FamR = SorgeR = Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
vom 08.03.2012
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Entzug der elterlichen Sorge für ihren Sohn im Wege der einstweiligen Anordnung.
vom 28.02.2012
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Entzug der elterlichen Sorge für ihre beiden Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung.
vom 20.06.2011
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Rückführung seines Sohnes in eine Pflegestelle.
vom 04.02.2011
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Rückführung seines Sohnes in eine Pflegestelle.
vom 19.01.2011
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung der Beteiligung an der elterlichen Sorge für seine beiden Töchter.
vom 01.12.2010
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer – bereits teilweise nicht zur Entscheidung angenommenen – Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen die ihr im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens erteilte Auflage, eine bereits begonnene Psychotherapie nach Weisung des Jugendamtes fortzusetzen.
vom 14.10.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in einem aufenthaltsrechtlichen Rechtsstreit.
vom 12.10.2010
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er bei Schädigungen durch einen Familienangehörigen, der
mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, einen Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger ausschließt, nicht dagegen bei Schädigungen eines Kindes durch seinen nicht mit ihm
zusammenlebenden, aber Unterhalt zahlenden und regelmäßigen Umgang auch in seinem Haushalt pflegenden Elternteil.
siehe auch Pressemitteilung vom 10.11.2010 , press release of 10.11.2010
vom 30.09.2010
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Tochter von der bislang allein sorgeberechtigten Mutter auf einen Pfleger, wodurch die Herausnahme des Kindes aus seinem Haushalt ermöglicht werden soll.
vom 21.07.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz
vereinbar ist, dass gegen den Willen der Mutter eine Übertragung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder auch oder allein auf den Vater unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs gemäß
§ 1666 BGB nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften nicht möglich ist.
siehe auch Pressemitteilung vom 3.08.2010 , press release of 3.08.2010
vom 10.03.2010
Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Wirksamkeit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater ihrer zwei Töchter einstweilen auszusetzen und das vorläufige Verbleiben der Kinder bei ihr anzuordnen. Darüber hinaus beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten.
vom 29.01.2010
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die teilweise Entziehung des Sorgerechts für ihre Tochter.
vom 19.01.2010
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines ihr das Sorgerecht für ihre Söhne entziehenden Beschlusses.
vom 10.09.2009
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung der elterlichen Sorge für ihre im April 2000 geborene Tochter auf den Kindesvater, mit dem sie im April 2004 die seit März 2008 rechtskräftig geschiedene Ehe schloss.
vom 07.08.2009
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Vollziehung eines ihr das Sorgerecht für ihre Söhne entziehenden Beschlusses. Gleichzeitig beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
vom 07.07.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL).
siehe auch Pressemitteilung vom 22.10.2009 , press release of 22.10.2009
1 BvR 1868/08
vom 30.06.2009
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Übertragung der Alleinsorge für die am 12. Juli 2000 und am 17. Mai 2002 geborenen Söhne auf die Kindesmutter.
vom 17.06.2009
Der Beschwerdeführer zu 1) wendet sich mit seiner im eigenen und im Namen seiner im Juni 2000 geborenen Tochter eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts.
1 BvR 467/09
vom 14.04.2009
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner im eigenen und im Namen seiner im Juni 2000 geborenen Tochter eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts.
vom 27.02.2009
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie die Anhörung durch das Beschwerdegericht in Abschiebungshaftsachen.