Kindeswohlgefährdung - Geschwistertrennung -

 

Panorama

 

Dienstag, 06. April 2010

 

Geschwister-Trennung

Menschenrechtsgericht rügt Türkei

 

Bruder und Schwester wurden vor zehn Jahren nach der Scheidung der Eltern aufgeteilt - gegen ihren Willen. Diese Entscheidung der türkischen Justiz ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie, urteilt das Menschenrechtsgericht. Für Bruder und Schwester kommt diese Entscheidung zehn Jahre zu spät.

 

Eine Geschwistertrennung widerspricht in den meisten Fällen dem Wohl der Kinder.

 

Eine Geschwistertrennung widerspricht in den meisten Fällen dem Wohl der Kinder.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Trennung von Geschwistern nach der Scheidung der Eltern als Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie gerügt. Mit dieser Entscheidung gaben die Straßburger Richter einem Vater und seinem heute 21 Jahre alten Sohn Recht, die sich über eine Sorgerechtsentscheidung der türkischen Justiz beschwert hatten. Ihnen muss die Regierung in Ankara nun 15.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

 

Ein türkisches Gericht hatte bei der Scheidung der Eltern im Jahre 2000 dem Vater das Sorgerecht für den Sohn zugesprochen und der Mutter das für die Tochter. Zugleich ordnete das Gericht an, dass die Eltern die Kinder in bestimmten Zeitabständen austauschen sollten. Dagegen klagte der Vater mit dem Argument, die Geschwister könnten sich so kaum sehen und er selbst könne keine gemeinsame Zeit mit beiden Kindern verbringen. Er beantragte, dass seine Kinder zusammen jedes zweite Wochenende mit ihm verbringen sollten, was die türkische Justiz ablehnte.

 

Der Straßburger Gerichtshof rügte die Trennung der Kinder durch die Sorgerechtsentscheidung. Die türkischen Gerichte hätten dafür keine überzeugenden Argumente vorgebracht. Zudem habe keiner der Elternteile diese Regelung gefordert. Im übrigen seien regelmäßige Kontakte von Geschwistern zu wichtig, als dass dies einfach dem guten Willen der Eltern überlassen bleiben dürfe.

 

Quelle

 

Rechtsquellen


EMRK, Art. 8 Abs. 2

- Achtung auf Familienleben

 

GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1

GG, Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1

- Grundrechte der Kinder

 

BGB, §§ 1666, 1666a

- Kindeswohlgefährdung

 

SGB VIII, § 8a

- Kindeswohlgefährdung

 

Siehe auch dazu

 

GG, Art. 79 Abs. 3

GG, Art. 20 Abs. 3

GG, Art.   1 Abs. 3

- Verfassungsgrundsätze

 

in Verbindung mit

 

StGB, §§ 81 Abs. 1 Nr. 2

- Verfassungshochverrat

 

StGB, § 82 Abs. 1 Nr. 2

- Landeshochverrat

 

StGB, 92 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 mit Abs. 3 Nr. 3

- Begriffsbestimmungen

 

StGB, § 138 Abs. 1 Nr. 2

- Anzeigepflicht