Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren

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                 Kindervirus in den Deutschen Jugendämtern

Aussagegenehmigung des Dienstherrn

für Mitarbeiter des Jugendamtes

in familiengerichtlichen Verfahren‏


Rechtsquelle

GVG, GVG, § 170
- Ausschluss der Öffentlichkeit in Familiensachen -

Strafrecht
StGB, § 203
- Verletzung von Privatgeheimnisse -

SGB VIII, §§ 61 - 68
- Datenschutz -
- - Verschwiegenheitspflicht


Stichwortverzeichnis
- Bankgeheimnis
- Beichtgeheimnis
- Geheimhaltungsvertrag
- Selbstdatenschutz
- Aussageverweigerungsrecht


Rechtsprechung

Beschluss der 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2013 - 1 BvR 3167/08 -


Literatur

1. Katrin Hawickhorst: Offenbarungsrechte und -pflichten des behandelnden Arztes bei Kenntniserlangung von Kindesmisshandlungen und Kindesmissbrauch. ZMGR 6/2012; S. 400 ff.;
2. B. Müller:Schweigepflicht, Offenbarungsbefugnisse und -pflichten des Arztes insbesondere gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung;
3. M. Parzeller et al.: Die ärztliche Schweigepflicht. Deutsches Ärzteblatt 102, 4. Februar 2005, B237-245;
4. M. Weber, U. Böhm sowie W. J. Kleemann: Aufklärung, Einwilligung und Schweigepflicht: Allgemeine und spezielle pädiatrische Aspekte. Kinder- und Jugendmedizin 5, 2005, 254–258;


5. Möller/Nix (Hrsg.)
Kurzkommentar zum SGB VIII
Kinder- und Jugendhilfe,
§ 50 SGB VIII Rdnr. 6

Auszug

...

Die Mitarbeiter des Jugendamtes können als Zeuge geladen werden, wenn eine Aussagegenehmigung des Dienstherrn vorliegt. Sie müssen allerdings ihrer Schweigepflicht nach § 203 StGB wegen auch dann das Zeugnis verweigern, wenn sie - anders als in strafgerichtlichen Verfahren - ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, wie das in familien- und vormundschaftlichen Verfahren zwischen anerkannt ist (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO; § 15 FGG; Münder et al. 2006 vor § 50 Rdnr. 13; Schleicher, in: Fieseler et al. 1998/2006, § 50 Rdnr. 29 m.w.N.). Des Weiteren folgt aus § 35 Abs. 3 SGB I in Verbindung mit § 61 Abs. 1 SGB I, wenn keine Übermittlungsbefugnis gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 64 Abs. 2, 65 SGB X vorliegt (Kunkel 2003, § 50 Rdnr. 8 und eingehend in Kunkel, in: Fieseler el at. 1998/2006, § 61 Rdnr. 54) ein "Zeugnisverweigerungsrecht, das gleichsam im Verborgenen blüht".

...


Die Verschwiegenheitspflicht (auch Schweigepflicht und im StGB als Verbot der Offenbarung von Privatgeheimnissen) ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Privatpersonen (Berufsgeheimnisträger) wie auch Amtsträger des Staates selbst (sogenanntes Amtsgeheimnis). Dabei gilt der zur Verschwiegenheit Verpflichtete als Geheimnisträger, der zu Schützende als Geheimnisherr.

Im weiteren Sinn ist die Verschwiegenheitspflicht eng mit dem Datenschutz verknüpft, da der Verschwiegenheitspflicht nicht nur anvertraute Geheimnisse, sondern auch personenbezogene und andere Daten, wie z. B. Geschäftsgeheimnisse unterliegen können.


Zweck und gesetzliche Grundlagen in Deutschland


Die Schweigepflicht im engeren Sinn dient unmittelbar dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs (Privatsphäre) einer Person, die sich bestimmten Berufsgruppen oder bestimmten staatlichen oder privaten Institutionen anvertraut. Dementsprechend schützt die Schweigepflicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches in Deutschland Verfassungsrang hat. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde durch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes entwickelt und erstmals 1983 im sog. Volkszählungsurteil formuliert.


In Deutschland hat der Gesetzgeber die Verschwiegenheitspflicht mit dem stärksten ihm zur Verfügung stehenden Mittel geschützt, nämlich der Androhung von Geld- oder Freiheitsstrafe in § 203 des Strafgesetzbuches (Verletzung von Privatgeheimnissen).


Daneben kann sich eine Verschwiegenheitspflicht als Nebenpflicht unmittelbar und mittelbar aus zivilrechtlichen Verträgen ergeben. So besteht eine Pflicht zur Verschwiegenheit für Arbeitnehmer als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag bezüglich betrieblicher Geheimnisse gemäß § 242 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (Treu und Glauben).


Für Amtsträger, beispielsweise – deutsche – Beamte, besteht die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit aufgrund von § 67 Bundesbeamtengesetz (BBG) und von § 37 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Im deutschen Sozialrecht schützt § 35 SGB I die so genannten Sozialdaten, das sind die Informationen, die von den Leistungsträgern des Sozialgesetzbuches über die Versicherten und Leistungsempfänger erhoben werden. Den weiteren Umgang (Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung) mit diesen Daten regelt § 67 ff. SGB X.


Für den Bereich der katholischen Kirche schützt das kirchliche Gesetzbuch Codex Iuris Canonici (CIC) das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Intimsphäre in Canon 220. Für Mitarbeiter mit Dienstverträgen nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbands (AVR) regelt § 5 AVR die Verschwiegenheitspflicht als besondere Dienstpflicht.


Standesrechtliche Normen für bestimmte Berufsgruppen (Berufsordnungen) regeln die Verschwiegenheitspflicht für ihren Bereich, z. B. für deutsche Rechtsanwälte § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung. Für Ärzte ergibt sich dies aus § 9 der (Muster-)Berufsordnung.


Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht (auch: ärztliche Schweigepflicht oder Arztgeheimnis) endet nach § 203 Abs. 4 StGB nicht mit dem Tod des Patienten (Geheimnisherr).


Mittelbar dient die Schweigepflicht auch der Funktionsfähigkeit bestimmter Berufe selbst.


Beispiel: Wenn die Beratung z. B. durch einen psychologischen Psychotherapeuten von einem Vertrauensverhältnis abhängig ist, kann dies nur entstehen, wenn der Patient sich darauf verlassen kann, dass die anvertrauten Informationen nicht unbefugt weitergegeben werden.


Schweigepflichtiger Personenkreis des § 203 StGB


Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind unter anderem die Angehörigen folgender Berufe:


Angehörige heilbehandelnder Berufe, wie Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnärzte, Apotheker oder Angehörige assistierender Heilberufe, deren Ausübung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert – z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger und Mitarbeiter des Rettungsdienstes,
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verteidiger,
Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer,
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle,
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle,
staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen,
Mitarbeiter eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle,
Amtsträger hinsichtlich ihnen bekannter Amts- sowie dienstlich bekannt gewordener Privatgeheimnisse
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
der Beauftragte für Datenschutz,
Gehilfen der o. g. Berufsangehörigen. Zu den schweigepflichtigen Gehilfen eines Angehörigen der vorgenannten Berufsgruppen zählen z. B. in der Medizin alle Mitarbeiter, die dem behandelnden Arzt in irgendeiner Funktion zuarbeiten und dabei Kenntnisse von der betreuten Person erlangen. Der Kreis der unter die Schweigepflicht fallenden Hilfspersonen ist weit gefasst, nämlich „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ und „die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind“ (§ 203 Abs. 3 Satz 1 StGB). Dazu gehören z. B. auch Steuerberater und ihre Angestellten und Laborpersonal, soweit sie „eine im unmittelbaren ärztlichen Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung stehende Tätigkeit“ ausüben. Bei Rechtsanwälten gehören dazu die Fachangestellten der Kanzlei, bei Rettungsdiensten alle Mitarbeiter der beteiligten Berufsgruppen.
Personen, die beim Schweigepflichtigen „zur Vorbereitung auf den Beruf“ tätig sind, also z. B. Auszubildende, Berufspraktikanten im Verlauf eines Hochschulstudiums.
Schweigepflichtig im Sinne des § 203 StGB ist immer der Geheimnisträger persönlich, nicht etwa die Organisation, in der er arbeitet. Die strafrechtliche Schweigepflicht kann nicht durch Weisung von Vorgesetzten aufgehoben oder abgeschwächt werden, weil sich das Direktionsrecht eines Arbeitgebers oder Behördenleiters nicht über strafrechtliche Vorschriften hinwegsetzen kann. Aufgrund des Analogieverbots im deutschen Strafrecht kann die Auflistung nicht erweitert werden. Zum Beispiel sind Heilpraktiker bei den heilbehandelnden Berufen nicht erfasst. Bei den sozial helfenden Berufen sind zum Beispiel Diplom-Pädagogen und Erzieher nicht erfasst. Dies bedeutet, dass sich Angehörige dieser Berufsgruppen bei einem Bruch der Verschwiegenheitspflicht nicht strafbar machen können. Gleichwohl haben auch Angehörige dieser Berufsgruppen die Verschwiegenheitspflicht aufgrund (arbeits-)vertraglicher oder sonstiger Vorschriften zu beachten.


Was fällt unter die Schweigepflicht?


Regelmäßig besteht eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich dessen, was dem Verpflichteten gerade in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder auf andere Weise bekannt wurde.


Das betrifft bspw. im medizinischen Bereich alle personenbezogenen Daten und Tatsachen wie z. B.:


die Tatsache, dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis zu einer bestimmten Person bestanden hat,
die Art der Verletzung oder Erkrankung,
der Unfallhergang, Krankheitsverlauf etc.,
die Ergebnisse der Untersuchung, die Diagnostik und (Verdachts-)Diagnose,
die durchgeführten Maßnahmen sowie
alle übrigen Informationen, die dem Helfer während des Behandlungsverhältnisses bekannt wurden (z. B. Wohn- und Lebenssituation, Sucht, sexuelle Orientierung, Vermögenslage, körperliche Hygiene).
Dies gilt, soweit die Einzelheiten Rückschluss auf eine bestimmte, damit identifizierbare Person zulassen, und auch über den Tod des Patienten/Klienten hinaus.


Wem gegenüber gilt die Schweigepflicht?


Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedem. Das sind z. B. auch Angehörige eines Betroffenen (auch von Minderjährigen, wobei hier Alter und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen sind), Berufskollegen und Vorgesetzte des Schweigepflichtigen, soweit diese nicht selbst mit der Bearbeitung des konkreten Falles des Betroffenen befasst sind, die eigenen Freunde und Familienangehörige des Verpflichteten, die Massenmedien und abhängig von gesetzlichen Regelungen: Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.


Mit der Verschwiegenheitspflicht geht in vielen Fällen ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht einher, auf das sich die Verpflichteten berufen können (in Deutschland z. B. § 53 StPO im Strafverfahren oder § 383 ZPO im Zivilverfahren).


Wann darf oder muss dennoch Auskunft gegeben werden?


Wenn…
… das ausdrückliche Einverständnis des Betroffenen vorliegt
Beispiele: Im Behandlungsvertrag, der mit dem Arzt oder dem Krankenhaus abgeschlossen wurde, willigt der Patient ein, dass personenbezogene Daten zu Abrechnungszwecken weitergegeben werden dürfen.


Private Krankenversicherungen und Lebensversicherungen verlangen in der Regel im Versicherungsantrag eine generelle Entbindung aller behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Die Übermittlung von persönlichen Daten haben jedoch auf das hierfür erforderliche Maß begrenzt zu bleiben. Eine Schweigepflichtentbindung muss sich laut Bundesverfassungsgerichtsurteil zunächst auf Vorinformationen beschränken, mit denen die Versicherung feststellen kann, welche Informationen tatsächlich für die Prüfung des Leistungsfalls relevant sind.[1] Damit wurde das Recht auf informationellen Selbstbestimmung der Versicherungsnehmer gestärkt.
… eine konkludente (stillschweigende oder mutmaßliche) Einwilligung vorliegt
Beispiele: Der Rettungsdienst findet einen bewusstlosen Patienten auf, der mutmaßlich Opfer eines Raubüberfalls wurde. Die Polizei kann verständigt werden.


Im Rahmen der Dienstübergabe im Krankenhaus werden Patientendaten an die Ärzte und das Pflegepersonal im Folgedienst weitergegeben.
… eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, z. B. gegenüber den Sozialleistungsträgern oder gemäß Infektionsschutzgesetz


Beispiel: Krankenhäuser müssen der gesetzlichen Krankenkasse bestimmte personenbezogene Daten eines Patienten mitteilen (§ 301 SGB V). Gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bestehen weiter gehende Offenbarungspflichten.
… ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB vorliegt.


Wenn ein höherwertiges Rechtsgut gegenwärtig konkret gefährdet ist, ist der Bruch der Schweigepflicht nicht rechtswidrig. Eine Offenbarung des anvertrauten Geheimnisses ist nur zulässig, wenn eine Güterabwägung ergibt, dass der Bruch des Geheimnisses angemessen und geeignet ist, die drohende Gefahr abzuwenden UND das zu schützende Rechtsgut das beeinträchtigte Rechtsgut (Vertrauensbruch) wesentlich überwiegt.


Beispiel: Wenn eine Behördenbetreuerin (Sozialarbeiterin) in der Presse öffentlich kritisiert wird, kann ein Bruch der Schweigepflicht gerechtfertigt sein. Die Güterabwägung muss zu dem Ergebnis führen, dass der Schutz des öffentlichen Ansehens der Behörde und der Sozialarbeiterin einen Vertrauensbruch rechtfertigt. Dies gilt vor allem dann, wenn die Behauptungen falsch sind. Die Sozialarbeiterin darf aber nur die Daten offenbaren, die das öffentliche Ansehen wiederherstellen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).


Weitere Beispiele: Ein Arzt muss sich in einem Strafverfahren gegen den Verdacht einer kunstfehlerhaften Behandlung wehren, er muss zivilrechtliche Schadensersatzansprüche abwehren oder seinen eigenen Honoraranspruch durchsetzen, weil der Patient nicht freiwillig zahlt.


Es besteht nach § 34 StGB im Allgemeinen keine Offenbarungspflicht, sondern nur eine Offenbarungsbefugnis. Ausnahmsweise kann dennoch eine Offenbarungspflicht bestehen, wenn das Leben oder die Gesundheit eines Menschen akut und unmittelbar gefährdet ist und eine Offenbarung weiteren Schaden verhindern kann.


Beispiel: Die Bezirkssozialarbeiterin eines Jugendamtes stellt bei einem Hausbesuch eine lebensgefährliche Vernachlässigung bei einem Kind fest. Die Eltern des Kindes sind wegen einer akuten Drogenintoxikation nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern. Der Rettungsdienst und eventuell die Polizei müssen gerufen werden.


[…] eine schwerwiegende Straftat geplant wird, die nach § 138 StGB anzeigepflichtig ist.
In diesem Fall besteht eine Offenbarungspflicht (Ausnahmen siehe § 139 StGB).


Beispiel: wenn der Arzt während der Behandlung eines Patienten Erkenntnisse über eine zukünftige Gefährdung anderer Personen erhält, weil der Patient bspw. einen Mord ankündigt, muss er diese Erkenntnis weitergeben.


Sanktionen


Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist unter den Voraussetzungen des § 203 StGB strafbar, mit Androhung von Geldstrafe oder Haft bis zu einem Jahr. Das Berufsrecht bestimmter Berufe droht in bestimmten Fällen mit dem Verbot der Berufsausübung, z. B. in § 3 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetz. Dazu kommen die standesrechtlichen Sanktionen, etwa Geldbußen. Die Verletzung von Vertragspflichten z. B. aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis kann zu arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Kündigung führen; zudem kann im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vorgesehen sein. Möglicherweise kann der Geschädigte auch Schadenersatzansprüche geltend machen.


Historisches


Bereits der Eid des Hippokrates enthält die Selbstverpflichtung: „Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten.“


Im antiken Rom hängte man bei Zusammenkünften eine Rose an die Decke und erinnerte damit die Anwesenden an die Pflicht zur Verschwiegenheit. Die in heutigen Beichtstühlen geschnitzte Rose diente dem gleichen Zweck.: „sub rosa dictum“ – unter der Rose gesagt, das muss geheim bleiben.


Die Bedeutung des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB für private Krankenversicherer . Inauguraldissertation, die das Rechtsgut des § 203 StGB darstellt und sich insbesondere mit der innerorganisatorischen Schweigepflicht (hier der privaten Krankenversicherung) befasst.

Schweigepflicht in medizinischen, psychotherapeutischen und psychosozialen Institutionen. Umfangreicher Überblick über Schweigepflicht & Datenschutz, einschließlich aktueller Entwicklungen aus Politik, Wirtschaft und Recht.

 

 

Mitwirkung des Jugendamts

 

§ 162 FamFG


Das Jugendamt entscheidet, ob eine Mitwirkung im Verfahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VIII erfolgen soll oder ob es die Stellung eines formell Verfahrensbeteiligten i. S. d. § 7 FamFG einnehmen will (§ 162 Abs. 2 FamFG). Durch die Mitwirkungspflicht und seine Anhörung (§ 162 Abs. 1 FamFG) erlangt das Jugendamt noch nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten.


Die formelle Beteiligung setzt einen Antrag voraus, der in jeder Lage des Verfahrens abgegeben werden kann Als Beteiligter hat das Jugendamt das Recht, über alle Verfahrensschritte, Beweisergebnisse und sonstige Schriftwechsel zuverlässig informiert zu werden.


Es kann Beweiserhebungen anregen, formelle Beweisanträge stellen und Akteneinsicht nehmen. Pflichten sollte das Familiengericht den Eltern nur auferlegen, wenn diese zuvor mit dem Jugendamt abgestimmt wurden. Als Beteiligtem können dem Jugendamt Verfahrenskosten auferlegt werden. Stellt das Jugendamt einen Sach- oder Verfahrensantrag, ist es schon deshalb Beteiligter.

 

Raum für weitere Eintragungen


Wenn das Jugendamt keinen Antrag nach § 162 Abs. 2 FamFG beim Amtsgericht - Familiengericht - oder Oberlandesgericht - Familiensenat - gestellt hat, müssen dies während der Anhörung der Beteiligten den Gerichtssaal veranlassen, es sei denn, das Jugendamt wird auf Wunsch der BEteiligten zugelassen. Hierzu bedarf  es aber der Zustimmung der Antragstellerin/des Antragsstellers oder der Antragsgegnerin/des Antragsgegner, ansonsten wird die berufliche Schweigepflicht des Gerichts verletzt. 

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