BVerfGE 84, 34 - Gerichtliche Prüfungskontrolle -


BVerfGE 84, 34 (34):

1. Nach Art. 12 Abs. 1 GG müssen berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Prüflinge müssen deshalb das Recht haben, Einwände gegen ihre Abschlußnoten wirksam vorzubringen. Hingegen ist die Eröffnung einer zweiten Verwaltungsinstanz mit einer vollständigen Neubewertung umstrittener Prüfungsleistungen nicht geboten.
2. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Bewertungsspielraum der Prüfungsbehörden ist mit Art. 19 Abs. 4 GG nur vereinbar, soweit es um prüfungsspezifische Wertungen geht. Hingegen sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen.
3. Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf.
 
Beschluß
des Ersten Senats vom 17. April 1991
-- 1 BvR 419/81 und 213/83 --
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. ...


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Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A.
Die Beschwerdeführer wehren sich gegen Prüfungsentscheidungen, die sie für fehlerhaft halten. Sie beanstanden vor allem, daß diese im Widerspruchsverfahren und in den anschließenden Verwaltungsgerichtsprozessen nur eingeschränkt überprüft wurden.
I.
1. In Niedersachsen ist die Ausbildung der Juristen durch eine Verordnung geregelt, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) hat. Im Jahre 1975 galt die Niedersächsische Ausbildungsordnung für Juristen (NJAO) vom 7. Juni 1972 (GVBl. S. 275). Die Zweite Juristische Staatsprüfung bestand aus drei Aufsichtsarbeiten, einer häuslichen Arbeit und der mündlichen Prüfung (§ 64 NJAO). Jede Prüfungsleistung war zu benoten und nach einem bestimmten Schlüssel bei der Errechnung der Gesamtnote zu berücksichtigen (§ 72 NJAO). Die schriftlichen Arbeiten wurden jeweils von zwei Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes bewertet, die die Person des Prüflings und dessen Leistungen während der Ausbildung nicht kannten; bei Abweichungen von nicht mehr als zwei Punktzahlen wurde ein Mittelwert errechnet, bei größeren Abweichungen setzte der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder ein von ihm bestimmter Prüfer die Note fest (§ 19 NJAO).
2. In Hamburg ist die Juristenausbildung gesetzlich geregelt. Es gilt die Juristenausbildungsordnung (JAO) vom 10. Juli 1972 (GVBl. I S. 133) - HbJAO -. Die Erste Juristische Staatsprüfung hat danach die Aufgabe festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für die praktische Ausbildung fachlich geeignet ist. Das ist nach § 2 Satz 2 HbJAO der Fall, wenn der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in

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den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezügen verfügt. Die Prüfung besteht aus einer häuslichen Arbeit, drei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung (§§ 11, 12, 18 HbJAO). Jede schriftliche Arbeit wird durch zwei Mitglieder des Justizprüfungsamtes begutachtet, die den Prüfling nicht kennen (§ 16 HbJAO). Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt bei kleineren Abweichungen der Durchschnitt, während bei größeren Abweichungen die Prüfer eine Einigung anstreben sollen; gelingt das nicht, wird die Arbeit durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beurteilt (§ 15 Abs. 3 HbJAO). Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtnote gebildet, die zwischen 0 und 18 Punkten liegt. Die Prüfung ist nach § 21 Abs. 3 HbJAO bestanden, wenn der Prüfling ein Gesamtergebnis von mindestens 4,00 Punkten erreicht und in zwei Prüfungsabschnitten mehr als 3,00 Punkte erzielt hat.
II.
1. Das Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zu 1)
a) Der Beschwerdeführer bestand am 31. Oktober 1975 vor dem Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt die Zweite Juristische Staatsprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend (6,38 Punkte)". Gegen diesen Prüfungsbescheid legte er Widerspruch mit der Begründung ein, jeder der drei Prüfungsabschnitte sei zu schlecht bewertet worden. Den Aktenvortrag hätten die Prüfer als unzutreffend und unvollständig mit nur 6,00 Punkten bewertet, weil sie seine rechtswissenschaftliche Auffassung nicht geteilt hätten, obwohl diese im Schrifttum vertreten werde. Für das anwaltliche Prüfungsgespräch habe er nur die Note "vollbefriedigend (8,00 Punkte)" erhalten, obwohl alle Fragen von ihm zutreffend beantwortet worden seien und ein Prüfer sogar mehrfach "ausgezeichnet" bemerkt habe. Die Note "ausreichend (4,00 Punkte)" für seine Hausarbeit beruhe darauf, daß die Prüfer die Schwierigkeit der Aufgabe verkannt und unzulässige Beurteilungskriterien angelegt hätten. So hätten sie den Aufbau des Sachberichts beanstandet

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und die Bearbeitung verschiedener Rechtsfragen als zu oberflächlich, unzureichend und widersprüchlich kritisiert, obwohl jeweils gute Gründe für die gewählte Darstellungsform gesprochen hätten und die von ihm vertretene Rechtsansicht durchaus vertretbar gewesen sei.
Das Landesjustizprüfungsamt holte Stellungnahmen der einzelnen Prüfer ein; diese hielten an ihren Bewertungen fest und widersprachen der Kritik des Beschwerdeführers mit näherer Begründung. Daraufhin wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch zurück. In der Begründung nahm es auf die Stellungnahmen der Prüfer Bezug. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Prüfer bei ihren Bewertungen von falschen Tatsachen ausgegangen seien, gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten, komme eine Korrektur des Prüfungsbescheides nicht in Betracht.
b) Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Klage mit dem Antrag, den Prüfungsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Leistungen des Beschwerdeführers mit "vollbefriedigend" zu bewerten. Hilfsweise beantragte er, das Landesjustizprüfungsamt zur Neubescheidung zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung verwies es auf den Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörde. Streitig seien pädagogisch-wissenschaftliche Wertungen, die den hierfür zuständigen Prüfern vorbehalten blieben. Die Gerichte hätten nur zu prüfen, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen seien, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt hätten oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. Nach einer Würdigung der einzelnen Rügen des Beschwerdeführers kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Prüfungsbehörde die Grenze ihres Beurteilungsspielraums nicht überschritten habe.
c) Mit seiner Berufung wiederholte der Beschwerdeführer seinen Klagevortrag und beanstandete darüber hinaus, daß weder die Widerspruchsbehörde noch das Verwaltungsgericht den beanstandeten Prüfungsbescheid in vollem Umfange nachgeprüft hätten. Zumindest das Landesjustizprüfungsamt hätte sich nicht wie

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ein Gericht auf den Beurteilungsspielraum der Prüfer berufen dürfen, sondern die Benotung voll nachprüfen müssen.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Keine der Rügen lasse erkennen, daß die Prüfer bei der Feststellung und Benotung der Leistungen ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten; sie seien nicht von falschen Tatsachen ausgegangen, hätten allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht verletzt und keine sachfremden Erwägungen angestellt. Eine Beweisaufnahme zum Inhalt des Aktenvortrags sowie zum anwaltlichen Prüfungsgespräch sei entbehrlich, weil es auf die subjektiven Eindrücke des Beschwerdeführers und des benannten Zeugen nicht ankomme. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß die Widerspruchsbehörde ihre Kontrolle mit der gleichen Beschränkung wie ein Gericht ausgeübt habe. Eine solche Beschränkung des Widerspruchsverfahrens entspreche dem maßgebenden Landesrecht, wie sich aus § 79 NJAO schließen lasse. Nach dieser Vorschrift seien die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Dem würde eine uneingeschränkte fachliche Kontrolle widersprechen.
d) Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
Die Frage des Beurteilungsspielraums im Widerspruchsverfahren habe keine grundsätzliche Bedeutung, sondern betreffe die Auslegung von Landesrecht, das nicht revisibel sei. Eine solche Regelung stelle auch keine verfassungswidrige Verkürzung des Rechtsschutzes dar. Das Vorverfahren sei ein Verwaltungs- und kein Gerichtsverfahren; die Widerspruchsbehörde spreche nicht Recht, sondern treffe eine Verwaltungsentscheidung. Die entsprechende Kompetenzregelung sei keine Grundsatz- und Leitentscheidung, die nur dem parlamentarischen Gesetzgeber zustehe; sie könne deshalb auch in einer Rechtsverordnung enthalten sein, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen habe.
Ebensowenig sei eine Divergenz ersichtlich. Aus dem Wesen der Prüferbewertung folge nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Begrenzung verwaltungsinterner Kontrollmöglichkeiten. Deshalb sei auch kein Verfahrensmangel

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feststellbar. Das Oberverwaltungsgericht habe es mit Recht abgelehnt, Zeugen zum Ablauf der mündlichen Prüfung und zu einzelnen Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers zu vernehmen. Die Gewichtung und Abwägung der Leistungen und deren Bewertung seien nicht Sache der Verwaltungsgerichte. In dieser Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle liege keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.
2. Das Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zu 2)
a) Der Beschwerdeführer hat am 7. Februar 1978 die Erste Juristische Staatsprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden. Für seine Hausarbeit erhielt er 4,00 Punkte, für seine Aufsichtsarbeiten durchschnittlich 4,16 Punkte und in der mündlichen Prüfung 3,00 Punkte, so daß die Gesamtnote unter 4,00 Punkten lag.
Mit seinem Widerspruch rügte der Beschwerdeführer die geringe Benotung seiner Hausarbeit. Mehrere Korrekturbemerkungen und Feststellungen in den Voten der Prüfer seien unrichtig oder beruhten auf offensichtlichen Mißverständnissen. Vor allem hätten die beiden Korrektoren seine Ausführungen zur Saldo-Theorie und den Begründungszusammenhang mit § 818 Abs. 3 BGB als "in mehrfacher Hinsicht grob fehlerhaft" bezeichnet; sie hätten den Stand der rechtswissenschaftlichen Diskussion nicht gekannt und seine Literaturnachweise nicht berücksichtigt.
Das Widerspruchsvorbringen wurde den beiden Korrektoren der Hausarbeit zugeleitet. Diese nahmen eingehend zu den verschiedenen Beanstandungen Stellung und wiesen sie im wesentlichen zurück. Allerdings schwächten sie die Kritik an den bereicherungsrechtlichen Ausführungen ab. Dem Beschwerdeführer sei zuzugeben, daß § 818 Abs. 3 BGB eine Rolle spielen könne, die Verwendung des Stichwortes "Saldotheorie" entspreche aber in diesem Zusammenhang nicht der üblichen Terminologie und die Problematik sei insgesamt nicht ausreichend vertieft worden. Im Ergebnis sei an der Bewertung mit "ausreichend (4,00 Punkte)" festzuhalten. Ausschlaggebend seien zahlreiche Unzulänglichkeiten und Oberflächlichkeiten.
Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes wies den Widerspruch zurück. Grundsätzlich könne eine Prüfungsentscheidung, die eine

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Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalte, im Widerspruchsverfahren nicht abgeändert werden; eine Korrektur komme nur in Betracht, wenn die Entscheidung unter Verletzung zwingender Beurteilungsmaßstäbe oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. Derartige Fehler seien nicht feststellbar. Nachdem die Korrektoren ihre Bewertung bei erneuter Durchsicht und in Kenntnis der Widerspruchsbegründung aufrechterhalten hätten, bestehe für die Widerspruchsbehörde "in Übereinstimmung mit den Votanten ... keine Veranlassung, die Benotung der Arbeit zu ändern".
b) Mit seiner Klage beantragte der Beschwerdeführer, den Prüfungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Erste Juristische Staatsprüfung des Beschwerdeführers für bestanden zu erklären, hilfsweise, den Beschwerdeführer neu zu bescheiden. Bei der Benotung seiner Hausarbeit seien eklatante Korrekturfehler unterlaufen, die im Widerspruch zu allgemein anerkannten Prüfungsgrundsätzen stünden und deshalb im gerichtlichen Verfahren nachgeprüft werden müßten. Die Widerspruchsbehörde habe sich zu Unrecht auf einen Beurteilungsspielraum der Korrektoren berufen. Da sie Teil der Verwaltung sei, habe sie allen Einwänden im einzelnen nachgehen, die Bewertungen der Korrektoren voll überprüfen und sich ein eigenes abschließendes Urteil bilden müssen. Schließlich könne der Widerspruchsbescheid schon deshalb keinen Bestand haben, weil er ohne Anhörung des Beschwerdeführers zu den Stellungnahmen der Korrektoren ergangen sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Bescheide seien rechtmäßig, da die Bewertung der Hausarbeit im Ergebnis nicht beanstandet werden könne. Auszugehen sei von einem Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörde, der nur eine begrenzte Nachprüfung im Verwaltungsrechtsweg zulasse. Fachfragen seien zwar - entgegen der herrschenden Lehre - nicht generell der Nachprüfung entzogen, aber die Prüfungsvermerke in der Fassung der Ergänzungsvoten ließen Korrekturfehler, die sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen. Auch das Widerspruchsverfahren sei nicht zu beanstanden.
c) Die Berufung des Beschwerdeführers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht schloß sich der Begründung

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des Verwaltungsgerichts im wesentlichen an. Die Entscheidung eines Prüfers, die Ausführungen in einer Prüfungsarbeit seien als falsch oder richtig zu bewerten, könne gerichtlich nicht nachgeprüft werden, selbst wenn der Prüfer eine von der herrschenden Meinung abweichende Ansicht zugrunde gelegt habe. Auch Irrtümer innerhalb des Beurteilungsspielraums seien nur korrigierbar, wenn sie auf einer Fehleinschätzung wissenschaftlich-fachlicher Gesichtspunkte beruhten, die derart außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liege, daß ihr Ergebnis sich dem Richter als gänzlich unhaltbar aufdrängen müsse und willkürlich erscheine. Solche krassen Fehler seien den Prüfern jedoch nicht unterlaufen, selbst wenn sie zum Fragenkreis "Saldotheorie - § 818 Abs. 3 BGB" möglicherweise nicht die in der Literatur vertretene herrschende Meinung und nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt hätten. Im übrigen hätten die Korrektoren die Ansicht des Beschwerdeführers im Widerspruchsverfahren berücksichtigt, an ihrer Bewertung jedoch festgehalten. Das sei nicht zu beanstanden. Der Einfluß einzelner Beanstandungen auf die Gesamtbenotung sei eine Bewertungsfrage, die in den Beurteilungsspielraum des Prüfers falle.
Auch das Widerspruchsverfahren sei nicht zu beanstanden. Der hamburgische Gesetzgeber habe abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen im Widerspruchsverfahren eingeschränkt. Das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Juristenausbildungsordnung, ihrer Systematik und ihrem Zweck. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür finde sich in § 8 Abs. 4 HbJAO, der den Mitgliedern des Justizprüfungsamtes für die Ausübung ihrer Prüfertätigkeit Unabhängigkeit gewährleiste. Bei dieser Sachlage könne dahingestellt bleiben, ob die Begrenzung der Kontrollbefugnis im Widerspruchsverfahren schon aus dem "Wesen der Prüferbewertung" oder aus der Natur der Sache folge.
Offenbleiben könne auch die Frage, ob die Stellungnahmen der Prüfer vor Erlaß des Widerspruchsbescheides dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden mußten. Selbst wenn das Versäumnis des Justizprüfungsamtes als Verfahrensfehler gewertet werden müßte, hätte dieser sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt,

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weil in der Sache keine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.
d) Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Weder eine Divergenz noch grundsätzliche Bedeutung seien dargetan. Die Rechtsfragen, die der Beschwerdeführer als klärungsbedürftig ansehe, seien vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden worden. Das gelte für die Einschränkung der Prüfungskompetenz im Widerspruchsverfahren ebenso wie für die Anerkennung eines prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums im verwaltungsgerichtlichen Prozeß. Daß ein Prüfer - wie im vorliegenden Fall - einen Bewertungsfehler erkenne, nach erneuter Bewertung jedoch wiederum zum gleichen Ergebnis gelange, sei keine Besonderheit, die noch klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwerfe. Nicht einmal die Änderung des Bewertungsmaßstabes führe zwangsläufig zu einer Notenkorrektur.
III.
1. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 419/81
Der Beschwerdeführer greift die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen an. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Ferner seien das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip (Art. 20 GG) verletzt. Schließlich sei Art. 33 Abs. 2 GG insofern berührt, als die schlechte Examensnote seine Bewerbung für ein öffentliches Amt behindert habe.
Er habe einen Anspruch darauf, daß die Widerspruchsbehörde eine volle Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle durchführe. Das sei um so wichtiger, je geringere Möglichkeiten bestünden, Prüfungsbescheide im anschließenden Verwaltungsgerichtsprozeß nachprüfen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Verwaltungsgerichte enthalte die Niedersächsische Ausbildungsordnung für Juristen keine Regelungen, die die Prüfungsbefugnis im Widerspruchsverfahren einschränkten. Die Auslegung des § 79 NJAO erscheine willkürlich und verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Im übrigen könne durch Landesverordnung eine Einschränkung des Widerspruchsverfahrens nicht angeordnet werden, so daß § 79 NJAO verfassungswi

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drig wäre, wenn er in diesem Sinne ausgelegt werden müßte. Eine solche Regelung verstieße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
Auch die Verwaltungsgerichte hätten von Verfassungs wegen seiner Kritik des Prüfungs- und des Widerspruchsbescheides nachgehen müssen. Er habe die Bewertung seiner Hausarbeit und seiner Leistungen in der mündlichen Prüfung substantiiert beanstandet und schwerwiegende Korrekturfehler geltend gemacht. Die Verwaltungsgerichte hätten seine Behauptungen aufklären und die angebotenen Beweise erheben müssen. Daß das unterblieben sei, bedeute eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
2. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 213/83
Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen den Prüfungsbescheid, greift aber darüber hinaus auch den Widerspruchsbescheid und die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen an, weil sie den Prüfungsbescheid nicht aufgehoben haben. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Ersten Juristischen Staatsexamen und damit der Ausschluß von der weiteren Ausbildung und von dem gewählten Juristenberuf beruhe auf einem schweren Fehler bei der Korrektur seiner Hausarbeit. Die beiden Prüfer hätten seine Ausführungen zur Saldo-Theorie in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB als grob fehlerhaft bewertet, obwohl sie der herrschenden Lehre und der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen hätten. Im Widerspruchsverfahren hätten die Prüfer zwar ihre Kritik abgemildert, aber dennoch in willkürlicher Weise an ihrem negativen Gesamturteil festgehalten, wobei sie neue und nicht minder unberechtigte Kritik formuliert hätten. Damit hätten sie allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze, die Chancengleichheit sowie die Fairneß im Prüfungsverfahren verletzt.
Die Widerspruchsbehörde habe es unter Verstoß gegen § 68

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VwGO versäumt, der Widerspruchsbegründung nachzugehen und die angefochtene Prüfungsentscheidung in vollem Umfang auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit hin nachzuprüfen. Es gebe keine bundes- oder landesgesetzliche Norm, die dieses Verfahren rechtfertige. Die gegenteilige Ansicht der Widerspruchsbehörde sei willkürlich. Auch alle Entscheidungen der Verwaltungsgerichte müßten sich den Vorwurf der Willkür gefallen lassen, weil sie die schweren Korrekturfehler nicht beanstandet und das Verfahren der Widerspruchsbehörde gebilligt hätten.
IV.
1. Im Verfahren 1 BvR 419/81 haben der Niedersächsische Minister der Justiz sowie der Präsident des beklagten Landesjustizprüfungsamtes Stellung genommen. Sie halten die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend. Nach den §§ 79, 80 Satz 4 NJAO sei die Bewertung von Prüfungsleistungen im Widerspruchsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar. Darin liege weder eine Verletzung von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch ein Verstoß gegen Grundrechte. Insbesondere fehle es nicht an einer ausreichenden Verordnungsermächtigung (Art. 80 Abs. 1 GG).
2. Im Verfahren 1 BvR 213/83 haben die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und das Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde übereinstimmend für unbegründet. Das Justizprüfungsamt weist besonders darauf hin, daß die Juristenausbildungsordnung zahlreiche Vorschriften enthält, die dem Schutz des Prüflings vor Fehlentscheidungen eines Prüfers dienen.
3. Die Oberverwaltungsgerichte der Länder sind um Mitteilung gebeten worden, ob bei ihnen Entscheidungen zur Kontrollpflicht der Justizprüfungsämter im Widerspruchsverfahren vorliegen. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat mitgeteilt, das Gericht gehe in ständiger Rechtsprechung stillschweigend davon aus, der Widerspruchsbehörde komme eine uneingeschränkte Überprüfungskompetenz zu, soweit die Prüfungsleistungen reproduzierbar seien. Der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat eine Entscheidung des 3. Senats vom 20. Januar 1982

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(3 B 81 A. 1318) vorgelegt, wonach im Widerspruchsverfahren zwar grundsätzlich eine volle Nachprüfung stattfindet, jedoch eine Note nicht ohne Einschaltung der fachlich zuständigen Korrektoren geändert werden kann. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof betrachtet das Justizprüfungsamt als oberste Landesbehörde, so daß gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein Widerspruchsverfahren nicht stattfinde. Die übrigen Oberverwaltungsgerichte haben nach Mitteilung ihrer Präsidenten die Frage entweder noch nicht entschieden oder eine eingeschränkte Nachprüfung im Widerspruchsverfahren angenommen.
 
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Durchführung der Verwaltungsverfahren bei den zuständigen Justizprüfungsämtern ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer rügen, daß ihre Widersprüche gegen die ergangenen Prüfungsbescheide nur zu einer summarischen Fehlerkontrolle, nicht aber zu einer vollständigen Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistungen geführt haben. Dagegen bestehen jedoch von Verfassungs wegen keine Bedenken.
1. Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Das gilt auch für die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung (vgl. BVerfGE 37, 342 [352]; 79, 212 [218]). Die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 80, 1 [24]). Darüber hinaus beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit auch Geltung für das Prüfungsverfahren (vgl. BVerfGE 52, 380 [389 f.]). Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken; die Grundrechte beeinflus

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sen demgemäß nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 53, 30 [65]).
2. Den Beschwerdeführern geht es nicht um das Verfahren, in dem sie ihre Prüfungsleistungen erbringen mußten; ihre Angriffe betreffen das Verfahren der Leistungsbewertung. Sie verlangen, im Wege des Widerspruchs ihre Einwände gegen kritische Bemerkungen der Prüfer und die darauf gestützten Noten vorbringen zu können, um eine wirksame Nachprüfung durch die Widerspruchsbehörde zu erreichen. Das ist im Kern berechtigt.
Ob und inwieweit Garantien für das Verwaltungsverfahren grundrechtlich gefordert sind, richtet sich zum einen nach Art und Intensität des Grundrechtseingriffs, zum anderen danach, inwieweit der Grundrechtsschutz durch die nachträgliche Kontrolle der Gerichte gewährleistet ist. Beide Gesichtspunkte ergeben für die Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Abschlußprüfungen, daß grundrechtliche Verfahrensgarantien auch insoweit unerläßlich sind. Solche Prüfungen greifen intensiv in die Freiheit der Berufswahl ein, weil von ihrem Ergebnis abhängt, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen und welche Tätigkeit gewählt werden kann. Die gerichtliche Kontrolle stößt hingegen an Grenzen, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem Verwaltungsgerichtsprozeß nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen (vgl. dazu nachfolgend unter II 2 b und c*). Subjektive Eindrücke und die Zufälligkeit fachlicher Prägungen der Prüfer beeinflussen die Notengebung. Deshalb muß das Bewertungsverfahren im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten (Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, S. 49 f.; Bryde, DÖV 1981, S. 193 [203 f.]). Die gebotenen Regelungen betreffen die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen. Darüber hinaus ist unverzichtbar und gilt auch in anderen Rechtsstaaten als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien, daß die Betroffenen ihren Standpunkt wirksam vertreten können. Das bedeutet, daß sie rechtzeitig über den Verfahrensstand zu informie

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ren sind und daß die Berücksichtigung ihres Vorbringens bei der Entscheidung gewährleistet sein muß.
Bei Staatsprüfungen, wie sie den Gegenstand der Ausgangsverfahren bilden, erfährt der Kandidat stets erst nach Erlaß des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfange, wie seine Leistungen im einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind. Erst im Widerspruchsverfahren ist ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und Kritik eröffnet. Deshalb muß dieser Rechtsbehelf hier so ausgestaltet sein, daß die erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt werden.
3. Die zuständigen Justizprüfungsämter haben ihre Kontrollpflicht im Widerspruchsverfahren wahrgenommen. Die Beschwerdeführer konnten ihre Prüfungsakten mit den Protokollen der mündlichen Prüfungen und den Korrekturbemerkungen zu den schriftlichen Arbeiten einsehen. Ihre darauf bezogenen Einwände wurden den beteiligten Prüfern zur Berücksichtigung und Nachkorrektur zugeleitet. Diese haben sich eingehend geäußert und dargelegt, warum sie die Kritik der Beschwerdeführer - jedenfalls im Ergebnis - für unberechtigt halten. Die abschließenden Widerspruchsbescheide referieren diese Stellungnahmen und übernehmen sie. Daß die Prüfer damit selbst in die Kontrolle ihrer Entscheidung einbezogen worden sind, ist unbedenklich. Im Verwaltungsverfahren ist eine Überprüfung durch eine andere neutrale Instanz verfassungsrechtlich nicht geboten.
Allerdings haben die Widerspruchsbehörden die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführer nicht selbständig neu bewertet. Sie haben lediglich kontrolliert, ob ins Gewicht fallende Bewertungsfehler erkennbar wurden, und sind zu dem Ergebnis gelangt, daß das nicht anzunehmen sei. Diese Beschränkung auf eine summarische Rechtmäßigkeitskontrolle weicht von der Regel des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab, wonach die Widerspruchsbehörde grundsätzlich an die Stelle der zunächst entscheidenden Behörde tritt und unbeschränkte Entscheidungskompetenz hat. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO entfällt die Nachprüfung, wenn ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt. Auch Landesgesetze können solche Ausnahmeregelungen enthalten

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(BVerfGE 35, 65 [73]). In den Ausgangsfällen haben die Verwaltungsgerichte die maßgebenden Justizausbildungsordnungen dahin ausgelegt, daß abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Staatsprüfungen der Widerspruch nicht zu einer Neubewertung der Prüfungsleistungen, sondern lediglich zu einer Fehlerkontrolle führen solle. Diese Auslegung einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte und durch das Bundesverfassungsgericht nur in engen Grenzen nachprüfbar (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
Die Niedersächsische Ausbildungsordnung für Juristen konnte als Rechtsverordnung eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO schaffen, weil die Verordnungsermächtigung in § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 NBG dafür eine ausreichende Grundlage bietet. Die Ermächtigungsvorschrift enthält zwar keine verfahrensrechtlichen Vorgaben; das zwingt jedoch nicht zu einer restriktiven Auslegung des Ermächtigungsrahmens. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers läßt sich keinesfalls entnehmen, daß der Verordnunggeber den Grundsatz des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO für das prüfungsrechtliche Widerspruchsverfahren nicht einschränken durfte. Zur Zeit der Neufassung des Niedersächsischen Beamtengesetzes im Jahre 1970 entsprach es nahezu einhelliger Ansicht, daß Prüfungsentscheidungen ihrer Natur nach nur in Grenzen rechtlich gesteuert und deshalb auch nur beschränkt kontrolliert werden könnten (vgl. die Nachweise bei Hummel, Gerichtsschutz gegen Prüfungsbewertungen, 1969, S. 21 f.).
Der Gestaltungsraum des Verordnung- und Gesetzgebers wäre nur dann überschritten, wenn der verfahrensrechtliche Schutz der Berufsfreiheit eine vollständige Neubewertung von Prüfungsleistungen im Widerspruchsverfahren zwingend geböte. Eine so weitgehende Verfahrensgarantie läßt sich aber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht ableiten. Nicht einmal ein Instanzenzug ist im Verwaltungsverfahren unentbehrlich. Entscheidend ist nur, daß der betroffene Bürger auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler rechtzeitig und wirkungsvoll hinweisen und damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Entscheidungen er

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reichen kann. Diesen Anforderungen genügen die niedersächsische und die hamburgische Ausbildungsordnung für Juristen und deren Anwendung in den Widerspruchsverfahren.
II.
Soweit die Beschwerdeführer rügen, daß auch die Verwaltungsgerichte nur eine eingeschränkte Kontrolle der Prüfungsbescheide vorgenommen haben, ist ihre Kritik im Ansatz berechtigt. Die Rechtsprechung zum prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum läßt sich nicht in vollem Umfange mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbaren (1. und 2.). Die grundrechtlich gebotene Korrektur geht jedoch nicht so weit, daß sie den Verfassungsbeschwerden zum Erfolg verhelfen könnte (3.).
1. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert demjenigen den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit werden nicht nur der Zugang zu den Gerichten, sondern darüber hinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 [401 f.]; st. Rspr.). Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt auch eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen im Grundsatz aus (vgl. BVerfGE 15, 275 [282]; 61, 82 [110 f.]; 78, 214 [226]).
Die geschützte Rechtsposition selbst ergibt sich allerdings nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern wird darin vorausgesetzt (BVerfGE 78, 214 [226]; 83, 182 [194 f.]). Aber die Ausgestaltung des Rechtsweges und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle müssen der Durchsetzung des materiellen Rechts wirkungsvoll dienen, für diesen Zweck also geeignet und angemessen sein (vgl. BVerfGE 60, 253 [269]). Beruht die angefochtene Verwaltungsentscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen ha

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ben; die Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens gelten nicht für die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. BVerfGE 7, 129 [154]; 64, 261 [279]).
Unbestimmte Rechtsbegriffe können allerdings wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig sein, daß die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Der rechtsanwendenden Behörde mag in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen sein (vgl. BVerfGE 54, 173 [197]; 61, 82 [114]; 83, 130 [148]; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 184 m.w.N.). Diese Frage bedarf jedoch hier keiner umfassenden Klärung. Für die Bewertung von Berufszugangsprüfungen, wie sie den Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen bilden, gelten jedenfalls Besonderheiten.
2. Staatsprüfungen, die den Zugang zu akademischen Berufen beschränken, erfordern schwierige Bewertungen, die mit Rücksicht auf die Chancengleichheit aller Berufsbewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Kandidaten isoliert nachvollziehen lassen (a). Daraus ergibt sich ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum (b). Dieser ist jedoch auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, erstreckt sich also nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden (c).
a) Die Bewertung der Leistungen in einer Berufszugangsprüfung ist eine rechtlich gebundene Entscheidung der Prüfer. Diese ist als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG nur aufgrund eines Gesetzes und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig. Das gilt nicht allein für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung. Sieht das Gesetz darüber hinaus vor, daß erfolgreiche Prüfungen durch abgestufte Noten zu bewerten sind, so werden auch auf diese Weise berufliche Chancen stark beeinflußt; die Möglichkeit, einen geeigneten Arbeitsplatz zu fin

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den und den gewählten Beruf tatsächlich auszuüben, hängt vielfach von der erreichten Note ab. Deshalb müssen sich auch solche Prüfungsbescheide am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen (vgl. BVerfGE 37, 342 [352 f.]). Trotz dieser großen praktischen Bedeutung und grundrechtlichen Relevanz der Prüfungsbescheide sind die Bewertungskriterien im Gesetz nur ungenau bestimmt. Schon die Art der Aufgabenstellung wird in allen Justizausbildungsordnungen lediglich in groben Zügen thematisch eingegrenzt. Die vorgesehenen Notenstufen bewegen sich zwischen "ungenügend" und "sehr gut" - jeweils durch Punktwerte in Zwischenstufen unterteilt - und werden nicht im eigentlichen Sinne definiert, sondern nur sehr allgemein umschrieben; als Bezugsgrößen dienen regelmäßig die "Brauchbarkeit" der Leistungen und der "Durchschnitt der Anforderungen" (§ 21 NJAO, § 14 HbJAO; nahezu wortgleich § 14 JAG NW, siehe BVerfGE 37, 342 [344 f.]).
Die Steuerungskraft dieser rechtlichen Vorgaben ist begrenzt. Allgemeine Bewertungsgrundsätze auf niedrigerer Abstraktionshöhe haben die Verwaltungsgerichte bisher - soweit ersichtlich - nicht entwickelt. Aber selbst wenn das schon geschehen wäre, müßten die wesentlichen Bewertungsschritte fallbezogen bleiben, weil die leitenden Erwägungen, die unter anderem von der Fragestellung, den Ausbildungsvoraussetzungen und der Prüfungssituation abhängen, nur sehr unzureichend in allgemeinen Regeln zu erfassen sind.
Das würde die gerichtliche Kontrolle nicht von vornherein unmöglich machen und könnte deshalb allein nicht ausreichen, den Prüfungsbehörden einen Bewertungsspielraum zuzubilligen. Es kommt aber ein entscheidender Umstand hinzu: Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Die Notendefinitionen der Prüfungsordnungen verlangen das sogar ausdrücklich, soweit sie auf durchschnittliche Leistungen abstellen. Aber auch die Bestehensgrenze, also der Maßstab für ungenügende Prüfungsleistungen, läßt sich nicht starr und ohne den Blick auf durch

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schnittliche Ergebnisse bestimmen (zu einer ähnlichen Problematik bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren vgl. BVerfGE 80, 1 [26 ff.]). Daraus folgt, daß Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflußt wird. Da sich andererseits die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde die gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. In dem Verwaltungsgerichtsprozeß eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht - auch mit der Hilfe eines Sachverständigen - die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüflinge maßgebend waren, nicht aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden. Es müßte eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen.
b) Dabei handelt es sich nicht nur um praktische Schwierigkeiten der Rechtsanwendung, sondern vor allem um ein verfassungsrechtliches Problem. Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht (BVerfGE 37, 342 [352 f.]; 79, 212 [218]), müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozeß anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten würde tiefgreifend beeinträchtigt. Sie ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird.
Davon gehen auch die angegriffenen Entscheidungen aus, die zur Begründung auf eine langjährige und gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweisen. Schon in seinem ersten grundlegenden Urteil zum Beurteilungsspielraum im Prüfungsrecht (BVerwGE 8, 272 [273]) begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung mit den prinzipiellen Voraussetzungen jeder Benotung: Prüfungsnoten könnten nicht isoliert für jeden Einzelfall

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gefunden werden, sondern ergäben sich aus dem fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer, vergleichbarer Prüflinge; sie seien das Ergebnis von Erfahrungswerten auf der Grundlage von Leistungsvergleichen. Auch in späteren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, daß die Notengebung eine "vernünftige und gerechte Relation" zur Bewertung der Arbeiten anderer Prüflinge herstellen muß (Buchholz 421.0 Nr. 104, S. 150 m.w.N.). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung auf die stark subjektiven Elemente eines "höchstpersönlichen Fachurteils" und auf die Schwierigkeiten beim Nachvollzug einer Prüfungssituation abgestellt. Diese Argumente können zwar für sich genommen nicht ausschlaggebend sein, beleuchten aber Teilaspekte des grundsätzlichen Problems. Hingegen ist unerheblich, daß Prüfungsnoten auf fachlichen Bewertungen beruhen, die ohne spezialisierten Sachverstand nicht nachvollziehbar sind. Die daraus folgende Schwierigkeit der gerichtlichen Kontrolle läßt sich mit Hilfe von Sachverständigen überwinden und unterscheidet Prüfungsfragen nicht grundsätzlich von vielen anderen Gegenständen verwaltungsgerichtlicher Verfahren.
c) Die Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums ergeben sich aus seiner verfassungsrechtlichen Legitimation. Sie bestimmen zugleich den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist. Nur prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft - bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen. Aber auch die Beantwortung solcher Wertungsfragen ist nicht jeder Kontrolle entzogen. Der Bewertungsspielraum hat Grenzen, deren Einhaltung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich nachzuprüfen ist. Die den Gerichten verbleibende Kontrolle muß bei berufsbezogenen Prüfungen für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein (vgl. BVerfGE 60, 253 [269]).
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der auch die angegriffenen Entscheidungen folgen, ist der Bewertungsspielraum überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes

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Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. die Zusammenfassungen bei Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 473; Seebass, Die Prüfung - ein rechtsschutzloser Freiraum des Prüfers ?, NVwZ 1985, S. 521 [526] m.w.N.). Diese Formel, die an das Kontrollprogramm bei Ermessensentscheidungen anknüpft, ist so abstrakt gefaßt, daß sie die Kontrolldichte noch nicht erkennen läßt. Es kommt entscheidend darauf an, unter welchen Voraussetzungen die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe angenommen und aus welchen Merkmalen auf sachfremde Erwägungen geschlossen wird. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht Kriterien entwickelt, welche die gerichtliche Kontrolle von fachspezifischen Fragen, die nur mit Hilfe von Sachverständigen des jeweiligen Prüfungsfachs beantwortet werden könnten, ausschließen. So soll es keinen allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz geben, der es verböte, Richtiges als falsch und vertretbare Ansichten als unvertretbar zu bewerten (BVerwG, Buchholz 421.0 Nr. 121, S. 195; Seebass, a.a.O., S. 527). Die danach allein verbleibende Willkürkontrolle wird auf Extremfälle beschränkt, in denen eine Bewertung auch ohne näheres Eingehen auf fachspezifische Erwägungen möglich ist. Nur wenn eine Beurteilung "auf einer derart eklatanten und außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung wissenschaftlich-fachlicher Gesichtspunkte" beruht, "daß sich ihr Ergebnis dem Richter als gänzlich unhaltbar aufdrängen muß", soll die Willkürgrenze überschritten sein (BVerwG, Buchholz 421.0 Nr. 121, S. 195).
Eine so weitgehende Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle ist mit Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls dann nicht vereinbar, wenn es um Prüfungen geht, die den Berufszugang beschränken. Auszugehen ist von dem Zweck, dem eine Prüfung als Berufszugangsschranke dient und den sie nach Art. 12 Abs. 1 GG nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfolgen darf (vgl. BVerfGE 80, 1 [24 ff.]). Die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung sollen denjenigen Bewerbern den Zugang zum angestrebten Beruf verwehren, die fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen. Dieser Zweck ist

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nicht nur für den Umfang der Qualifikationsnachweise, sondern auch für deren Bewertung maßgebend (BVerfG, a.a.O., S. 26 ff.). Daraus folgt, daß zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum läßt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muß aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Dies ist ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt.
Ebenso darf die Willkürkontrolle, die auch das Bundesverwaltungsgericht mit Recht für unentbehrlich hält, nicht mit der Begründung eingeschränkt werden, daß sie ohne sachverständige Hilfe nicht wirkungsvoll durchgeführt werden könne. Es genügt nicht zu kontrollieren, ob sich die Fehlerhaftigkeit einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers dem Richter als gänzlich unhaltbar "aufdrängt". Eine willkürliche Fehleinschätzung ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muß. Das kann ein Gericht zwar regelmäßig nur mit sachverständiger Hilfe beurteilen, aber praktische Schwierigkeiten allein sind kein ausreichender Grund, den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken.
Eine Kontrolle der Prüfungsnoten, die fachliche Kriterien in der dargestellten Weise einbezieht, stellt die Verwaltungsgerichte nicht vor unlösbare Aufgaben und drängt sie auch nicht in die Rolle von Prüfungsbehörden. Eine gerichtliche Korrektur kommt ohnehin nur dann in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben kann. Eine solche Kausalitätsprüfung ist den Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit prüfungsrechtlichen Verfahrensfehlern geläufig (BVerwG, Buchholz 421.0 Nr. 45). Ist die Ursächlichkeit des Fehlers nicht auszuschließen, kann das Gericht die Leistungsbewertung grundsätzlich nicht erset

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zen, sondern den Prüfungsbescheid nur aufheben. Das hat dann zur Folge, daß die zuständigen Prüfer eine neue fehlerfreie Bewertung nachholen müssen. Je nach der Art des Fehlers sind auch Fälle denkbar, in denen dem Prüfling eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen ist.
3. Obwohl die Verwaltungsgerichte in den Ausgangsverfahren von einer geringeren Kontrollpflicht ausgegangen sind, haben die angegriffenen Entscheidungen Bestand. Die Verwaltungsgerichte haben sich zwar entscheidend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem weiten prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum berufen, die Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht haben sogar ausschließlich darauf abgestellt. Die Begründungen der erstinstanzlichen Urteile, auf die die Oberverwaltungsgerichte verwiesen haben, zeigen jedoch, daß auch ein strengerer Kontrollmaßstab nicht zur Aufhebung der Prüfungsbescheide geführt hätte.
a) Der Beschwerdeführer zu 2) hat sich zuletzt nur noch auf einen Streitpunkt konzentriert: die Beanstandung der Ausführungen in seiner Hausarbeit, die § 818 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Saldo-Theorie betrafen. Diese seien von den Prüfern ursprünglich als falsch bewertet worden, obwohl sie allgemeiner Ansicht entsprochen hätten. Dieser fachlichen Frage hätten die Gerichte in der Tat nachgehen müssen, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen gewesen wäre, daß die Kritik der Prüfer die Note beeinflußt haben könnte. Aber ein solcher Kausalzusammenhang kommt nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht in Betracht.
Im Widerspruchsverfahren haben die Korrektoren ihre ursprüngliche Kritik, die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers seien in mehrfacher Hinsicht grob fehlerhaft, abgemildert. Dennoch haben sie an ihrer Gesamtbewertung festgehalten, weil die Hausarbeit insgesamt an zahlreichen Oberflächlichkeiten und Ungenauigkeiten leide und an vielen Stellen Begründungen vermissen lasse. Aus diesem Grunde hatte der Erstkorrektor ursprünglich sogar Zweifel, ob die Arbeit überhaupt noch als ausreichend bewertet werden könne. Im Widerspruchsverfahren haben beide Korrektoren die Note "ausreichend (4,00 Punkte)" nach erneuter Bewer

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tung als angemessen bezeichnet und dabei die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Saldo-Theorie nicht mehr beanstandet. Bei dieser Sachlage lag die Annahme des Verwaltungsgerichts auf der Hand, daß sich der ursprüngliche Korrekturfehler nicht auf die Note ausgewirkt hat. Entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Deshalb läßt sich ausschließen, daß eine nochmalige Erörterung dieses Punktes zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen könnte.
b) Auch im Falle des Beschwerdeführers zu 1) läßt sich den Gründen des erstinstanzlichen Urteils entnehmen, daß die Klage selbst bei dem gebotenen strengeren Kontrollmaßstab aussichtslos gewesen wäre.
Die Benotung des Aktenvortrags mit "befriedigend (6,00 Punkte)" führt der Beschwerdeführer darauf zurück, daß er sich einer Mindermeinung angeschlossen habe; nur aus diesem Grunde hätten die Prüfer seine Auffassung als falsch und unvollständig bezeichnet. Demgegenüber weist das Verwaltungsgericht mit Recht darauf hin, daß der behauptete Ursachenzusammenhang nicht folgerichtig begründet ist. Da der Aktenvortrag des Beschwerdeführers mit einem "guten Befriedigend" bewertet worden ist, können die Prüfer die Darstellung nicht insgesamt als falsch und unvollständig betrachtet haben, sondern nur Teile der Begründung. Auch eine Mindermeinung kann falsch und unvollständig begründet und angewendet werden.
Auch das Prüfungsgespräch, das als "vollbefriedigend (8,00 Punkte)" benotet wurde, beanstandet der Beschwerdeführer in unschlüssiger Weise. Er fordert die Note "gut" mit der Begründung, er habe alle Fragen richtig beantwortet und einer der Prüfer habe ihn sogar mehrfach mit dem Zuruf "ausgezeichnet" ermutigt. Hier geht es um eine reine Benotungsfrage, die die Verwaltungsgerichte mit Recht dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zugerechnet haben.
Was schließlich die Hausarbeit des Beschwerdeführers anbelangt, so ist das Verwaltungsgericht darauf besonders sorgfältig eingegangen. Die Beanstandungen und Randbemerkungen, die der Beschwerdeführer nicht hinnehmen wolle, beträfen im wesent

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lichen den Schwierigkeitsgrad und die Darstellungsweise, deren Beurteilung in den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum falle. Alle anderen vom Beschwerdeführer beanstandeten Kritiken seien für die Benotung nicht tragend gewesen. Auch diese Begründung, auf die das Berufungsgericht hilfsweise pauschal Bezug genommen hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht brauchte sich mit den Einzelheiten der Fallgestaltung ohnehin nicht mehr zu befassen. Der globale Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zum prüfungsrechtlichen Beurteilungsfreiraum betraf nur die Frage der Revisionszulassung wegen Divergenz der Berufungsurteile oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen.
III.
Soweit sich die Beschwerdeführer auf weitere Grundrechtsnormen berufen, ergeben sich daraus keine zusätzlichen Gesichtspunkte. Nach dem Ziel der Verfassungsbeschwerden treten Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG hinter Art. 12 Abs. 1 GG zurück.
Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verwehrt es den Gerichten nicht, Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288 [294]).

Herzog, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich, Kühling, Seibert

 

Siehe auch dazu den Beschluss der  2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtsvom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -