung über die Hilfeart ist dagegen nicht zulässig.11 Eine solche kann auch nicht mit der Organisationsgewalt des jeweiligen Jugendamtes gerechtfertigt werden,12 denn die aus der kommunalen Selbstverwaltung folgende Organisationsgewalt ist beschränkt durch die bundesrechtliche Regelung in § 36 Abs. 2

 

S. 1 SGB VIII, wie aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt.13 Ein weiterer Ausnahmefall, der eine Beteiligung der WJH schon bei der Hilfeartentscheidung rechtfertigt, liegt vor, wenn die mit der Hilfeartentscheidung verbundene Heranziehung zu den Kosten Ziel und Zweck der Leistung gefährden würde (§ 93 Abs. 6 S. 2 SGB VIII); auch dies ist ein „Interventionspunkt“ für die WJH. Dieses begrenzte Zugangsrecht der WJH zur Hilfeartentscheidung bedeutet aber nicht, dass die WJH im Übrigen von dem Hilfeplanungsverfahren ausgeschlossen wäre. Die Gewährung der Hilfe zur Erziehung ist eine einheitliche Aufgabe, die aus dem Kernbereich der Hilfeartentscheidung und aus einem Kranz weiterer Entscheidungen besteht. Diese weiteren Entscheidungen betreffen die finanziellen Hilfen nach §§ 39 und 40 SGB VIII, die Entscheidung über das Wunsch- und Wahlrecht, die Entscheidung über den Leistungserbringer insbesondere dann, wenn er nicht zum Kreis der lizenzierten Leistungsberechtigten nach § 78b SGB VIII gehört, aber die Erbringung der Leistung gerade bei ihm geboten ist (§ 36 Abs. 1 S. 5 SGB VIII), und schließlich die Entscheidung über den Kostenbeitrag. Die für diese Entscheidungen benötigten Daten dürfen vom ASD an die WJH fließen. Dabei handelt es sich nicht um eine Datenübermittlung,14 sondern um eine Datennutzung gem. § 67 Abs. 7 SGB X, da die WJH nicht Dritter i.S.v. § 67 Abs. 10 S. 2 SGB X ist. Diese Datennutzung ist gem. § 67c Abs. 1 S. 1 SGB X ebenso wie nach § 64 Abs. 1 SGB VIII zulässig. Handelt es sich um besonders anvertraute Daten nach § 65 SGB VIII, ist zusätzlich eine Einwilligung notwendig, wobei auch eine stillschweigende genügt.15

 

10 Ebenso Häbel in GK-SGB VIII, § 27 Rz. 30.

11 Weitergehend aber wohl Nothacker in GK-SGB VIII, § 36 Rz. 43 und Meysen, JAmt 2002, 55 (57), die eine Beteiligung so früh wie möglich, nämlich schon bei der Entscheidung über die Hilfeart fordern.

12 So aber für Zahl der Fachkräfte Meysen a.a.O.

13 Vgl. näher hierzu Kunkel, LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2002, § 79 RN 16.

14 So aber Meysen a.a.O., S. 55.

15 Auch wenn der Betroffene im Rahmen der Mitwirkungspflicht zur Angabe der Daten verpflichtet ist, können sie „anvertraut“ sein; a.A. Wiesner/Mörsberger, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 65 Rdnr. 12 und Münder u.a., Frankfurter LPK-KJHG 1998, § 65 Rz 6.

 

Soweit der Jugendhilfeträger als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX eine Leistung erbringt,16 kann er diese Leistung auch durch ein persönliches Budget ausführen (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IX). Dies betrifft insbesondere die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, für die ebenfalls das Hilfeplanungsverfahren nach § 36 SGB VIII durchzuführen ist. Auch für diesen Teil der Aufgabenerfüllung ist der Mitarbeiter der WJH (funktionell) zuständige Fachkraft.

 

Zuzustimmen ist daher lediglich der Feststellung des Landesbeauftragten, dass die vor sensiblen17 Informationen überbordenden Unterlagen, Berichte und Hilfepläne nicht komplett der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden dürfen.18 Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Nordrhein-Westfalen empfiehlt,19 der WJH grundsätzlich nur die Ergebnisse der Antragsbearbeitung durch das für die Aufgaben verantwortliche Sachgebiet mitzuteilen. Dabei könnte im Einzelfall, etwa aufgrund konkreter Einwände, über weitere, für die Kostentragungsentscheidung gegebenenfalls erforderliche Einzelheiten informiert werden.20

 

Die oben dargestellten Regeln für den Datenschutz können nicht durch Organisationsformen im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells ausgehebelt werden, beispielsweise dadurch, dass das Postulat der „Aufgaben- und Ausgabenverantwortung in einer Hand“ dazu führt, dass ein und dieselbe Person die Hilfeartentscheidung und die Kostenentscheidung trifft. Auch die Neue Steuerung unterliegt dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit den gesetzlichen Regeln des Datenschutzes und den gesetzlichen Regeln desHilfeplanungsverfahrens.

 

16 Vgl. hierzu Kunkel, Auswirkungen des SGB IX auf die Jugendhilfe, ZFSH/SGB 2001, 707.

17 Richtig müsste es wohl heißen: sensitiven.

18 Ebenso Meysen a.a.O., S. 57.

19 Im 15. Datenschutzbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, S. 102.

20 Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen fordert deshalb (a.a.O., S. 102), dass den sozialdatenschutzrechtlichen Erfordernissen dadurch Rechnung zu tragenist, dass Aufgaben- und Finanzverantwortung nicht bei einer Person liegen, sondern diese Arbeitsbereiche organisatorisch getrennt bleiben.

 

1. Einkommensermittlung bei Kostenbeitragspflichtigem § 61 Abs.1 SGB VIII i.V.m. § 35 Abs.1 SGB I i.V.m. § 67 Abs. 1 SGB X

 

Erhebung (§ 67 Abs.5 SGB X) § 62 Abs.1, 2 i.V.m. §§ 27, 92, 93 SGB VIII

 

2. Daten des Kindes an Pflegeperson wie oben, aber zusätzlich für anvertraute Daten § 65 SGB VIII beachten Übermittlung (§ 67 Abs.6 Nr. 3 SGB X) bzw. Weitergabe bei anvertrauten

Daten (§ 65 SGB VIII) § 69 Abs.1 Nr.1 SGB X, §§ 27, 33 SGB VIII, § 64 Abs.1 u. 2 SGB VIII bzw. § 65 Nr.1 SGB VIII

 

3. UVK gibt Daten an WJH oder an Beistand § 35 Abs.1 SGB I i.V.m. § 68 Nr.14 SGB I

 

Übermittlung (§ 67 Abs.6 Nr.3 SGB X) § 69 Abs.1 Nr.1 SGB X i.V.m. §§ 27, 92, 93 SGB VIII (bei WJH) oder i.V.m. § 55 SGB VIII, § 1713 BGB (bei Beistand))

 

4. Beistand gibt Daten des Vaters an WJH §§ 61 Abs.2, 68 Abs. 2 SGB VIII Übermittlung (§ 67 Abs.6 Nr.3 SGB X) keine gesetzliche Übermittlungsbefugnis, also nur mit Einwilligung möglich

 

5. ASD gibt Daten an WJH

 

§ 61Abs.1 SGB VIII i.V.m. § 35 Abs.1 SGB I und (bei anvertrauten Daten) § 65 SGB VIII

kein Eingriff durch Übermittlung, da Fallbearbeitung, also Nutzung; bei anvertrauten Daten aber Weitergabe i.S.v. § 65 SGB VIII

 

§ 67c Abs.2 Nr.1 SGB X; für anvertraute Daten § 65 Nr.1 SGB VIII

 

Datenschutz im Jugendamt (hier im Hilfeplanungsverfahren) Verwaltungshandlung

 

Schutzbereich

Eingriff

Befugnis

 

1. Diagnose/Anamnese bei

 

a) Kind

 

b) Eltern

 

c) Umfeld (Schule ...)

 

§ 61 SGB VIII i.V.m. § 35 Abs.1 SGB I i.V.m. § 67 Abs.1 SGB X wie oben wie oben Erhebung (§ 67 Abs.5 SGB X) wie oben wie oben § 62 SGB VIII:

 

- Abs.1: erforderlich (§ 27 SGB VIII)

-

Abs.2:

 

Betroffener (§ 67 Abs.1 SGB X) wie oben (eigene Daten) Kindesdaten:

 

§ 62 Abs.2 Nr.1 SGB VIII oder § 62 Abs.3 Nr.1 und 2a SGB VIII wie oben

 

(bei Eltern)

 

2. Beratung im Team wie oben (wenn personenbezogen) Nutzung (§ 67 Abs.7 SGB X)

§ 67c Abs.1 SGB X

 

3. Mitteilung an WJH wie oben und (bei anvertrauten Daten) § 65 SGB VIII Nutzung; bei anvertrauten Daten auch Weitergabe i.S.v. § 65 SGB VIII § 67c Abs.2 Nr.1 SGB X; bei anvertrauten Daten § 65 Nr.1 SGB VIII

 

4. Mitteilung an „Erfüllungsgehilfen“ (Pflegeperson/Heim) wie oben

-

Übermittlung (§ 67 Abs.6 Nr.3 SGB X) § 69 Abs.1 Nr.1 SGB X i.V.m. § 27 SGB VIII, § 64 Abs.1 u. 2 SGB VIII

 

- Weitergabe (§ 65 Abs.1 SGB VIII) § 65 Abs.1 Nr.1 SGB VIII § 76 SGB X, § 203 Abs.(Arzt ...)

 

5. Dokumentation wie oben Speicherung (§ 67 Abs.6 Nr. X) § 63 SGB VIII

 

Teil III.

 

SozialR

 

Zeitschrift für Sozialberatung

 

Herausgeber:

Caritasverband für die Diözese Münster e.V. 11. Jahrgang, Seiten 81–120

 

Redaktion:

 

Peter Frings, Justitiar des Caritasverbandes für die Diözese Münster e.V.;

Dr. Albrecht Philipp, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, München

 

Redaktionsbeirat: Prof. Dr. Christian Bernzen, Rechtsanwalt, Hamburg; Heinrich Griep, Justitiar des Caritasverbandes für die

Diözese Mainz; Privatdozent Dr. Ansgar Hense, Institut für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands, Bonn; Sabine Knickrehm,

Richterin am Bundessozialgericht, Kassel; Wolfgang Kraft, Mitglied des Vorstands der Evangelischen Stiftung Alsterdorf,

Hamburg; Dr. Thomas Meysen, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Heidelberg; Dr. Markus Plantholz,

Rechtsanwalt, Hamburg; Dr. Heribert Renn, Diakonisches Werk in Hessen und Nassau, Frankfurt; Prof. Dr. Andreas Siemes,Professor

an der staatlichen Fachhochschule Münster; Dr. Wolfgang Spellbrink, Richter am Bundessozialgericht, Kassel; Prof. Dr. Volker

Wahrendorf, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Essen

 

ABHANDLUNGEN

 

1. Datenschutzfragen freier Träger im Verhältnis zu öffentlichen Kostenträgern – speziell bei der Umsetzung des § 8a SGB VIII Edda Elmauer, Katholische Jugendfürsorge München Helmut Schindler, Katholische Jugendfürsorge Regensburg

 

Schon seit In-Kraft-Treten des neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes haben die ungenügenden und widersprüchlichen Regelungen zum Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe Anlass zur dauernden Auseinandersetzung gegeben. Erst der Bundesgerichtshof hat mit seiner jüngsten Entscheidung1 das gesetzgeberische Hin und Her2 bezüglich der unzureichenden Regelungen für die im Rahmen der Jugendgerichtshilfe nach § 52 SGB VIII anzuwendenden Datenschutzvorschriften beendet. Der widersprüchliche Auftrag an die Jugendämter in § 61 Abs. 3 SGB VIII, wenn »Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen werden« für einen entsprechenden Datenschutz Sorge zu tragen3, lässt sich auch noch nach 15 Jahren KJHG nur schwer dogmatisch einordnen. Unlängst scheiterte die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter nach heftiger Kritik, einer »Mustervereinbarung zum Datenschutz« bundeseinheitliche Geltung zu verschaffen4. Der mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz KICK

 

vom 8. September 20055, neu geschaffene § 8a SGB VIII hat den Jugendämtern in Abs. 2 eine einseitige Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe auferlegt. Damit sollten gerade die freien Träger in das neue Schutzkonzept des Schutzauftrages der Jugendämter mitm eingebunden werden6. Gerade auch »diese ungewöhnliche Konstruktion des Gesetzgebers« den »Schutzauftrag der Jugendämter zu verlängern«7 hat die Unklarheiten im Sozialdatenschutz eher vermehrt. Auch in § 72a Satz 3 SGB VIII neu wurde die Verpflichtung für die Jugendämter mit aufgenommen, gleichermaßen durch Vereinbarungen mit freien Trägern bei diesen ein Verbot der Beschäftigung solcher Personen zu erreichen, deren persönliche Eignung aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen bestimmter Straftaten für die Beschäftigung im Jugendhilfebereich verneint werden muss. All dies wird zum Anlass genommen grundlegende Klarstellungen für den Sozialdatenschutz, insbesondere in der Kinder- und Jugendhilfe zu treffen8.

 

Nur der weiß sich sicher zwischen den Klippen des Datenschutzes zu bewegen, der die Rechtsstellung und davon abgeleitet die

 

1 Beschluss des BGH vom 21.09.2004, Az. 3 StR 185/04.

2 Mörsberger in Wiesner, Rdz. 27 zu § 52 SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

3 Kunkel, in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, Rdz. 12 zu § 27 und Rdz. 273 zu § 61 SGB VIII, der allerdings eine autonome Leistungserbringung dann verneint, wenn eine Kostenerstattung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt, was er dann als »derivative Leistungserbringung« bezeichnet; a.A. Maas in NDV 1996, 28, der eine autonome Leistungserbringung bei erzieherischen Hilfen grundsätzlich ablehnt; auch Wiesner, Rdz. 23 zu § 61 SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck, begrenzt die Geltung dieser Vorschrift nicht auf die Fälle der Aufgabenübertragung bzw. Beteiligung nach § 76 Abs. 2 SGB VIII oder die Übermittlung von Daten nach § 78 SGB X, wie dies weiter unten ausgeführt wird; siehe auch Fußnote 11.

4 Schindler H. , Huber A., Elmauer E., Braun S., Senge F., Juristen und Jugendhilfereferenten der Kath. Jugendfürsorge Landesverband Bayern e.V. »Datenschutz in der Jugendhilfe« in neue caritas, Heft 6, 2004, 32 ff.

5 BGBl 2005, 2729 ff.

6 Wiesner, Rdz. 10 zu § 8a SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

7 Wiesner, Rdz. 10 zu § 8a SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

8 Damit wird fortgeführt: »Sicherstellung des Schutzauftrages des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung – Vereinbarung nach § 8a neu SGB VIII« in neue caritas Heft 20, 2005, 34 f, Schindler H., Huber A., Elmauer E., Braun S., Senge F., Juristen und Jugendhilfereferenten der Kath. Jugendfürsorge Landesverband Bayern e.V.

 

 

AUFSÄTZE | Elmauer/Schindler, Datenschutzfragen freier Träger im Verhältnis zu öffentl. Kostenträgern

 

hältnis zum Klienten, gerade im Hinblick auf den Schutz der Sozialdaten, der Privatgeheimnisse der Klienten, geklärt werden.

 

Freie Träger als Grundrechtsträger bei der freien karitativen Betätigung

 

Ausgangspunkt aller Überlegungen zum Datenschutz freier Träger ist zunächst deren Rechtsstellung als Leistungserbringer im sozialen Bundesstaat, vgl. Art. 20 Abs.1 GG. Das BVerfG leitet das »Grundrecht der freien karitativen Betätigung« als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 GG her9. Diese Garantie wird durch Art. 19 Abs. 3 GG zur »Freiheit der verbandlichen Wohlfahrtspflege« erweitert. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege sind »frei« in ihrer Tätigkeit, weil sie aufgrund ihrer staatlich garantierten Autonomie selbst gewählte soziale Aufgaben wahrnehmen10. Das heißt, immer dann, wenn mit der Wahrnehmung sozialer Aufgaben keine grundsätzlich dem Staat vorbehaltenen Eingriffsbefugnisse in die Rechte der Bürger verbunden sind, nehmen die freien Träger eigenständig und autonom soziale Aufgaben wahr11. Keinesfalls darf davon gesprochen werden, der Staat lasse solche Leistungen durch privat-gemeinnützige oder privat-gewerbliche Einrichtungen freier Träger erbringen12.

 

In den Schutz der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat sind die juristischen Personen des Privatrechts und gerade auch die freien Träger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ausdrücklich einbezogen13. Damit entfaltet auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung14 seinen Schutz für die freien Träger der Wohlfahrtspflege. Die Datenschutzvorschriften im Sozialrecht (insb. SGB X und SGB VIII) schützen die Rechte der Bürger/Leistungsnehmer als Grundrechtsträger vor übermäßigen Eingriffen in den Sozialdatenschutz bei der Erbringung von Leistungendurch die dort genannten Sozialleistungsbehörden, vgl. § 1 SGB X.

 

Der Schutz der Privatgeheimnisse des Klienten durch den freien Träger bei der Hilfeleistung

 

Grundlage jeder Hilfegewährung durch einen freien Träger im sozialen Bereich ist der privatrechtliche Vertrag zwischen dem Klienten und dem freien Träger als Leistungserbringer, als juristische Person des Privatrechts15. Der Sozialleistungsträger steht in einem Dreiecksverhältnis zu den Vertragspartnern der Hilfebeziehung. Hier treffen die Kostenträger als juristische Personen des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis bei der Gewährung gesetzlicher Ansprüche auf Klienten als Privatpersonen. Gleichermaßen wird durch öffentlich-rechtliche Verträge mittels Leistungs- und Entgeltvereinbarungen zwischen freien und öffentlichen Trägern der Rahmen für die privatrechtliche Hilfegewährung geschaffen. Zur Durchsetzung der Ansprüche der Klienten gegenüber dem Kostenträger wirken die freien Träger auf der Seite der Klienten mit (im Rahmen deren Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I).

 

Damit stehen die vielgestaltigen Pflichten zum Schutz der persönlichen Daten in diesem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis in einer besonderen Spannung zueinander. Unabhängig davon gelten für alle Beteiligten allgemeine gesetzliche Verpflichtungen zum Schutz persönlicher Daten.

 

Rechtsbeziehungen bei Hilfen zur Erziehung, vgl. §§ 27 ff bis 34 SGB VIII

 

In der Kinder- und Jugendhilfe hat der Gesetzgeber, bezogen auf die erzieherischen Hilfen des SGB VIII, im Gegensatz zum sonstigen Sozialleistungsrecht, den Anspruch auf die Sozialleistung dem Personensorgeberechtigten nach § 27 Abs. 1 SGB VIII selbst zugesprochen. Das schutzbedürftige Kind oder der Jugendliche wurde damit zum bloßen Hilfeempfänger gemacht.

 

Vertragspartner des freien Trägers bei der Gewährung der erzieherischen Hilfe nach §§ 27 ff bis 34 SGB VIII ist somit nicht der Anspruchsberechtigte, sondern das Kind oder der Jugendliche, den der anspruchsberechtigte gesetzliche Vertreter vertritt16. Die Fach

 

9 BVerfGE 22,180, 203 ff.

10 Volker Neumann in Jugendwohl 1993,140,143 » Rechtsstellung der Träger der freien Jugendhilfe aus verfassungsrechtlicher und jugendhilferechtlicher Sicht«.

11 Frings in RsDE 19, 43 ff, und auch Wiesner, Rdz. 71 zu § 27 SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

12 So Wilmers-Rauschert, Datenschutz in der freien Jugend- und Sozialhilfe, Boorberg 2004, Seite 161; Kunkel, in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, Rdz. 12 zu § 27 SGB VIII spricht von derivativer Leistungserbringung; in Rdz. 4 zu § 36 spricht er davon, dass der freie Träger » abgeleitet vom öffentlichen Träger für diesen in dessen Auftrag und auf dessen Kosten (Leistungen) erbringt ( Leistungserbringer); a.A. Frings in RsDE 19, 43 ff, a.A. Wiesner, Rdz. 71 zu § 27 SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck, der davon spricht, dass das privatrechtliche Schuldverhältnis mit dem Klienten unabhängig vom öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei; (siehe auch Fußnote 3).

 

13 BVerfGE 50, 290, 363; für Vereine bei der Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben BVerfGE 65, 196, 209; 74, 129, 363.

 

14 BVerfGE 65, 1 ff.

15 Papenheim in LPK-SGB VIII, Rdz. 7 zu § 3 SGB VIII; grundlegend zum Hilfevertrag bei der Vollzeitpflege, BGH, Urteil vom 6.7.06 – III ZR 2/06 abgedruckt in FamRZ 2006, 17 ff; Ausnahmen siehe OVG Bautzen, Urteil vom 26.10.2005 – 5 B 926/ 04 in SOZIALRECHTaktuell 2006,184 f.

16 Grundlegend dazu Kunkel, in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, Rdz. 16 zu § 27 SGB VIII.

 

kräfte als Erfüllungsgehilfen der Träger der freien Jugendhilfe sind zum Schutz der Privatgeheimnisse der Klienten grundsätzlich

durch das privatrechtliche Rechtsverhältnis verpflichtet. Dies ist eine Nebenpflicht des Vertrages über die Hilfegewährung17.

 

Rechtfertigungsgründe als Voraussetzung für die Weitergabe von Privatgeheimnissen der Klienten durch freie Träger

 

Die pädagogischen und therapeutischen Fachkräfte freier Träger als Berufsgeheimnisträger sind wie eine Vielzahl freier Berufe und Berater nach § 203 StGB zur Wahrung des Privatgeheimnisses verpflichtet. Nur wenn sie befugtermaßen Privatgeheimnisse weitergeben, machen sie sich nicht strafbar.

 

Sie bedürfen deshalb zur Weitergabe von Privatgeheimnissen, insbesondere auch von Sozialdaten, eines Rechtfertigungsgrundes. Dies kann das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB bei einer Kindeswohlgefährdung sein. Es ist anerkannt, dass die Berufsgeheimnisträger nur aufgrund eigener Rechtsgüterabwägung im Einzelfall18 den Schutz des Kindeswohls höher stellen können als den Schutz der Privatgeheimnisse ihrer Vertragspartner.

 

Die Unterstützung der Anspruchsberechtigten, der Klienten, durch freie Träger bei der Mitwirkung an der Hilfegewährung (vgl. §§ 60 ff SGB I) setzt deren Einwilligung zwingend voraus. Die Einwilligung des Klienten, die widerruflich ist, kann eine Datenweitergabe aber nur dann rechtfertigen, wenn im Einzelfall der Umfang und Inhalt der Datenübermittlung bekannt sind und der Klient deren Tragweite abschätzen kann19.

 

Gerade bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen unterstützt der freie Träger den Klienten bzw. den Anspruchsberechtigten für die erzieherische Hilfe, die für die Hilfegewährung notwendigen Informationen an den Sozialleistungsträger geben zu können. Bei der Prüfung des Kostenträgers, ob die beantragte Leistung erforderlich und angemessen ist, darf dieser nur die Sozialdaten anfordern beziehungsweise erheben, die, bezogen auf den Einzelfall für die Gewährung bzw. Weitergewährung der Hilfe unerlässlich sind. Nur wenn die Information hierzu erforderlich und geeignet ist20, sind die Klienten verpflichtet, die sie betreffenden personenbezogenen Daten weiterzugeben. Sie wirken dann im notwendigen Umfang an der Gewährung der Hilfemit (vgl. § 60 ff

 

SGB I). Nur insoweit erteilt der Klient seine Einwilligung an den Träger der freien Jugendhilfe zur Weitergabe von Daten aus dem Hilfeprozess. Der Schutz der Privatgeheimnisse im Rahmen des Hilfevertrages erfordert damit eine enge Abstimmung mit dem Klienten. Nur so kann in seinem Interesse und von seinem Willen getragen, der freie Träger den Hilfevertrag sach- und interessengerecht erfüllen.

 

Wenn zum Beispiel von Jugendämtern oder Gerichten Klienten an Beratungsdienste vermittelt werden, besteht ein grundlegender Widerspruch zwischen der Anonymität der Beratung und dem Interesse der Jugendämter bzw. Gerichte Kenntnis über die Wirksamkeit

der Beratungshilfe zu erhalten. In der Praxis wird dies in bewährter Weise dahingehend gelöst, dass die Information des Jugendamtes über die Gewährung bzw. den Abbruch der Beratungshilfe zur Grundlage der Beratung des Klienten gemacht wird. Mit diesem wird diesbezüglich eine Vereinbarung (auch stillschweigend bei Darlegung der üblichen Verfahrensweise möglich, aber mit Risiken des mangelnden Nachweises behaftet) über das Recht der Informationsweitergabe an das Jugendamt geschlos

 

17 Papenheim in LPK-SGB VIII, Rdz. 7 zu § 3 SGB VIII/KJHG.

18 Tröndle/Fischer in StGB, 53. Auflage, C.H. Beck, Rdz. 8, 9 zu § 34; Wiesner, Rdz. 23

Anhang zu § 65 SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

19 Beispielhaft zur Problematik der Einwilligung und Aufklärungspflichten: Busch

 

M. in «Der Schutz von Sozialdaten in der Jugendhilfe«, Boorberg Verlag 1997; Tröndle/Fischer in StGB, 53. Auflage, C.H. Beck, Rdz. 3b vor § 32.

20 BVerfGE 65, 1, 46.

AUFSÄTZE | Elmauer/Schindler, Datenschutzfragen freier Träger im Verhältnis zu öffentl. Kostenträgern

 

21. Verweigert der Klient den Abschluss dieser Vereinbarung, so wird dies dem Jugendamt mitgeteilt und eine Beratungshilfe findet nicht statt22. Dann ist das Jugendamt in die Lage versetzt, weitere Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen zu ergreifen zu können. Wird eine solche Vereinbarung geschlossen, so kann diese im Gegensatz zur Einwilligung als Rechtfertigungsgrund nur für die Zukunft aufgekündigt werden.

 

Verträge zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den freien Trägern von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe nach § 8a Abs. 2 SGB VIII stellen ebenfalls keinen Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe von Privatgeheimnissen der Klienten an das Jugendamt dar. Wenn Wiesner davon spricht, dass die Anrufungsverpflichtung des Jugendamtes nach § 8a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keinen eigenständigen Befugnistatbestand zur Weitergabe von Sozialgeheimnissen darstellt23, so muss dies umso mehr für die freiwilligen öffentlich-rechtlichen Verträge nach § 8a Abs. 2 SGB VIII gelten24.

 

Dies würde überdies einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter bedeuten25, der dem Grundsatz der Privatautonomie zuwiderläuft26. Die Klienten müssten die Weitergabe ihrer nach § 203 StGB geschützten Privatgeheimnisse dulden, was eine konkrete Verpflichtung zu ihren Lasten darstellen würde27.

 

Auch der Hinweis auf die nur für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltenden Sozialdatenschutzvorschriften der §§ 61 ff SGB VIII28 als einen möglichen Rechtfertigungsgrund für eine Datenweitergabe durch freie an öffentliche Träger geht fehl29. Eine Befugnis des Staates im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung mit von ihm erhobenen Daten in bestimmter Weise verfahren zu dürfen bzw. zu müssen, kann keinesfalls das Handeln freier Träger rechtfertigen. Eine Befugnis für den freien Träger in die Rechte der Klienten eingreifen zu können, dessen Recht auf Schutz der Privatgeheimnisse verletzen zu können, ergibt sich auch aus den §§ 61 ff SGB VIII nicht30. Weder eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 2 SGB VIII noch staatliche Sozialdatenschutzvorschriften nach den §§ 61ff SGB VIII machen den privaten Träger zum beliehenen Unternehmer, der dann kraft Gesetzes hoheitliche Befugnisse für sich in Anspruch nehmen könnte. Verpflichtungen zur Datenweitergabe an den Staat bedürfen demnach einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Aus gutem Grund war nach einer intensiv geführten Diskussion von der Verpflichtung zur Anzeige von Kindesmisshandlung bzw. sexuellem Missbrauch Abstand genommen worden31. Der Staat ahndet nur die Nichtanzeige von Kapitalverbrechen, vgl. § 138 StGB. Gerade für die beratenden Berufe, für die Beratungsdienste freier Träger ist das Vertrauensverhältnis zu den Klienten unverzichtbar32.

 

Die Verpflichtung freier Träger ausnahmsweise staatliche Sozialdatenschutzvorschriften anzuwenden

 

Konflikte bei der Reichweite der staatlichen Datenschutzvorschriften im Sozialrecht treten immer dann auf, wenn diese unmittelbar an den Staat – die Sozialleistungsbehörden – gerichteten Vorschriften, auch die freien Träger als Grundrechtsträger

und privatrechtliche Vertragspartner der Klienten unmittelbar binden sollen. Der Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes, der Verfassungsrang hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 GG und Art. 80 Abs.1 Satz 2 GG, wonach Eingriffe in die Rechte des Bürgers einer Rechtsgrundlage

bedürfen, die Inhalt, Zweck und Ausmaß des Eingriffs regelt), setzt voraus, dass die Verpflichtung zur Beachtung der an den Staat gerichteten Sozialdatenschutzvorschriften durch freie Träger für diese ausdrücklich normiert ist. Aufgaben des Staates geben die

 

 

sem keine Befugnis, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Datenschutzvorschriften freien Trägern zur Pflicht zu machen. Die Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers für die Erfüllung der Aufgaben im sozialen Bereich (vgl. § 79 Abs.1 SGB VIII) stellt eine bloße Aufgabe dar, eine generelle Befugnis zu Eingriffen kann daraus nicht abgeleitet werden33.

 

Die Verpflichtung freier Träger zur Anwendung der staatlichen Vorschriften zum Schutz von Sozialdaten kommt nur in zwei Fällen in Betracht.

 

Zum einen, wenn Sozialdaten von Hilfeempfängern an freie Träger zur Wahrnehmung von eigenen Aufgaben im sozialen Bereich weitergegeben werden, zum anderen wenn staatliche Aufgaben auf freie Träger ausdrücklich übertragen werden34 oder diese an der Aufgabenerfüllung beteiligt werden. Bei streng hoheitlichen Aufgaben des Staates, die diesem Eingriffsbefugnisse geben, ist nur eine Beteiligung freier Träger möglich35.

 

Die Vorschriften zum Schutz der Sozialdaten in Sozialgesetzbüchern gelten dann ausnahmsweise für den freien Träger, wenn seitens der staatlichen Stelle Daten übermittelt wurden und sich der freie Träger bezüglich dieser Daten den Einschränkungen des Staates

unterwerfen muss, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB X.

 

Ausnahmsweise finden die öffentlich-rechtlichen Sozialdatenschutzvorschriften unmittelbar für die freien Träger der Jugendhilfe Anwendung, wenn den freien Trägern aufgrund spezialgesetzlicher Regelung eine hoheitliche Aufgabe übertragen wurde, z.B. in der

Jugendhilfe gem. § 76 Abs. 1 i.V.m. § 52 SGB VIII. Dies kann zum einen durch Beauftragung seitens der Gerichte erfolgen36. Zum anderen hat dies aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen öffentlichem und freiem Träger zu geschehen, wobei die Verantwortungdes öffentlichen Trägers trotz dieser Übertragung voll erhalten

bleibt37. Nur dabei wird der freie Träger aufgrund der Erfüllung rein

staatlicher Aufgaben zum Erfüllungsgehilfen des Staates38. Der freie

Träger wird durch die bloße Beteiligung an staatlichen Aufgaben, z.B. an anderen Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3

SGB VIII, nicht zum beliehenen Unternehmer, der an Stelle des Staa21

DIJuF Gutachten vom 21.12.2004, J 2.240 Meysen in JAmt 2005, 14.

 

22 Die verweigerte Mitwirkung des Klienten kann negative Konsequenzen seitens des Familiengerichts auslösen, BVerfG FamRZ 2004, 1166.

23 Wiesner, Rdz. 46 zu § 8a SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

24 A.A. Menne, »Kooperation zum Wohl des Kindes« in JAmt 2007, 117, 118.

25 A.A. DIJuF Rechtsgutachten vom 21.12.2004 J 2.240 Meysen in JAmt 2005, 14 f.

26 BGH 54, 247; Palandt-Grüneberg Rdz 10 vor § 328 m.w.N., 65. Auflage.

27 BGH, Urteil vom 29.6.2004 – VI ZR 211/03 (LG Frankenthal) in NJW 2004, 3327 »Ein

 

unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten – ohne seine Autorisierung – entstehen soll«.

 

28 Wiesner, Rdz. 46 zu § 8a SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck; a.A. Kunkel, in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, Rdz. 277 zu § 62 SGB VIII und unklar Wiesner, Rdz. 34 zu § 8a SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

29 Schindler H., Huber A., Elmauer E., Braun S., Senge F., Juristen und Jugendhilfereferenten der Kath. Jugendfürsorge Landesverband Bayern e.V. in neue caritas Heft 20, 2005, 34 f, a.A. Kunkel, in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, Rdz. 277 zu § 62 SGB VIII.

30 Grundlegend hierzu mit weiteren Nachweisen Kunkel LPK-SGB VIII, Rdz. 16 ff zu § 50; a.A. Meysen/ Schindler G. »Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Hilfreiches Recht beim Helfen« in JAmt 2004, 449, 453; a.A. auch Schindler G. in IKKNachrichten1-2/2006, 9, 14, die von befugter Weitergabe von Daten durch freie Träger aufgrund der §§ 61ffSGB VIII spricht, ohne auf § 34 StGB als Rechtfertigungsgrund hinzuweisen.

31 Kohaupt in JAmt 2003, 567, 570 zu Anzeigepflicht bei Missbrauch und Verantwortung des Helfers.

32 DIJuF Gutachten vom 19.09.2006, J 3.403 Meysen in JAmt 2007, 139 ff.

33 Wiesner, Rdz. 3a zu § 79 SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

34 Vgl. grundlegend zur Aufgabenübertragung an freie Träger Wiesner, Rdz. 17, 18 zu § 3 SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

35 Schellhorn, Rdz. 7 zu § 76 SGB VIII, 2. Auflage, Luchterhand.

36 OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2003 – 1 Ws 128/06 in JAmt 2006, 317, 318.

37 Schellhorn, Rdz. 10 zu § 76 SGB VIII, Luchterhand 2000; Wiesner, Rdz. 6 § 76 SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

38 Wiesner, Rdz. 6 § 76 SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

 

Elmauer/Schindler, Datenschutzfragen freier Träger im Verhältnis zu öffentl. Kostenträgern | AUFSÄTZE

 

tung der staatlichen Datenschutzvorschriften der § 61 ff SGB VIII mit den freien Trägern nach § 61 Abs. 3 SGB VIII vereinbart werden. Eine Notwendigkeit zum Abschluss solcher Vereinbarungen wurde bisher zu Recht in der Praxis nicht gesehen, erst im Gefolge der Vereinbarungen zu § 8a SGB VIII wird auf den Abschluss solcher Vereinbarungen gedrungen. Im Gegensatz dazu werden freie Träger bei der Erbringung erzieherischer Hilfen nach den §§ 27 ff SGB VIII nur »bei Durchführung von Hilfen tätig«, vgl. § 36 Abs.2 Satz 3 SGB VIII.

 

Der Gesetzgeber selbst hat aber bei der Weitergabe von Sozialdaten nach § 78 Abs. 2 SGB X auf eine Verpflichtung der bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigten Personen ausdrücklich verzichtet, er hat es bei einer bloßen Hinweispflicht bewenden lassen39. Die Datenschutzvorschriften der §§ 61 ff SGB VIII können hierbei aus rechtssystematischen Erwägungen nur zum Schutz der Klienten seitens des freien Trägers Anwendung finden40. Z.B. wenn diese von den Jugendämtern bei der Mitwirkung im Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten nach § 50 i.V.m. § 76 Abs.1 SGB VIII beteiligt werden. Diesbezüglich bedarf es keiner Vereinbarung der freien Träger mit den Klienten, da diese Vorschriften direkt aus der Verpflichtung gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zugunsten der Klienten Anwendung finden41.

 

Die Verletzung von Datenschutzvorschriften durch die Träger der freien Jugendhilfe als mögliche Folge der Vereinbarungen nach § 8a Abs. 2 SGB VIII

 

Aus der Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers für die Erfüllung der Aufgaben im sozialen Bereich (vgl. § 1 Abs. 3 und § 79 Abs. 1 SGB VIII, § 5 Abs. 5 S.2 SGB XII) wird zunehmend in der Kinder-und Jugendhilfe das Recht abgeleitet, die freien Träger zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Jugendämtern verpflichten zu können42; Vereinbarungen, die dann z.B. bestehende Datenschutzbestimmungen in rechtlich nicht haltbarer Weise umgehen43. Hier sei auch nochmals auf die in der Einleitung erwähnte Mustervereinbarung zum Datenschutz der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hingewiesen44.

 

Dies wird zum einen mit der Notwendigkeit begründet, den Sozialdatenschutz beim freien Träger »adäquat« zu gewährleisten (siehe oben die Ausführungen zu den besonderen Anlässen zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 61 Abs. 3 SGB VIII).

 

Zum anderen soll nunmehr durch das »KICK« sichergestellt werden, dass die freien Träger sich den an die öffentliche Jugendhilfe gerichteten Schutzauftrag »gleichermaßen zu eigen machen« und die Jugendämter bei der Erfüllung ihres Schutzauftrages unterstützen, vgl. § 8a Abs. 2 SGB VIII neu. Hier wird argumentiert, dass im Falle von Kindeswohlgefährdungen Datenschutzbestimmungen zurücktreten müssten45. Dem ist in dieser pauschalen Form entschieden zu widersprechen. Die geltenden Datenschutzbestimmungen sind Normen zum Schutz des Kindeswohls, sie geben alle Möglichkeiten den Schutz des Kindeswohls sicherzustellen. Meysen kann nur beigepflichtet werden, dass effektiver Kinderschutz den funktionalen Schutz von personenbezogenen Daten gerade braucht46. Gerade die Diskussion über die Einführung einer Anzeigepflicht bei Kindesmissbrauch, die einhellig abgelehnt wurde, hat im Ergebnis die Schutzfunktion der Datenschutzbestimmungen für das Kindeswohl bestärkt47.

 

Wenn in § 8a Abs. 2 SGB VIII den Jugendämtern die Verpflichtung aufgetragen wird, über Vereinbarungen die freien Träger anzuhalten, die Jugendämter über die Kindeswohlgefährdungen zu informieren, unbeschadet der vertraglichen Verpflichtungen der freien Träger mit den Klienten, so ist dies keine ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in Rechte freier Träger im Sinne einer Befugnisnorm.

 

Worauf sich letztlich die Legitimation für diesen Anspruch der Jugendämter an die freien Träger, »gefälligst« entsprechende Vereinbarungen abzuschließen, gründet, wird nicht dogmatisch nachvollziehbar abgeleitet. Übereinstimmung herrscht in der Literatur, dass Normadressat der Zielvorgaben des Kinder- und Jugendhilferechts in § 1 SGB VIII nur die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind48. Dabei wird auch gerade die Privatautonomie als Grundlage des Handelns des freien Trägers in der Kinder- und Jugendhilfe betont. Wie dann

allerdings von einem an alle gerichteten Programmsatz in § 1 SGB VIII ausgehend, eine Begrenzung der Privatautonomie freier Träger durch die »Verpflichtung zum Schutz des Kindeswohls« berechtigt sein soll49, lässt sich schlüssig nicht begründen. Vor allen Dingen dann, wenn man wie Wiesner einräumen muss, sich die gesetzlichen Verpflichtungen nur an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten dürfen50. Aufgabenzuschreibungen, die ein Tätigwerden des Staates veranlassen, stellen für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht automatisch eine Eingriffsbefugnis in die Rechte freier Träger dar. Auch können hier Hinweise auf privatrechtliche Schutzpflichten51 freier Träger nicht weiterhelfen, da diese aus den Verträgen über die Gewährleistung der Hilfe an die Klienten abgeleitet werden und besondere Garantenpflichten für die freien Träger begründen52. Die Mitarbeiter freier Träger, denen die Klienten anvertraut sind – und indirekt die für die Organisation verantwortlichen Leitungskräfte – sind aufgrund des Vertrages über die Hilfegewährung selbst Beschützergaranten mit eigener, strafrechtlich bewehrter Garantenstellung für das Kind. Sie sind deshalb aufgrund eigener Verpflichtung erheblich stärker gefordert Kindeswohlgefährdungen abzuwenden, als sie bindlichkeit derprogrammatischen Zielvorgaben des SGB VIII; Münder u.a. in Frankfurter LPK KJHG/SGB VIII, Auflage 2006, Rdz. 28 zu § 8a hält das »Ob« nicht für verhandelbar.

 

39 Von Wulfen/Bieresborn, Rdz. 11 zu § 78 SGB X; Amtl. Begründung; Bt-Drucks

12/6334, S 11 und eingehend Busch M. »Der Schutz von Sozialdaten in der Jugendhilfe

«, §§ 61 – 68 SGB VIII, Boorberg Verlag 1997.

40 Grundlegend hierzu m.w.N. Kunkel, LPK-SGB VIII, Rdz. 16 ff zu § 50.

41 A.A. DIJuF Rechtsgutachten vom 21.12.2004 J 2.240 Meysen in JAmt 2005, 14 f.

42 Bringewat in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, Rdz. 45 zu § 8a SGB VIII, spricht von der Ver

43 DIJuF Gutachten vom 21.12.2004, J 2.240 Meysen JAmt 2005, 14,15 spricht hier noch sehr klar davon, dass es grundsätzlich zur Datenweitergabe einer Vereinbarung mit den Klienten bedürfe, anders sei dies nur zu bewerten, wenn man Aufgaben der Vormundschaftsgerichtshilfe seitens eines freien Trägers nach §§ 76 i.V.m. 50 Abs. 1, 2 SGB VIII übernommen habe.

44 Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Datenschutzes nach § 61 Abs. 4 SGB VIII des Bayerischen Landesjugendamtes (auf Vorarbeit einer Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, koordiniert mit dem Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten und beschlossen vom BayerischenLandesjugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 15.07.2003) in BLJA Mitteilungsblatt 5/2003 13 f.

45 ZBFS – BAYERISCHES LANDESJUGENDAMT München, den 15.03.2006 Landesjugendhilfeausschuss A 1 31 00/011/05 unter 12. Datenschutz »Soweit dem mit dem Fall befassten Jugendamt oder sonstigen Trägern zur Sicherstellung dieses Schutzauftrags Informationen bekannt werden oder ermittelt werden müssen und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrags erforderlich ist, bestehen keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte«.

46 DIJuF Gutachten vom 19.09.2006, J 3.403 Meysen JAmt 2007, 139 ff.

47 Kohaupt in JAmt 2003, 567, 570 zur Anzeigepflicht bei Missbrauch und Verantwortung

des Helfers.

48 Vgl. Bringewat in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, Rdz. 43 zu § 8a SGB VIII, der von einer unmittelbar gesetzlichen Verpflichtung nur für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe spricht; in Rdz. 35 zu § 1 SGB VIII spricht er von einem rein deklaratorischen Charakter für die freien Träger.

49 So Wiesner, Rdz. 34 zu § 8a SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

50 Wiesner, Rdz. 31 zu § 8a SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck; BVerfG – 18.07.1967 – 2 BvF 3/62, NJW 1967, 1795.

51 Wiesner, Rdz. 31 zu § 8a SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

52 Bringewat in ZKJ 2006, 233, 239.

 

 

AUFSÄTZE | Elmauer/Schindler,

Datenschutzfragen freier Träger im Verhältnis zu öffentl. Kostenträgern

 

AUFSÄTZE | Elmauer/Schindler,

 

Datenschutzfragen freier Träger im Verhältnis zu öffentl. Kostenträgern den, er kann sich dabei auch der Mithilfe des Jugendamtes bedienen. Er wird dies auf jeden Fall tun, wenn auf andere Art und Weise der Kindeswohlgefährdung nicht zu begegnen ist. Erst aufgrund einer Rechtsgüterabwägung nach § 34 StGB können dann Privatgeheimnisse der Klienten befugt nach § 203 StGB auch an das Jugendamt weiter gegeben werden53. Die Weitergabe von Informationen an das Jugendamt lässt aber keinesfalls die Garantenpflicht des Mitarbeiters der freien Jugendhilfe für ihm anvertraute Klienten entfallen.

 

Der sog. »Verpflichtungsdurchgriff« des § 8a Abs. 2 S. 2 SGB VIII auf freie Träger

 

Mit welchem Kunstgriff der Gesetzgeber glaubt, dem Dilemma zu entgehen, die freien Träger nicht unmittelbar verpflichten54, sondern Leistungsverpflichtungen nach § 3 Abs.2 SGB VIII nur an öffentliche Träger richten zu können, soll im Folgenden aufgezeigt werden. Besonders gut lässt sich dies an dem vom Gesetzgeber gewählten ungewöhnlichen Weg im Rahmen des § 8a SGB VIII, ablesen. Dies zeigen die dadurch bewirkten systematische Brüche im Kinder- und Jugendhilferecht. Die Folgen für die freien Träger sind nicht übersehbar und lösen allgemeine Verwirrung in der Praxis aus.

 

Der Gesetzgeber bedient sich zur Durchsetzung seiner Bestrebungen eines einseitigen, direkt nur die Jugendämter verpflichtenden Auftrages zum Abschluss von Vereinbarungen mit den freien Trägern. Damit scheint immanent eine Verpflichtung des freien Trägers verbunden zu sein. Dies ist für das Sozialrecht, zu dem das Kinder- und Jugendhilferecht zählt, einzigartig und auch sonst aus keinem anderen Rechtsgebiet bekannt.

 

Auf diesem Weg umgeht der Staat die Verpflichtung, für seine Eingriffe in die Rechte der freien Träger als Grundrechtsträger, einer seine Befugnisse genau beschreibenden gesetzlichen Grundlage zu bedürfen55. Aufgrund der mit § 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verbundenen bedeutenden, gewichtigen, grundlegenden und einschneidenden Konsequenzen für die Autonomie und Organisationshoheit freier Träger (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) muss die Eingriffsermächtigung des Staates genau beschrieben sein56. Stattdessen wird wegen des faktischen Nachfragemonopols der Jugendämter und dem dadurch ausgelösten Zwang zum Abschluss solcher Vereinbarungen, in der Literatur57 schon von einem »Verpflichtungsdurchgriff« nach § 8a Abs. 2 S. 2 SGB VIII gesprochen. Exemplarisch hierfür Münder u.a., die die Möglichkeit konstatieren, »den Abschluss einer Vereinbarung immer dann einfordern zu können, wenn die Träger von Einrichtungen und Diensten von einem öffentlichen Träger finanziert werden«. Von dieser »bloßen« Möglichkeit ausgehend, wird dann eine »Pflicht zum Abschluss solcher Vereinbarungen durch freie Träger« gefolgert58. Wie sehr die freie Jugendhilfe durch solche »Kooperationsvereinbarungen« in die Gefahr gerät, in ihrer gesetzlich garantierten autonomen Tätigkeit im Sozialstaat grundlegend verletzt zu werden59, zeigt die Forderung, der öffentlichen Jugendhilfe müsse es möglich sein, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen bei den freien Trägern selbst zu überprüfen. Dies habe nichts mit »fachlicher« Aufsicht oder Kontrolle zu tun. Dieses Recht, den anderen Vertragspartner zu prüfen und zu kontrollieren, stünde direkt dem Staat aufgrund des gesetzlichen normierten »Verpflichtungsdurchgriffs« zu60.Im Wirtschaftsleben stellt das Kartellrecht Schranken gegen Monopolstellungen auf. Dem Staat ist es verwehrt sich in der Sozialarbeit ein Monopol61 zu schaffen, in dem er den Wirkungskreis freier

 

Träger und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klienten in unzulässiger Weise einschränkt. Dem Staat muss es verwehrt bleiben, das indirekte Nachfragemonopol der Jugendämter über ihre Kostentragungspflichten zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen auf Unterwerfung62 einzusetzen. Der Staat darf auf diese Weise weder Prüfungsrechte durchzusetzen versuchen, noch die freien Träger dazu verleiten wollen, Privatgeheimnisse ihrer Klienten unbefugterweise weiterzugeben. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein absolutes Recht, das der freie Träger grundsätzlich nur mit Einwilligung seines Vertragspartners einschränken darf. Gerade die Klienten freier Träger, denen erzieherische Hilfen gewährt werden, sind auf den Schutz ihrer intimsten Daten, ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, besonders angewiesen63.Verpflichtungen zur Datenweitergabe an den Staat bedürfen demnach einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage64.

 

Die Beteiligung freier Träger am Schutzauftrag der Jugendämter unter Umgehung des § 76 SGB VIII

 

Der in § 8a SGB VIII erstmalig ausdrücklich normierte Schutzauftrag des Jugendamtes ist zweifelsohne sowohl bezogen auf die Verfahrensregelungen65 als auch auf die Möglichkeit der Inobhutnahme in Abs. 3 Satz 2, eine andere Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII66. Das staatliche Wächteramt war bisher vorrangig den Familiengerichten anvertraut67. In § 8a Abs. 3 Satz 3 SGB VIII wird erstmalig das Recht des Jugendamtes begründet, auch gegen den Willen der Eltern bei dringender Gefahr ein bei ihnen befindliches Kind in Obhut nehmen zu können. Die Inobhutnahme im Beisein der Eltern ist als besondere Eingriffsbefugnis immer noch nicht durch § 42 SGB VIII gegeben68. Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII hat Aufnenbezogene Daten über die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen unterliegen nicht nur den allgemeinen Grundsätzen über den Datenschutz, sondern dürfen in aller Regel weder erhoben noch weitergegeben werden«.

 

53 Wiesner, Rdz. 46 zu § 8a SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

54 Wiesner, Rdz. 31 zu § 8a SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck, mit Hinweis auf BVerfGE 22, 180, 203.

55 BVerfGE 83, 130; 85, 386; 95, 267.

56 BVerfGE 33, 125; 47, 46: 49, 89.

57 Kunkel, in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, Rdz. 45 zu § 8a SGB VIII; Bringewat in ZKJ 2006, 233, 239;

58 Münder u.a. in Frankfurter LPK KJHG/SGB VIII, Auflage 2006, Rdz. 28 zu § 8a SGB VIII, der Forderungen der Verfasser (vgl. Fußnote 8) bezogen auf den abweichenden Inhalt solcher Vereinbarungen für »rechtswidrig« erachtet. Anzunehmen ist, dass er Meinungen, die seiner Rechtsauffassung nicht entsprechen, als rechtswidrig bezeichnet.

59 Neumann hat dies schon 1992 beschrieben und zunehmend kommen sehen, «Freiheitsgefährdung im kooperativen Sozialstaat«, S. 54, Heymanns Verlag München 1992.

60 Bringewat in ZKJ 2006, 233, 239.

61 Volker Neumann in Jugendwohl 1993, 140 und 143.

62 Volker Neumann in Jugendwohl 1993, 140, 146.

63 Siehe im übrigen auch BVerfG Beschluss v. 24.06.1993 in NJW 93, 2364: «Perso

64 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, BVerfGE 65, 1.

65 Meysen/ G. Schindler, «Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Hilfreiches Recht beim Helfen« in JAmt 2004, 449, 451; Schmid/Wiesner in Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2006, 449, 452 sehen § 8a SGB VIII als materiellrechtliche Regelung an.

66 Meysen/ Schindler G., «Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Hilfreiches Recht beim Helfen«, JAmt 2004, 449, 451; a.A. Kunkel, in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, Rdz. 9 zu § 8a SGB VIII, obwohl dieser in Rdz. 7 von einer klarstellenden Vorschrift bezogen auf den staatlichen Schutzauftrag spricht.

67 Anika Hannemann in Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, 2006, 117, 120, «Gefährdete Kinder – Staatliches Wächteramt versus Elternautonomie?« sieht die Familiengerichte ausdrücklich ab dem In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsgesetzes vom 16.12.97 unter Verweis auf BGBl I 1997/2942 mit dem Wächteramt betraut; Wiesner, Rdz. 24 zu § 1 SGB VIII, noch in der 2. Auflage, C.H. Beck, sieht diese Aufgabe in erster Linie den Gerichten anvertraut (§§ 1666,1666a BGB).

68 So Röchling, LPK-SGB VIII, 3. Auflage, Rdz. 48 zu § 42 SGB VIII, der als Aufgabe dieser

Inobhutnahme die Hilfestellung in einer akuten Krisensituation sieht und den richtigen Schluss aus der Verpflichtung zur Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Personensorgeberechtigten nach § 42 Abs. 2 Hs. 2 und aus der Übergabeverpflichtung des Abs.3 Nr.1 zieht; a. A. Wiesner, Rdz. 59 zu § 8a SGB VIII,

 

3. Auflage, C.H. Beck.

 

Elmauer/Schindler, Datenschutzfragen freier Träger im Verhältnis zu öffentl. Kostenträgern | AUFSÄTZE

 

nen freie Träger nach § 76 SGB VIII wegen der Eingriffsfunktion nur beteiligt werden. Durch die fehlende Aufnahme des § 8a SGB VIII in den Katalog der anderen Aufgaben wird nicht deutlich, dass der Staat mit den Kooperationsvereinbarungen nach § 8a Abs. 2 SGB VIII freie Träger unzulässigerweise vertraglich zur Beteiligung an ureigenen staatlichen Aufgaben verpflichten will. Damit hat der Gesetzgeber die für das Jugendhilferecht grundsätzlich notwendige Unterscheidung von Leistungen und anderen Aufgaben nicht getroffen. Wiesner spricht von einem notwendigen Orientierungsrahmen für das eigenständige Betätigungsrecht der freien Jugendhilfe69. Der Gesetzgeber hat damit nicht die Grenze des Betätigungsrechts der freien Jugendhilfe aufgezeigt, sondern macht dadurch gerade Grenzverletzungen möglich.

 

Aus den Beziehungen der öffentlichen Leistungsträger zu den freien Trägern als Leistungserbringer im Dreiecksverhältnis lassen sich auch keine Befugnisse ableiten, freie Träger »zur besseren Aufgabenerfüllung« durch Kooperationsvereinbarungen »zum Datenschutz« bzw. »zur Unterstützung bei der Abklärung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen« anhalten zu wollen. Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 78 b i.V.m. § 78 c SGB VIII als öffentlich rechtliche Verträge haben Lenkungsfunktion und gehen von grundsätzlich gleichgestellten Rechtssubjekten aus70. Auch hier gilt das Übermaßverbot, das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII verdrängt § 8a Abs. 2 SGB VIII (siehe unten).

 

Werden diese Vereinbarungen nach § 78 b i.V.m. § 78 c SGB VIII nicht abgeschlossen, so entfällt für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe die generelle Verpflichtung zur Übernahme der Leistungsentgelte für den Klienten, den Leistungsberechtigten, vgl. § 78 Abs. 1 SGB VIII. Dies ist ein Nachteil, den der Träger dann gewärtigen muss. Im Gegensatz dazu sind Sanktionen für den Fall des Nichtabschlusses öffentlich-rechtlicher Verträge, dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zufolge, generell ausgeschlossen. Die Androhung von Sanktionen, die Nichtbelegung von Einrichtungen (»sofern Sie keine Vereinbarung unterschreiben, können wir Sie nicht mehr belegen«) durch Jugendämter vor Ort, ist demnach der mangelnden Achtung der Verwaltung vor der Vertragsfreiheit geschuldet.

 

Der Staat hat davon abgesehen, Heilberufe und auch die Beratungsdienste außerhalb des SGB VIII bei Kindeswohlgefährdungen gleichermaßen dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen und damit zur Weitergabe von Informationen an die Jugendämter auszusetzen. Und dies, obwohl deren Stellung mit der der Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe vergleichbar ist. Auch diese erbringen auf privatrechtlicher Grundlage eigenständig Hilfeleistungen. Dies berührt Ärzte gleichermaßen wie Therapeuten und alle anderen Heilberufe. Dort wurde demnach rechtssystematischen Überlegungen genügend Rechnung getragen, dort wurde von unberechtigten Eingriffen in die Privatautonomie aus gutem Grund abgesehen71. Der Achtung vor der Autonomie freier Berufe ist dies wohlgeschuldet72.

 

In der Praxis führt der neu geschaffene »Verpflichtungsdurchgriff« der Jugendämter dazu, die Pflicht zur Informationsweitergabe auch auf die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften durch freie Träger erstrecken zu wollen. Anlass dürfte eine Überinterpretation der Erlaubnispflicht für Vereine nach § 54 SGB VIII sein, da die Vormundschaft als zivilrechtliches Rechtsinstitut gerade nicht zu den Aufgaben der Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII zählt73. Damit wird aber versucht, den Geltungsbereich des § 8a Abs. 2 S. 1 SGB VIII über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus unzulässigerweise auszuweiten. Vor allen Dingen dann, wenn Fördervereinbarungen analog § 74 SGB VIII auch für den Bereich der Führung von Vormundschaften vereinbart wurden.

 

Der Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 SGB VIII macht als lex spezialis Vereinbarungen nach § 8a Abs. 2 SGB VIII überflüssig

 

Bei diesen »Kooperationsvereinbarungen« nach § 8a Abs. 2 SGB VIII handelt es sich zweifelsohne um öffentlich-rechtliche Verträge74. Öffentlich-rechtliche Verträge haben Lenkungsfunktion und unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit75. Das Übermaßverbot, dem Verfassungsrang zukommt, lässt nur den geringst möglichen staatlichen Eingriff zu, der überdies noch notwendig sein muss76. Das heißt, dass spezialgesetzliche Regelungen, die die Mitwirkung freier Träger an der öffentlich-rechtlichen Hilfegewährung abgewogen und detailliert regeln, den allgemeinen pauschalen Regelungen des § 8a SGB VIII vorgehen. Der Hilfe-plan nach § 36 Abs. 2 SGB VIII ist eine solche lex spezialis und schließt Vereinbarungen nach § 8a Abs. 2 SGB VIII aus77.

 

Wiesner führt zur Notwendigkeit für den Abschluss von Verträgen nach § 8a SGB VIII – unter Einschränkung der Privatautonomie der Träger – aus, gerade bei Heim- bzw. Pflegekindern sei ein erhöhtes Misshandlungs- und Missbrauchsrisiko anzunehmen78. In allen diesen Fällen aber wird erzieherische Hilfe nach § 27 in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII bzw. Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII geleistet. Damit aber greift § 36 SGB VIII als lex spezialis ein. Dort ist das Hilfeplanverfahren in Abs. 2 mit dem Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, der Beteiligung der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder dem Jugendlichen, geregelt und dessen Festlegung im Hilfeplan mit den entsprechenden Fortschreibungen normiert. Das heißt, in der Praxis wird gerade in den Fällen der Kindeswohlgefährdung die zur Heimerziehung führen, in einem bewährten und anerkannten Hilfeplanverfahren gemeinsam mit den Trägern der Jugendhilfe in kooperativer Form seit Jahren Hilfe geleistet79. Der Eingriff in die Privatautonomie freier Träger durch § 8a SGB VIII würde aber, unter Missachtung dieser bewährten Kooperation gerade zulasten freier Träger vorgenommen. Der Abschluss von Vereinbarungen nach § 8a Abs. 2 SGB VIII ist damit aufgrund besonde

 

69 Wiesner, Rdz. 5 § 2 SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

70 Volker Neumann in Jugendwohl 1993, 140, 146.

71 Vergleichbar wären Verpflichtungen für Gesundheitsämter mit Heilberufen(Ärzte, Therapeuten), Verträge zur Information über Gesundheits- und Kindeswohlgefährdungen

schließen zu müssen.

72 Vergleiche hierzu die weitreichenden Verpflichtungen der Rechtsanwälte zum Schutz der Mandantengeheimnisse, BRAK Magazin 04,2006,13; Jürgen F. zur Berufsverschwiegenheit und Entbindung von der Schweigepflicht in NJW 2005, 3120 f.

73 Kauermann-Walter/Schindler H. »Der Einzelvormund als persönlich bestellter Vereinsvormund – Reformbedarf im Vormundschaftsrecht aus der Sicht der Vereine« in Peter Hansbauer, Neue Wege in der Vormundschaft, Votum, 2002.

74 Bringewat in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, Rdz. 43 zu § 8a SGB VIII.

75 Volker Neumann in Jugendwohl 1993, 140, 147.

76 BVerfGE 101, 331, 347.

77 Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung des § 8a SGB VIII vom 27.09.2006 in NDV 2006, 494, 499 (unter 2.3.8. zum Hilfeplan – gleichsam als lex spezialis – an Stelle von arbeitsfeldspezifischen Vereinbarungen); in internen Papieren des Deutschen Vereins zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen – ein Orientierungshilfe zu § 8a SGB VIII – wurde sehr deutlich auf die Schutzdimension des Hilfeplans, mit Schutzplan und Schutzplanung, hingewiesen, insbesondere schon auf die Gewährung von erzieherischen Hilfen bei bloßer Nichtgewährleistung einer dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII, noch weit vor einer Kindeswohlgefährdung.

78 Wiesner, Rdz. 34 zu § 8a SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

79 Zur Rechtsqualität des Hilfeplans und seiner Ansicht nach auch Voraussetzung für einen Beurteilungsspielraum des Jugendamtes: Hinrichs in JAmt 2006, 377, 380 f; grundlegend dazu die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Weiterentwicklung der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII in NDV 2006, 343 ff; Kunkel in Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2006, 361 im Zusammenhang mit der Beteiligung freier Träger bei der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII; Merchel in Kindschafts-recht und Jugendhilfe 2006, 353, der eine Zwischenbilanz zum Hilfeplan zieht.


Zusammenfassung

 

§ 72a Satz 3 SGB VIII darf wohl als ein Beispiel dafür angesehen werden, wie Politik mit den Mitteln der Gesetzgebung gemacht wird. Aufgrund des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz wird in einer für alle Länder und den Bund gleich lautenden »13.

Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen« in der Fassung vom

 

29. April 1998 geregelt, wann Mitteilungen in Strafsachen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen an Jugendämter, Gerichte und Aufsichtsbehörden zu erfolgen haben. Was hätte näher gelegen, als zum Schutz des Kindeswohls diese sehr ausgefeilten Vorschrifteneiner Überprüfung zu unterziehen und, soweit erforderlich, zu verbessern. Dass die Jugendämter selbst, so weit sie dies für sachgerecht erachten oder weil ihr Mitarbeiter sein Führungszeugnis nicht an die Behörde übersenden lässt, nach § 31 S.1 Bundeszentralregistergesetz ein Führungszeugnis für diese anfordern können, dazu werden die Jugendämter nicht vom Gesetzgeber aufgefordert. Stattdessen wird in § 72a S. 2 SGB VIII auf § 30 Abs. 5 BZRG Bezug genommen, der dem Jugendamtsmitarbeiter für den Fall von Einträgen das Verlangen der Zusendung an ein Amtsgericht erlaubt. Ganz in diese Linie passt auch die in der Literatur einhellige Feststellung, dass die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der öffentlichen Fürsorge keine Möglichkeit bietet, auf das individuelle Arbeitsverhältnis bei freien Trägern Einfluss zu nehmen81. Auf dem schon bekannten Wege über Kooperationsvereinbarungen werden nur die Jugendämter verpflichtet, mit freien Trägern Verträge zur Vorlage von Führungszeugnissen durch Mitarbeiter zu schließen. Dies sind unzulässige Verträge zu Lasten der Mitarbeiter freier Träger, da diese als Dritte zur Abgabe von Führungszeugnissen beim Arbeitgeber verpflichtet werden sollen. Festzustellen ist, dass das Verlangen der Vorlage eines alle möglichen Straftaten abdeckenden Führungszeugnisses das Fragerecht des Arbeitgebers zweifelsohne weit überdehnt82. Selbst die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter geht davon aus, dass kein Arbeitnehmer zur Abgabe eines Führungszeugnisses gezwungen werden kann83. Freie Träger sind bezogen auf den Schutz ihrer Privatgeheimnisse und der ihnen anvertrauten Sozialdaten der Klienten gegenüber dem Staat in ihren Abwehrrechten dem Bürger gleichgestellt. Sie betonen ihre besondere Rechtstellung, den Schutz der Privatgeheimnisse betreffend, geradeauch als wesentlichen Bestandteil des Kindeswohls. Meldungen an die Jugendämter bei Kindeswohlgefährdungen können die freien Träger nach entsprechender Rechtsgüterabwägung, vgl. § 34 StGB, geben. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Abwehr der Gefahren unumgänglich ist. Da das deutsche Recht weder eine Melde- noch eine Anzeigepflicht des Bürgers an den Staat bei Kindeswohlgefährdungen kennt84, dürfen freie Träger auch nicht aufgrund von Kooperationsvereinbarungen über einen so genannten »Verpflichtungsdurchgriff« zu einem solchen Verhalten faktisch gezwungen werden. Keinesfalls dürfen Befugnisnormen von Sozialleistungsbehörden, bezogen auf die Weitergabe von Privatgeheimnissen, als Rechtfertigungsgründe für freie Träger gegenüber Klienten dienen. Sie sind bloße Erlaubnistatbestände, die die Sozialleistungsbehörden einschränken und den Sozialdatenschutz zu Gunsten der Bürger unangetastet lassen.

 

Der Staat übt »nur« Druck auf freie Träger als Vertragspartner eines gewollten öffentlich-rechtlichen Vertrages, der so genannten Kooperationsvereinbarung aus. Damit entzieht er sich wohlweislich einer richterlichen Überprüfung der hierdurch geschaffenen Verpflichtung zur Weitergabe von Privatgeheimnissen der Klienten durch freie Träger.

 

Die Auseinandersetzungen solchermaßen durch Vereinbarungen nach § 8a Abs. 2 SGB VIII auf die Betroffenen vor Ort zu verlagern, um durch derart eilfertige und unausgereifte gesetzliche Regelungen Handlungsfähigkeit auf einfache Art unter Beweis stellen zu können, belastet die Beziehungen der am Jugendhilfegeschehen unmittelbar Beteiligten ohne Not. Die Zukunft wird zeigen, ob verantwortungsbewusst mit dieser verunglückten Regelung umgegangen werden wird. Die Verunsicherungen in der Praxis haben das Klima schon jetzt genug belastet. Die jetzt zu führenden Diskussionen tragen leider auf kurze Sicht nicht zur Entlastung der Verantwortlichen vor Ort bei. Wer aber aus Bequemlichkeit ohne weiteres mitspielt, muss in der Zukunft mit ähnlichen Aktionen seitens des Gesetzgebers rechnen.

 

Wenn sich die in Teilen der Literatur vertretene Meinung durchsetzt, die Verpflichtung der Jugendämter in § 8a Absatz 2 SGB VIII würde auch die freien Träger zum Abschluss solcher Vereinbarungen verpflichten, dann wäre unseres Erachtens erstmalig die Rechtsfigur eines »Gesetzes zu Lasten Dritter« geschaffen worden.

 

80 Im einzelnen siehe hierzu Fußnote 76.

81 Wiesner, Rdz. 16 zu § 72a SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

82 DIJuF Rechtsgutachten vom 23.6.2005 J 3.311, Rei in JAmt 2005, 348 f.

83 Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Hinweise zur Eignungsüberprüfung von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe nach § 72a SGB VIII beschlossen auf der 100. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 05. – 07. April 2006 in Düsseldorf (7. Datenschutz) wonach es in der Regel eine Entscheidung des Arbeitnehmers sei, ob dieser ein Führungszeugnis vorlegt.

84 Wiesner, Rdz. 9 zu § 8a SGB VIII, 3. Auflage, C.H. Beck.

 

2. Arbeitslosengeld II vor dem BSG: Vereinbarkeit von Regelleistung

und Grundgesetz

 

von Dr. Dirk Bieresborn, RiSG Kassel1

 

I. Einleitung

 

Nachdem bereits am 7. November 2006 der 7b. Senat des BSG die ersten sechs Revisionsentscheidungen zum Arbeitslosengeld II-Gesetz verkündet hatte2, folgten am 23. November 2006 die nächsten, nicht minder die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit in Anspruch nehmenden Entscheidungen des ebenfalls für Rechtsstreite aus dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch/ Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) zuständigen 11b. Senats. Während zwei Wochen zuvor vor allem der Umfang des Schonvermögens iS des

 

1 Der Verf. war bis zum 31.3.2007 wissenschaftlicher Mitarbeiter im 11. Senat des BSG.

 

2 Es handelt sich um die Verfahren B 7b AS 14/06; B 7b AS 18/06 R; B 7b AS 2/05; B 7b

AS 10/06R; B 7bAS 6/06; B 7b AS 8/06 R; s. zu den die angemessenen Unterkunftskosten

betreffenden Urteile Link, Sozialrecht aktuell, 2007 S. 8 ff.; Berlit, jurisPR-SozR 3/2007 Anm. 2.

 

Quelle