Kindeswohlgefährdung - Geschwistertrennung -
Panorama
Dienstag, 06. April 2010
Geschwister-Trennung
Menschenrechtsgericht rügt Türkei
Bruder und Schwester wurden vor zehn Jahren nach der Scheidung der Eltern aufgeteilt - gegen ihren Willen. Diese Entscheidung der türkischen Justiz ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie, urteilt das Menschenrechtsgericht. Für Bruder und Schwester kommt diese Entscheidung zehn Jahre zu spät.
Eine Geschwistertrennung widerspricht in den meisten Fällen dem Wohl der Kinder.
(Foto: picture-alliance/ dpa)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Trennung von Geschwistern nach der Scheidung der Eltern als Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie gerügt. Mit dieser Entscheidung gaben die Straßburger Richter einem Vater und seinem heute 21 Jahre alten Sohn Recht, die sich über eine Sorgerechtsentscheidung der türkischen Justiz beschwert hatten. Ihnen muss die Regierung in Ankara nun 15.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.
Ein türkisches Gericht hatte bei der Scheidung der Eltern im Jahre 2000 dem Vater das Sorgerecht für den Sohn zugesprochen und der Mutter das für die Tochter. Zugleich ordnete das Gericht an, dass die Eltern die Kinder in bestimmten Zeitabständen austauschen sollten. Dagegen klagte der Vater mit dem Argument, die Geschwister könnten sich so kaum sehen und er selbst könne keine gemeinsame Zeit mit beiden Kindern verbringen. Er beantragte, dass seine Kinder zusammen jedes zweite Wochenende mit ihm verbringen sollten, was die türkische Justiz ablehnte.
Der Straßburger Gerichtshof rügte die Trennung der Kinder durch die Sorgerechtsentscheidung. Die türkischen Gerichte hätten dafür keine überzeugenden Argumente vorgebracht. Zudem habe keiner der Elternteile diese Regelung gefordert. Im übrigen seien regelmäßige Kontakte von Geschwistern zu wichtig, als dass dies einfach dem guten Willen der Eltern überlassen bleiben dürfe.
Rechtsquellen
EMRK, Art. 8 Abs. 2
- Achtung auf Familienleben
GG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG, Art. 2 Abs. 1 mit Art. 1 Abs. 1
- Grundrechte der Kinder
BGB, §§ 1666, 1666a
- Kindeswohlgefährdung
SGB VIII, § 8a
- Kindeswohlgefährdung
Siehe auch dazu
GG, Art. 79 Abs. 3
GG, Art. 20 Abs. 3
GG, Art. 1 Abs. 3
- Verfassungsgrundsätze
in Verbindung mit
StGB, §§ 81 Abs. 1 Nr. 2
- Verfassungshochverrat
StGB, § 82 Abs. 1 Nr. 2
- Landeshochverrat
StGB, 92 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 mit Abs. 3 Nr. 3
- Begriffsbestimmungen
StGB, § 138 Abs. 1 Nr. 2
- Anzeigepflicht