Die Entstehung und die Aufgaben des Jugendamtes
Die Entstehung
und
die Aufgaben des Jugendamtes
Inhaltsverzeichnis
Titel
1. Einleitung 1
2. Entstehung des Jugendamtes 2
2.1. Fürsorgeerziehung als Vorläufer des 2
Jugendamtes
2.2. das Jugendamt 14
2.2.1. Erziehung statt Strafe 16
2.2.2. Kritik der Fürsorgeerziehung 17
2.2.3. Recht auf Erziehung 18
2.3. das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 19
2.4. Die zeit 1924 - 1928 20
2.5. Krisenjahr 1932 als Wendepunkt für die 22
Jugendhilfe
2.6. Nationalsozialistische Wohlfahrtspflege 24
2.6.1. nationalsozialistische Jugendhilfe 27
2.6.2. Organisationsformen des Jugendamtes 29
2.6.3. War das Jugendamt nationalsozialistisch? 30
2.7. Das Jugendamt in der BRD 31
2.8. das Jugendamt neuer Prägung 32
2.9. Die Jugendpolitik der windstillen 50er Jahre 32
2.10. die stürmischen 70er Jahre 33
3. Was ist Kinder - und Jugendhilfe? 38
3.1. Einige Zahlen der Jugendhilfestatistik 39
4. Welche Aufgaben hat die Kinder - und Jugendhilfe? 40
4.1. Die Erfüllung der Aufgaben des Jugendamtes 41
kostet viel Geld
4.2. das Personal der Jugendhilfe 41
5. Allgemeine Aufgaben der Kinder - Jugendhilfe 42
5.1. Kinder brauchen Kinder 42
5.2. Chancen für die Jugend 43
5.3. Jugendsozialarbeit 44
5.4. Kinder und Jugendschutz 45
5.5. Förderung der Erziehung in der Familie 46
5.6. Familienbildungsstätte 47
5.7. Elterliche Sorge und Beistand 48
5.9. Beratung für die Familie 48
5.10. Hilfen in Belastungs- Krisensituation 49
6. Zusammenfassung der Kinder und Jugendhilfe 50
7. Akteure der Kinder und Jugendhilfe 52
8. Unterteilung der Jugendhilfe 53
9. Fazit 55
10. Literaturverzeichnis 56
1. Einleitung
In meiner folgenden Hausarbeit werde ich mich mit dem Thema des Jugendamtes beschäftigen. Meinen Themenschwerpunkt lege ich zum einen auf die Geschichte des Jugendamtes , sowie auf die Aufgaben
der Kinder - und Jugendhilfe.
Die Bücher ,, Die Geschichte der Jugendfürsorge" von H. Scherpner, ,, Der Fortschritt der Jugendfürsorge" von J. Klumker, ,,Jugendhilfe - historischer Rückblick und neuere Entwicklungen" von D.
Peukert, ,,Jugendamt: Geschichte und Aufgaben einer reformpädagogischen Einrichtung" von C. Müller und ,, Das Kinder - und Jugendhilfegesetz" von dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend haben mir als Grundlage für meine Hausarbeit gedient.
2. Entstehung des Jugendamtes
Ich werde zunächst auf den Vorläufer des Jugendamtes, also auf die Fürsorgeerziehung eingehen. Im weiteren auf die Entstehung des Jugendamtes, sowie auf deren Entwicklung bis Mitte 1970. Ich
werde die gesamte Geschichte in verschiedene Zeitabschnitte unterteilen und werde sie in meiner Hausarbeit in verschiedene Unterpunkte unterteilen.
2.1. Die Fürsorgeerziehung als Vorläufer des Jugendamtes
In diesem Punkt meiner Hausarbeit werde ich mich mit der Geschichte des Jugendamtes im Zeitraum 1839 - 1970 beschäftigen.
Die Geschichte des Jugendamtes hat ihre Anfänge schon in der Jugendfürsorge, aus diesem Grund möchte ich bei dieser beginnen.
Die öffentliche Jugendfürsorge hatte ihre Anfänge zu Beginn des 19. Jahrhunderts.
Die Wurzeln der Jugendfürsorge lagen in der Kinder - und Armenfürsorge. Der Rechtsstaat lehnte Eingriffe in die Erziehung der Armenkinder allgemein ab, er griff jedoch in vereinzelten Fällen ein,
wenn das Wohl des Kindes stark gefährdet war, da er aufgrund seiner Stellung dazu gezwungen wurde.
Die Armenkinder erhielten mit ihren Eltern eine Unterstützung, die sich auf das Notwendigste beschränkte. Waren sie verwaist, wurden sie in Anstalten und Familien untergebracht,
so daß die wirtschaftlichen und sozialen Belange gesichert waren. Desweiteren mußte aber auch für die erzieherischen Belange gesorgt werden. Aus diesem Grund wurde die allgemeine
Volksschulpflicht eingeführt, doch diese stand den Belangen der Eltern und der Industrie gegenüber, da die Kinder immer als billige Arbeitskraft angesehen wurden. Doch der Kinderfürsorge ist ein
wichtiges Teilgebiet verloren gegangen, dieses waren die Armenkinder. Die Volksschule bereitete die Kinder auf das Berufsleben vor, doch die Armenkinder waren von dieser Schulform ausgeschlossen.
An Stelle der Fürsorge der Armenkinder trat die Form der freien Erziehungsfürsorge ein. Die Erziehungsfürsorge war eine private Organisation und wurde vom Staat unterstützt.
In Preußen bildeten sich durch den Minister von Altenstein verschiedene Kinderrettungsvereine, die die mißhandelten Kinder in Rettungshäuser brachten und der Aufgabe nachgingen, die
Erziehungsanstalten, in denen Kinder mißhandelt wurden, zu schließen. Desweiteren setzte er sich mit den Ursachen der Jugendkriminalität und der Verwahrlosung auseinander und verkündete 1826 die
Verordnung zum Schutz der Kinder. Er wies in dieser auf Maßnahmen hin, wie diese Kinder geschützt werden könnten. Von Altenstein fing damit bei der Ernennung von Vormündern für Waisen und
unehelichen Kindern an. Darüber hinaus sorgte er dafür, daß die Kinder, die in schlechten Familienverhältnissen lebten, aus den Familien herausgenommen wurden. Weiterhin setzte er eine strenge
Durchführung des Schulzwanges durch und abschließend ließ er die Fabriken stärker kontrollieren, in denen die Kinder arbeiteten. Diese Verordnung führte jedoch zu keiner Verbesserung der
Verhältnisse und so war der Staat Mitte des Jahrhunderts gezwungen, verschiedene Schutzvorschriften zu erlassen. Diese hatten aber keine erzieherischen und fürsorglichen Belange, sie schützten
nur vor Gewalt. Und so versuchte von Altenstein weiterhin den Schutz der Fabrikkinder durchzusetzen, da die Kinder an Maschinen eingesetzt wurden und dadurch schweren gesundheitlichen und
sittlichen Gefahren ausgesetzt waren. Doch die Schutzbestimmung scheiterte erneut, und so versuchte er den ununterbrochenen Schulunterricht für die arbeitenden Kinder zu erzwingen. Desweiteren
erwiesen die militärischen Musterungen, daß die Kinderarbeit schwere Gesundheitsschäden hervorrief und so konnte von Altenstein 1839 endlich eine Vorschrift über die Fabrikarbeiten erlassen.
Diese Vorschrift beinhaltete, daß Kinder unter neun Jahren keiner gewerblichen Arbeit nachgehen durften, daß die Nacht - und Sonntagsarbeit für die neun bis zwölfjährigen verboten wurde und das
die Arbeitszeit zuerst auf zwölf Stunden und später auf zehn Stunden beschränkt wurde. Weiterhin durften Kinder im Schulalter nur beschäftigt werden, wenn sie mindestens drei Jahre der
Schulpflicht nachgegangen waren, dieses bildete die Grundlage des Arbeitsschutzes für die Kinder und Jugendlichen. Dieses konnte jedoch nur sehr langsam durchgesetzt werden, da die Industrie
Widerstand leistete. Zunächst war das Gesetz des Arbeitsschutzes von der Polizei zu überprüfen, sie hatte die Aufgabe alle Betriebe zu kontrollieren, dieses übernahm später der Frauenverein.
Ein weiterer Kindernotstand stellten die Pflegekinder dar, für diese war auch ein polizeiliches Eingreifen notwendig, da die meisten keinen Vormund hatten. Meistens waren es uneheliche Kinder,
die oft in den ersten Lebenswochen von ihren Müttern gegen eine Abfindungssumme in Pflegestellen gegeben worden waren und starben, da es arme Pflegestelle waren und die Kinder nicht ordnungsgemäß
gepflegt werden konnten. 1840 wurde in Preußen die ,,polizeiliche Pflegestellenerlaubnis und - beaufsichtigung eingeführt" (Scherpner 1966, S.159). Kinder, die jünger als vier Jahre alt waren,
durften nur durch eine polizeiliche Genehmigung abgegeben werden, dieses wurde später dann auch vom Frauenverein übernommen.
Weiterhin gab es für die Entwicklung der Kinder - und Jugendfürsorge einen weiteren Ansatz. In Leipzig wurden 1825 Ziehkinderanstalten für uneheliche Ziehkinder errichtet. Diese Organisation war
auch mit der Armenpflege verknüpft. Durch diese Institution wurde der Pflegekinderschutz zu einer fürsorglichen Maßnahme, sie sollte nicht nur Schäden der Kinder verhindern, sondern auch deren
Situation positiv verändern. Dieses war eine freiwillige Berufsaufsicht und reichte nicht aus. Dadurch wurde 1858 ein Ziehkinderarzt und eine Pflegerin eingestellt, die die Wohnungs - und
Pflegeverhältnisse zu kontrollieren hatten und die Mißstände der Polizei melden mußten.
1878 wurde in Hessen das Gesetz zum Schutz der Pflegekinder erlassen, dieses beinhaltete eine Anmeldepflicht für die Kinder die in Kost gegeben wurden. Durch dieses Gesetz wollte
man frühzeitig die Pflegekinder erfassen, so daß man sie später besser überwachen konnte. Der Pflegekinderschutz war in unzählige Polizeiverordnungen aufgeteilt und stellte nur eine allgemeine
Richtlinie dar, doch die polizeilichen Maßnahmen durften in die elterlichen Rechte nicht eingreifen.
Erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wandte man sich der schutzbedürftigen Jugend zu, den kriminellen und verwahrlosten Kindern. 1794 wurden die Kinder aus dem
Strafrecht herausgenommen und der Kinderfürsorge im Rahmen der Armenpflege überlassen. Dieser Weg wurde im 19. Jahrhundert aufgegeben. Dagegen gab es starke Angriffe gegen den Ansatz der
gemeinsamen Unterbringung der straffälligen Jugendlichen und Erwachsenen. Durch diese Angriffe wurden Besserungsanstalten für Jugendliche, sowie Jugendabteilungen in schon bestehenden
Strafanstalten errichtet. Auch hier setzte sich von Altenstein für eine erzieherische Behandlung der Jugendlichen ein, so daß in Preußen Lehr - und Unterrichtsanstalten für die straffälligen
Jugendlichen errichtet wurden. Beim Justizministerium setzte er sich für eine Nacherziehung vorbestrafter Jugendlicher ein. Er wies auch auf die Unzweckmäßigkeit von Geldstrafen und kurzfristigen
Gefängnisstrafen hin, sowie auf die schädliche Wirkung zu harter und zu langer Strafen.
1851 wurde der Begriff der erforderlichen Einsicht im Strafgesetzbuch aufgenommen und von dort ging er 1871 in das Reichsstrafgesetzbuch ein. Unter diesem Begriff wurde
verstanden, daß ,,Personen unter sechzehn Jahren, die ,,sans discernement", also ohne die erforderliche Einsicht- wie es später im deutschen Strafrecht formuliert wurde - eine Straftat begangen
hatten, konnten freigesprochen werden, doch konnte das Gericht ihre Unterbringung in eine Besserungsanstalt, bis höchstens zum zwanzigsten Lebensjahr, anordnen" (Scherpner 1966, S.161). Doch es
gab noch einen weiteren Fortschritt in dem RSTGB und zwar die Strafmündigkeitsgrenze. Diese besagte, daß Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr nicht strafmündig waren, dieses bedeutete,
daß diese Kinder trotz eines Vergehens nicht zur Verantwortung gezogen werden konnten, da ihnen die erforderliche Einsicht fehlte. Bei den zwölf bis achtzehnjährigen, die nur bedingt strafmündig
waren, mußte erst geprüft werden, ob diese die nötige Einsicht besaßen, fehlte die Einsicht wurden sie freigesprochen, sie konnten nur in eine Besserungsanstalt eingewiesen werden. Desweiteren
wurden diejenigen, die bedingt strafmündig waren, die also auch die erforderliche Einsicht hatten, wesentlich milder bestraft, als ein erwachsener Straftäter. Doch in dieser Fassung des RSTGB
blieb die Frage unbeantwortet ,,was mit denjenigen strafunmündigen Kindern geschehen sollte, die sich erhebliche Straftaten zuschulden kommen lassen, oder mit den bedingt Strafmündigen, denen die
notwendige Einsicht gefehlt hatte." (Scherpner 1966, S.162). Diese Lücke im RSTGB wurde in verschiedenen Bundesstaaten, durch verschiedene Reformen beschlossen. In Süddeutschland durch das
Polizeistrafgesetz, in den sächsischen Ländern durch das Volksschulgesetz. Durch diese Uneinheitlichkeit der verschiedenen Staaten wurde das RSTGB 1876 durch die Zwangserziehung §55 ergänzt.
Kinder unter zwölf Jahren konnten durch diese Ergänzung in Erziehungs - und Besserungsanstalten eingewiesen werden.
In Preußen wurden Erziehungs - und Zwangserziehungsbehörden errichtet. Sie befaßten sich mit den erzieherischen und organisatorischen Aufgaben der Zwangserziehung, diese waren für die
strafunmündigen Jugendlichen vorgesehen. Die Zwangserziehung für die zwölf bis sechzehnjährigen, bei denen es an der Einsicht mangelte, wurden in eigene Zwangserziehungsanstalten eingeliefert,
die den Strafvollzugsbehörden unterstanden. Das Neue an dieser Entwicklung war, daß die Unterbringung in die Erziehungsanstalten, in die Hand des Vormundschaftsgerichtes gelegt wurde. So setzte
sich das Gebiet der Jugendfürsorge langsam durch, genauso auch die Erziehung der gefährdeten und verwahrlosten Jugendlichen.
Am 1.1.1900 trat das BGB in Kraft, wodurch es zu Rückschritten kam, da das Elternrecht als ein selbständiges Recht angesehen wurde, und
Eingriffe seitens des Staates, sofern sie bei der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen notwendig waren, nur auf das Notwendigste minimiert wurden. Das Eingreifen in die elterliche Gewalt war
nur bei einem nachweisbaren schuldhaften Verhalten der Eltern gegenüber den Kind nach dem §1666 des BGB´s gestattet. Durch die Einführung des BGB`s wurde der Begriff der Zwangserziehung
abgeschafft und der Begriff der Jugendfürsorge eingeführt. Die Fürsorgeerziehung konnte in verschiedenen Bereichen angeordnet werden. Sie griff ein, sobald das Kind eine Straftat begangen hat,
wenn man den Eltern ein schuldhaftes Verhalten nachweisen konnte und wenn eine objektive Verwahrlosung vorlag.
Die Fürsorgeerziehung wurde von Land zu Land auf verschiedene Behörden übertragen, in Preußen wurde sie den Provinzen als kommunale Selbstverwaltungskörperschaften übertragen, dieses waren große
Verbände mit Verwaltungserfahrung. Die kleinen Städte, die Kreisstädte, sowie die finanzschwachen Gemeinden stellten keine Anträge auf Fürsorgeerziehung, da sie den finanziellen Belastungen nicht
gewachsen waren, sie konnten sich dieses nicht leisten.
Im nächsten Punkt meiner Hausarbeit werde ich auf die Reformbestrebungen der Jugendfürsorge eingehen, um die Geschichte zu vervollständigen.
Im folgenden werde ich die Reformbestrebung in der deutschen Jugendfürsorge vom Ende des 19. Jahrhunderts erläutern.
Die Reformbestrebung ging dahin, daß die Gesetze die Lücken aufwiesen, durch neue Reformen bzw. Verordnungen vervollständigt wurden. Es wurden verschiedene Vereine und Organisationen gebildet, in
Frankreich waren es beispielsweise Krippen. In Deutschland verbreiteten sich diese Einrichtungen jedoch nicht, da die Sterblichkeit der Säuglinge durch künstliche Ernährung sehr groß war. In
Deutschland errichtete man sogenannte Stillstuben, um die Säuglingssterblichkeit zu verringern. Die Stillstuben waren so aufgebaut, daß Mütter für das Stillen der Kinder Prämien erhielten, so daß
die Säuglingssterblichkeit zurückging, da sie in dieser Zeit nicht arbeiten mußten. Weiterhin wurden Schulkinderfürsorgen errichtet, deren Aufgabe bestand in der Überwachung des
Gesundheitszustandes des Kindes durch Schulärzte, sowie die Überwachung der hygienischen Zustände in den Schulen. Aus dieser Fürsorge entwickelte sich in allen Schulzweigen die Erholungsfürsorge
für Schulkinder.
Dieser schnelle Aufbau der Fürsorgestellen für die Unterschicht wäre nicht möglich gewesen, wenn sich nicht zeitgleich Sozialversicherungen entwickelt hätten. Auch die Krankenversicherung wurde
in dieser Zeit ausgebaut und die Mutterschutzvorschrift entstand. Diese vielseitige Gesundheitsfürsorge war eine freiwillige Leistung der Kommunen, besonders in den Großstädten, wo sich die
Einwohnerzahl sehr schnell steigerte, breitete sich die Wohnungsnot und das Kinderelend aus. Um diese Menschen zu schützen, ist die Gesundheitsfürsorge wichtig.
Für die Jugendfürsorge ist die Berufsvormundschaft ein bedeutsames Gebiet, diese betraf hauptsächlich die verwaisten und unehelichen Kinder. Aus dieser Berufsvormundschaft entwickelte sich die
Einzelvormundschaft. Diese Einzelvormundschaft stellte jedem einzelnem Kind einen persönlichen Vormund, sie war immer eine soziale und gesellschaftliche Institution, da sie die Erziehung und
Versorgung selbst übernommen hatten, später wurde sie jedoch eine Rechtsinstitution. Diese Rechtsinstitution übernahm nur noch die rechtlichen Befugnisse der Eltern und übergab die anderen
Bereichen, wie z.B. die persönliche Sorge den Pflegefamilien und Anstalten. Weiterhin entwickelte sich die Anstaltsvormundschaft, die sich nur in vereinzelten Städten ausbreitete, diese hatte zum
Inhalt, daß verwaiste Kinder im Waisenhaus unter der Vormundschaft der Einrichtung stand. Diese Institutionen gingen jedoch nicht nur der Vormundschaft nach, sondern auch den polizeilichen
Rechten des Kindes.
Am Ende des 19. Jahrhunderts wurde immer mehr auf diese Anstaltsvormundschaften zurückgegriffen, da man feststellte, daß die Einzelvormundschaft bei den unehelichen Kindern nicht wirkte. In
vielen Fällen wurde der Mutter oder dem Vater des unehelichen Kindes die Vormundschaft übertragen, nur konnten die meisten Mütter bzw. Väter dieser Aufgabe der Vormundschaft nicht nachkommen.
Meistens kamen sie aus den unteren Schichten, sie mußten arbeiten und verdienten nicht genug Geld, um das Kind ordnungsgemäß zu versorgen und zu pflegen, oft reichte das Geld nicht einmal für die
Ernährung und angemessene Kleidung.
Der Arzt Dr. Taube gründete 1886 die Generalvormundschaft für uneheliche Kinder in Leipzig. Um 1900
waren alle unehelichen Kinder aus Leipzig, egal ob sie sich in Pflege oder bei der Mutter befanden, von der Geburt bis zur Schulentlassung der Generalvormundschaft unterstellt. Dieses Taubsche
System war also ein Vorläufer der Amtsvormundschaft des Jugendamtes, welches für uneheliche Kinder zuständig ist.
Desweiteren führte dieses System 1924 das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz ein. Durch dieses System und Reichsjugendwohlfahrtsgesetz verbesserte sich die soziale und wirtschaftliche Lage der Mütter
sehr, da sich die Generalvormundschaft direkt nach der Geburt um die Rechte des unehelichen Kindes gegen den Erzeuger kümmerte. Mit der Einführung des BGB`s drohte der Entwicklung der
Vormundschaft ein großer Rückschlag, da die Schöpfer des BGB`s nicht die Bedeutung der Jugendfürsorge erkannten und nur noch die Einzelvormundschaft bewilligten, obwohl die Berufsvormundschaft
große Erfolge gezeigt hat.
Nach langen Kämpfen erreichte Taube und die Vertreter der Städte, die Leipzig gefolgt waren, daß ähnlich wie bei der Fürsorgeerziehung ein Kompromiß geschlossen wurde. Dieser Kompromiß wurde im
BGB Art.136 festgelegt und besagte, daß ,,es der Landesgesetzgebung überlassen, neben, die auf Grund des BGB bestehende Form der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft unter bestimmten
Voraussetzungen der Berufsvormundschaft zu stellen" (Scherpner 1966, S.172), das heißt, die Entscheidung lag bei den Ländern. Dieses konnte von einem Beamten und von ,,einer unter staatlicher
Verwaltung oder Aufsicht stehenden Erziehungs - oder Verpflegungsanstalt" (Scherpner 1966, S.172) ausgeübt werden. Desweiteren galt die Berufsvormundschaft bis zur Volljährigkeit, jedoch konnte
diese durch das Vormundschaftsgericht beendet werden und anstelle dieser trat im Interesse des Minderjährigen eine Einzelvormundschaft in Kraft. Daran ist zu erkennen, daß um die Jahrhundertwende
neue Entwicklungen auf Einzelgebieten der Fürsoge entstanden sind.
Aufgrund der starken sozialen Spannungen, sowie durch den wirtschaftlichen Aufschwung, wurde das Interesse der Öffentlichkeit an der Not der gefährdeten Jugendlichen geweckt, so daß der Staat und
die Kommunen ihre Bemühungen steigerten. Das Ergebnis dieser Steigerung war jedoch, daß sich das Gebiet der Fürsorge auf verschiedene Behörden zersplitterte. Diese Behörden waren die Polizei, die
Gewerbeaufsicht, die Pflegekinderaufsichtsbehörde, die Armen - und Waisenämter, die Ortsbehörde, das Gesundheitsamt, das Vormundschaftsgericht und das Strafgericht. Diese arbeiteten jedoch alle
mit bzw. nebeneinander her.
Um gegen diese Zersplitterung der Jugendfürsorge anzugehen, setzte sich 1900 die Reformbewegung ein, diese trug der Überzeugung bei, daß Jugendfürsorge eine Form der Erziehung ist. Desweiteren
läßt sich diese in zwei Bereiche unterteilen, zum einen sollte die Armenfürsorge durch eine neue Reform neu geregelt werden und als ein eigenständiges Gebiet der Fürsorge anerkannt werden. Die
armenpflegerischen Aufgaben sollten auf größere Verbände übertragen werden, dadurch erhoffte man sich, die Mißstände auf dem Land zu eliminieren, da sie sich den Verpflichtungen aus dem
Unterstützungswohnsitzgesetz von 1870 entzogen und die Waisen, die unehelichen Kinder, sowie die Kostkinder keinem Vormund unterlagen, waren sie der Abschiebung ausgesetzt. Zum anderen sollte
eine soziale Ausgestaltung der Fürsorge ein höheres Niveau der Kinderarmenpflege sicherstellen, dieses sollte durch die Berufsvormundschaft erreicht werden. Die Armenpflege der Minderjährigen
sollte dagegen von den Armenämtern gelöst werden. Durch diese Umstrukturierung wuchs ,,die Idee einer selbständigen örtlichen Behörde, die die gesamte Jugendfürsorge in allen ihren Zweigen unter
dem Gesichtspunkt der Erziehung zusammenfaßte" (Scherpner 1966, S.173).
Durch die von Taube entwickelte Berufsvormundschaft sah man den Kernpunkt der Jugendfürsorge. Klumker war einer der Vertreter und trieb die Weiterentwicklung dieser Idee schnell voran. Zuerst
spürte er die Aufgabe und Arbeitsmethoden der praktischen sozialen Arbeit auf und vertiefte seine Erkenntnisse dieser sozialen Zusammenhänge. Zuerst ordnete er die Einzelaktionen der privaten
Wohltätigkeit der Stadt. Weiterhin gründete er einen Verein, um besser und schneller forschen zu können und so wurde er darauf aufmerksam, daß uneheliche Kinder, sowie deren Mütter in einer
Notlage waren. Aufgrund dessen ließ er sich als Vorsitzender des Vereins von Fall zu Fall als Vormund dieser Kinder ernennen und so wurde dieser Verein zum Träger der Berufsvormundschaft. Durch
diese Übernahme der Berufsvormundschaft hatte er alle rechtlichen Grundlagen für die Erziehung der Minderjährigen. Weiterhin übernahm ein Arzt die Auswahl der Pflegestellen und die
Beaufsichtigung der Minderjährigen, auch wenn sie in der Familie lebten. Der Arzt wurde von ehrenamtlichen und später von beruflichen Helfer/innen unterstützt, die in speziellen Kursen auf das
Gebiet der Fürsorge geschult worden waren. Mit dieser wachsenden Zahl der Vormundschaften wurde die Vertretung der Rechtsansprüche der unehelichen Kinder ausgestaltet, jedoch war die rechtliche
Funktion für Klumker ,,nur die kleinere nebensächliche Seite der Sache" (Scherpner 1966, S.174), für ihn stand vielmehr im Mittelpunkt, die fehlende Elternsorge zu ersetzen. Durch die Erfolge,
die diese Vereinsvormundschaft erzielte, wurden dem Verein auch Vormundschaften und Pflegschaften bei gefährdeten Kindern übertragen, somit wurden dem Verein auch schwierigere Erziehungsaufgaben
zugeteilt. Bei einigen Jugendlichen war es notwendig, sie einige Zeit zu beobachten, um die weitere Erziehung leiten zu können. Für diese Beobachtungen wurde ein sogenanntes Beobachtungsheim in
Verbindung mit einer Lehr - und Arbeitskolonien für Schwachbegabte errichtet, für seelisch gestörte Kinder wurden in Irrenanstalten sogenannte Beobachtungsabteilungen geschaffen.
Nach diesem Vorbild ernannten sich verschiedene Vereine, wie z.B. 1904 der Berliner Kinderrettungsverein. Dieser und all die anderen Vereine, die sich entwickelten, stellten eine Vorstufe zur
späteren behördlichen Jugendfürsorge dar. 1906 wurden Auskunfts - und Beratungsstellen errichtet, die in Rechtsfällen eingriffen, weiterhin erweiterten sie das Fachwissen der Mitglieder durch
Veröffentlichung und Schulungskursen.
In der Zwischenzeit haben einige Städte schon den Versuch unternommen, alle Zweige der Jugendfürsorge miteinander zu verbinden. Für die städtischen Pflegekinder schlossen sich die
Pflegekinderaufsichten, der Gemeindewaisenrat und die Armenpflege für Kinder zusammen.
1909 gelang es Dr. Petersen, dem Direktor eines Waisenhauses aus Hamburg, durch seine Mitwirkung bei der Landesgesetzgebung die gesamte Jugendfürsorge und die Leitung der öffentlichen Waisen und
Erziehungsanstalten in eine Behörde zusammenzuschließen. So grenzte sich die Jugendfürsorge langsam von der öffentlichen Fürsorge ab. Nur auf dem Gebiet der privaten Fürsorge herrschte noch immer
ein Nebeneinander, sowie ein Gegeneinander arbeiten. Neben den Vereinen, die auf örtlicher Basis tätig waren und sich nur mit bestimmten Notständen befaßten, gab es noch Vereine, die für größere
Bezirke tätig waren und sich mit jedem Notstand befaßten.
1910 wurde die Abgrenzung zwischen der privaten und der öffentlichen Fürsorge, auf der Königsberger Tagung des deutschen Vereins für Armenpflege und Wohltätigkeit diskutiert. Es wurde die
Forderung nach einem Jugendamt erhoben und diskutiert. Das Jugendamt sollte eine Behörde sein, die die örtliche Jugendfürsorge zusammenschloß und eine Verbindung mit den privaten Bestrebungen
herstellte. Die Verwirklichung dieser Behörde zeigte große Schwierigkeiten auf, da die einzelnen Zweige der Jugendfürsorge auf verschiedene Rechtsgrundlagen beruhten, jedoch war an einer Änderung
des BGB´s zu denken.
In diesen Jahren wurde die erzieherische Aufgabe der Jugendfürsorge von immer weiteren Kreisen angesehen und so versuchte man die strafrichterlichen Behandlungen der Jugendlichen einzuschränken,
da es noch immer sehr eng mit dem Strafjustiz der Erwachsenen verbunden war.
Frankfurt a.M. und Köln errichteten die ersten Jugendgerichte, in diesen wurden einem Richter die Strafsachen für die zwölf bis achtzehnjährigen Jugendlichen übertragen. Er hatte die Möglichkeit,
erzieherisch auf den jugendlichen Rechtsbrecher einzuwirken. Der Strafvollzug an Jugendlichen wurde völlig von dem der Erwachsenen getrennt, es wurden Jugendgefängnisse errichtet.
1923 erhielt dieser Zweig der Jugendfürsorge eine gesetzlich verankerte Organisation. Der Fortschritt der Medizin, Psychiatrie und Psychologie brachte der Jugendfürsorge eine Differenzierung der
Einrichtungen, genauso wurden neue pädagogische Erziehungsmethoden entwickelt.
Der Ausbruch des 1. Weltkrieges brachte alle Bestrebungen der Neuordnung der Jugendfürsorge zum Zusammenbruch, jedoch erzielten die ersten Kriegstage auf einem Gebiet der Jugendfürsorge Erfolge.
Den unehelichen Kindern, deren Väter eingezogen wurden, bekamen durch die Kriegsunterstützung vom Reichstag. Die Armenpflege führte zu einer weiteren Zersplitterung der Kinder - und
Jugendfürsorge, denn die Kriegswaisen wurden neu geschaffenen Behörden übertragen. Desweiteren wurde durch den Krieg die Neuordnung der Grundlagen der Jugendfürsorge eingeführt, da das Interesse
an einer gesunden Jugend immer stärker wurde.
Am Jugendfürsorgetag 1918 trafen sich die Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege, sowie das Archiv Deutscher Berufsvormünder. Sie forderten einstimmig das Reichsjugendamtsgesetz. Aber erst durch
die Weimarer Verfassung wurde das Gesetz erlassen, so daß die gesamte Jugendfürsorge der rechtsgesetzlichen Regelung unterlag. Nur durch die Ablegung der Aufgaben der Jugendpflege tauchte die
Forderung eines gesamten Jugendrechtes in einem einheitlichen Gesetz auf und im Juli 1922 wurde nach jahrelanger Verhandlung das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz erlassen, doch aufgrund der
schwierigen Finanzlage wurde es erst am 1.4.1924 in Kraft gesetzt. Im nächsten Punkt meiner Hausarbeit werde ich auf das Jugendamt, auf seine direkte Entstehung eingehen.
2.2. Das Jugendamt
Um die Jahrhundertwende entstanden zahlreiche Vereine und Dachverbände die sich mit der Jugendfürsorge beschäftigten. Zu den Vereinen bildeten sich zusätzliche Organisationen, in denen die
Bestrebungen zusammengefaßt wurden. Diese waren Informationsstellen, richteten Kongresse aus und verbreiteten Zeitschriften in denen sie über die Jugendfürsorge berichteten. Ein Beispiel dafür
ist das Archiv deutscher Berufsvormünder.
Die vereinzelten Organisationen arbeiteten zusammen und standen trotzdem in Konkurrenz zueinander. Diese Organisationen forderten zwei sogenannte Trends, zum einen die Vereinheitlichung und zum
anderen die Professionalität der Jugendarbeiter. Unter Vereinheitlichung verstand man, daß alle Vereine, Verbände, sowie alle Organisationen nach den gleichen Grundsätzen arbeiteten. Unter der
Professionalität der Jugendarbeiter verstand man, daß diese dementsprechend geschult wurden. Diese beiden Trends fanden sich später in der Institution ,,Jugendamt" wieder.
Die Vorläufer des Jugendamtes sind auf die beiden Städte Mainz und Breslau zurückzuführen, da sie von 1900 - 1912 die Kinder - und Waisenpflege von der Armenpflege organisatorisch trennten und
1909 richteten sie eigene Ausschüsse für die Jugendfürsorge ein.
1910 gründete Hamburg, 1913 gründete Berlin und Lübeck ihre eigenen Jugendämter. 1919 erließ Württemberg ein Jugendamtsgesetz. Sachsen und Thüringen errichteten Wohlfahrts - und Jugendämter bevor
sie im Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt ( 1922 ) verankert wurden. Dieses Reichsgesetz besagt, daß ,, Jugendämter sind als Einrichtungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden fr das Gebiet des
Deutschen Reiches zu errichten. Die oberste Landesbehörde bestimmt die Abgrenzung der Bezirke, für welche die Jugendämter zuständig sind." (Müller, 1994, S. 19) Dieses ist der §8 im
Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG).
Die Erfindung des Jugendamtes steht eng mir der Entdeckung des Jugendlichen in Beziehung. Auch in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert sprach man bei dem männlichen Nachwuchs von Adel, Bildungs
und Besutzbürgertum von Jünglingen und Arbeiterkinder waren bis zur Volljährigkeit Kinder.
Die Arbeiterkinder wurden als jugendlich bezeichnet, jugendlich war in diesem Zusammenhang ein Schimpfwort. Das Wort jugendlich wurde in folgenden Kombinationen verwendet, zum einen jugendliche
Verbrecher und zum anderen gewerblich jugendliche Arbeiter.
Unter dem Begriff Jugend wurden aber nur junge Arbeiter verstanden, an Frauen dachte damals in diesem Zusammenhang noch keiner. Mitte 1880 kam ein Zeitschriftenartikel heraus, indem der Begriff
jugendlich gleichberechtigt neben dem Begriff verbrecherische Jugendlichen verwendet wurden. 1893 stieg die Zahl der Erwerbstätigen. Die Männer arbeiteten in der Industrie und die Frauen als
Dienstboten außerhalb der Ursprungsfamilie. Durch die Ungebundenheit und durch den frei verfügbaren Arbeitslohn, sowie durch die freie Zeit, die dem Arbeiter zusteht, wurde das individuelle
Selbstbewußtsein gestärkt.
1911 veröffentlichte Lutz Roth ein Buch über das negative Jugendkonzept bis hin zum ersten Preußischen Jugendpflegeerlaß aus dem Jahre 1911.
2.2.1. Erziehung statt Strafe
Im weiteren möchte ich auf Erziehung statt Strafe eingehen, da dieses für die Geschichte bzw. für die Entstehung des Jugendamtes von großer Bedeutung ist.
,,Eine Reaktion auf die augenfälligen Formen von Verwahrlosung und Straffälligkeit ,Jugendlicher` waren Versuche, die Anwendung des Strafrechtes auf Jugendliche zu pädagogisieren." (Müller, 1994,
S.21) Zunächst wurden straffällige Jugendliche im Gefängnis von straffälligen Erwachsenen getrennt und es wurden Jugendgerichte errichtet.
Ab 1971 durften Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nach dem Reichsstrafgesetzbuch nicht strafrechtlich verfolgt werden. Weiterhin wurden bzw. konnten Straftäter bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres freigesprochen werden. Wenn sie die Einsicht für ihre Straftat nicht besaßen. Auch waren die Strafen bei Jugendlichen milder gewählt, als bei Erwachsenen. 1876 wurde das
Reichsjugendwohlfahrtsgesetzbuch geändert, die strafunmündigen Kinder wurden in Erziehungs - oder Besserungsanstalten untergebracht, doch diese neue Regelung war zweischneidig. ,,Einerseits
bahnte sich eine neue Entwicklung im Nachdenken über jugendliche Straftaten und ihre Behandlung ein: ,Erziehung statt Strafen`anstelle von ;Strafen als Erziehung`. Auf der anderen Seite
überforderte die Überweisung jugendlicher Rärer an die damals am weitesten fortgerittenen Erziehungs - und Rettungshäuser Johann Heinrich Eicherns deren eh schon eingeschränkte Wirkungsweise" (
Müller, 1994, S.21 ) Doch die Erziehungsheime waren auf dieses nicht eingestellt, sie waren nicht auf die strafersetzender Zwangserziehung eingestellt.
Desweiteren bündelte sich die Reformbestrebungen zur Behandlung jugendlicher Täter in der Jugendgerichtsbewegung. Die Ermittlung des Jugendrichters vor der Verhandlung gewann an Bedeutung, da er
sich nicht nur auf die Straftat beschränkte, sondern auch die gesamten Lebensverhältnisse des Straftäters erörterte. Die Hauptverhandlung fand unter Ausschuß der Öffentlichkeit statt, da man so
den Straftäter schützen wollte. Die Strafe wurde im Hinblick auf ihre langfristige erzieherische Bedeutung ausgewählt. Dieses stellt die Frankfurter Praxis dar, dieses trug ein Teil dazu bei, daß
20 Jahre später, das Jugendgerichtsgesetz verabschiedet wurde. Weiterhin wurde sie ein Teil des späteren Jugendamtes, da es die Tätigkeiten der heutigen Schutzaufsicht, der Jugendgerichtshilfe
und Bewährungshilfe darstellt.
2.2.2 Kritik der Fürsorgeerziehung
,,Zwischen 1912 und 1922 gab es allein in Preußen etwas 60000 Fürsorgezöglinge, überwiegend im Alter von 12 bis 18 Jahren, zu einem Drittel auch darunter". ( Müller, 1994, S.22 ) Die Jugendlichen
waren überwiegend in geschlossenen Anstalten untergebracht, diese wurden von Kirchen, privaten Vereinigungen, Kommunen und Ländern finanziert. Fürsorgezöglinge waren jugendliche Straftäter, die
aufgrund fehlenden Unrechtsbewußtseins nicht ins Gefängnis kamen. Fürsorgezöglinge waren verwahrloste, verwaiste, verlassene, vernachlässigte, mißbrauchte und mißhandelte Kindern und Jugendliche.
Die Täter und Opfer wurden gleichermaßen von der Fürsorgeerziehung erfaßt, also kamen sie in gemeinsame Zwangserziehung. Das Personal der Zwangserziehung war nur sehr schlecht oder gar nicht
ausgebildet, es stand den Kindern verständnislos, aggressiv und ablehnend gegenüber. Aus diesen eben genannten Grund war die geschlossene Zwangserziehung von Anfang an Gegenstand fundamentaler
Kritik.
,,Christlich, liberale, sozialdemokratische und später auch kommunistische Reformer - welche diese ´Fundamentalkritik teilten oder ihr widersprachen - versuchten sich vor allem während der kurzen
Jahre der Republik von Weimar an pädagogischen, organisatorischen und konzeptuellen Veränderungen und Verbesserungen." ( Müller, 1994, S.23 )
In der politischen und pädagogischen Auseinandersetzung wurde das Jugendamt mit hineingezogen und mußte sich entscheiden, da es für das Wohlergehen aller Minderjährigen seines Bezirkes zuständig
war und auch sind sie für die Fürsorgeerziehung, sowie für die Unterbringung Jugendlicher zur vorbeugender Verwahrlosung mitwirken.
2.2.3 Recht auf Erziehung
In die Forderung des Projektes des Jugendamtes gingen die Stichworte der Jugendgerichtsbewegung, der Erfindung der Berufsvormundschaft und die Kritik an der Fürsorgeerziehung mit ein. Diese
Stichpunkte zeigen die Defizite der Lebensbedingungen der Kinder auf und in welchen Situationen sie Hilfe von außerhalb bedürfen. Hilfe, die die Familie und das soziale Umfeld nicht leisten kann.
Auch zeigen die eben genannten Stichwörter die Lebensbereiche der Kinder auf, in denen sie Hilfe zur Korrektur der Lebensbereiche benötigen beispielsweise in den Bereichen der Verwahrlosung und
der Kriminalität. ,,So gesehen wäre das Jugendamt, zu dessen Kernbereiche die oben genannten Reformaufgaben gehören, ein Fürsorge - und Erziehungs - Correktur - Amt für eine spezielle jugendliche
Klientel." ( Müller, 1994, S.24 )
Aber nach dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz wurde ein Gesetz erlassen, welches für alle Kinder und Jugendlichen gilt. ,,Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen
und gesellschaftlichen Tüchtigkeit (§1 RJWG)" ( Müller, 1994, S.24 ). Dieses Gesetz ist jedoch eher ein Versprechen als ein Gesetz und nun stellt sich die Frage, wie dieses Gesetz entstand, da es
auf der einen Seite ein Versprechen auf Hilfe und auf der anderen Seite eine Drohung zur Kontrolle eines Fehlverhalten ist.
1905 hat Wilhelm Polligkeit einen Vortrag über die Strafrechtsreform und Jugendfürsorge veröffentlicht. In dem hieß es, ,,der gesetzlichen Erziehungspflicht der Eltern müßte eigentlich ein
Erziehungsrecht der Kinder entsprechen, weil jedes Individuum auf sittliche Erziehung angewiesen sei, damit die Vorbedingungen für seine soziale Brauchbarkeit erfüllt werden." ( Müller, 1994,
S.24 ) Andere Sozialpolitiker und Pädagogen überlegten, wie das Recht eines Kindes auf Erziehung zur sozialen Brauchbarkeit zu formulieren sei, und welche Maßnahmen und Einrichtungen geeignet
wären. Jedoch steht neben dem Jugendamt auch noch die Schule. Die Schule hat durch den Unterricht die Aufgabe erzieherisch auf die Kinder und Jugendlichen einzuwirken. Das Jugendamt dagegen hat
die Aufgabe erzieherisch auf die Kinder einzuwirken, sowie die Gestaltung der Umgebung des Kindes, die Einflüsse der Familie, der Pflegefamilie und die Wohnung.
2.3. Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz
1918 wurde die Monarchie abgeschafft, es fanden die allgemeine und geheime Wahlen statt. Es wurde eine Reichsregierung gegründet, sie setzt sich aus Sozialdemokraten, Liberalen und dem
katholischen Zentrum zusammen. Das Reichsministerium bereitete das Gesetz für die Jugendhilfe vor, doch die Nationalversammlung befaßte sich noch nicht mit dem Gesetz, sowie der 1920 gewählte
Reichstag.
Am 15.03.1921 wurde von der Reichsregierung ein Entwurf des Reichsgesetzes für die Jugendwohlfahrt vorgelegt. Jugendwohlfahrt wird als ,,ein einheitliches großes Gebiet sozialer Fürsorge" (
Müller, 1994, S. 28 ) bezeichnet. Weiterhin soll das Gesetz eine Vorkehrung für die Jugendpflege enthalten, da zwischen Jugendfürsorge und Jugendpflege keine exakte Grenze gezogen werden kann.
Auch sind die Jugendämter nicht nur Einrichtungen für anormale Minderjährigen.
Am 19.03.1921 wurde das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz an den Ausschuß des Reichstags überwiesen. Der Ausschuß verändert den Regierungsentwurf, sie veränderten bzw. strichen 4/5 der vorgelegten
Paragraphen. Um sich auf die Paragraphen zu einigen, schlossen die Liberalen und die sozialdemokratische Partei einen Kompromiß.
2.4 Die Zeit 1924 - 1928
Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz trat nach dem Stopp der Inflation und nach der Überwindung der politischen Krise von 1923 zum 1.4.1924 in Kraft. Es trat in Kraft, jedoch unter der Streichung
bzw. der Einschränkung aller Bestimmungen, die eine Finanzlast der Öffentlichkeit darstellten. ,,Das Geburtsmal der ,,neuen" Jugendfürsorge war die Knappheit der Mittel, die jeden Reformsatz
belasten mußte". ( Peukert, 1990, S. 11 ) Obwohl das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz die Einweisungskriterien in die Fürsorgerziehung ausgeweitet hat, gab es einen kontinuierlichen Rückgang der
Zöglingszahlen in Preußen. Dieser Rückgang war jedoch erst nach dem absoluten Höhepunkt 1925 zu beobachten. Es waren nur noch die Hälfte der Fürsorgezöglinge in Anstalten untergebracht, die
andere Hälfte waren in Familien und in Arbeits - und Lehrstellen untergebracht. Weiterhin ging bis 1928 der Anteil der Anstalsinsassen geringfügig zurück. Nun stellte sich die Frage, welche
schlechten Neigungen zur Verwahrlosung führten. Eine Untersuchung zeigte ,,Demnach ,,neigten" Jugend vor allem zum Betteln und Landstreichen und zum Stehlen, während das
Hauptverwahrlosungskriterium für Mädchen ,,Unzucht" war." ( Peukert, 1990, S.11 ) Bei dieser Untersuchung wurden aber auch die geschlechtsspezifischen Verhaltensunterschiede sichtbar. Weiterhin
kam ein Großteil der Zöglinge aus Großstädten und aus den Unterschichten. Auch war erkennbar, daß die Verwahrlosung der Jugendlichen eng mit den Eltern zusammenhing. Oft verfallen Kinder der
Verwahrlosung, wenn die Eltern vorbestraft sind, wenn sie nur ein sehr geringes Einkommen haben. In diesen Fällen mußten die Kinder von diesem Milieu isoliert werden und dies stellt für die
Fürsorgeerziehung einen sehr langer Weg dar. Die Kinder wurden so lang wie möglich in Erziehungsanstalten gelassen. Die Erziehungsanstalten prägten somit das Jugendalter der Zöglinge, doch oft
wurde es als ein Gefängnis gesehen. Dieses spiegelte die Fürsorgeerziehung negativ dar.
1926 gehörten dem Reichsausschuß der deutschen Jugendverbände 76 Jugendverbände an, mit 4,35 Millionen Mitgliedern. Zu den konfessionellen Jugendverbänden gehörten 458950 evangelische und 784000
katholische an. Desweiteren zählten zu den sozialistischen Verbänden 368800, zu den Bündigen 51150, zu den Berufsständischen 458900 und zu den Sportorganisationen 1616900. Wie man schon anhand
der eben genannten Aufzählung erkennen kann, überwog die Jugendpflege auf konfessioneller Basis und in den Sportvereinen. Die Jugendorganisationen waren solange sie nicht staatsfeindlich waren,
in den regionalen Jugendpflegeausschüsse vertreten und sie sorgten durch öffentliche Förderungsmaßnahmen für Sportanlagen, Bibliotheken und Freizeitheimen.
1925 warnte die Jugendpflege vor Denkschriften für Jugendlichen, die nur darauf aus waren , jede Autorität abzulehnen.
Auch entwickelte sich 1926 der Jugendschutz. Theodor Heuss hat einen Grundsatz zum Schutz der Jugend vor Schund - und - Schmutz - Schriften aufgestellt ,,Es gibt nicht nur eine Sozialpolitik der
Tarifverträge, sondern auch eine Sozialpolitik der Seele" ( Peukert, 1990, S. 14 ) Das Gesetz über die Einschränkung des künstlerischen und der Meinungsfreiheit durch Einrichtung einer Filmzensur
fand zunächst eine große Mehrheit. Doch im Nachhinein wurde dieses in der Öffentlichkeit stark diskutiert. 1926 wurde das Schund - und Schmutzgesetz verabschiedet.
1928 bestand das Personal der 1251 deutschen Jugendämtern aus 993 leitenden Beamten, 973 Männer du 4613 weitere Beamten, sowie 6099 Angestellte. Der Ausbildungsstand vom Personal der Jugendämter
war einmal die Hochschulbildung, die Lehrerausbildung und die sozialpflegerische Ausbildung. Jedoch kann man auch nach dem Stellenausbau der neu errichteten Jugendämter nicht von einer
Gleichstellung der weiblichen Sozialarbeiter sprechen.
Die Wohlfahrtstätigkeit hat das Ziel Menschen in Not lagen zu helfen, sie durch Erziehung von der Armut zur pflichtbewußten Arbeitsleistung zu leiten. ,,Negativ diente dazu die restriktive
Festsetzung von Art und Ausmaß der Hilfe auf ein Minimum, das sich unterhalb dessen bewegen sollte, was mit der schlechtest entlohnten ,,freien" Arbeit zu erzielen war. Positiv sollte neben
dieser Nötigung zur Lohnarbeit aber doch das Angebot an Arbeitsmöglichkeiten und die erzieherische Gewöhnung an disziplinierte Leistung stehen." ( Peukert, 1990, S.18 ) Durch diese Zielsetzung
war die Wohlfahrtspflege einmal in der marktwirtschaftlichen Klassengesellschaft überfordert. 1927 wurde eine obligatorische Versicherung gegen die Arbeitslosigkeit gesetzlich.
2.5 Krisenjahr 1932 als Wendepunkt für die Jugendhilfe
Die Weltwirtschaftskrise hatte die Belastung des sozialstaatlichen Netzes bis zu dessen Zerreißen verstärkt. Die Massenerwerbslosigkeit stieg an und somit auch die Anzahl der Hilfsbedürftigen.
Die 1927 entwickelte Arbeitslosenversicherung konnte nur noch einen kleinen Teil der Erwerbslosen unterstützen und somit mußten auch die Wohlfahrtssätze gekürzt werden. Diese eben geschilderte
Situation erschwerten die pädagogischen Absichten der Wohlfahrtsprogramme, doch die Kontrollverfahren blieben bestehen, diese wurden unter der Bedingung natürlich noch demütigender, nachdem die
entsprechenden Leistungen noch weiter sanken.
Zwischen dem wachsendem Hilfsbedarf und dem Abbau der Hilfe entwickelten sich die erwerbslosen Jugendlichen. Erst 1932 gegen Ende der Krise wurden Konzepte entwickelt, die die Arbeitslosen im
Einsatz des freiwilligen Arbeitsdienstes erprobten. An diese Konzepte knüpften die Nationalsozialisten an. Am Stärksten hat sich diese Kürzungspolitik im Kernbereich der Sozialpolitik in der
Fürsorgeerziehung gezeigt.
1931 hat der preußische Minister für Volkswohlfahrt gefordert, um Kostendruck und dem inneren Problemdruck der Fürsorgeerziehung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetz zu begegnen. Diese Forderung
erfolgte mit der Notverordnung vom 04.11.1932. Weiterhin hat diese Forderung zur Folge, daß ,,die Anordnung der Fürsorgerziehung, ,,wenn sie offenbar keine Aussicht auf Erfolg bietet", wurde das
Ende der Fürsorgerziehung auf den 18. Geburtstag vorverlegt und erlaubte §73 die vorzeitige Entlassung wegen Unerziehbarkeit, ,,wenn der Minderjährige an erheblichen geistigen oder seelischen
Regelwidrigkeiten leidet"." ( Peukert, 1990, S.24 )
Seit dem 4.11.1932 dominierte der Auslesegedanke der Sozialpädagogik. Wilhelm Polligkeit hat den Gesetzeskommentar das Recht auf Erziehung erfunden, dieses wurde dann im
Reichsjugendwohlfahrtsgesetz zum Leitsatz erhoben. Am Vorabend der nationalsozialistischen Machtergreifung fehlte dem bereits etablierten Auslesemuster nur noch die Rassebiologie. Doch 1933 wurde
die passende Theorie zur Auslesepraxis nachgereicht. Im weiteren werde ich auf die Auslesediskussion und den Nationalsozialismus eingehen. Die neuen Machthaber wollten die Krise überwinden, indem
sie eine Lösung anboten, ,,die die ,,Volksgemeinschaft" nach rassebiologischen Grundsätzen ,,säubern" und planmäßig erneuern"." ( Peukert, 1990, S.24 ) Diese Lösung sprach auch die
Sozialpädagogen an. Bis 1933 war die Rassebiologie unter Sozialpädagogen nicht mehrheitsfähig, aber es konnte zum Überbau dienen, wenn die sozialpädagogischen Auslesestrategien den neuen
Machthabern schmackhaft gemacht werden soll. Und so hatten sich bin 1933 verschiedene Gruppen gesucht. ,,Nur diese Konstellation erklärt, warum viele Sozialpädagogen sich nicht nur mit fliegenden
Fahnen der sogenannten ,,nationalen Revolution" anschlossen, sondern sogar den neuen Machthabern ihre langgehegten Ausleseprojekt aufzuschwätzen versuchten." ( Peukert, 1990, S.24 )
2.6. Nationalsozialistische Wohlfahrtspolitik
Die Nationalsozialisten waren strikt gegen die Wohlfahrtspflege, Adolf Hitler war der Wohlfahrtspflege zuwider. Weiterhin war für die ganze nationalsozialistische Ideologie eine Verachtung für
die schwachen und pflegebedürftigen Menschen. Die nationalsozialistischen Ideologen strengten sich an, die christlichen humanistischen und sozialistischen Traditionen auszuschalten. Diese
Traditionen gaben den Menschen die Aufgabe, Kranke zu pflege und Schwache zu stärken. Demgegenüber beinhaltet der nationalsozialistische Kult der Stärke, daß die Starken zu stärken sind, die
auserwählten zu pflegen und die Würdigen in ihrer Würde zu befestigen.
Weiterhin hatten die parteieigenen Wohlfahrtsverbände der Nationalsozialisten nicht die Aufgabe sozial schwachen zu helfen, sondern dienten als Versorgungskasse für die Kämpfer aus der SA und der
SS, die in den Auseinandersetzungen mit den Antifaschisten zu Schaden gekommen waren. 1932 wurde der parteieigenen Wohlfahrtsverband der Nationalsozialisten, also die nationalsozialistische
Volkswohlfahrt (NSV) in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin - Tempelhof als ,,e.V."
( Müller, 1994, S 47 ) eingetragen. 1933 wurde Erich Hilgenfeldt zum Leiter der NSV gewählt, er hatte in der sozialen Arbeit keine Erfahrung. Hilgenfeldt war Einkäufer in der Bauindustrie und er
ging später zum statistischen Reichsamt und wurde 1928 Mitglied der NSDAP. 1933 wurde er von Adolf Hitler zum Reichsbeauftragten für das Winterhilfswerk und zum Leiter des Hauptamtes für
Volkswohlfahrt ernannt. Durch die Stelle als Leiter ,,machte er die bis dahin am Rande des nationalsozialistischen Machtzentrum dahindämmernde NSV in kurzer Zeit zu einer einflußreichen
Großorganisation zunächst innerhalb und ab 1935 neben der NSDAP." ( Müller, 1990, S.47 ). Die NSDAP wuchs von 1120000 Mitgliedern auf 12 Millionen Mitgliedern, so setzte sich die NSV und der
Reichsleiter Hilgenfeldt an die Spitze der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege. Sie bestand nur noch aus der NSV, der Caritas, der inneren Mission und dem deutschen roten Kreuz,
nachdem die Arbeiterwohlfahrtspflege ausgeschlossen wurde. Die deutsche Arbeitsfront (DAF), die Kraft der Freude (KdF), die Hitlerjugend (HJ) und die NS - Frauenschaft wollten ein Mit - Spracherecht, doch die NSV setzte sich gegen diese durch.
Weiterhin war die Arbeitsteilung zwischen der NSV und den anderen noch übriggebliebenen bürgerlichen Wohlfahrtsverbänden eindeutig geklärt.
Die NSV beanspruchte die Fürsorge für alle gesunden und arbeitswilligen Volksgenossen, ,,denn ,,alles, was die Notzeit übersteht, ist Auslese es Volkes, Auslese, die wir überall
im finden". Alles, was lebendig ist, wird vom Leben geprüft und wird verworfen, wenn es schwach ist." ( Müller, 1994, S. 47 ) Den kirchlichen Wohlfahrtsverbänden blieb die Bedeutung der Kranken
und asozialen Menschen, sie betreuen die Minderwertigen. Weiterhin mußten die Minderwertigen, die dem Durchschnitt mit den Arbeits - und Sozialleistungen unterlagen registriert und kategorisiert
werden. Die Registrierung war die Aufgabe der Wohlfahrts - und Gesundheitsämter.
Die Kritik an der übersteigerten materiellen Fürsorgetätigkeit für die kranken und asozialen Menschen war in den Krisenjahren ab 1929
unüberhörbar. Aus diesem Grund wurde 1934 ein lautes Aufatmen zu hören, da nun das Ende der Systemzeit erreicht war.
In den ersten Jahren der nationalsozialistischen Herrschaft wurden einige Gesetze erlassen, die die öffentliche Wohlfahrt veränderten. Am 11.04.1933 wurde das Gesetz ,,zur Wiederherstellung des
Berufbeamtentums" (Müller, 1994, S. 48) erlassen. Doch es hätte besser ,,Gesetz zur Ausschaltung von Demokraten und Sozialisten aus dem
Staatsdienst" (Müller, 1994, S.48) heißen sollen. Dieses Gesetz beinhaltete, daß die kommunistischen sozialistischen Beamten und Beamtinnen
aus dem Staatsdienst und aus den Körperschaften des öffentlichen Rechts entlassen wurden.
Durch dieses Gesetz konnten alle Antifaschisten aus den Jugend - , Wohlfahrts - und Gesundheitsämtern verabschiedet werden, doch die nun freien Arbeitsplätze konnten von Nationalsozialisten nicht
vollständig besetzt werden, da es nicht genügend ausgebildete Sozialarbeiter unter den NS - Anhängern gab. Aus diesem Grund ,,lief auch das ,Gesetz über die Versorgung der Kämpfer für die
nationale Erhebung von 27.02.1934 in Leere, das ,alten Kämpfern eine Pfründe im Staatsdienst sichern sollte." (Müller, 1994, S.49). Das
Reichsministerium war gezwungen, mit einem Erlaß anzumahnen, daß die Kämpfer die Dankespflicht bekamen, Frauen durften nicht weiter arbeiten, da sie dann Doppelverdiener waren. Die Frauen gingen
gegen diesen Erlaß lautstark an. Auch wurden Männer weiterhin laut Gesetzesvorlage bevorzugt. Doch auf einigen Gebieten wie bei der Jugendfürsorge und Jugendpflege gab es Gebiete, auf denen
Frauen unentbehrlich waren.
Am 19.07.1933 wurde das ,,Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchs" (Müller, 1994, S.
49) erlassen. Dieses Gesetz gab die Möglichkeit, ,,daß erbkranke Personen auf Antrag sterilisiert werden konnten" (Müller, 1994, S.
49). Den Antrag konnten die betroffenen Personen, beamtetet Ärzte, Anstaltsleiter und die gesetzlichen Vertreter stellen. Die
Begründung dafür war, daß für Geistesschwache, Hilfsschüler, Geisteskranke und asoziale Menschen Millionen ausgegeben werden mußten, dieser
Wert fehlte jedoch bei gesunden Kindern anhand der Steuer. Weiterhin verfehlte dieses Gesetz jedoch die erwünschte Massenwirkung, weil das Gesetz den betroffenen Kreis zu eng definierte. Es
beinhaltete zum Beispiel Schwachsinn, erbliche Fallsucht, erbliche Blindheit und Taubheit. Die NS -
Ärzte wollten, daß auch die leichteren Fälle, wie zum Beispiel Alkoholismus, Gewohnheitsverbrecher und Obdachlose mit einbezogen wurden. Dieses Gesetz wurde von
dem am 03.07.1934 erlassenem Gesetz ,,Reichsgesetz über die Vereinheitlichung des
Gesundheitswesen" (Müller, 1994, S. 49) unterstützt. Durch das Gesetz wurde das Gesundheitsamt aus der
kommunalen Fürsorge herausgelöst. Dieses hatte zur Folge, daß nun nicht nur die Sozialpädagogen und Sozialarbeiter über die Würdigkeit bzw.
Unwürdigkeit eines Falles entschieden, sondern ab diesem Zeitpunkt waren Amtsärzte dafür zuständig.
2.6.1. Nationalsozialistische Jugendhilfe
Jugendverbände die ähnlich den Wohlfahrtsverbänden, der Erziehungsarbeit und der Fürsorgearbeit waren, wurden verboten. Weiterhin waren Verbände verboten, ,,die sich wegen ihrer Sympathien für
den Nationalsozialismus eine organisatorische Überlebungschance ausgerechnet hatten" (Müller, 1994, S. 50). Auch die außerschulische
Erziehung unterlag den Händen der Hitlerjugend und dem Jugendführer Baldur von Schirach. Schwererziehbare sowie unbelehrbare Jugendliche wurden zu Beginn des 2. Weltkrieges in sogenannte
Verwahrlager bzw. Jugendschutzlager untergebracht. Das Ziel dieser Lager war der Schutz der Volksgemeinschaft vor asozialen oder kriminellen Jugendlichen.
Dem Jugendamt, welches noch aus der Systemzeit übernommen wurde, wurden neue jugendpflegerische Aufgaben zugewiesen. Diese jugendpflegerische Aufgaben waren §4 RJWG ,,Wohlfahrt der
schulentlassenen Jugend". ( Müller, 1994, S.50 ) Ab 1935 sollten die Jugendämter auch Aufgaben der Jugendfürsorge an die nationalsozialistische Volkswohlfahrt abzugeben. Einige Jugendämter gaben
die Aufgaben ab, doch andere wehrten sich dagegen, die Entscheidung hin von der personellen Besetzung der Landesjugendämter abhängig zu machen.
Ein Jahr vor Kriegsende faßte Methesius diese Entwicklung zusammen. Die Leiterposten der Jugendämter wurden an die Hitler - Jugendführer vergeben, sowie im Reichsministerium das Referat für die
öffentliche Jugendhilfe. Weiterhin blieb das RJWG über 13 Jahre in Kraft. Zwischen den Jahren 1933 -
1935 wurde in der Öffentlichkeit die Notwendigkeit eines neuen Jugendwohlfahrtsgesetze diskutiert, es blieb jedoch bei einer Änderung des RJWG im Jahre 1939 und bei der
Neuformulierung des §1 des alten RJWG. Die Veränderung ist eindeutig zu sehen, ,,Er markiert die Kluft zwischen demokratischen und totalitären Erziehungszielen." ( Müller, 1994, S. 51). Es hieß,
daß nicht die Wünsche oder die Bedürfnisse des im Vordergrund standen, sondern eher die des Volkes. Adolf Hitler war für eine totale pädagogische Erfassung.
Im weiteren möchte ich auf die 14 - 18 jährigen Mädchen eingehen, diese sollten sich im Bund Deutscher Mädel (BDM) organisieren. Martin Klaus stellte eine Hypothese auf, daß die Frauen von ihrer
Geburt bis zur Ehe von den Nationalsozialisten beeinflußt wurden, sie sollten sich zunächst in dem Bund Deutscher Mädel organisieren, dann heiraten und viele Kinder bekommen, am besten nur Jungs,
denn diese konnten später in den Krieg ziehen. Dieses hinterließ bei den Mädchen auch nach dem 8.5.1945 spuren, die zwar mit der Zeit verblaßte, aber noch immer vorhanden waren.
Diese eben genannten Umstände, waren Aufgaben der Jugendämter. Diese pädagogisch interessanteren Aufgaben der Jugendpflege, gingen an die NS - Volkswohlfahrt
über. Zuletzt blieb nur noch die Erziehungsberatung bei den Jugendämtern. 1938 setzte die Reichsjugendführung ein ,,Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit von jugendlichen" (Müller, 1994, S. 54) durch dieses hieß es Jugendschutzgesetz. Das eben beschriebene Gesetz verbot die Kinderarbeit, begrenzte die Arbeitszeit der 14 - 18
jährigen und verbot die Nachtarbeit.
2.6.2. Organisationsformen des Jugendamtes
Das Jugendamt mußte nicht nur an die Hitlerjugend und an die nationalsozialistische Volkswohlfahrt Aufgaben abgeben, sondern auch an die Gesundheitsämter. Die Gesundheitsämter übernahmen die
Schulgesundheitspflege, die Mütter und Kinderberatung übernahm die Fürsorge für Körperbehinderte.
1936 kam bei einer Umfrage heraus, daß noch in 33 Städten das Jugendamt und das Wohlfahrtsamt zusammen gefaßt waren, weiterhin wurde es als
Wohlfahrtsamt bezeichnet. Das Gesundheitsamt stand unter dem Einfluß des Staates.
In 27 Städten arbeiteten das Wohlfahrtsamt, welches das Jugendamt beinhaltete, neben dem Gesundheitsamt selbständig. In 10 weiteren Städten
war das Fürsorgeamt und das Jugendamt selbständig. Bei dieser Untersuchung kann man zu drei Schlußfolgerungen kommen:
,,1. Kommunen reagieren auch im nationalsozialistischen Führerstaat zögerlich auf zentralistische Vorgaben - in diesem Fall auf das Gebot, staatliche Gesundheitsämter zu schaffen und
auszustatten.
1. In den meisten befragten Städten ( über 50000 Einwohner ) ist das Jugendamt noch immer mit dem Wohlfahrtsamt zusammengefaßt.
2. Dennoch ist die Tendenz zur Verselbständigung unverkennbar. ,,Wir können .... feststellen, daß seit 1931 eine wesentliche Verselbständigung der einzelnen Ämter stattgefunden hat"." ( Müller,
1994, S.55) .
Das Jugendamt wird wie folgt empirisch beschrieben, es ist eine Erziehungsbehörde, die sich nur auf das Heranziehen von gesunden Menschen beschränkte.
2.6.3. War das Jugendamt nationalsozialistisch?
Nun stellt sich abschließend die Frage ,,War das Jugendamt nationalsozialistisch?" ( Müller, 1994, S. 56).
Victor Huvalé geht davon aus, daß die Jugendämter nach der Machtergreifung zunächst noch zurückhaltend waren. Erst als sie sahen, daß die Jugendarbeitslosigkeit und die Jugendkriminalität
zurückgangen, erhöhte sich die Bereitschaft der Kooperation mit Hitlerjugend und der NSV. Dies führte man darauf zurück, daß die Jugendlichen durch den Dienst in der Hitlerjugend, durch den
Dienst in der SA und durch den freiwilligen Arbeitsdienst sehr stark beansprucht wurden, so daß die Verwahrlosung und die Kriminalität so gut wie verschwanden. Aber es gab auch einige
Jugendämter, die erst nach Ausbruch des 2 . Weltkrieges nach politischer Aufforderung der Kooperation zustimmten.
Die Mehrzahl der Jugendämter war keine nationalsozialistische Behörde, sie standen unter dem Einfluß der nationalsozialistischen Sozialpolitik. Sie hatten nichts zu gewinnen, da ihnen kaum etwas
versprochen wurde. Vicor Huvalé sagte abschließend, daß viele Jugendämter der Kooperation mit der NSV und HJ zustimmten, da sie einerseits fachliche Vorteile in der Zusammenarbeit und
andererseits keine andere Wahl hatten. Das Jugendamt hat nur als selbständige Organisation des Reichsjugendwohlfahrtsgesetz überlebt, da das ,,Tausendjährige Reich" (Müller, 1994, S.57) schon
nach 12 Jahren zugrunde gegangen ist.
2.6. Das Jugendamt in der BRD
In der ersten Bundesregierung von 1949 - 1953, gab es noch keine eingestände Jugendpolitik. Weiterhin wurden die Fragen zur Jugend noch immer im Innenministerium an der zuständigen Stelle bearbeitet. Am 18.12.1950 wurde ein Bundesjugendamt als ,,jährlicher Fond im Haushalt des Innenministerium" ( Müller, 1994, S.60 ) geschaffen. Es sollte als Linderung von Kriegsfolgelasten, zur Förderung der Jugendarbeit in Notstandsgebieten dienen. Im Dezember 1951 wurde ,,das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit" ( Müller, 1994, S. 60 ) aufgrund der CSU - Initiative verkündet. Im Juni 1953 wurde ,,das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" ( Müller, 1994, S. 60 ) verkündet. Die Hauptaufgabe der Jugendpolitik war die Arbeit mit Millionen verwaisten und verschleppten Kindern, sowie die Arbeit mit den arbeitslosen Jugendlichen. Auf einer der letzten Sitzungen des 1. Bundestages 1953 wurde eine Novelle des RJWG und des Jugendgerichtsgesetzes verabschiedet.
,,Durch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) wird der `Erziehungsgedanke` erneut in Jugendgerichtsverfahren und Jugendstrafvollzug eingeführt" ( Müller, 1994, S.61 ). Weiterhin wurde der
Geltungsbereich auf 18 - 21 Jahren erweitert und die Jugendgerichtshilfe verstärkt. Auch muß gesagt werden, daß die Bewährungshilfe für verurteilte Jugendliche eingeführt wurde. Weiterhin wurde
1953 die Pflichtaufgaben der Jugendämter laut §4 hochgestuft. Nur die Einführung der freiwilligen Erziehungshilfen, die Heimaufsicht und die Minderjährigenfürsorge hätten schon 1953 gesetzlich
verankert werden können, nur dieses geschah erst 1961.
2.7. Das Jugendamt neuer Prägung
Berlin war mit dem Jugendamt von Prenzlauer Berg eine richtungsweisende Stadt. Ella Kay eine sozialdemokratische Sozialarbeiterin mußte 1933 ihren Dienst niederlegen, doch nach dem Zusammenbruch
des 3. Reiches wurde sie mit dem Aufbau der Jugendförderung beauftragt. Sie und ihre Kollegen versuchten das neue Jugendamt aufzubauen, doch sie hatten es schwer, da die Jugendberufslosigkeit und
die Jugendarbeitslosigkeit in Berlin sehr hoch war. Diese stieg nochmals nach der Währungsreform an, da zu diesem Zeitpunkt kein Geld mehr mit Schwarzmarktgeschäften zu verdienen war.
In West - Berlin wurden Jugendämter gegründet, die gute Jugendförderungsprogramme aufwiesen. Diese Jugendförderungs- programme setzten sich zusammen aus der Jugendberufsförderung, den
Jugendfreizeitaktivitäten und der Jugendkulturarbeit. Weiterhin wurden in allen Bezirken sogenannte Freizeitheime errichtet.
2.8. Die Jugendpolitik der windstillen 50er Jahre
Mitte bis Ende der 50er Jahre war es jugendpolitisch eine ruhige Zeit. Die BRD war politisch in Westeuropa und in der NATO integriert. 1955 forderten vier Professoren eine Weiterentwicklung
pädagogischer Hilfen für Jugendliche. Sie forderten ,,eine Erweiterung der Erziehungshilfen über Notsituationen infolge des Versagens der Ursprungsfamilie hinaus, Hilfen bei der Überwindung der
Ungleichheit regionales Lebenschancen, ein Mandat zur Zusammenfassung aller Hilfen für die Jugend beim Jugendamt und ein eigenes Ressort für Jugendfragen bei der Bundesregierung." (Müller, 1994,
S.77)
1957 wurde die dritte Bundesregierung gebildet, sie setzte sich aus der CDU/CSU und der deutschen Partei zusammen. Weiterhin
wurde das Jugendressort aus dem Innenministerium gelöst und in dem Familienministerium verankert.
1959 legte das Familien - und Jugendministerium einen ersten Entwurf eines Jugendhilfegesetztes (JHG) vor, diesem Entwurf folgten noch zwei weitere. Alle Entwürfe enthielten einen Katalog der
Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, weiterhin verstärkten sie die Position des Elternrechtes. 1961 wurde der Vorlage zugestimmt, und das ,,Gesetz für Jugendwohlfahrt" ( Müller, 1994, S.79 )
verkündet. Eine Verbesserung war die Einführung der freiwilligen Erziehungshilfe und der Heimaufsicht. Auch wurde der Leistungskatalog des §5 erweitert. Desweiteren war im JWG auch vorgesehen,
daß die Bundesregierung dem Parlament und der Öffentlichkeit alle vier Jahre einen Jugendbericht übergeben mußte.
2.9. Die stürmischen 70 er Jahre
Anfang der 70er Jahre wurde das Nichtehelichenrecht, das Bundesausbildungsförderungsgesetz, das Arbeitsförderungsgesetz, die Neufassung des Berufsbildungsgesetzes, das Betriebsverfassungsgesetz, das Gesetz über die Annahme als Kind, das Gesetz der Neuregelung des Volljährigkeitsalters und der Ehemündung, das Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind, und weiterhin das Gesetz zur Reform des Ehe - und Familienrechtes eingeleitet. In den 70 er Jahren wurden Modellprojekte entwickelt und erprobt zur Möglichkeit der Familienerziehung, der Heimerziehung und die ambulante Hilfe vor der Heimerziehung. Die Modellprojekte wurden von den Steuergeldern gefördert.
Im Mai 1970 war der vierte deutsche Jugendhilfetag. Er war darauf aus, aktuelle Konfliktfelder von Kindern und Jugendlichen in der Gesellschaft heraus zufinden.
Weiterhin wurden auf dem Jugendhilfetag sechs Grundsatzpapiere vorgelegt. Die Grundsatzpapiere behandelten den Zusammenbruch von Sozialisten und dem Klassenkampf, dies jedoch unter
Berücksichtigung der Lebenslage der Jugendlichen und deren Rolle in der Schule oder am Arbeitsplatz. Somit begann die Welle der Polatisierung, sie stand im Zusammenhang mit der Studenten - und
Schülerbewegung, sie zog durch die gesamt Bundesrepublik und erreicht die offizielle Jugendhilfe.
Das Jugendinstitut in München arbeitete am dritten Jugendbericht. Die Bundesregierung mußte durch das RJWG von 1961 alle vier Jahre einen Bericht über die Lage der Jugend und über die Bestrebung
auf dem Gebiet der Jugendhilfe vorlegen. Doch durch die Novelle von 1967 und 1977 wurden die Aufgaben des Berichtes präzisiert, ,,Jeder dritte Bericht sollte einen Überblick über die gesamte
Jugendhilfe vermitteln - die anderen beiden Berichten konnten Spezialisierungen auf Teilgebieten enthalten - und ,,die Berichte sollen auch Ergebnisse und Mängel darstellen und
Verbesserungsvorschläge enthalten"." (Müller, 1994, S. 82) Erarbeitet wurden die Jugendberichte ab 1976 von Wissenschaftlern und unterstützt wurden sie in der Formulierung vom
deutschen Jugendinstitut.
Der dritte Jugendbericht enthielt schwerpunktmäßig die Jugendämter der BRD. Weiterhin wurde ein gründlicher, historischer Rückblick über die gesamte Entwicklung der Jugendämter geschildert. Weiterhin wurde gesagt, daß das Jugendamt eine außerschulische Erziehungsbehörde war, in der die jugendpflegerische und die jugendfürsorgerischen Aufgaben zusammenarbeiteten. Für Hans Thiersch besagt der dritte Jugendbericht, daß ,,das Jugendamt als eine Institution, die ihren Entwicklungsrückstand in vielen Bereichen aufgeholt hat, deren derzeitige Leistungsfähigkeit aber in keiner Weise befriedigt. In ineffektive Gesetzes - und Organisationsformen gebunden, weiterhin überlastet mit der Erfüllung elementarer Minimalaufgaben und vor allem mit der Reaktion auf eingetretene Notstände, verfügt es nicht über die Mittel, die dem gegenwärtigen der Sozialisations - und Gesellschaftstheorien entsprechenden Innovationen und Planungen durchzuführen. Spannung, Frustration, und Müdigkeit der oft überdurchschnittlich eingespannten und engagierten Mitarbeiter sind die Konsequenz." ( Müller, 1994, S. 83 ) Lothar Boehnisch führte eine Befragung von Sozialarbeitern in 15 Jugendämtern durch, durch diese kam er zu dem Ergebnis, daß der Konflikt schon grundlegend war, zwischen dem sozialpädagogischen und administrativen Handeln innerhalb des Jugendamtes. Die befragten Sozialarbeiter sahen eine Lösung des Problems im wesentlich in
,, - einer stärkeren Arbeitsteilung und Teambildung im Jugendamt unter Zurückdrängen der formalen Hierarchiebildung,
- einer örtlichen Dezentralisierung der Jugendamtsarbeit
- kontinuierlicher Fortbildung und Supervision durch nicht - weisungsgebundene Fachleute
- einer vertraglichen Absicherung der Arbeits - Teilung und - Verantwortung zwischen verwaltender und sozialpädagogischer Tätigkeit." (Müller, 1994,
S.83)
Im folgenden möchte ich kurz auf das Manifest zur Jugendhilfe eingehen. Das Manifest zur Jugendhilfe wurde 1973 erstellt. Zunächst möchte ich kurz auf die allgemeine Aussage des Manifest
eingehen. ,,Die Verantwortung für eine neue Gesellschaft darf nicht allein den Eltern, der Schule oder den Betrieben überlassen werden." ( Müller, 1994, S.86 ) Es kann den Eltern nicht allein die
gesamte Praxis auferlegt werden, da sie damit oft überfordert waren. Zuerst wurde eine neue Jugendhilfe gefordert, diese sollte nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der alten Jugendhilfe
übereinstimmen, die neue Jugendhilfe soll kein Flickmuster der Gesellschaft darstellen. Weiterhin ist diese Jugendhilfe offensiv, denn sie schweigt nicht beim Bau von Wohnsilos ohne Spielfläche,
sie protestierten gegen unmenschliche Lebensbedingungen in Obdachlosenheimen. ,,Die Jugendhilfe verlangt Gehör in den Parlamenten, den Regierungen, den Planungsabteilungen, den Finanzgremien, der
Schulverwaltung, der Elternbildung, der Berufsausbildung und den Unternehmen der Freizeitgestaltung." ( Müller, 1994, S. 87 ) Weiterhin ist die Jugendhilfe ein Teil der modernen Gesellschafts -
und Bildungspolitik, sie ist eine öffentliche Aufgabe. Auch werden Grundsatzziele der Jugendhilfe genannt und diese führten zu verschiedenen Forderungen. Die ,,offensive Jugendhilfe bedarf
erhöhter Finanzmittel" ( Müller, 1994, S. 87 ) die Arbeit muß auf statistische Fakten aufbauen, von daher sind notwendige Daten für die Planung durch gesetzliche Verpflichtungen sicherzustellen.
,,Maßnahmen dieser Jugendhilfe müssen wissenschaftlichen Vorstellungen entsprechen" ( Müller, 1994, S. 87 ) und so muß die Jugendhilfeforschung finanziell und organisatorisch unterstützt werden.
Die Fachlichkeit der Jugendhilfe wird durch ein Aus - und Fortbildungssystem gewährleistet. Die Jugendhilfe verlangt jedoch eine stärkere Mitwirkung der Jugend an gesellschaftlichen und
politischen Entscheidungsprozessen.
Im weiteren möchte ich auf die ,,Frühkinderziehung und Familie" ( Müller, 1994, S. 88 ) eingehen. In der Gesellschaft verringert sich zunehmend die Fähigkeit der Familie allein die
Erziehungsaufgaben zu leisten, die Kinder werden mehr und mehr als Belastung gesehen. Aus dem Grund müssen Hilfen besonders für die erwerbstätigen Mütter geschaffen werden, die die familiäre
Erziehung sichert. Zu diesen Hilfen gehören die finanzielle Sicherung, die Unterstützung der Eltern durch Familienhelfer, der Ausbau der Tagespflegegstätten, die Sicherung kindgerechter
Arbeitszeiten der Eltern, die Bereitstellung familiengerechter Wohnsiedlungen, die gezielte Unterstützung von Nahbarschaftshilfen, die Erstellung der Ehe - Familien - und
Erziehungsberatungsstellen mit therapeutischem Angebot, die kostenlose Eltern - und Arbeitshilfen.
,,Die Erziehung im Elementarbereich" ( Müller, 1994, S. 89 ), dieser Bereich beinhaltet den Kindergarten. Der Kindergarten muß sozialpädagogisch sein.
,,Heimerziehung" ( Müller, 1994, S. 89 ) beinhalten, ,,das Heim muß zur Integration der offenen und geschlossenen Angebote einen entscheidenden Beitrag leisten." ( Müller, 1994, S. 89 ).
Weiterhin ist das Heim mitverantwortlich bei sozialpädagogischen Bemühungen. Auch muß sie therapeutisch und heilpädagogisch qualifiziert sein. Die Heimeinweisung darf nur aufgrund einer
umfassenden Diagnose erfolgen.
,,Erziehung und Bildung in der Schule" ( Müller, 1994, S. 90 ) besagt, daß Modelle für die Zusammenarbeit der Schule mit der Jugendhilfe entwickelt werden. Die offensive Jugendhilfe soll
ergänzend auf die Schule wirken. ,,Gerade die Schule muß sich als Bestandteil und Katalysator einer aktiven Gemeindewesenarbeit verstehen." ( Müller, 1994, S.90 ).
,,Sozialisation im Jugendalter" ( Müller, 1994, S. 90 ) sagt aus, daß zunächst erst einmal die Kinder und Eltern die Freizeitzentren leicht erreichen müssen. Auch ist eine verstärkte Mitarbeit
von Freizeitpädagogen erforderlich.
Um das politische Engagement zu fördern, werden selbstorganisierte Jugendinitiativen gegründet. Auch sollten die Förderungsprogramme aufeinander abgestimmt werden.
Die Organisation der Jugendhilfe. ,,Die Durchsetzung einer offensiven Jugendhilfe ist abhängig von ihrer personellen, sachlichen und strukturellen Weiterentwicklung" ( Müller, 1994, S. 92 ), von
daher müssen die Aufgabenverteilung der öffentlichen Jugendhilfe analysiert werden um neue Modelle entwickeln zu können. Die offensive Jugendhilfe verlangt die Finanzplanung von dem Bund, den
Ländern und den freien Trägern, sie verlangt die Verteilung des Bruttosozialproduktes, einen Bildungsplan, einen Sozialplan und Siedlungsplan.
2. Was ist Kinder - und Jugendhilfe?
Die grundlegende Aufgabe der Kinder - und Jugendhilfe wird in §1 Abs.3 des Kinder - Jugend - und - Hilfegesetz (KJHG) genannt. Zu diesen Aufgaben zählen, daß die Erziehungsberechtigten bei der
Erziehung beratet und unterstützt werden, daß die Kinder und Jugendlichen vor Gefahren zu schützen. Eine weitere Aufgabe liegt darin, daß junge Menschen in ihrer Entwicklung gefördert werden und
das Benachteiligungen vermieden werden. Noch eine weitere Aufgabe der Kinder - und Jugendhilfe ist ,,dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine
Kinder - und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen." ( Bundesministerium, 2000, S. 8 ) Die Aufgaben der Kinder - und Jugendhilfe werden zum einen von den Jugendämtern der Städte
und Landkreise übernommen und zum anderen durch Träger der freien Jugendhilfen. Träger der freien Jugendhilfe sind Initiativen, Vereine und Stiftungen.
Es gibt jedoch noch weitere Leitbilder der Kinder - und Jugendhilfe, zu diesen zählt die partnerschaftliche Zusammenarbeit der verschiedenen Träger, in diese Zusammenarbeit werden die Kinder und
Jugendlichen mit einbezogen. Die Kinder - und Jugendhilfe soll die kulturellen Bedürfnisse der jungen Menschen berücksichtigen und eine Gleichberechtigung der Mädchen und Jungen fördern.
Desweiteren ist die Kinder - und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen, die in Deutschland leben, zuständig. Es spielt keine Rolle welcher Nationalität sie angehören, ob sie behindert oder
nicht behindert sind. Ausländer haben jedoch nur Anspruch auf Leistungen der Kinder - und Jugendhilfe, wenn sie ihren Aufenthalt in Deutschland haben. Auch wenn dieses nicht der Fall ist, kann
ihnen jedoch gewisse Leistungen gewährt werden.
3.1. Einige Zahlen aus der Jugendhilfestatistik
Mit Hilfe einiger Zahlen möchte ich kurz zeigen, inwieweit die einzelnen Angebote genutzt werden. Ich werde auf folgende Angebote eingehen: die Tageseinrichtung für Kinder, die offene Kinder -
und Jugendarbeit, die Erziehungsberatung, die ambulante Hilfen zur Erziehung, die sozialpädagogische Familienhilfe und Tagesgruppen, Pflege und Adoptivkinder und Heime und andere Wohnformen.
In den Tageseinrichtungen für Kinder gab es Ende 1994 für 6% aller Kinder, die bis zu drei Jahre alt waren einen Platz in der Tageseinrichtung. 94% der Kinder, die älter als drei Jahre waren, gab
es einen Platz in der Tageseinrichtung. Im Kindergarten und in der Kindertageseinrichtung kommen Eltern und Kinder selbstverständlich mit der Kinder - und Jugendhilfe in Kontakt.
Bei der offenen Kinder - und Jugendhilfe nahmen 1996 ca. 4,6 Mio. Jugendlichen an den Angeboten teil. Diese Angebote werden zum größten Teil von Jugendverbänden angeboten.
Die Erziehungsberatung: 1998 wurden bundesweit 255000 Beratungsstellen in Bezug auf die Jugendhilfe aufgebaut.
Ambulante Hilfen zur Erziehung: ,,1998 nahmen 5080 Jugendliche und junge Volljährige an sozialer Gruppenarbeit, 13670 junge Menschen hatten einen Erziehungsbeistand oder Betreuungshelfer zur
Seite. Diese Hilfen werden etwas doppelt so häufig Jungen wie Mädchen zuteilt." ( Bundesministerium, 2000, S.9 )
Im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfen wurden Ende 1998 ca. 15300 Familie betreut. Die Hälfte der bereuten Familien hatten drei oder mehr Kinder. Weiterhin wurden 1998 ca. 17100
Minderjährige in Tagesgrupppen betreut.
Weiterhin lebten 1998 ca. 54000 junge Menschen in Pflegefamilien, 7120 wurden adoptiert.
In Heimen oder anderen Wohngruppen lebten ca. 82100 Jugendliche.
3. Welche Aufgaben hat die Kinder - und Jugendhilfe noch?
Die eben genannten Aufgaben stellen den Schwerpunkt der Kinder - und Jugendhilfe dar. Neben diesen Aufgaben hat sie jedoch noch weitere, dieses sind sehr verschieden. Das Jugendamt hat die
Aufgabe, die Kinder die in Obhut genommen werden wollen auch in Obhut zu nehmen und mit ihnen über ihre Ängste und Nöte zu sprechen und nach einer geeigneten Lösung zu suchen. ,,Das
grundsätzliche Selbstverständnis der Kinder - und Jugendhilfe basiert auf Partnerschaftlichkeit und Freiwilligkeit". ( Bundesministerium, 2000, S. 10 ) In Krisensituationen muß das Jugendamt zum
Schutz der Kinder und Jugendlichen eingreifen.
Weiterhin ist die Mitwirkung in Vormundschaft - und familiengerichtlichen Verfahren eine weitere Aufgabe des Jugendamtes. Das Jugendamt wird vom Scheidungsgericht benachrichtigt, sobald Kinder
und Jugendliche von einer Scheidung betroffen sind. Durch das Jugendamt können die Eltern und Kinder in dem Scheidungsverfahren Hilfe bekommen. Auch wird das Jugendamt informiert, wenn es um
Fragen der Einschränkung oder des Entzuges des Sorgerechtes geht. Allgemein wirkt das Jugendamt in Verfahren vor dem Familiengericht ein, wenn das wohl des Kindes gefährdet ist, zum Beispiel
durch Vernachlässigung und Mißbrauch. Weiterhin wirkt das Jugendamt ein, wenn die Eltern nicht bereit sind eine Gefährdungssituation zu beenden, wenn andere Maßnahmen wie Jugendhilfe erfolglos
geblieben sind. In diesen Fällen muß das Gericht das Jugendamt anhören. Auf der anderen Seite kann das Jugendamt das Gericht informieren, da die Pflege und Erziehung das natürliche Recht jedes
Kindes ist. Hier sieht man, daß das Jugendamt sehr eng mit dem Gericht zusammen arbeitet und das wiederum mit dem Jugendamt.
4.1. Die Erfüllung der Aufgaben des Jugendamtes kosten viel Geld.
1998 kostete die Erfüllung der Aufgaben des Jugendamtes insgesamt 34,6 Milliarden DM. 56% des Gesamtbetrages flossen in die Tagesbetreuung und 25% wurden für die Hilfen zur Erziehung ausgegeben.
9% des Betrages flossen in die Jugendsozialarbeit, 5% in sonstige Aufgaben, 4% in die Personalausgaben und 1% in die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie. 89% des Betrages wurden aus
Steuermitteln finanziert, 2% werden durch Verkäufe gedeckt und 9% werden in Formen der Teilnahmebeiträge finanziert.
4.2. Das Personal der Jugendhilfe
Die Kinder - und Jugendhilfe benötigt Menschen, die sich für Kinder und Jugendliche einsetzen. Diese Mitarbeiter sind Fachkräfte und ehrenamtlich engagierte Frauen und Männer. 1994 gab es 69000
Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen arbeiteten ca. 510000 Menschen. Von den 510000 Mitarbeitern waren 88% Frauen, knapp die Hälfte der Frauen waren Erzieherinnen und etwas mehr als 10% kamen
von der Hochschule.
Weiterhin ist die Kinder - und Jugendhilfe in den letzten 30 Jahren eine große Wachstumsbranche der Gesellschaft und ein wichtiger Teilarbeitsmarkt. Über die Anzahl der ehrenamtlich engagierten
Mitarbeiter gibt es noch keine genaue Angabe. Es gibt zwar laut dem 8. Jugendbericht eine Schätzung, daß es ca. 600000 ehrenamtliche Mitarbeiter gibt, die sich in Jugendverbänden, Initiativen und
Vereinen engagieren.
4. Allgemeine Aufgaben der Kinder - und Jugendhilfe
Im folgenden werde ich auf die Aufgaben der Kinder - und Jugendhilfe eingehen. Ich werde auf Kinder brauchen Kinder, auf Chancen für die Jugend, auf die Jugendsozialarbeit, auf den Kinder - und
Jugendschutz, auf die Förderung der Erziehung in der Familie, auf Familienbildungsstätten, auf die elterliche Sorge und Beistandschaft, auf das Ausfallen der Eltern, auf die Beratung für die
Familie und auf Hilfen in Belastungs - und Krisensituationen eingehen.
5.1. Kinder brauchen Kinder
Mit der Tageseinrichtung für Kinder versucht man, Kindern neue Erfahrungsfelder und Spielräume zu gestalten und zu organisieren. Auch sind die Tageseinrichtung in der heutigen Zeit von großer
Bedeutung, da immer mehr Kinder als Einzelkind aufwachsen. Um die Kinder richtig zu fördern, nutzen immer mehr Eltern die Möglichkeit der Tageseinrichtung, so daß die Kinder den Umgang mit
anderen Kindern auch lernen. Neben diesen Tageseinrichtungen gibt es aber auch betreute Spielplätze, Jugendfarmen und Spielkreise, auch hier werden die Kinder gut gefördert. Diese Einrichtungen
sind aber auch für berufstätige Familien von großer Bedeutung, da so beide Familienmitglieder ihrer Arbeit nachgehen können.
Weiterhin gibt es auch noch viele andere Angebote für Kinder. Diese Angebote sind teils ganztägig und teils nur für einen bestimmten Teil des Tages. Zu den Kinderangeboten gehören, die
Kinderkrippen, die Krabbelstuben, der Kindergarten, die Kinderhorte, altersgemischte Gruppen und Tagespflegepersonen.
,,Bei der Tagesbetreuung nimmt der Kindergarten einen herausgehobenen Platz ein" ( Bundesministerium, 2000, S. 13 ) seit 1996 hat jedes Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz.
Jüngere Kinder bekommen einen Platz in einer Kinderkrippe und altersgemischten Gruppen. ,,Diese Angebote sollen mit zu einer besseren Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienarbeit betragen,
sie sollen insbesondere auch allein Erziehende in ihrer Erziehungsverantwortung unterstützten." ( Bundesministerium, 2000, S. 13 ) Das Angebot des Tagespflegepersonals kann entweder in deren
Haushalt, oder in dem Haushalt, in dem das Kind lebt, angeboten werden. Das Tagespflegepersonal wird vom Jugendamt bezahlt. Auch gibt es Angebote für schulpflichtige Kinder bis zum 12 bzw.
maximal dem 14. Lebensjahr. Diese Angebote sind die sogenannten Horte. ,,Erwerbstätigkeit der Eltern, unregelmäßige Schulzeiten und fehlende Ganztagsangebote in Schulen lassen den Bedarf an
Hortplätzen oder sonstigen Betreuungsangeboten steigen.". ( Bundesministerium, 2000, S.13 ) Somit hängt die Zukunft der Hortplätze von der Entwicklung im Schulbereich ab. Für die Betreuung in
Tageseinrichtungen werden oftmals Teilnahmebeiträge erhoben. Diese werden entweder nach dem Einkommen oder nach der Anzahl der Kinder gestaffelt. Auch die Höhe der Beiträge kann von Bundesland zu
Bundesland und von Kommune zu Kommune variieren. Weiterhin gibt es noch weitere Betreuungsangebote wie zum Beispiel Schulkinderhäuser, Spielkreise oder pädagogisch betreute Mittagstische.
5.2. Chancen für die Jugend
Jugendliche im Alter zwischen 12 und 24 Jahren treffen sich in ihrer Freizeit hauptsächlich mit Freunden und hören Musik.
Ein Feld der Jugendhilfe ist die Jugendarbeit. Die Jugendarbeit schafft Angebote und Einrichtungen für Jugendliche, die die Jugendlichen fördern, die an den Interessen der Jugendlichen anknüpfen.
Im KJHG wird die Förderung der Arbeit in Jugendverbänden und offene Formen der Jugendarbeit beschrieben. Bei den meisten Jugendverbänden steht die Mitgliedschaft im Vordergrund und bei
Jugendzentren dagegen steht die Offenheit im Vordergrund. Die Offenheit meint, daß jeder der Lust hat in das Jugendzentrum hinein schauen darf. Die Schwerpunkte der Jugendarbeit sind einmal der
internationale Jugendaustausch, die Jugendberatung und die Jugenderholung. Weiterhin gibt es auch sogenannte mobile Angebote, wie zum Beispiel das Musik - und Spielangebot, diese warten nicht
darauf, daß die Kinder dort hinkommen, sie fahren zu den Jugendlichen. Auch gibt es noch Internetcafes und Computernutzungsräume, so daß Jugendliche den Umgang mit neuen Medien kennenlernt. Die
meisten der eben genannten Angebote sind schon ein Bestandteil der Freizeitgestaltung von Jugendlichen.
5.3. Jugendsozialarbeit
Der Hintergrund für Angebote der Jugendsozialarbeit sind die individuellen Lebensgeschichten, zum Beispiel die schulmüden bzw. schulschwachen Jugendlichen. ,,Dabei ist Jugendsozialarbeit nicht
einfach soziale Arbeit mit Jugendlichen, sondern ein Feld der Jugendhilfe, das sich speziell mit der Lebensplanung rund um den Bereich Arbeit und ( Berufs -) Ausbildung beschäftigt." (
Bundesministerium, 2000, S. 16).
Die Jugendsozialarbeit soll sozial benachteiligten Jugendlichen helfen, die im erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Die Hilfe wird in sozialpädagogischen Angeboten geäußert, diese
Angebote sollen die schulische und berufliche Ausbildung fördern. Dieses Problem stellt jedoch keine Phase dar, es steht im Zentrum. Das Hauptproblem jedes zweiten Jugendlichen ist die
Arbeitslosigkeit. Im KJHG wird die Grundlage der Hilfestellungen bei Ausbildungs - und Arbeitsplatzproblemen berücksichtigt. Es werden Beratungen und Sprachkurse von der Jugendsozialarbeit
angeboten. Die Hauptaufgabe der Jugendsozialarbeit ist nicht die Wirtschafts - und die Arbeitsmarktprobleme zu lösen, doch sie hängt eng mit der Arbeitsmarktlage zusammen, denn je schlechter die
Arbeitsmarktlage ist, desto größer ist die Zielgruppe der Jugendsozialarbeit. Aus diesem Grund verfügen die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe über viele verschiedene Angebote. Zu
diesen Angeboten zählen Beratungsstellen für arbeitslose Jugendlichen und Werkstätte mit Schnupperangeboten zur Berufsfindung. Weiterhin können außerschulische Ausbildungsplätze zur Verfügung
gestellt werden. ,,Beschäftigungsinitiativen bieten gelernten wie ungelernten Kräften Arbeits - und Qualifikationsmaßnahmen an." ( Bundesministerium, 2000, S. 17 ) Diese Maßnahmen werden vom
Jugendamt und Arbeitsamt bezahlt. Um an den Maßnahmen teilnehmen zu können, müssen die Jugendlichen einige Kriterien erfüllen, wie zum Beispiel die Dauer der Arbeitslosigkeit. Jedoch ist die
beste Förderung durch die Jugendsozialarbeit noch keine Garantie für eine dauerhafte Integration der Jugendlichen in den Arbeitsmarkt. Auch versucht die Jugendsozialarbeit Jugendliche auf
eventuelle Phasen längerer oder kürzerer Erwerbslosigkeit vorzubereiten, damit sie nicht den Mut und das Selbstwertgefühl verlieren.
5.4. Kinder - und Jugendschutz
Zunächst denkt man bei dem Begriff Jugendschutz an gesetzliche Verbote wie zum Beispiel, daß es mit 15 Jahren verboten ist in die Kneipe zu gehen. Jedoch ist der Jugendschutz wesentlich mehr als
nur Gesetzesvorlagen. ,,Der erzieherische Kinder - und Jugendschutz bietet vorbeugende Maßnahmen und Angebote für Kinder Jugendlichen und Eltern." ( Bundesministerium, 2000, S.17 ) Weiterhin soll
eine Gefährdung durch Informationen und Beratung entgegenzuwirken. Dieses kann durch Aufklärungs - , Beratungs - und Informationsleistungen zu verschiedenen Themen wie Aids, Sekten, Drogen und
sexueller Mißbrauch sein.
,,Ziel der Angebote ist es, junge Menschen und Eltern zu befähigen, gefährdende Einflüsse kritisch zu durchschauen und abzuwehren".
( Bundesministerium, 2000, S. 17 ) Es ist beobachtbar daß aufgeklärte Kinder nein sagen können und seltener mißbraucht werden. Die Durchführung der Jugendschutzvorschriften liegt bei der Polizei
und den Ordnungsbehörden. So kontrollieren die Polizei und die Ordungsbehörden zum Beispiel das Kino die Diskothek und die Videothek. Zuständig ist der erzieherische Kinder - und Jugendschutz für
die Aufklärung und Fortbildung.
5.5. Förderung der Erziehung in der Familie
Mütter und Väter in ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen ist eine wichtige Aufgabe der Kinder - und Jugendhilfe. Heute ist die Familie aber mehr als die klassische Mutter - Vater - Kind
Konstellation. Immer mehr Kinder wachsen in einer veränderten Familie auf, zum Beispiel erzieht die Mutter allein das Kind, nach einer Trennung finden sich neue Familien zusammen. Da es sehr
viele verschiedene Gründe gibt, deshalb gibt es bei der Förderung der Erziehung in der Familie verschiedene Angebote.
4.6. Familienbildungsstätte
In Familienbildungsstätten werden Begegnungs - und Bildungsmöglichkeiten für Eltern und Kinder angeboten. ,,Familienfreizeiten und Familienerholung ermöglichen Müttern, Vätern und Kinder nicht nur Urlaub, sondern bieten mit eigenen Kinderprogrammen auch Entlastung und neue Erfahrungen mit anderen Familien." ( Bundesministerium, 2000, S.18 ) Hier können neue Kontakte hergestellt werden und sie passen sich an die Lebenslagen der Familien.
4.7. Elterliche Sorge und Beistandschaft
Nach der Kinderschaftsreform von 1998 hat eine unverheiratete Mutter immer die volle elterliche Sorge. Nur mit der Alleinerziehung sind einige Schwierigkeiten verbunden. In den Schwierigkeiten geht es hauptsächlich um die Unterhaltsansprüche und um die Vaterfestellung. Jede alleinerziehende Mutter hat das Recht einen Antrag auf Beistandschaft zu stellen und das Jugendamt hat die Verpflichtung der Mutter den Beistand zu stellen. Durch den Beistand ist gewährleistet, daß die Mutter Rat und Unterstützung findet. Weiterhin muß die Mutter keine Angst haben, daß sie ihre Rechte aus der Hand gibt. Sobald die Mutter erklärt, daß sie den Beistand nicht mehr braucht, wird er umgehen eingestellt.
4.8. Wenn Eltern ausfallen
,,Besondere Unterstützung sieht das KJHG vor, wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen Gründen ausfällt." ( Bundesministerium, 2000, S. 19 ) Wenn beispielsweise ein Elternteil erkrankt und es in
der Familie keine Hilfe gibt, kann man eine vorübergehende Hilfe zur Versorgung der Kinder vorgesehen. Es wird zum Beispiel eine Haushaltshilfe vom Jugendamt gestellt.
4.9. Beratung für die Familie
Da es auch in gut funktionierenden Partnerschaften oder Ehen irgendwann einmal Krisen gibt, gibt es in jeder Gemeinde Beratungsstellen für Kinder, Jugendlichen und Eltern. ,,Träger dieser
Beratungsstellen können Jugendämter oder freie Träger sein." ( Bundesministerium, 2000, S. 19 ) Eltern sollten diese Hilfe schon recht früh in Anspruch nehmen, denn dieses kommt besonders den
Kindern zugute. Besonders im Fall einer Trennung oder Scheidung ist es für alle Beteiligten wichtig, sich von einer außenstehenden Person beraten lassen zu können. Da die Kinder oft Schuldgefühle
bzw. Ängste haben, ist besonders eine Beratung von großer Bedeutung. Sie haben Ängste und Schuldgefühle gegenüber den Eltern, da sie nicht wissen, für wen sie sich entscheiden sollen. Die
Beratung bei Scheidungen leisten die Jugendämter und freie Träger der Jugendhilfe. Weiterhin kann die Beratung helfen zu erkennen, ob noch weitere Hilfen angeboten werden müssen und natürlich
wird dafür gesorgt, daß die Familie die Hilfe schneller und unkomplizierter erhält.
4.10. Hilfen in Belastungs - und Krisensituation
Die Kinder - und Jugendhilfe hat eine ganze Reihe von Unterstützungsangeboten. Diese sind für Eltern, Mädchen, Jungen und jungen Erwachsenen in Krisen - und Belastungssituationen
vorgesehen.
Für eine richtige Hilfe ist jedoch der Einzelfall entscheidend, denn nur so, werden Angebote und integrierten Hilfen hilfreich. Es heißt ,,Erziehungs- , Jugend -, oder Famlienberatungsstellen
sind oft erste Anlaufstelle, die bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme Hilfestellung geben können." ( Bundesministerium, 2000, S. 21 ) Der Ratsuchende muß
jedoch für die Hilfestellung nichts bezahlen. Weiterhin unterliegen die Beratungsstellen der Kinder - und Jugendhilfe. Sie garantieren selbstverständlich einen vertraulichen Umgang mit den
Informationen. Ein Angebot der Kinder - und Jugendhilfe ist die soziale Gruppenarbeit. Dieses ist ein Angebot für Jugendliche, so lernen sie ein soziales Umfeld kennen und in diesem zu leben.
Diese Teilnahme an der sozialen Gruppenarbeit kann aber auch durch das Jugendgericht verordnet werden. Ein weiteres Angebot zur Unterstützung der Jugendlichen in Krisensituationen ist der
Erziehungsbeistand. ,,Ein Erziehungsbeistand soll den jungen Mensch bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung seines sozialen Umfeldes helfen." ( Bundesministerium, 2000,
S. 22 )
5. Zusammenfassung der Kinder - und Jugendhilfe
Zusammenfassend gibt es drei verschiedene Arbeitsformen, die Familienunterstützende Hilfen, die Familienergänzende Hilfen und die Familienersetzende Hilfen.
Die Familienunterstützende Hilfen haben die Angebote der Erziehungsberatung, die sozialpädagogische Familienhilfe, die soziale Gruppenarbeit und die Erziehungsbeistände. Die Hauptzielgruppe der
Familienunterstützende Hilfen sind Eltern mit Kindern aller Altersgruppen, Familien mit jüngeren Kindern, ältere Kinder und Jugendliche.
Die Familienergänzende Hilfen haben die Angebote der gemeinsamen Wohnformen für Mütter bzw. Väter und Kinder, die Tagesgruppen und die sozialpädagogische Tagespflege. Die gemeinsamen Wohnformen
für Mütter bzw. Väter und Kindern richten sich an allein erziehende Eltern mit Kindern unter 6 Jahre. Die Tagesgruppen an Kinder bis 14 Jahren und die sozialpädagogische Tagespflege an Kinder im
Vor - und Grundschulalter.
Die Familienersetzende Hilfen haben die Angebote der Vollzeitpflege, der Heimerziehung und der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Die Hauptzielgruppe der Vollzeitpflege sind jüngere
Kinder und bei der Heimerziehung sind es Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen. Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung richtet sich an Jugendliche und Heranwachsende.
Weiterhin unterteilt sich die Familienersetzende Hilfe in die drei folgenden Bereiche, in die Familienorientierte Hilfe, in die Gruppenorientierte Hilfe und in die Einzelfallorientierte Hilfe.
Das Angebot der Familienorientierten Hilfen ist die Vollzeitpflege und Pflegefamilien, diese kann durch eine Pflegefamilie, durch eine professionelle Pflegefamilie oder durch eine
Verwandtenpflege ausgeübt werden. Das Angebot der Gruppenorientierte Hilfen ist die Heimerziehung bzw. die sonstigen betreuten Wohnformen, zu diesem zählen Kinderhäuser, Wohngruppen, Regelgruppen
in Heimen, Erziehungsstellen, erlebnispädagogische Projekte und Betreutes Einzelwohnen.
Das Angebot der Einzelfallorientierten Hilfen ist die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, zu diesen zählen flexible Formen der Einzelbetreuung, die flexible Betreuung, betreutes
Einzelwohnen und erlebnispädagogische Projekte.
6. Akteure der Jugendhilfe
Die Jugendhilfe ist eine Aufgabe der Kommune. Das KJHG verpflichtet die Städte und Landkreise ein Jugendamt aufzubauen. Das Jugendamt besteht aus der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss. Die
Verwaltung besteht aus Mitarbeitern die die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen. Der Jugendhilfeausschuß bestimmt die Leitlinien der örtlichen Jugendpolitik. Im Jugendhilfeausschuß
sitzen Mitglieder des Kommunalparlamentes, Sachverständige Bürger und Bürgerinnen, Vertreter der Träger der freien Jugendhilfe und beratene Fachleute aus verschiedenen Bereichen. Er befasst sich
mit Angelegenheiten der Problemlagen und den Beratungen.
7. Unterteilung der Jugendhilfe
Die Jugendhilfe unterteilt sich in den Bereich der öffentlichen und der freien Jugendhilfe. Die öffentliche Jugendhilfe ist der Bereich der Jugendhilfe der von den Städten und Ländern ausgeführt
wird. Die freie Jugendhilfe wird von Vereinen, Wohlfahrtsverbänden, Selbsthilfegruppen und Trägern von Einrichtung durchgeführt.
,,Die Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien Jugendhilfe wird durch folgende Grundsätze bestimmt:" ( Bundesministerium, 2000, S. 26 ) Zunächst soll die öffentliche und freie Jugendhilfe
partnerschaftlich zusammen arbeiten. Weiterhin soll die öffentliche Jugendhilfe von den Aufgaben absehen, die die freie Jugendhilfe übernehmen kann. Es gibt jedoch aufgaben, um die sich das
Jugendamt kümmert, zu diesen zählen Strafverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende.
Weiterhin haben Kinder und Jugendliche ein Recht auf die Kinder - und Jugendhilfe.,,Zur Beteiligung an gesellschaftlichen Entscheidungen und Diskussionen und zur Mitgestaltung ihrer Lebensorte
gibt es inzwischen sehr unterschiedliche Formen." ( Bundesministerium, 2000, S 27 ) Zu diesen Formen zählt das Kinder - und Jugendparlament, Kinderforen, Jugendvertretung in Betrieben,
projektbezogene Veranstaltungen, Kinderbeauftragte und Kinderanwälte. Jedoch muß die Beteiligung von Jugendlichen an Entscheidungsprozessen alters - und interessensgerecht sein.
Die Eltern der Kinder können sich auch in der Kinder - und Jugendhilfe engagieren.Die Angebote der Kinder - und Jugendhilfe könnten ohne die Mitwirkung der Eltern gar nicht durchsetzbar sein.
Auch sind oftmals Elterninitiativen Träger von Kindergärten. Die Eltern können sich in verschiedenen Bereichen der Jugendhilfe engagieren.
Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Jugend überhaupt noch eine Zukunft hat.Die Jugendhilfe ist solange eine wirksame Zukunftsinvestitution, wie sie gut und leistungsfähig ist. Aus diesem Grund
muß sie auch in Zukunft ihre Leistungen und Angebote weiter ausbauen. Bei diesen ist darauf zu achten, daß Jugendhilfe in ihren Angeboten gestärkt wird, die Selbsthilfe unterstützt und stärkt,
die Berücksichtigung von unterschiedlichen Lebenslagen.
8. Fazit
Zum Schluß meiner Hausarbeit stelle ich fest, daß ich das Thema des Jugendamtes stark unterschätzt habe. Ich war sehr überrascht, daß das Jugendamt seine Wurzeln schon in der Fürsorgeerziehung hatte und welche Höhen und Tiefen das Jugendamt durchlaufen mußte, bevor es das heutige Jugendamt darstellte.
Zu Beginn meiner Hausarbeit habe ich die Vielseitigkeit des Themas ,,Jugendamt" als nicht so groß eingeschätzt. Ich dachte schon, daß es ein sehr großes Thema ist, trotzdem habe ich nicht mit diesem Maß gerechnet. Weiterhin fand ich es sehr schwer das Thema einzugrenzen, denn für mich war die Geschichte genauso wichtig wie die Aufgaben der Kinder - und Jugendhilfe.
Mir ist aber auch während meiner Recherche aufgefallen, daß es im Internet keine Seite über das Thema Jugendamt gibt. Es gibt zwar zahlreiche Seiten von Jugendämtern einer Stadt, aber auf keiner sind alle Aufgaben und Leistungen erklärt, so daß gerade Jugendliche sich dort zurecht finden könnten. Ich fand es schon sehr erschreckend, da Kinder und Jugendliche zunächst im Internet nachschauen, wenn sie Hilfe vom Jugendamt benötigen, gerade in der heutigen Zeit. Ich denke, an diesem Punkt sollte man noch arbeiten.
Weiterhin fand ich es sehr interessant einmal zu sehen wo die Geschichte des Jugendamtes begann , sowie mal einen Überblick über das Jugendamt und deren Aufgaben zu erhalten.
9. Literaturverzeichnis
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Kinder - und Jugendhilfe. Achtes Buch Sozialgesetzbuch, 2000
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Elfter Kinder - und Jugendbericht, 2002
- Klumker, J. Fortschritte der Jugendfürsorge. Hermann Beyer und Söhne, 1924
- Müller, W. Jugendamt: Geschichte und Aufgaben einer reformpädagogischen Einrichtung. Weinheim, Basel: Beltz, 1994
- Peukert, D. Jugendhilfe - historischer Rückblick und neuere Entwicklungen. Weinheim, München: Juventa Verlag, 1990
- Scherpner, H. Geschichte der Jugendfürsorge. Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht, 1996