Kooperation von Jugendamt und Familiengericht

Fachliche Empfehlungen zur Kooperation von Jugendamt und Familiengericht

 

Neuauflage
Stand 1. Juni 2010 – Beschluss des LJHA vom 7. Juni 2010



Zur Kooperation von Jugendamt und Familiengericht


Präambel


Aufgrund eines Beschlusses des Landesjugendhilfeausschusses vom 4. Dezember 2006 hat eine interdisziplinär besetzte Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Thüringer Justizministeriums, des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit/Landesjugendamt, des Thüringischen Landkreistags und des Gemeindeund Städtebundes Thüringen, Familienrichterinnen und Familienrichtern (OLG und AG) sowie Jugendamtsleiterinnen und Jugendamtsleitern, Fachliche Empfehlungen zur Kooperation von Jugendamt und Familiengericht erarbeitet.


Die hier vorliegende Neuauflage des am 03. März 2008 vom Landesjugendhilfeausschuss beschlossenen Empfehlungspapiers berücksichtigt die Rechtsänderungen, die das am 12. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls und das am 01. September 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), mit sich gebracht haben. Es beschreibt die Schnittstelle zwischen Jugendamt und Familiengericht und gibt Handlungsempfehlungen für die Praxis auf der örtlichen Ebene. Weitergehende Regelungen auf örtlicher Ebene sind in Absprache zwischen Jugendamt und Familiengericht möglich.


Ausgehend von dem Grundverständnis, dass Familiengericht und Jugendamt in einer Verantwortungsgemeinschaft stehen ist zu beachten, dass die uneingeschränkte Verfahrensherrschaft zu allen Zeitpunkten beim Familiengericht liegt und somit auch die richterliche Unabhängigkeit gewahrt wird. Im gesamten Verfahrensprozess liegt die uneingeschränkte Steuerung des Fachprozesses hingegen stets beim Jugendamt.


Die Handlungsempfehlungen erstrecken sich auf zwei wesentliche Bereiche, bei denen die Schnittstelle und Kooperation von Familiengerichten und Jugendämtern im Hinblick auf das Kindeswohl eine besondere Bedeutung erlangen. Dies sind zum einen Sorge- und Umgangsregelungen (Teil A) und zum anderen die Anrufung des Familiengerichts bei der Gefährdung des Kindeswohls (Teil B; C).


In Teil C legt die Arbeitsgruppe als Muster den Aufbau der Mitteilung an das Familiengericht bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a Abs. 3 SGB VIII vor.

 


Teil A


Sorge- und Umgangsregelungen


I. Verfahrensablauf


Vorrang- und Beschleunigungsgebot, § 155 FamFG Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, hat das Familiengericht vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 155 FamFG). Das Verfahren wird in der Regel durch einen Antrag der Ehegatten/Eltern eingeleitet.

 

Das Familiengericht unterrichtet das Jugendamt unverzüglich vom Eingang des Antrages.


Es übersendet die Abschriften der Anträge und Schriftsätze einschließlich aller Anlagen der Beteiligten, soweit diese vom Familiengericht für die Beurteilung des Sorge- oder Umgangsrechtsverfahrens für erforderlich gehalten werden und setzt einen Termin fest, der spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll.


Das Jugendamt setzt sich mit den Eltern nach Erhalt der Antragsschrift in Verbindung und schlägt einen zeitnahen Gesprächstermin vor. Es unterrichtet die Beteiligten über das Leistungsangebot der Jugendhilfe (§ 17 Abs. 3 SGB VIII). Nehmen die Parteien keinen Kontakt zum Jugendamt auf oder lehnen sie ihn ab, wird das Familiengericht darüber informiert. In geeigneten Fällen kann das Familiengericht die Beteiligten über die Mitwirkungsverpflichtung des Jugendamts gem. § 50 SGB VIII informieren und auf die Möglichkeit der Beratung
hinweisen.


Das Familiengericht erörtert in diesem frühen Termin mit den Beteiligten den Verfahrensgegenstand und hört das Jugendamt an (§ 155 Abs. 2 FamFG). In diesem frühen Termin erfolgt die Anhörung des Jugendamts mündlich. Es informiert über erste Kontakte und den Stand des Beratungsprozesses. Die Informationen werden in der Regel noch unvollständig sein und vorläufigen Charakter tragen.


Die Aufgabe in diesem frühen Termin besteht insbesondere darin, die Streitursachen sowie die bisherigen Hindernisse für eine Streitbeilegung zu erkennen und auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. Die Beteiligten sollen angehalten werden, gemeinsam Verantwortung zu übernehmen. Es soll festgestellt werden, ob zum Beispiel


- eine einvernehmliche Regelung erreicht werden kann (§ 156 FamFG),
- die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen in Betracht kommt und ggf. anzuordnen
ist (§ 156 Abs. 1 FamFG),
- ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist (§ 158 FamFG),
- ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (§ 163 FamFG),
- anderweitige Mitwirkung (vgl. § 161 FamFG) oder Beweiserhebung (§ 29 f. FamFG) angezeigt ist,
- eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist (§ 156 Abs. 3 FamFG).


Kann eine einvernehmliche Regelung nicht erreicht werden, erörtert das Familiengericht mit den Eltern und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 156 Abs. 3 Satz 1 FamFG).


In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nimmt das Jugendamt auch dazu Stellung, ob ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (§ 49 Abs. 1 FamFG). Das Jugendamt erhält die Eilanträge grundsätzlich per Fax. Bei unaufschiebbaren Entscheidungen ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 FamFG).


Entscheidungen (Anmerkung: ncht dagegen Schriftsätze von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen - darunter fällt auch das erstellte Gutachten -, es denn, dass das JA ist Beteiligte des Verfahrens nach § 162 Abs. 2 FamFG, siehe auch § 7 FamFG und § 50 SGB VIII -) des Familiengerichts werden dem Jugendamt umgehend mitgeteilt.

 

Mitwirkung des Jugendamts (§ 162 FamFG)


Das Jugendamt entscheidet, ob eine Mitwirkung im Verfahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VIII erfolgen soll oder ob es die Stellung eines formell Verfahrensbeteiligten i. S. d. § 7 FamFG einnehmen will (§ 162 Abs. 2 FamFG). Durch die Mitwirkungspflicht und seine Anhörung (§ 162 Abs. 1 FamFG) erlangt das Jugendamt noch nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten.


Die formelle Beteiligung setzt einen Antrag voraus, der in jeder Lage des Verfahrens abgegeben werden kann Als Beteiligter hat das Jugendamt das Recht, über alle Verfahrensschritte, Beweisergebnisse und sonstige Schriftwechsel zuverlässig informiert zu werden.


Es kann Beweiserhebungen anregen, formelle Beweisanträge stellen und Akteneinsicht nehmen. Pflichten sollte das Familiengericht den Eltern nur auferlegen, wenn diese zuvor mit dem Jugendamt abgestimmt wurden. Als Beteiligtem können dem Jugendamt Verfahrenskosten auferlegt werden. Stellt das Jugendamt einen Sach- oder Verfahrensantrag, ist es schon deshalb Beteiligter.

Hinwirken auf Einvernehmen (§ 156 FamFG)


Das Familiengericht wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf das Einvernehmen der Beteiligten hin, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei ist stets die Situation des Kindes zu analysieren und dessen Bedarf festzustellen. Es weist auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Angebote der Jugendhilfe hin, um eine einvernehmliche Wahrnehmung der elterlichen Sorge und Verantwortung zu erreichen.


Als Beratungsangebote kommen insbesondere in Betracht:


- Beratung zum Aufbau eines partnerschaftlichen Zusammenlebens, zur Bewältigung von Konflikten und Krisen in der Familie sowie zur Schaffung einer dem Kindeswohl entsprechenden Wahrnehmung der Elternverantwortung (§ 17 Abs. 1 SGB VIII),
- Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge bei Trennung oder Scheidung (§ 17 Abs. 2 SGB VIII),
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3
SGB VIII),
- Erziehungsberatung (§§ 27, 28 SGB VIII).


Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung teilnehmen (§ 156 Abs. 1 FamFG). Die Anordnung sollte die Inhalte der Beratung mit einschließen. Bei der Beratung sollte die Beziehungsebene im Vordergrund stehen und nicht die Bearbeitung rechtlicher Streitfragen. Bei einer angeordneten Beratung oder Begutachtung in Umgangssachen soll das Familiengericht den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen (§ 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG).


Vereinbaren die Eltern die Inanspruchnahme von Beratung oder wird eine solche angeordnet, werden die Eltern im Termin über die bestehenden Beratungsangebote informiert. Das Gericht erhält zeitnah eine Rückmeldung, bei welcher Beratungsstelle die Eltern angemeldet sind. Im Termin ist festzulegen, durch wen die Rückmeldung erfolgt. Zwischen Beratungsstelle und Eltern ist die Datenweitergabe an das Jugendamt und das Familiengericht abzustimmen.


Kann durch die Beratung eine einvernehmliche Regelung zwischen den Beteiligten erreicht werden, wird dieses Beratungsergebnis festgehalten und dem Familiengericht mitgeteilt.


Wenn die Beteiligten ein Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes erreichen, billigt das Familiengericht diese einvernehmliche Regelung, sofern sie dem Kindeswohl nicht widerspricht und nimmt sie als Vergleich auf. Der gerichtlich gebilligte Vergleich kommt durch gerichtliche Protokollierung sowie nochmaliges Vorsprechen und Genehmigung durch die Beteiligten zustande. Ist das Jugendamt Verfahrensbeteiligter i. S. d. § 162 Abs. 2 FamFG, ist seine Zustimmung erforderlich. Wird die Zustimmung versagt, kann ein gerichtlich gebilligter Vergleich nicht zu Stande kommen und das Verfahren ist durch eine Entscheidung des Gerichts abzuschließen.


In streitig bleibenden Verfahren, in denen die Beratung nicht angenommen wurde oder zu keiner Einigung der Eltern geführt hat, teilt das Jugendamt dies dem Familiengericht mit, dabei kann es die Streitpunkte offen darlegen. Insbesondere können dem Familiengericht die unterschiedlichen Einschätzungen der Eltern aufgezeigt und dargelegt werden, worin


die Hindernisse des jeweiligen Elternteils für eine einvernehmliche Lösung über die Wahrnehmung
der Elternverantwortung bestehen.


Der Bericht sollte darüber hinaus Angaben über angebotene (auch nicht angenommene) und erbrachte Leistungen, erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes, eine Prognose auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens der Eltern und Hinweise auf weitere Hilfsmöglichkeiten enthalten.


Das Jugendamt sollte dem Familiengericht insbesondere in folgenden Fällen eine Regelung vorschlagen:


- Umgangsverweigerung,
- Gewalt gegen Kind oder Partner,
- hochgradige Streitigkeiten zwischen den Eltern, aufgrund dessen die Belange des Kindes nicht mehr in angemessener Weise Berücksichtigung finden,
- Gleichgültigkeit eines Elternteils.

Begleiteter Umgang (§ 18 Abs. 3 SGB VIII)


Eltern können sich in einer Vereinbarung zu einem begleiteten Umgang verpflichten. Das Familiengericht kann in geeigneten Fällen den begleiteten Umgang durch Beschluss gemäß § 1684 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BGB anordnen. Vor einer Anordnung ist das Jugendamt zu hören, ob es bereit ist, am begleiteten Umgang mitzuwirken (§ 36 a SGB VIII).


Das Jugendamt prüft und berichtet, ob der begleitete Umgang dem Kindeswohl förderlich ist, welche Motivation und Mitwirkungsbereitschaft die Sorge- und Umgangsberechtigten haben und in welcher Form und Dauer der begleitete Umgang ggf. durchgeführt werden sollte.


Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG)


Das Familiengericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung sollte so früh wie möglich erfolgen und ist in der Regel erforderlich,


- wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in
Widerspruch steht,
- wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren
Obhut es sich befindet,
- in Verfahren auf Herausgabe des Kindes oder auf Erlass einer
Verbleibensanordnung sowie
- bei Umgangsstreitigkeiten, wenn ein Ausschluss oder eine wesentliche


Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.


Der Verfahrensbeistand hat als Beteiligter die Interessen des Kindes festzustellen und imVerfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind in geeigneter Weise über das Verfahren zu informieren. Das Familiengericht kann dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu sprechen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken.


Teil B

 


Gefährdung des Kindeswohls (§ 8a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 1666 BGB)


I. Materiell-rechtliche Maßstäbe


Zentrale Bestimmung des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist § 1666 BGB. Nach dieser Norm hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.


Gefährdung des Kindeswohls


Die Gefährdung des Kindeswohls ist Eingriffsschwelle und Legitimation für staatliche Schutzmaßnahmen. Sie setzt eine gegenwärtig vorhandene Gefahr voraus, die die Besorgnis begründet, dass es bei weiterer unbeeinflusster Entwicklung mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes kommt.


Mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern zur Gefahrabwendung


Liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor, hat das Gericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an. Familiengerichtliche Maßnahmen dienen nicht der Sanktionierung elterlichen Fehlverhaltens in der Vergangenheit. Entscheidend ist vielmehr die Prognose, ob die Befriedigung der körperlichen, psychischen und erzieherischen Grundbedürfnisse des Kindes ohne einen familiengerichtlichen Eingriff in die elterliche Sorge gefährdet sind.


Verhältnismäßigkeitsgrundsatz


Das Familiengericht hat die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.


Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf das Gericht nur die Maßnahmen anordnen, die zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich sind. Dabei hat es stets das mildeste Mittel zu wählen. Der vom Gericht zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz BGB näher bestimmt. Nach Abs. 1 sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.


Der Entzug der gesamten Personensorge kommt nach § 1666 a Abs. 2 BGB nur in Betracht, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Maßnahmen des Familiengerichts


Das Gesetz konkretisiert in § 1666 Abs. 3 BGB mögliche familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung, durch deren beispielhafte Aufzählung. Hiernach können unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht kommen:


- Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
- Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
- Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
- Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem
Kind herbeizuführen,
- die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
- die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.


Maßnahmen gegenüber Dritten


§ 1666 Abs. 4 BGB gestattet es dem Familiengericht, auch Maßnahmen gegenüber Dritten anzuordnen. Zu denken ist etwa an ein Umgangsverbot oder an ein Verbot, dem Kind Alkohol, pornographisches Material, Waffen oder Fahrzeuge zu überlassen.


II. Verfahrensrechtliche Vorgaben


Das Gericht wird von Amts wegen tätig (§ 26 FamFG). Das Jugendamt ist allerdings gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, das Familiengericht anzurufen, wenn es das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich hält. Dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. In der Praxis werden Verfahren, die eine Kindeswohlgefährdung zum Gegenstand haben, daher in aller Regel durch eine Anregung (§ 24 FamFG) des Jugendamts eingeleitet.


Mitwirkung des Jugendamts


Das Jugendamt unterstützt das Gericht nach § 50 Abs. 1 SGB VIII bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es unterrichtet nach § 50 Abs. 2 SGB VIII insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.


Auf seinen Antrag wirkt das Jugendamt als Beteiligter an dem Verfahren mit (§ 162 Abs. 2 FamFG). Von einer Beantragung der Beteiligtenstellung ist nicht schon dann auszugehen, wenn das Jugendamt eine Anregung zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) oder zur gerichtlichen Entscheidung als „Antrag“ bezeichnet. Im Zweifel hat das Familiengericht aufzuklären, ob mit dem Stellen eines vermeintlichen Sachantrages tatsächlich die Beantragung einer formellen Beteiligung am gerichtlichen Verfahren beabsichtigt ist. Auf Seiten des Jugendamts sollte zur Vermeidung von Missverständnissen der Begriff „Antrag“ gemieden oder ausdrücklich klargestellt werden, dass das Vorbringen keinen Antrag im Sinne des § 162 Abs. 2 FamFG beinhaltet.


Anhörung der Beteiligten


Auf der Amtsermittlungspflicht und der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht die richterliche Anhörung der Beteiligten. So sind das Jugendamt und die Eltern in der Regel vor der Entscheidung anzuhören. Bei Gefahr in Verzug kann das Gericht die Maßnahme auch ohne Anhörung treffen, hat die Anhörung dann aber unverzüglich nachzuholen (§§ 162 und 160 FamFG). Liegen die Voraussetzungen des § 159 bzw. des § 161 FamFG vor, sind auch das Kind und eine etwaige Pflegeperson anzuhören. Sollen nach § 1666 Abs. 4 BGB gegen einen Dritten Maßnahmen ergriffen werden, ist auch diese Person anzuhören. Ferner kann im Rahmen der Amtsermittlungen die Anhörung weiterer
Personen erforderlich werden.


Verfahrensbeistand


Kommen in einem Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls Maßnahmen in Betracht, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist, wird das Familiengericht dem Kind in der Regel einen Verfahrensbeistand bestellen, soweit die Interessen des Kindes nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden (§ 158 FamFG).


Vorrang- und Beschleunigungsgebot


Alle Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind gemäß § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt durchzuführen. In diesen Verfahren erörtert das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin, der spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll. Ausnahmen sind insbesondere aus Gründen des Kindeswohls (§ 1697a BGB) möglich. Bspw. kann in bestimmten Konfliktlagen eine spätere Terminierung geboten erscheinen.


Erörterung der Kindeswohlgefährdung § 157 FamFG sieht eine Erörterung der Kindeswohlgefährdung in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a BGB vor. Hiernach soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Das Gesetz stellt hierbei lediglich auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung ab, da das Jugendamt das Familiengericht nach § 8a Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 SGB VIII bereits dann anzurufen hat, wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen, die Eltern bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos aber nicht mitwirken.


Das Erörterungsgespräch bezweckt das frühzeitige Erkennen einer Gefährdungslage und hat in erster Linie Warnfunktion. Es kann dazu dienen, die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen und auf sie einzuwirken, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit dem Jugendamt zu kooperieren. Das Gericht soll das Jugendamt zu diesem Termin laden.


Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.


Die Erörterung der Kindeswohlgefährdung kann mit der persönlichen Anhörung der Eltern (§ 160 FamFG), des Kindes bzw. Jugendlichen (§ 159 FamFG) oder etwaiger Pflegepersonen (§ 161 FamFG) verbunden werden.


Einstweilige Anordnung


In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Gericht von Amts wegen unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen (§ 157 Abs. 3 FamFG).


Vollstreckung


Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluss. Wird die richterliche Anordnung nicht befolgt, kann die Entscheidung nach Maßgabe der §§ 35, 86 ff. FamFG vollstreckt werden.


Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen


Länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahmen hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (§ 166 Abs. 2 FamFG). Dazu sollte es auch eine Stellungnahme des Jugendamts anfordern. In dieser Stellungnahme ist insbesondere darzulegen, ob die Erziehungsfähigkeit der Sorgeberechtigten weiterhin eingeschränkt ist und ob die angeordneten Maßnahmen nach Einschätzung des Jugendamts fortbestehen müssen. Der Überprüfungspflicht kann auch durch eine erneute persönliche Anhörung der Eltern oder des Kindes entsprochen werden.


Sieht das Gericht von Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 BGB ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen (§ 166 Abs. 3 FamFG). Hierzu kann das Gericht das Jugendamt um Mitteilung der Ergebnisse der Hilfeplangespräche und der durchgeführten Hilfen bitten. Im Einzelfall kann ein kürzeres oder längeres Überprüfungsintervall geboten sein oder von einer nochmaligen Überprüfung abgesehen werden. Letzteres kommt etwa dann in Betracht, wenn die Anrufung des Familiengerichts offensichtlich unbegründet war und auch das Jugendamt keine gerichtlichen Maßnahmen mehr für erforderlich hält. In jedem Falle unberührt bleibt die Verantwortung des Jugendamts, das Familiengericht ggf. erneut nach § 8a Abs. 3 SGB VIII anzurufen.


III. Zusammenarbeit mit dem Jugendamt in Fällen der Kindeswohlgefährdung


Der Gesetzgeber betont die Verantwortungsgemeinschaft von Familiengerichten und Jugendämtern im zivilrechtlichen Kinderschutz. Ihrem gemeinsamen Schutzauftrag können sie nur über eine konstruktive Zusammenarbeit gerecht werden. Eine solche Kooperation setzt mehr denn je Absprachen und Koordination, aber auch Klarheit über die jeweiligen Aufgaben und Rollen voraus.


Im Freistaat Thüringen wird der hiernach notwendige lokale Austausch zwischen Jugendämtern und Familiengerichten in interdisziplinären Arbeitskreisen bereits an vielen Familiengerichten praktiziert. Vorbehaltlich der dort vereinbarten fallübergreifenden Kooperation, sollte die Zusammenarbeit folgenden Empfehlungen folgen.


aa) Auf Seiten des Jugendamts


Die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 3 SGB VIII erfolgt immer schriftlich und mit Begründung. Sie bezieht sich auf konkret darzulegende Gefährdungssituationen, die auf der Grundlage einer entsprechenden Risikoabschätzung faktisch dokumentiert und bewertet sind.


Hält das Jugendamt sofortige Maßnahmen zum Schutz eines Kindes für erforderlich, sollte es diesen Umstand im Bericht deutlich auf der ersten Seite mit: „Einstweilige Anordnung empfohlen/erforderlich!“ kenntlich machen und optisch hervorheben.

 

Dies gilt insbesondere bei einer Inobhutnahme zum Schutz eines Kindes gegen den Willen der Personensorgeberechtigten.


In Eilfällen sollte der Bericht entsprechend gekennzeichnet werden (z.B. „Eilt! Bitte sofort dem zuständigen Richter vorlegen.“) und zeitgleich per Fax oder elektronisch übermittelt werden. Auch eine telefonische Vorabinformation des Gerichts ist ratsam.


Hat das Jugendamt bereits Maßnahmen zum Schutz eines Kindes treffen müssen (Inobhutnahme gemäß § 8a Abs. bzw. § 42 SGB VIII) und konnte die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, ist dies dem Familiengericht hervorgehoben mitzuteilen. Hier muss der Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist der Dauer der Inobhutnahme im Sinne einer freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 42 SGB Abs. 3 und Abs. 5 SGB VIII) besonders kenntlich gemacht werden.

 

Wurden die Eltern gemäß § 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zur Risikoabschätzung nicht hinzugezogen, sollte dies dem Gericht ebenfalls unter Verweis auf die Gründe mitgeteilt werden.


Die Anrufung des Familiengerichts sollte grundsätzlich als Ergebnis des Berichtsteils konkrete Vorschläge des Jugendamts für anzuordnende Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung des Kindeswohls beinhalten. Hier kommen insbesondere Anregungen in Betracht


- ein richterliches „Erziehungsgespräch“ mit den Sorgeberechtigten durchzuführen,
- bestimmte, aus der Sicht des Jugendamts erforderliche Maßnahmen, Auflagen bzw. Weisungen zu erteilen,
- verschiedene Kontrollmaßnahmen aufzuerlegen um sicher zu stellen, dass Maßnahmen des Jugendamts durchgeführt sowie Auflagen und Weisungen eingehalten werden,
- das Sorgerecht teilweise oder vollständig zu entziehen.

 

Die Mitteilung des Jugendamts an das Familiengericht nach § 8a Abs. 3 SGB VIII sollte nach einem einheitlichen Schema erfolgen. Ein Muster für eine solche Mitteilung findet sich im Teil C.


bb) Auf Seiten des Familiengerichts


In aller Regel wird das Familiengericht durch das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 3 SGB VIII angerufen. In diesen Fällen sollte das Gericht dem Jugendamt unverzüglich per Fax oder EMail eine Eingangsbestätigung senden, mit der gleichzeitig das Geschäftszeichen des Familiengerichts und die Telefonnummer der zuständigen Geschäftsstelle mitgeteilt werden.


Fachliche Empfehlungen zur Kooperation von Jugendamt und Familiengericht Neuauflage Stand 1. Juni 2010 – Beschluss des LJHA vom 7. Juni 2010

Wird das familiengerichtliche Verfahren durch eine Anregung Dritter (z. B. Polizei, Schule, Arzt, Nachbar) eingeleitet, sollte das Jugendamt unverzüglich schriftlich informiert und gegebenenfalls um die notwendige Mitwirkung gebeten werden. Hierzu teilt das Gericht dem Jugendamt die Anschriften der Beteiligten und den aktuellen Lebensmittelpunkt des Kindes mit. Gegebenenfalls sind auch frühere Wohnsitze der Sorgeberechtigten mitzuteilen.


Zugleich informiert das Familiengericht die Beteiligten darüber, dass das Jugendamt im Verfahren mitwirkt und weist sie auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe hin.
Das Gericht soll das Jugendamt gemäß § 157 Abs. 1 FamFG zum mit den Eltern und ggf. dem Kind anberaumten Erörterungstermin laden. Hier sollte das Familiengericht neben dem Gegenstand der Erörterung mitteilen, in welcher Funktion die Ladung erfolgt (z. B. als Zeuge, Sachverständiger oder Verfahrensbeteiligter).


In Eilfällen sollte die Entscheidung des Familiengerichts dem Jugendamt umgehend und zunächst auf dem schnellsten Wege (vorab telefonisch, Fax oder E-Mail) zugestellt werden. Regelungen des Gerichts zur Bearbeitung von Eilfällen im Rahmen des Tagesdienstes oder außerhalb der Geschäftszeiten, z.B. über einen Not- oder Bereitschaftsdienst sollten dem Jugendamt regelmäßig mitgeteilt werden.


Teil C

 


Aufbau der Mitteilung an das Familiengericht
bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a Abs. 3 SGB VIII1
I. Anrufungsformel (Gegenstand der Stellungnahme)
- Anrufung des Familiengerichts gemäß § 8a Abs. 3 SGB VIII
- Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB
- Einstweilige Anordnung empfohlen/erforderlich


II. Personalien
- Minderjähriger, Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, Geschwister
(jeweils: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort)
- aktuelle Sorgerechtsverhältnisse und gegebenenfalls Vaterschaftsverhältnisse
- Anschriften, Unterbringungsadresse
-  Staatsangehörigkeit, Erforderlichkeit eines Sprachmittlers


III. Empfehlungen zu den notwendigen und geeigneten Maßnahmen des Gerichts
- Inanspruchnahme von Hilfen bzw. Durchführung von Maßnahmen durch die Eltern
- Entzug des Aufenthaltesbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge sowie des
Rechts, öffentliche Hilfen zu beantragen und die Hilfeplanung durchzuführen
- Anordnung einer Ergänzungspflegschaft mit dem o. a. Wirkungskreis
- ggf. Regelungen zum Umgang der Eltern mit dem Kind (Umgangsausschluss?)

 

IV. Sachverhaltsdarstellung einschließlich Quellen
- erforderliche Angaben zu den gegenwärtig bestehenden gefährdenden Entwicklungsbedingungen in der Familie bzw. im sozialen Umfeld
- erforderliche Angaben zur Entwicklung des Kindes; Vorgeschichte
- erforderliche Angaben zur Beziehung der Familienmitglieder untereinander, vor allem der Eltern zum Kind
- erforderliche Angaben zur Situation des Kindes in seinem Wohnumfeld bzw. seinem sonstigen sozialen Umfeld (Kindergarten, Schule u. a.)
- erforderliche Angaben zum gegenwärtigen Erleben und Verhalten des Kindes
1 Teil C wurde in Anlehnung an ein Arbeitspapier von Prof. Dr. Ferdinand Kaufmann, Siegburg, modifiziert
- erforderliche Angaben zur Entwicklungsgeschichte der Eltern
- erforderliche Angaben zur Art und Weise des Verhaltens der Eltern; Was sind die
von ihnen ausgehenden gefährdenden Verhaltensweisen?
- Wie erlebt das Kind das Verhalten der Eltern?
- Abschätzung des Gefährdungsrisikos, wenn die Eltern nicht willens und bereit bzw. in der Lage sind, bei der Abschätzung mitzuwirken.

 

Dabei ist im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung anzugeben, worauf die aufgeführten Sachverhalte und Tatsachen beruhen. Anzugeben sind insbesondere


- eigene Wahrnehmungen anlässlich von Hausbesuchen am …
- Gespräche mit den Eltern am …
- Gespräche mit dem Kind am…
- Gespräche mit X/Y am …

 

(andere Auskunftsperson, z. B. Lehrer, Erzieher, Arzt; Anschrift bitte angeben: dient der Verfahrensbeschleunigung, weil das Gericht die Personen ggf. anhören muss)
- Urkunden (z. B. ärztliche Gutachten; bitte in Durchschrift beifügen)

 

V. Sozialpädagogische Auswertung und Beurteilung (psychosozialer Befund)
- Welche Auswirkungen hat das Verhalten der Eltern auf das Kind?
- Entwicklungsprognose für das Kind unter den gegenwärtigen Gegebenheiten

 

VI. Vom Jugendamt oder anderen Stellen angebotene oder erbrachte Hilfen
- Aussagen über die Kooperationsbereitschaft/-fähigkeit der Eltern mit dem Jugendamt
- Darstellung der von der Familie angenommenen Hilfen nach Art und Zeitraum sowie nach Erfolg oder Misserfolg (ggf. Übersendung der Hilfepläne)
- von den Eltern auf Grund mangelnder Kooperationsbereitschaft/-fähigkeit abgelehnte Hilfen
- Vermittlung anderer Hilfen (z.B. Therapien) mit welchem Ergebnis


VII. Vom Jugendamt angestrebtes Ziel im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes
- z. B. Herausnahme des Kindes aus der Familie (Begründung)
- z. B. Unterbringung des Kindes im Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform oder in Dauerpflege (Begründung)

 

Raum für weitere Eintragungen