Petition: Familienrecht - Qualifikations-Mindeststandards für familienpsychologische Sachverständige vor Gericht vom 22.01.2012
Hauptpetent
Dr. Doepner, Hans-Peter
In der Prüfung seit
04.05.2012
Stand der Bearbeitung
in der parlamentarischen Prüfung
Anzahl Mitzeichnungen
589 Mitzeichner
Forenbeiträge
110 Beiträge
Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge für die Qualifikation von familienpsychologischen Sachverständigen vor Gericht Mindeststandards schaffen, die eine Approbation einschließen.
Begründung
Die Beschwerden über unqualifizierte, nicht neutrale oder „aus dem Bauch heraus” arbeitende Sachverständige bei familiengerichtlichen Fragestellungen sind so häufig und gravierend, dass die
Ablehnung jeder Kritik mit dem Argument, es handele sich bei den Beschwerdeführern um in der Eitelkeit gekränkte, querulatorische Gutachtenverlierer nicht
mehr berechtigt erscheint. Bei der Sachverständigentätigkeit für das Familiengericht gibt es schwerwiegende Mängel, die über „Einzelfälle” weit hinausgehen.
Qualifikation - fehlende Mindeststandards, Transparenz und Objektivität
Die fachliche Qualifikation sog. „familienpsychologischer Sachverständiger” ist nirgends transparent und nachvollziehbar geregelt ist und realiter bestehen offenbar keinerlei Anforderungen
außer einem abgeschlossenen Psychologiestudium. Dies ist als Qualifikation in keiner Weise ausreichend.
Die Ansicht, dass ein abgeschlossenes Psychologiestudium für eine derart schwierige Aufgabe ausreichend sei, kann nur aus der Zeit stammen, da jeder Universitätsabsolvent als
„Universalgelehrter” galt und liegt damit einige Jahrhunderte zurück. Heutigem Wissensstand und Anforderungen wird dies nicht gerecht. Durch unqualifiziert erstellte Gutachten wird unsagbares
Leid über die Betroffenen - immer mindestens 3 Menschen – gebracht.
Da die Begutachteten in einer Zwangslage sind müssen sie umso mehr auf eine staatlich garantierte Mindestqualifikation vertrauen dürfen, egal wie dies geschieht.
Ein Einstieg wäre die Approbation und Festschreibung der o.a. Forderungen. Das Mindestalter soll eine gewisse Lebenserfahrung garantieren. Die Eigenanalyse ist notwendig, um willkürliche
Interpretationen des Gutachters aufgrund eigener Erlebnisse zu vermeiden und eine bessere Selbstreflexion zu schaffen.
Eine festgelegte Mindestqualifikation ist unerlässlich, da Gutachter eine Stellung einnehmen, die häufig ihren Fähigkeiten und ihrem Verhalten in keiner Weise angemessen ist. Ferner sind die
Möglichkeiten, sich gegen ein fehlerhaftes, einseitig oder unseriös erstelltes Sachverständigengutachten zu verteidigen in der Realität, also jenseits des „aufgeschriebenen Rechtes”,
praktisch bei Null. Praktisch immer folgt der Richter dem Gutachter. Der Sachverständige wird zum Richter.
Daher ist die Mindestqualifikation von Gutachtern auch eine Frage der Menschenwürde und Rechtsstaatlichkeit, ansonsten herrscht Willkür.
Der vom Gericht bestellte Gutachter genießt einen Vertrauensvorschuß, der nicht immer berechtigt ist, seine ( bisher gesetzlich nicht geregelte ) Qualifikation wird nicht hinterfragt und per
se als gegeben angenommen. In sämtlichen anderen Lebensbereichen wäre es undenkbar, allein aufgrund eines Studienabschlußes solch verantwortungsvolle Aufgaben mit eventuell fatalen Folgen zu
übernehmen. Die oben genannten Mindestanforderungen sollen daher gesetzlich festgelegt werden, eine Approbation vorgeschrieben sein.
Folgende Voraussetzungen für einen psychologischen Sachverständigen sollen in Summe erfüllt sein:
- Approbation, eine durchlaufene Eigenanalyse, psychotherapeutische
- Erfahrung über 3 bis 5 Jahre, familientherapeutische
- Erfahrung über 3 bis 5 Jahre, Mindestalter 40 Jahre
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