Aussagegenehmigung des Dienstherrn für Mitarbeiter des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren
Aussagegenehmigung des Dienstherrn für Mitarbeiter des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren
Möller/Nix (Hrsg.)
Kurzkommentar zum SGB VIII
Kinder- und Jugendhilfe,
§ 50 SGB VIII Rdnr. 6
Auszug
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Die Mitarbeiter des Jugendamtes können als Zeuge geladen werden, wenn eine Aussagegenehmigung des Dienstherrn vorliegt. Sie müssen allerdings ihrer Schweigepflicht nach § 203 StGB wegen auch dann das Zeugnis verweigern, wenn sie - anders als in strafgerichtlichen Verfahren - ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, wie das in familien- und vormundschaftlichen Verfahren zwischen anerkannt ist (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 15 FGG; Münder et al. 2006 vor § 50 Rdnr. 13; Schleicher, in: Fieseler et al. 1998/2006, § 50 Rdnr. 29 m.w.N.). Des Weiteren folgt aus § 35 Abs. 3 SGB I in Verbindung mit § 61 Abs. 1 SGB I , wenn keine Übermittlungsbefugnis gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 64 Abs. 2, 65 SGB X vorliegt (Kunkel 2003, § 50 Rdnr. 8 und eingehend in Kunkel, in: Fieseler el at. 1998/2006, § 61 Rdnr. 54) ein "Zeugnisverweigerungsrecht, das gleichsam im Verborgenen blüht".
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Siehe auch:
GVG, § 170
- Ausschluss der Öffentlichkeit in Familiensachen -
Strafrecht
StGB, § 203
- Verletzung von Privatgeheimnisse -
SGB VIII, §§ 61 - 68
- Datenschutz -