Antrag auf Verfahrenskostenbeihilfe
554 F XYXY/15
Amtsgericht
Familiengericht München
- Familiengericht -
Pacellistr. 4
DE - 80335 München
In der Familiensache
der
– Antragstellerin/Mutter
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den
– Antragsgegner/Vater
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerd Gorewoda
Lessingstr. 5
DE - 80336 München
ist durch – der Antragstellerin am zugestellten/verkündeten – Beschluss des Familiengerichts vom 00.00.000 Geschäfts-Nr. , unter Aufhebung der bisherigen
gemeinsamen elterlichen Sorge für das minderjährige Kind XY geb. am 00.00.0000, dem Antragsgegner die alleinige elterliche Sorge übertragen worden, wie
sich aus der in der Anlage beigefügten beglaubigten Abschrift des Beschlusses ergibt.
Der/Die Antragsteller/-in beabsichtigt, nach Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen, sieht sich jedoch nicht in der Lage, in eigener Person die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Wir beantragen daher,
dem/der Antragsteller/Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ihr den Unterzeichneten als Verfah rensbevollmächtigten beizuordnen.
In der Anlage überreichen wir eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nebst den zur Glaubhaftmachung erforderlichen Belegen.
Alt.:
Bereits erstinstanzlich wurde eine diesbezügliche Erklärung vorgelegt; Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin sind zwischenzeitlich nicht eingetreten.
Sowohl die hinreichende Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels als auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage als Voraussetzungen für die beantragte Beiordnung im Sinn des § 78 Abs. 2 FamFG ergeben sich aus dem anliegenden Entwurf der Beschwerdebegründung.
Der/Die Antragsteller/-in beabsichtigt, nach positiver Entscheidung des Senats über ihren Verfahrenskostenhilfeantrag ein Wiedereinsetzungsgesuch anzubringen.
Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die Antragstellerin im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einen durch den Unterzeichneten verfassten Entwurf der Begründung der beabsichtigten Beschwerde vorlegt, nicht dahingehend auszulegen ist, dass der Unterzeichnete bereit ist, als Wahlanwalt für die Antragstellerin tätig zu werden. Der Unterzeichnete versichert vielmehr, dass er das Mandat bis seine zweitinstanzliche Beiordnung erfolgen wird, ausschließlich zur Stellung des Verfahrenskostenhilfeantrages übernommen hat (die Notwendigkeit dieses Hinweises folgt aus BGH FamRZ 2008, 1520).
Raum für weitere Eintragungen