Rechtsgebiet: Familienrecht - Parental - Alienation - Syondrom (= PAS) - in Deutsch sinngemäß: Eltern - Entfremdung - Syndrom
Parental-Alienation-Syondrom (PAS)
Sollte Ihnen kein Umgang gewährt werden und/oder immer wieder der Wille des Kindes vorgeschoben werden, kann auch ein Parental-Alienation-Syondrom (PAS - in Deutsch sinngemäß: Eltern-Entfremdung-Syndrom) die Ursache sein.
Darunter wird verstanden, dass ein Elternteil eine solche Beziehung zu dem Kind herstellt, die den anderen Elternteil von der Eltern-Kind-Beziehung ausschließt. Dieses, irgendwann
vollständig entfremdete, Kind will dann - aufgrund der in ihm aufgebauten negativen Gefühle - keinerlei Kontakte mehr zum entfremdeten Elternteil. Der Begriff des PAS wurde 1985 vom
amerikanischen Kinderpsychiater Prof. Richard Alan Gardner eingeführt [Gardner R., 1988. "The Parental Alienation Syndrome - A Guide für Mental Health and Legal Professionals". New York: Creative
Therapeutics.]. 8 Symptome:
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Fortgesetzte und unbegründete Zurückweisung und Verunglimpfung eines Elternteils durch das Kind: An gemeinsame schöne Erinnerungen mit dem entfremdeten Elternteil kann sich das Kind nicht mehr erinnern. Das Kind wertet den entfremdeten Elternteil ab, ohne Anzeichen von Verlegenheit und Schuldgefühlen zu entwickeln, und beschreibt ihn generell als böse und gefährlich. Wird allerdings konkreter nachgefragt, können die Vorwürfe nicht näher präzisiert werden.
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Absurde Rationalisierungen: Die Kinder entwickeln für seine feindselige und ablehnende Haltung irrationale und absurde Rechtfertigungen, welche in keinem Zusammenhang mit tatsächlichen Erfahrungen stehen.
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Fehlen von normaler Ambivalenz: In normalen Beziehungen zwischen Menschen gibt es immer eine Ambivalenz. An jedem gibt es Verhaltensweisen, die einem gut oder weniger gut gefallen. Kinder die von PAS betroffen sind, beschreiben den einen Elternteil als nur gut, den anderen als nur böse. Diese Schwarz-Weiß Spaltung ist für PAS besonders kennzeichnend.
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Reflexartige Parteinahme für den betreuenden Elternteil: innerhalb von Familienanhörungen wird ohne zu zögern und ohne Anzeichen von Zweifel für den betreuenden Elternteil einseitig Partei ergriffen.
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Eine Ausweitung der Feindseligkeit auf die gesamte Familie und das weitere Umfeld des entfremdeten Elternteils: Kontakte zu Großeltern, Freunden und Verwandten des abgelehnten Elternteils, mit denen das Kind bislang eine gute und warme Beziehung unterhielt, werden plötzlich und ebenfalls mit absurden Begründungen abgelehnt.
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Das Phänomen der "eigenen Meinung": Der "eigene Wille" und die "eigene Meinung" werden vom betreuenden Elternteil besonders gefördert. Von PAS betroffene Kinder können teilweise schon mit drei oder vier Jahren darauf hinweisen, dass alles, was sie sagen, auch wirklich ihre eigene Meinung ist.
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Abwesenheit von Schuldgefühlen gegenüber dem entfremdeten Elternteil: PAS-Kinder hegen keine Schuldgefühle oder Mitgefühl. Sie behaupten, dass der abgelehnte Elternteil nicht unter dem Kontaktverlust zu seinem Kind leide. Er sei selbst schuld, und es sei gerecht, keinen Kontakt mehr zu ihm haben.
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Übernahme "geborgter Szenarien": PAS-Kinder schildern Szenarien und Vorwürfe, welche durch den betreuenden Erwachsenen vermittelt wurden, die sie aber nicht selbst mit dem anderen Elternteil erfahren haben. [Andritzka,Walter, 2002. "Verhaltensmuster und Persönlichkeitsstruktur entfremdender Eltern". Psychotherapie, Heft 2, Seite 166 - 182 (Zitate S. 172).]
Sollten Sie betroffen sein von Entfremdung oder PAS, müssen Sie dringend und schnell reagieren. Sie sollten versuchen, Hilfe durch psychologische Beratunge zu erhalten und sich anwaltlichen Rat einholen. Weiterhin ist dringend ein Umgangsverfahren anzustreben. In diesem sollten Sie sich nicht scheuen, auf die Problematik hinzuweisen.
Beim Abschluss des Verfahrens durch Beschluss oder Vergleich sollten Sie darauf achten, dass der Umgang entweder durch einen Umgangspfleger oder durch einen Psychologen begleitet wird. Neben dem Kind benötigt auch dass andere Elternteil Unterstützung. Es ist anzunehmen, dass die bloße gerichtliche Anordnung eines Umgangs nicht mehr ausreichend ist. Nur die Therapie des anderen Elternteils wird zu einer Änderung seines Verhaltens führen. Dabei sollte versucht werden, die Nichteinhaltung der Therapie mit Sanktionen in Bezug auf das Sorgerecht zu verbinden.
Quellen- und Literaturverzeichnis
[1] Andritzka,Walter, 2002. "Verhaltensmuster und Persönlichkeitsstruktur entfremdender Eltern". Psychotherapie, Heft 2, Seite 166 - 182 (Zitate S. 172).
[2] Andritzky, Walter, 2003. Parental Alienation Syndrome: Nicht instrumentalisieren lassen. Deutsches Ärzteblatt, Heft 2, Seite 81 - 82. Erhältlich unter: http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/pdf.asp?id=35550
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[7] Bundesministerium für Justiz, 2013. "Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Buch 4 (Familienrecht), Abschnitt 2 (Verwandtschaft), Title 5 (Elterliche Sorge), § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze" [online]. Berlin: Bundesrepublik Deutschland. [link] [eingesehen am: 30.09.2014]
[8] Bundesministerium für Justiz, 2013. "Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Buch 4 (Familienrecht), Abschnitt 2 (Verwandtschaft), Title 5 (Elterliche Sorge), § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" [online]. Berlin: Bundesrepublik Deutschland. [link] [eingesehen am: 30.09.2014]
[9] Bundesministerium für Justiz, 2013. "Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Buch 4 (Familienrecht), Abschnitt 2 (Verwandtschaft), Title 5 (Elterliche Sorge), § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern" [online]. Berlin: Bundesrepublik Deutschland. [link] [eingesehen am: 30.09.2014]
[10] Bundesministerium für Justiz, 2013. "Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Buch 4 (Familienrecht), Abschnitt 2 (Verwandtschaft), Title 5 (Elterliche Sorge), § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen" [online]. Berlin: Bundesrepublik Deutschland. [link] [eingesehen am: 30.09.2014]
[11] Bundesministerium für Justiz, 2013. "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Buch 1 (Allgemeiner Teil), Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften), § 7 Beteiligte" [online]. Berlin: Bundesrepublik Deutschland. [link] [eingesehen am: 30.09.2014]
[12] Bundesministerium für Justiz, 2013. "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Buch 1 (Allgemeiner Teil), Abschnitt 2 (Verfahren im ersten Rechtszug), § 35 Zwangsmittel" [online]. Berlin: Bundesrepublik Deutschland. [link] [eingesehen am: 30.09.2014]
[13] Bundesministerium für Justiz, 2013. "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Buch 1 (Allgemeiner Teil), Abschnitt 3 (Verfahren in Kindschaftssachen), § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot" [online]. Berlin: Bundesrepublik Deutschland. [link] [eingesehen am: 30.09.2014]
[14] Bundesrepublik Deutschland, 2012. "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), I. (Die Grundrechte), Art 1, Absatz 1" [online]. Berlin: Bundesrepublik Deutschland. [link] [eingesehen am: 30.09.2014]
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[16] Bundessozialgericht, Urteil vom 7.11.2006, AZ B 7b AS 14/06 R. "Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind - keine Erhöhung der Regelleistungen - ergänzende Leistungen nach § 73 SGB 12 - zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit den Kindern - verfassungskonforme Auslegung - sozialgerichtliches Verfahren". München, Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte der Bundesländer [link] [eingesehen am: 22.11.2013]
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[40] Unbekannter Autor (Jäckel, Karin beansprucht angebl. Urheberschaft), unbekannt. "20 Bitten von Kindern." [online]. Unbekannt: unbekannt. [link] [eingesehen am: 30.09.2014]
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