Carola Partale
Teil I.
Carola Partale
Teil II.
Carola Partale
Teil IIII.
Die Spezi- und Vetternwirtschaft
Warnhinweis und Anmerkung:
Bildet den Verfahrensbeistand/Verfahrensbeiständin vom AdK München aus
GWG und AdK in München
Teil I
Dr. (Univ. Prag) Josef Salzgeber
Beruf
Dipl. Psychologe
GwG (Gesellschaft für wissenschaftl. Gerichtspsychologie)
Siehe auch unter
Anwalt des Kindes - München
e.V.
Breisacher Str. 27
81667 München-Haidhausen
Telefon Festnetz
+49 (0) 89 99609 - 959
Telefaxanschluss
+49 (0) 89 99609 - 880
E-Mail - Adresse: buechner@anwaltdeskindes-muenchen.de
Internet: www.anwaltdeskindes-muenchen.de
Vereinsmitglieder
http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/index.php?option=com_joomgallery&func=viewcategory&catid=1&Itemid=12
GWG München
Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie
Salzgeber, Josef und Partner, im Folgenden "GWG" genannt
Rablstraße 45
DE - 81669 München
Telefon 089/4481282
Telefax 089/44718018
E - Mail - Adresse: Familienname des Sachverständigen@gwg.info
Internet: http://www.gwg-institut.com/mediation.html
Teil II
A. Mitglieder
Dr. (Univ. Prag) Josef Salzgeber
Beruf
Dipl. Psychologe
GwG (Gesellschaft für wissenschaftl. Gerichtspsychologie)
Siehe auch unter
Anwalt des Kindes - München e.V.
Breisacher Str. 27
DE - 81667 München-Haidhausen
Telefon Festnetz
+49 (0) 89 99609 - 959
Telefaxanschluss
+49 (0) 89 99609 - 880
E-Mail - Adresse: buechner@anwaltdeskindes-muenchen.de
Internet: www.anwaltdeskindes-muenchen.de
Vereinsmitglieder
http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/index.php?option=com_joomgallery&func=viewcategory&catid=1&Itemid=12
GWG München
Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie
Salzgeber, Josef und Partner, im Folgenden "GWG" genannt
Rablstraße 45
D - 81669 München
Telefon Festnetz
+49 (0)89 448 12 82
Telefaxanschluss
+49 (0) 89 44 71 80 18
E - Mail - Adresse: Familienname des Sachverständigen@gwg.info
Internet: http://www.gwg-institut.com/mediation.html
Tanja Keller
2. Vorstand des Vereins
Beruf
Richterin am Arbeitsgericht Regensburg
Anwalt des Kindes - München e.V.
Breisacher Str. 27
DE - 81667 München-Haidhausen
Telefon Festnetz
+49 (0)89 99609 - 959
Telefaxanschluss
+49 (0) 89 99609 - 880
E-Mail - Adresse: buechner@anwaltdeskindes-muenchen.de
Internet: www.anwaltdeskindes-muenchen.de
Vereinsmitglieder
http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/index.php?option=com_joomgallery&func=viewcategory&catid=1&Itemid=12
Frank Groner
Beruhttp://www.facebook.com/editphoto.php?aid=34737&id=100001137075674&frecId=5167626&success=12&failure=0f:
Professor an der Kath. Stiftungs-FH - München, Fachbereich Soziale Arbeit Rechtswissenschaften KSFH München
Katholische Stiftungsfachhochschule München
Abteilung München
Preysingstr. 83
DE - 81667 München
Telefon Festnetz
+49 (0) 89 48092 – 1271
Telefaxanschluss
+49 (0)89 48092 – 1900
E - Mail - Adresse:
Internet: http://www.ksfh.de/
Johanna Purschke-Öttl
Beruf
Dipl. Sozialpädagogin
Familiennotruf
Anwalt des Kindes - München
e.V.
Breisacher Str. 27
DE 81667 München-Haidhausen
Telefon Festnetz
+49 (0) 89 99609 - 959
Telefaxanschluss
+49 (0) 89 99609 - 880
E-Mail - Adresse: buechner@anwaltdeskindes-muenchen.de
Internet: www.anwaltdeskindes-muenchen.de
Vereinsmitglieder:
http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/index.php?option=com_joomgallery&func=viewcategory&catid=1&Itemid=12
http://muenchen.cylex.de/firma-home-muenchen/purschke-wolfgang-klavierbaumstr--u--purschke-oettl-johanna-dipl--soz-paed--851723.html
Ulrike Friedrich-Graf
1. Vorstand des Vereins
Beruf
Dipl. Sozialpädagogin, Leitungsteam Stadtjugendamt München
Anwalt des Kindes - München
e.V.
Breisacher Str. 27
DE -81667 München-Haidhausen
Telefon Festnetz
+49 (0) 89 99609 - 959
Telefaxanschluss
+49 (0) 89 99609 - 880
E-Mail - Adresse: buechner@anwaltdeskindes-muenchen.de
Internet: www.anwaltdeskindes-muenchen.de
Vereinsmitglieder:
http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/index.php?option=com_joomgallery&func=viewcategory&catid=1&Itemid=12
http://www.vaeternotruf.de/jugendamt-muenchen.htm
Wolfgang Helbig
Beruf
Vorsitzender Richter am OLG München
Oberlandesgericht München
- 26. Zivilsenat und Familiensenat -
Prielmayerstraße 5
80335 München
Postfach
DE - 80097 München
Telefon Festnetz
+49 (0) 89 5597 - 02
Telefaxanschluss
Gericht +49 (0)89 5597 - 3570 und/oder 2747
- fristgebundene Gerichtseingänge-
E - Mail - Adresse: poststelle@olg-m.bayern.de
Christoph Gentner
Beruf
Dipl. Sozialpädagoge Clearingstelle München
Anwalt des Kindes - München e.V.
Breisacher Str. 27
DE - 81667 München-Haidhausen
Telefon Festnetz
+49 (0)89 99609 - 959
Telefaxanschluss
+49 (0) 89 99609 - 880
E-Mail - Adresse: buechner@anwaltdeskindes-muenchen.de
Internet: www.anwaltdeskindes-muenchen.de
Birgit Büchner
Dipl. Soz.Päd., Ass. jur. Geschäftsführerin des Vereins und Leiterin der Koordinierungsstelle
E-Mail - Adresse: buechner@anwaltdeskindes-muenchen.de
Anwalt des Kindes - München e.V.
Breisacher Str. 27
DE - 81667 München-Haidhausen
Telefon Festnetz
+49 (0)89 99609 - 959
Telefaxanschluss
+49 (0) 89 99609 - 880
E-Mail - Adresse: buechner@anwaltdeskindes-muenchen.de
Internet: www.anwaltdeskindes-muenchen.de
Satzung
§ 1
§ 2
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und den Zweck des Vereins fördern wollen. Über die Aufnahme von Mitgliedern auf schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf schriftliches Verlangen der antragstellenden Person die nächste
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, bei der Erfüllung des Vereinszwecks im Sinne des § 2 dieser Satzung nach Möglichkeit tatkräftig mitzuwirken.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist nur zum Quartalsende unter
Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwer wiegender Verstoß gegen die Satzung
oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, dieser entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen, dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und tritt sofort in Kraft. Auf schriftliches Verlangen des betroffenen Mitglieds entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Die Beendigung der Mitgliedschaft
befreit nicht von der Erfüllung bis dahin entstandener Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/index.php?option=com_joomgallery&func=viewcategory&catid=1&Itemid=12
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
________________________________________
§ 8 Vorstand
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus drei Mitgliedern: einer oder einem Vorsitzenden und zwei StellvertreterInnen.
Anmerkung: Es sind immer nur 11 Mitglieder gewesen
________________________________________
§ 9
§ 10
__________________________________________
Verein Anwalt des Kindes München e.V. - Koordinierungsstelle für Verfahrensbeistände
Breisacher Str. 27
DE 81667 München-Haidhausen
Telefon Festnetz
+49 (0)89 99 60 99 59
Telefaxanschluss
+49 (0)89 99 60 98 80
http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/index.php?option=com_content&view=article&id=2&Itemid=3
B. Verfahrensbeistand/Verfahrensbeiständin
- früher Verfahrenspfleger
Rechtsgrundlage
FamFG, § 158 n.F. seit 01.09.2009
1.
Jens Peter Bosler - Heimann
Bosler - Heimann Jens Peter
Laibnerstr. 21
DE - 86919 Utting am Ammersee
Telefon Festnetz
+49 (0)8806 12 76
Telefaxanschluss
Telefon Mobile +49 (0) 179 209 82 74
E - Mail - Adresse:
Hinweis
Wird von folgenden Amtsgericht
- Fürstenfeldbruck
- Dachau
- Weilheim
als Verfahrensbeistand gemäß § 158 FamFG bestellt.
2.
Dr. Anja Lotter
Rechtsanwältin
Lotter & Schneider-Koslowski
Rechtsanwälte
Sckellstraße 6
DE - 81667 München
Telefon Festnetz
+49 (0) 89 62 44 78 - 0
Telefaxanschluss
+49 (0) 89 62 44 78 - 24
E - MAil - Adresse: mail@lsk-familienrecht.de
Internet: http://www.lsk-familienrecht.de/
3.
Christine Theiler
Telefon Festnetz
Telefaxanschluss
Telefon Mobile
Anmerkung:
Die Verfahrenspfleger/-in werden/wurdendurch die
Sachverständige
Carola Partale
- Sachverständige (= SV) -
Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie Salzgeber und Partner, in abgekürzter Form: "GWG" , Rablstraße 45, D - 81669 München, Telefon 089/448 12 82, Telefax 089/44 71
80 18,
der GWG geschult.
Raum für weitere Eintragungen
Nützliche Hinweise zu psychologischen Gutachten
Die Checkliste für Gutachten
Was ist vor der Erstellung des psychologischen Gutachtens zu beachten?
Was ist nach der Erstellung des psychologischen Gutachtens zu beachten?
Anforderungen an den Gutachter
Fachkompetenz
Neutral und objektiv
Anforderungen an das Gutachten
Lesbarkeit und Verständlichkeit
Nachprüfbarkeit
Nachvollziehbarkeit
Überzeugungskraft
Was ist vor der Erstellung des psychologischen Gutachtens zu beachten?
Die folgenden Fragen sollten vor der Erstellung des Gutachtens an den Gutachter gerichtet werden. Der Gutachter sollte in der Lage sein, diese Fragen zu beantworten. Ein seriöser Gutachter wird es begrüßen, wenn Sie vor der Erstellung des Gutachtens Fragen haben und diese bereitwillig beantworten. Er wird sich freuen, dass sie interessiert sind und an dem Gutachten aktiv teilnehmen wollen. Sie sollten auch keine Angst haben, dass Sie es sich mit dem Gutachter "verscherzen", wenn Sie diese Fragen stellen. Ein Gutachter mit der entsprechenden Ausbildung wird sachlich und fundiert auf Ihre Fragen antworten.
Ist der Gutachter für die Beantwortung der Fragestellung der zuständige Experte?
Diese Frage löst beim Richter und Gutachter schon mal Verblüffung aus, besonders wenn sie keine Antwort darauf wissen. Viele Richter wissen schlicht und ergreifend nichts über die Ausbildung des jeweiligen Gutachters. Natürlich hält sich der Gutachter fast immer für den zuständigen Experten, denn wer lässt sich schon gerne einen Auftrag entgehen?
Wenn der jeweilige Gutachter keine brauchbaren Methoden vorweisen kann, um dem gerichtlichen Auftrag überhaupt gerecht zu werden, dann ist er verpflichtet diesen Auftrag abzulehnen. Viele Gutachter wissen, dass die von ihnen verwendeten Methoden völlig unbrauchbar sind und sie nicht die ausreichende Qualifikation haben. Sie nehmen trotzdem den Auftrag an, da sie auf das Geld angewiesen sind.
Welche spezielle Ausbildung für die Erstellung von Gutachten hat der Gutachter?
Für die Zulassung als Gutachter beim Gericht ist keine besondere Qualifikation notwendig, hier ist oft der Titel ausreichend. Ob der Gutachter im Rahmen seines Studiums sich überhaupt mit dem jeweiligen Fachgebiet beschäftigt hat, wird vom Gericht auch nicht überprüft. Also fragen Sie Ihren Gutachter und lassen sie sich eine schriftliche Antwort geben.
Wie hoch werden die Kosten sein?
Lassen Sie sich vor Erstellung des Gutachtens einen schriftlichen Kostenvoranschlag vom Gutachter geben. Sie haben ein Recht darauf, denn Sie müssen ja die Zeche zahlen! Fragen Sie Ihren Gutachter, ob er eine 50%ige Erhöhung gemäß §3 Abs. 3b ZSEG (Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen) berechnen wird. Dieser Gutachter hat außer seinen Einnahmen die er mit Gutachten erzielt keine weiteren relevanten Einnahmen und bekommt deshalb 50% Zuschlag. In diesem Zusammenhang können Sie ja mal fragen, ob der jeweilige Psychologe eine Kassenzulassung hat und eine eigene Praxis besitzt. Fragen Sie auch, warum er nicht Einnahmen aus anderen Tätigkeiten erzielt, denn oft haben diese "Gutachter" nicht die notwendige Qualifikation um eine Kassenzulassung zu erhalten (Psychotherapeutengesetz, Änderung vom 1.1.1999).
Gibt es vom Gutachter Vorträge und Veröffentlichungen?
Diese Frage ist besonders interessant. Wer sich als Gutachter für das Kindeswohl einsetzt, der sollte auch mit Leib und Seele dabei sein. Da ja ein Gutachten eine wissenschaftliche Leistung ist, sollte der Gutachter auch entsprechende wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge vorweisen können. Wenn der Gutachter z.B. zum Thema PAS Stellung nehmen soll, dann ist es besonders wichtig, was der Gutachter zu diesem Thema schon alles veröffentlicht hat. Fragen Sie in diesem Zusammenhang auch mal nach der Teilnahme an Kongressen und Fachvorträgen und führen Sie selbst einige Recherchen im Internet durch.
Arbeitet der Gutachter nach den Richtlinien des BDP?
Die "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" vom "Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen" sollten für den Gutachter verbindlich sein. Also sollte er auch schriftlich erklären, dass diese Richtlinien die Grundlage für sein Gutachten sind. In der Broschüre heißt es: "Psychologische Gutachten zu erstellen, gehört zu den zentralen Berufsaufgaben von Diplompsychologen. Darum halten es der BDP und die DGPs für ihre Aufgabe, Standards zu formulieren und transparent zu machen, an denen sich ein Psychologisches Gutachten messen lassen muß." Der Gutachter sollte also klar Stellung beziehen und nicht ausweichen.
Kann ich die Explorationsgespräche mit einem Tonband aufzeichnen?
In den "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" des BDP heißt es: "Alle Befunde, auf die sich die Schlußfolgerungen des Gutachtens stützen, müssen mit ihrer Dokumentations-Quelle genannt werden. Dabei kann auch die Art der Dokumentierung von Bedeutung sein (z.B. Tonbandprotokolle).".
Der Gutachter sollte grundsätzlich zustimmen, wenn Sie die Explorationsgespräche auf Tonband aufzeichnen wollen. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, der gegen eine Tonbandaufnahme spricht. Im Gegenteil: Bei späteren Reklamationen sind die Tonbandaufzeichnungen für beide Seiten eine sichere Informationsquelle. Hat der Gutachter ggf. etwas falsch verstanden, dann können Sie anhand der Tonbandprotokolle auch in strittigen Fällen Klarheit schaffen.
Kann der Gutachter seine Vorgehensweise bei der Erstellung des Gutachtens erläutern?
Der Gutachter sollte vor der Erstellung des Gutachtens seine Vorgehensweise erläutern. Es ist wichtig, dass Sie genau wissen was auf Sie zukommt! Gehen Sie nicht unvorbereitet in die Begutachtung hinein!
Folgende Fragen sollte der Gutachter schriftlich beantworten:
Wie sieht der detaillierte Untersuchungsplan und -ablauf aus?
Welche wissenschaftlichen Tests sollen durchgeführt werden (Literaturangabe!)?
Welche systematischen Beobachtungsverfahren sollen verwendet werden?
Der Gutachter kann die Kosten für die Beantwortung dieser Fragen später berechnen.
Kann der Gutachter Kontakt zu anderen Betroffenen herstellen?
Wenn ihr Gutachter es nicht kann oder will, wir können es! Schreiben Sie einen Beitrag ins Forum oder registrieren Sie sich beim "Freundeskreis Gutachter". Kaum ein Gutachter wird Ihnen Kontakte zu anderen Betroffenen anbieten. Sie hätten dann auch ggf. Zugriff auf bestehende Gegengutachten oder müssten feststellen, dass ein Gutachten wie das andere aussieht und teilweise nur die Namen der Betroffenen augetauscht worden sind.
Bietet der Gutachter in seiner Praxis Hilfestellung und Unterstützung an?
Das ist der Idealfall. Ein Gutachter sollte für alle Parteien auch nach dem Gutachten hilfreich zur Verfügung stehen. In vielen Fällen könnte so wichtige Arbeit geleistet werden, wenn z.B. PAS vorliegt.
In welchen Verbänden ist der Gutachter organisiert?
Gutachter sind oft in Verbänden (z.B. BDP) organisiert. In diesem Fall haben sie später die Möglichkeit mit Ihrem Gutachten beim Ehrengericht des BDP vorzusprechen, falls Sie Einwände haben. Versprechen Sie sich allerdings nicht zu viel davon, denn viele Verbände wissen sehr wohl um die mangelnde Qualität der Gutachten. Sie unternehmen aber nichts, da sie auch die (finanziellen) Interessen ihrer Mitglieder vertreten.
Hat der betreffende Gutachter schon mehrere Gutachten für den Richter erstellt?
Diese Frage ist besonders wichtig. Oft besteht zwischen dem Richter und dem Gutachter eine langjährige "Geschäftsbeziehung" und ggf. sogar ein Abhängigkeitsverhältnis von Seiten des Gutachters. Der Gutachter wird in diesem Fall besonders darauf achten, dass sein Gutachten auch vom Richter akzeptiert wird. Ist dies nicht Fall, dann bleiben weitere Folgeaufträge aus und eine wichtige oder auch die einzige Einnahmequelle ist versiegt. Von Unabhängigkeit des Gutachters kann hier nicht mehr die Rede sein!
Erzielt der Gutachter seine Einnahmen überwiegend durch Gutachten?
Ein Gutachter sollte seine Einnahmen nicht überwiegend mit der Erstellung von Gutachten erzielen. Im Idealfall sollte er eine Kassenzulassung haben und eine eigene psychologische Praxis betreiben. Dann erzielt er seine Einnahmen überwiegend aus der eigenen Praxis und erstellt Gutachten aus eigenem Interesse an der Sache und nicht um vorwiegend schnelles Geld damit zu verdienen. Nur dann ist er auch wirklich unabhängig und kann auch ein Gutachten erstellen, ohne auf finanzielle Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen.
Gehört der Gutachter einem Institut an?
In letzter Zeit gibt es immer mehr sogenannte Institute mit oft sehr klangvollen Namen. Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff Institut rechtlich nicht geschützt ist, denn jeder kann ein Institut eröffnen. So mutiert das Wohnzimmer des Gutachters zu einem kompletten "Zweiginstitut" und wird auf den Internetseiten des "Hauptinstituts" so aufgeführt. In den meisten Fällen handelt es sich bei den "Instituten" lediglich um kommerzielle Firmen, die mit dem Kinde$wohl Geld verdienen wollen. Hier gelten ausschließlich marktwirtschaftliche Grundsätze und es muss mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Gewinn erzielt werden. Die Qualität der Gutachten bleibt zwangsläufig auf der Strecke.
Diese Firmen verfügen oft nur über eine dünne Kapitaldecke und "beschäftigen" Gutachter auf freiberuflicher Basis, da für Mitarbeiter mit einem festen Arbeitsverhältnis kein Geld vorhanden ist. Die Gutachter werden ausschließlich pro Gutachten bezahlt und erhalten ca. 60-80% der Rechnungssumme. Sie müssen bei der Beauftragung eines solchen Instituts damit rechnen, eine über dem Durchschnitt liegende Rechnung zu erhalten, da der Gutachter ja auch etwas verdienen muss. Dabei wird die Verantwortung für das Gutachten von dem Institut auf den jeweiligen Gutachter abgewälzt. Falls Sie sich bei dem "Institut" über eine zu hohe Rechnung oder ein mangelhaftes Gutachten beschweren wollen, werden Sie feststellen müssen, dass der "Institutsleiter" die Verantwortung für das Gutachten ablehnen wird.
Fragen Sie deshalb Ihren Gutachter:
- Warum ist der Gutachter Mitglied bei diesem Institut?
- Welche Arbeit leistet das Institut?
- Welche Veröffentlichungen gibt es von diesem Institut?
- Ist das Institut staatlich anerkannt?
- Gibt es Fortbildungsveranstaltungen für Gutachter bei diesem Institut?
- Hat das Institut eine unabhängige Einrichtung für die Qualitätssicherung von Gutachten?
- Wird in diesem Institut wissenschaftlich gearbeitet oder gibt es hier nur eine Person die Beiträge und Veröffentlichungen schreibt?
- Haben die Institutsleiter ordentliche akademische Titel oder sind diese ggf. im Ausland erworben?
- Gibt es im Institut einen Ansprechpartner bei Beanstandungen?
- Hat das Institut eine Internet-Präsenz (anschauen)?
Viele Gutachter versuchen durch die Mitgliedschaft in einem solchen Institut von ihrer fehlenden Qualifikation abzulenken. Den Gerichten soll durch Zeugnisse und Empfehlungen dieser "Institute" eine besondere wissenschaftliche Qualifikation des Gutachters vorgetäuscht werden. Ein seriöser Gutachter wird die Mitgliedschaft in einem solchen "Institut" vermeiden und wird sie auch aufgrund seiner Qualifikation nicht benötigen.
Trägt der Gutachter einen Phantasietitel?
Mitunter führen vom Gericht bestellte Gutachter bedeutsam klingende Phantasietitel wie "Rechtspsychologe", "Gerichtspsychologe", "Fachpsychologe für Rechtspsychologie" und "Gerichtssachverständiger" oder auch "Gerichtsgutachter". Wenn außer dem Titel Diplompsychologe der Gutachter noch einen anderen Titel führt, dann recherchieren Sie, ob dieser Titel rechtlich geschützt und damit anerkannt ist. Diese Phantasietitel sind überwiegend nichts wert und sollen dem Gericht lediglich eine besondere Qualifikation vortäuschen. Wenn Sie also einen Phantasietitel entdeckt haben, dann fragen Sie Ihren Gutachter warum er diesen Titel trägt und bitten um eine schriftliche Stellungnahme.
Lesen Sie dazu bitte auch:
"Brauchen psychologische Sachverständige ein Zertifikat des BDP?" von Dr. Walter Andritzky
Was ist nach der Erstellung des psychologischen Gutachtens zu beachten?
Auch nach der Erstellung des Gutachtens ist es noch nicht zu spät, um wichtige Einwände und Kritik geltend zu machen. Gehen Sie die folgende Checkliste Punkt für Punkt durch. Ein seriöser Gutachter wird auch nach der Erstellung des Gutachtens für Sie da sein und Ihre Fragen beantworten. Hier zeigt es sich besonders deutlich, ob der Gutachter seiner Verantwortung gerecht wird, oder nur finanzielle Interessen verfolgt. Die folgenden Kriterien sind Mindestanforderungen, die an wissenschaftliche Begutachtung gestellt werden müssen.
Wurde das Gutachten von der vom Gericht beauftragten Person durchgeführt?
Nach § 407a Abs.2 ZPO darf der Sachverständige den ihm erteilten Auftrag nicht ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen. Beauftragt das Gericht eine Klinik oder ein Institut, so ist es der Leitung der Klinik oder des Instituts überlassen, welcher Mitarbeiter das Gutachten erstellt.
Ist die Fragestellung des Gerichts dargestellt und auch beantwortet worden?
Die Fragestellung des Gerichts muss im Gutachten im Wortlaut vorhanden sein. In vielen Gutachten werden wichtige Fragen des Gerichts oft nicht beantwortet und dies wird merkwürdigerweise von den Gerichten nicht bemängelt. Überprüfen Sie deshalb genau, ob Sie für jede Frage des Gerichts auch die entsprechende Antwort im Gutachten finden.
Sind Untersuchungsplan und -ablauf detailliert dargestellt?
Der zeitliche Ablauf der Untersuchung muss detailliert dargestellt werden. Alle Telefongespräche und Termine, Besuche und Explorationsgespräche müssen unter Angabe der Termine und der beteiligten Personen aufgeführt werden. Sie sollten besonders misstrauisch werden, wenn der Gutachter auf Nachfragen plötzlich weitere Termine oder Telefongespräche nennt, die er vergessen hat oder die ihm nicht so wichtig erschienen.
Sind im Gutachten Ergebnisse und Befunde dargestellt?
Alle Ergebnisse und Befunde müssen im Gutachten detailliert und für psychologische Laien nachvollziehbar und verständlich dargestellt sein. Seien Sie besonders vorsichtig, wenn Sie im Gutachten ähnliche Formulierungen finden wie: "Es werden nur die Daten in den Befund aufgenommen, die für die Beantwortung der Fragestellung von der Berichterstatterin als relevant angesehen werden". Achten Sie besonders darauf, ob der Gutachter in seinem Gutachten Leerformeln wie z.B. soziales Gefüge, unterstützende Faktoren, Betreuungssituation, pathogene Bindung oder Belastungen verwendet. Die Ergebnisse und Befunde sollten klar, kurz und übersichtlich dargestellt werden und nicht in eine seitenweise Schwafelei ausarten.
Gibt es Empfehlungen oder Vorschläge
Wenn das Gericht in der Fragestellung nach Empfehlungen oder Vorschlägen fragt, dann sollte das Gutachten diese auch enthalten. Die Empfehlung des Gutachters, einen Elternteil vom Umgang gänzlich auszuschließen, sollte nur selten und in wirklich begründeten Fällen ausgesprochen werden. Sich dabei ausschließlich auf den Kindeswillen zu berufen, zeugt von völliger Inkompetenz des Gutachters.
Existiert ein Literaturverzeichnis?
Viele Gutachter sind nicht in der Lage Literaturverweise anzugeben. Zum einen haben sie ggf. keinen Überblick über den aktuellen Stand der Wissenschaft und können deshalb keine Literatur angeben. Zum anderen könnte gerade die Angabe von Literatur entlarven, dass es sich bei dem Gutachten nicht um eine wissenschaftliche Arbeit handelt. Bezüglich der in den Gutachten verwendeten "Tests" könnte die Angabe entsprechender Literatur den Gutachter sogar in echte Bedrängnis bringen. Das bewusste und vorsätzliche "Weglassen" von Literaturangaben soll dazu beitragen, dass die Betroffenen nur mit großem Aufwand wichtige Informationen aus der Fachliteratur erhalten. Lassen Sie sich deshalb von Ihrem Gutachter nachträglich ein Literaturverzeichnis geben, das auch Angaben auf die in dem Gutachten verwendeten Tests enthält.
Verwendete Testverfahren
Kann der Gutachter Aussagen über die Gütekriterien der verwendeten Tests machen und entsprechende Literatur angeben? Sind die Tests im Gutachten erklärt und entsprechen sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft? Kann der Gutachter Gründe nennen, warum er aus einer Vielzahl von möglichen Tests gerade diese verwendet hat? Ist die Auswahl der Tests an der Fragestellung des Gerichts ausgerichtet und können die Tests brauchbare Antworten geben?
Viele Gutachter wenden seit Jahren immer wieder bestimmte Tests an, obwohl sie wissen, dass die Ergebnisse völliger Unsinn sind. Oft haben Sie sich bisher noch nicht einmal Gedanken darüber gemacht. Wenn sich Ihr Gutachter bei seiner Empfehlung überwiegend auf die Testergebnisse beruft, dann sollte er jede der oben genannten Fragen kompetent beantworten können. Kann er dies nicht, dann sollte er sein Gutachten widerrufen.
Ist das Gutachten vom Gutachter unterschrieben?
Da die meisten Gutachter schreiben können, ist es eher selten, dass ein Gutachten nicht unterschrieben wurde. Aus rechtlichen Gründen (Haftung etc.) sollten Sie es trotzdem überprüfen.
Sind alle Aussagen im Gutachten nachvollziehbar?
Das Gutachten muss auch für psychologische Laien nachvollziehbar sein. Wenn Sie eine Aussage im Gutachten nicht verstehen, dann fragen Sie nach. Seriöse Gutachter werden Ihnen selbstverständlich eine zusätzliche Erklärung geben.
Sind alle Aussagen im Gutachten nachprüfbar?
Hier könnte z.B. der Verweis auf entsprechende Fachliteratur helfen. Grundsätzlich muss jede wissenschaftliche Aussage nachprüfbar sein und sollte entsprechend belegt werden. Kann der Gutachter dies nicht, dann muss er seine Aussage widerrufen! Auch hier gilt: Seriöse Gutachter werden einen Irrtum eingestehen und die Aussage widerrufen. Auch Gutachter sind nur Menschen und können sich irren.
Werden Fachausdrücke allgemeinverständlich erklärt?
Sie sollten besonders aufmerksam sein, wenn Ihr Gutachten eine Vielzahl von nicht verständlichen Fachausdrücken enthält, die auch nicht weiter erklärt werden. Psychologische Gutachten sind nicht für Psychologen geschrieben, sondern für psychologische Laien. Notieren Sie sich einige Fachbegriffe und lassen Sie sich diese einmal im Rahmen einer Gerichtsverhandlung von dem anwesenden Gutachter erklären. Wenn Sie vorher die entsprechende Fachliteratur studiert haben, dann könnte die Erklärung des Gutachters zu einer äußerst peinlichen Situation werden.
Ist bei jeder Information deutlich, woher sie stammt?
Kann der Gutachter nicht angeben, woher er eine bestimmte Information hat, dann sollte diese auch aus dem Gutachten gestrichen werden. Schlussfolgerungen, die auf dieser Information beruhen, haben ebenfalls nichts in dem Gutachten zu suchen.
Ist die methodische Grundregel der Ergebnisoffenheit gewahrt?
Bei vielen Gutachten können Sie schon nach der Lektüre der ersten Seiten erahnen, welches Ergebnis dieses Gutachten bringen wird. Finden Sie Beispiele für parteilich-einseitige Interpretationen oder werden wichtige Aussagen vernachlässigt, dann stellen Sie einen Antrag auf Befangenheit des Gutachters und lassen Sie eine fachpsychologische Stellungnahme zu dem vorliegenden Gutachten anfertigen.
Sind die Seiten des Gutachtens überwiegend leer?
Machen Sie sich einmal die Arbeit und berechnen Sie die durchschnittliche nicht beschriebene Fläche pro Seite. Sie werden erstaunt sein. Bei vielen Gutachten sind bis zu 65% jeder Seite leer! Dies wird durch doppelten Zeilenabstand, extrem große Ränder und besonders großer Schrift erreicht. Das Ergebnis sind viele Seiten, für die dann in der Rechnung eine entsprechende Schreibgebühr pro Seite berechnet werden kann. Auf diese Weise macht das Gutachten einen umfangreichen Eindruck und vermittelt dem Richter, dass für die Erstellung viel Arbeit notwendig war. Wir haben eine Vielzahl von Gutachten eingesannt und neu formatiert. Da schrumpft ein Gutachten dann von über 80 Seiten auf ein übersichtliches und gut lesbares Werk von 25 Seiten.
Lassen Sie sich eine Kopie der Rechnung des Gutachters geben!
Überprüfen Sie die Rechnung genau und lassen Sie sich im Zweifelsfall jeden einzelnen Posten genau erklären. Fordern Sie bei überhöhten Reise-, Telefon- und Portokosten Belege an.
Stimmt die Rechnungssumme?
Wurde das "Studium der Akten" berechnet und sind Ergebnisse dieses Studiums im Gutachten erkennbar?
Wurden Posten wie "Wartezeiten" oder "Terminvorbereitung" berechnet und sind diese begründet?
Wurde Umsatzsteuer berechnet? In diesem Fall ist es zulässig, dass auf alle Posten der Rechnung Umsatzsteuer erhoben wird, da die Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Der Gutachter muss allerdings unternehmerisch tätig sein und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Welche zusätzlichen Aufwendungen wurden in Rechnung gestellt?
Wurden überhöhte Schreibgebühren für überwiegend leere Seiten berechnet?
Hat sich der Gutachter eine 50%ige Erhöhung gemäß §3 Abs. 3b ZSEG (Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen) genehmigt und ist dies rechtmäßig?
Wurde die Rechnung für das Gutachten von dem beauftragten Gutachter gestellt? Lassen Sie sich nicht durch einen klangvollen Namen eines "Instituts" oder einer "Gesellschaft" blenden! Wenn der Gutachter vom Gericht persönlich beauftragt ist, dann muss er auch persönlich die Rechnung stellen. Überprüfen Sie, ob das Geld auf das Konto des Gutachters überwiesen wurde. Ist dies nicht der Fall, dann stellen Sie beim Gericht einen Antrag, das Geld zurückzufordern. Lassen Sie überprüfen, ob unberechtigte Dritte eine Provision für das Gutachten erhalten haben. In diesem Fall ist die (meist überhöhte) Rechnung des Gutachters um den Betrag zu kürzen.
Fachkompetenz des Gutachters
Gutachten sollten nur von Sachverständigen erstellt werden, die über eine ausreichende Fachkompetenz für das betreffende Sachgebiet verfügen.
Konkret bedeutet dies:
Der Sachverständigen verfügt über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im betreffenden Sachgebiet, ist also z.B. Diplompsychologe.
Er verfügt über die erforderliche Sachkenntnis und hat mehrjährige praktische Berufserfahrung in diesem Bereich.
Die Untersuchungsmethoden und verwendeten Tests des Sachverständigen sind auf dem aktuellen fachlichen Stand und wissenschaftlich haltbar (Angabe entsprechender Literatur)
Es ist die Pflicht des Sachverständigen vor der Annahme eines Auftrags zu überprüfen, ob er für die Erledigung des Auftrags über die notwendige Sachkenntnis verfügt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist der Sachverständigen verpflichtet, die Annahme eines Auftrags abzulehnen.
Der Gutachter muss unbestechlich, neutral, objektiv und vertrauenswürdig sein
Der beauftragte Gutachter muss sich zwischen den streitenden Parteien neutral verhalten. Er sollte die Sachlage objektiv beurteilen und unbestechlich sein. Weiterhin unterliegt der Gutachter der Schweigepflicht und darf daher keinerlei Informationen weitergeben, auch keine Abrechnungsdaten.
Der Gutachter muss folgende Regeln einhalten:
Er verhält sich neutral und informiert unmittelbar immer alle Parteien über Termine oder aktuelle Ereignisse.
Er ist frei von Vorurteilen und wertet alle Explorationsdaten in seinem Gutachten aus.
Er muss sich bei der Auswertung der Explorationsdaten nur auf die von der Sache selbst gestellten Anforderungen konzentrieren und darf seine Ergebnisse nicht durch eigene Lebensumstände beeinflussen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der SV selber geschieden ist und das alleinige Sorgerecht für die Kinder besitzt.
Er hält sich strikt an seine Schweigepflicht (§ 203 StGB) Unterlagen und Akten werden vom SV sicher aufbewahrt und vor dem Zugriff durch Unbefugte geschützt.
Zum Arbeiten verwendete Rechner, die wichtige Dokumente enthalten, haben keinen Zugang zum Internet und sind so ausreichend gegen den Zugriff von außen geschützt.
Er ist unbestechlich und nimmt keine Geldbeträge, Reisevergünstigungen oder andere Unterstützungen von den Parteien entgegen.
Er wahrt die Distanz zu beiden Parteien und baut keine persönliche Beziehungen auf (Sympathie/Antipathie).
Er behandelt beide Parteien unbedingt gleichberechtigt. Dies gilt sowohl für die Anzahl der Besuche, als auch für die zeitliche Dauer der Explorationsgespräche.
Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gutachtens
Ein wichtiges Qualitätsmerkmal ist die gute Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gutachtens.
Wichtige Kriterien sind hier:
Es wurde eine gut lesbare Schriftart verwendet.
Das Gutachten ist in einer guten Qualität gedruckt und eignet sich somit zum Erstellen von lesbaren Kopien.
Die Schriftgröße ist nicht zu klein, aber auch nicht zu groß gewählt worden. Eine zu groß gewählte Schriftart erzeugt nur zusätzliche und damit überflüssige Seiten.
Der Abstand zwischen den Zeilen sollte mindestens eine halbe und maximal eine Zeile sein (keine überflüssigen Seiten).
Der linke, rechte, obere und untere Rand sollte 3 cm und nicht mehr betragen (keine überflüssigen Seiten).
Das Gutachten verfügt über eine sachlich vernünftige Gliederung.
Das Gutachten ist durch klare Absätze strukturiert, wichtige Textpassagen sind hervorgehoben und wortwörtliche Zitate sind entsprechend gekennzeichnet.
Tabellen und Bilder sind durchnummeriert und mit einem Text beschrieben.
Alle verwendeten Fachbegriffe sind ausreichend erklärt.
Das Gutachten enthält keine Schreibfehler.
Es werden einfache leicht verständliche Satzkonstruktionen verwendet.
Das Gutachten kann von einem psychologischen Laien verstanden werden, zusätzliche erläuternde Literatur ist angegeben.
Das Gutachten enthält keine Textblöcke, die aus anderen Gutachten kopiert worden sind.
Alle relevanten Auftragsdaten, die Fragestellung des Gerichts, das Aktenzeichen, sowie der Anlass der Untersuchung sind aufgeführt.
Das Gutachten enthält die vollständige Anschrift des SV und ist vom SV unterschrieben.
Das Gutachten enthält eine vollständige Literaturangabe mit eindeutiger Kennzeichnung im Text.
Nachprüfbarkeit des Gutachtens
Alle in einem Gutachten gemachten Aussagen und Ergebnisse müssen nachprüfbar sein!
Genaue Angaben der Informationsquellen
Ausführliches Literaturverzeichnis
Detaillierte Darstellung des Untersuchungsablaufes
Informationen und Literaturhinweise zu den verwendeten Test
Informationen und Literaturhinweise zu den Untersuchungs- und Auswertemethoden
Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Untersuchung
Darstellung der Qualifikation von eingesetzten Hilfskräften
Die Ergebnisse des Gutachtens müssen unabhängig vom Gutachter sein, d.h. ein anderer Gutachter muss aufgrund der im Gutachten dargestellten Fakten zum gleichen Ergebnis kommen.
Nachvollziehbarkeit des Gutachtens
Ein psychologischer Laie muss die Gedankengänge und das Ergebnis des Gutachtens nachvollziehen können.
Konkret bedeutet dies:
Das Gutachten muss einen "roten Faden" aufweisen und darf keine logischen Brüche enthalten.
Das Ergebnis muss einen klaren Bezug zum gesamten Gutachten haben und darf den Explorationsdaten nicht widersprechen.
Die Fragestellung des Gerichtes muss klar beantwortet werden.
Nicht gestellte Fragen dürfen auch nicht beantwortet werden.
Objektive Tatsachen und eigene Bewertungen des SV müssen klar getrennt werden.
Überzeugungskraft des Gutachtens
Ein Gutachten muss das Gericht und die beteiligten Parteien überzeugen können.
Das Gutachten macht einen ordentlichen Eindruck und enthält keine Schreibfehler
Die Argumentation ist in sich schlüssig, logisch aufgebaut und enthält keine Widersprüche.
Der Gutachter argumentiert sachlich und vermeidet Vermutungen und Spekulationen
Die vom Gericht gestellten Fragen sind alle ausführlich beantwortet.
Der Text des Gutachtens ist ergebnisoffen gehalten, d.h. der Leser darf nicht schon nach den ersten Seiten einen Eindruck haben, zu welchem Ergebnis der Gutachter kommt.
Schlussfolgerungen werden erst nach Abwägung aller Möglichkeiten getroffen.