Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II

§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung

 


(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,


2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,


3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.

Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.


(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.


(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

 

...............................................................................................

 

ILO

Art. 2

Art. 14

 

EMRK

Art. 3

Art. 8

Art. 14

 

 

Öffentliches Recht, Staats- und Verfassungsrecht, Staatslehre

 

- GG

Art. 1 Abs. 1

Art. 2 Abs. 1

Art. 3

Art. 6

Art. 11

Art. 14

Art. 19 Abs. 2

Art. 19 Abs. 4 Satz

- Effektivität des Rechtsschutzes

- vorläufiger Rechtsschutz

 

Art. 34

- siehe auch BGB, § 839

 

 

Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungssrecht, Staatslehre

- VwGO

 


Sozialrecht

- SGB II

 

Teil I.

 

§ 15 SGB II

- Eingliederungsvereinbarung

- Dauer

- Inhalt

- Unterschrift/-en

- Kunde

 

 

Oft wird das Wort:

 

Kunde oder Kundennummer

 

verwendet.

 

Das Wort Kunde findet man nicht im SGB II, geschweige im SGB I, III - XII.

 

Waas bedeutet eigentlich das Wort:

- Kunde

Quelle

 


§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II

 

soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden

 

Von "muss" ist im Gesetz - § 15 SGB II - keine Rede. Wenn man gesagt bekommt, sie müssen aber hier die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, dann sollte man dem Mitarbeiter/-in/Angestellten/Beamten oder der Mitarbeiterin (Angestellten/Beamten sagen, er/sie muss mal erst einmal den Wortlaut des Gesetzes richtig lesen.

 

Die Unterschrift zum Schluss

 

Dazu folgendes:

 

i.A. und i.V.

 

Die Rechtliche Bedeutung „Im Auftrag“:

 

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ im Gegensatz zur Unterzeichnung „i. V.“ zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote, eine Rechtsmitteleinlegung durch einen Rechtsanwalt B für Rechtsanwalt A mit dem Zusatz „i. A.“ ist z. B. formunwirksam“.

 

Vergleiche dazu folgende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen:

 

Beschluss des 6. Zivilsenats des Bundesgerichts

vom 19. Juni 2007

- VI ZB 81/05 -

 

Urteil des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 31. März 2002

- II ZR 192/02 -

 

Urteil des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 5. November 1987

- V ZR 139/87 -

i.A. - i.V. - ppa.

 

• ppa. (auch pp.) = per Prokura

• i. V. = in Vollmacht

• i. A. = im Auftrag


Auch die Bezeichnung fehlt, dass es sich um einen Geschäftsführer oder um eine Geschäftsführerin handelt.


Wie bereits in

 

dem Widerspruch

 

oder

 

der Klageschrift

 

des Widerspruchsführers

 

oder

 

des Klägers/Antragstellers

 

ausgeführt worden ist, stellt dieses einen massiven Verfassungsbruch aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit §§ 174 Abs. 1 und 180 Satz 2 BGB dar.

 

Es wird hiermit die Vertretungsmacht des Unterzeichners nicht nur in dem Bescheid  vom (Datum: Tag, Monat, Jahr), sondern auch in dem Schriftsatz vom (Datum: Tag Monat, Jahr), unter Hinweis auf Seite X, gemäß § 180 Satz 2 BGB gerügt. Sollte eine Vertretungsmacht bestanden haben, wird der Bescheid gemäß § 174 Abs. 1 BGB zurückgewiesen, da eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt wurde.

 

Oft handelt es sich um ehemalige Mitarbeiter/-innen, die früher bei der

 

- Post

- Bahn

- Telekom

 

gearbeitet haben, so Dr. Jürgen Borchert vom Hess. Landessozialgericht.

 

 

Sozialrecht

- SGB III

 

Teil II.

 

Sozialrecht

- SGB X

 

Teil III.

 

SGB X, § 53

- Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

SGB X, § 56

- Schriftform


Nicht Eingliederungsvereinbarung, sondern



Öffentlich – rechtlichen Vertrag i.S.v §§ 53, 56 SGB X

Vergleichs- und Austauschverträge

Koordinationsrechtliche und subordinationsrechtliche Verträge

Verwaltungsvertrag

Hinkender Austauschvertrag

- Arten von Verwaltungsverträgen -



zwischen


der Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter XY - Zweigstelle XY  Jobcenter  (Untere/Mittlere/Obere Verwaltungsbehörde)


und

dem Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer (Privatperson/Bürger)


handelt.



Teil IV.

 

Bürgerliches Recht

BGB, § 123

- Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

BGB, § 124

- Anfechtungsfrist

BGB, § 611

- Vertragsrecht

BGB, § 839

- Amtshaftungsansprüche


Teil IV.

 

Sozialgerichtsgesetz (SGG)

- SGG

Effektivität des Rechtsschutzes

- vorläufiger Rechtsschutz

- § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG

- § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG

 

Siehe auch oben Art. 19 Abs. 4 GG

 

Rechtsprechung

- LSG NRW Az.: L 19 B 15/06 AS ER;

Literatur

Conradis, in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 39 Rn. 11

 

 

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

 

Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach Ermessen aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung. Hierbei sind das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, so hat das Gericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. LSG NRW Az.: L 19 B 15/06 AS ER; Conradis in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 39 Rn. 11).

 

Siehe auch Klageschrift

Download



Es gibt 3 Arten von Bestimmungen, die wie folgt lautet:


Kann - Bestimmung

Soll   - Bestimmung

Muss - Bestimmung

 

Was bedeuten diese Bestimmungen im juritischen Sinne?

 

1.

Bei der Kann Bestimmung = Freies Ermessen der Behörde

 

2.

Bei der Soll - Bestimmung intendiertes Ermessen (in der Regel - i.d.R. - muss so entschieden werden, bei untypischen Fällen aber Ermessen)

 

3.

Bei der Muss - Bestimmung = Kein Ermessen


Diese Abstufung findet man in eigentlich schon in allen Lehrbüchern zum allgemeinen Verwaltungsrecht im Kapitel über Ermessen.



Oft heisst es dann im Abschluss:

 

Im Auftrag

oder

Vertreter/-in

 

Dazu folgendes:

 

i.A. und i.V.

 

Die Rechtliche Bedeutung „Im Auftrag“:

 

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ im Gegensatz zur Unterzeichnung „i. V.“ zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote, eine Rechtsmitteleinlegung durch einen Rechtsanwalt B für Rechtsanwalt A mit dem Zusatz „i. A.“ ist z. B. formunwirksam“.

 

Vergleiche dazu folgende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen:

 

Beschluss des 6. Zivilsenats des Bundesgerichts

vom 19. Juni 2007

- VI ZB 81/05 -

 

Urteil des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 31. März 2002

- II ZR 192/02 -

 

Urteil des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 5. November 1987

- V ZR 139/87 -

i.A. - i.V. - ppa.

 

• ppa. (auch pp.) = per Prokura

• i. V. = in Vollmacht

• i. A. = im Auftrag

 

Auch die Bezeichnung fehlt, dass es sich um einen Geschäftsführer oder um eine Geschäftsführerin handelt.

 

Folgende Satzbauformulierung könnte man verwenden:

 

Es wird hiermit die Vertretungsmacht des Unterzeichners nicht nur in dem Bescheid  vom 07.04.2014, sondern auch in dem Schriftsatz vom 07.05.2014, unter Hinweis auf Seite XY, gemäß § 180 Satz 2 BGB gerügt. Sollte eine Vertretungsmacht bestanden haben, wird der Bescheid gemäß § 174 Abs. 1 BGB zurückgewiesen, da eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt wurde.

 

Rechtsquelle

§ 174 Abs. 1 BGB

§ 180 Satz 2 BGB

 

 Teil V.

 

 

Rechtsprechung

 

 

Beschluss

der 7.Kammer

des Hessisches Landessozialgericht

vom 09.02.2007
- L 7 AS 288/06 ER -

Eingliederungsvereinbarung verweigert

- Leistungskürzung gegen Arbeitslose unwirksam bei ersetzenden Verwaltungsakt

Sanktionen nur auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage möglich

In der Regel sollen (Anmerkung: Das Wort: Soll heiss noch lange nicht, dass daraus ein Muss wird) die Arbeitsagenturen und Optionskommunen mit den Langzeitarbeitslosen sogenannte Eingliederungsvereinbarungen abschließen, in denen Rechte und Pflichten beider Seiten aufgeführt sind. Verstoßen AlG II-Empfänger gegen Abmachungen in der Eingliederungsvereinbarung (z.B. den Nachweis von Initiativbewerbungen), werden Leistungskürzungen verhängt. Dies gilt nicht, wenn der Pflichtenkatalog des Arbeitslosen per Verwaltungsakt erlassen wurde. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im aktuellen Fall einer 24jährigen Offenbacherin war eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen. Deshalb hatte die Arbeitsagentur einen sogenannten ersetzenden Verwaltungsakt erlassen, in dem bestimmte Verpflichtungen der Arbeitslosen festgelegt wurden. Als sie diesen aus Sicht der Behörde nicht nachkam, wurde ihr Arbeitslosengeld für 3 Monate gestrichen und sie erhielt nur noch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beim Landessozialgericht hatte Erfolg.

Die Darmstädter Richter betrachteten es als nicht ausschlaggebend, ob die Klägerin tatsächlich gegen ihr auferlegte Pflichten verstoßen hatte. Eine Pflichtverletzung hätte nur auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung geahndet werden können. Keiner der anderen gesetzlich geregelten Sanktionstatbestände habe vorgelegen. Das Gesetz sehe aber eine Leistungskürzung allein aufgrund des Verstoßes gegen einen ersetzenden Verwaltungsakt nicht vor. Das Vorgehen der Arbeitsagentur sei daher rechtswidrig gewesen. Sie hat der Offenbacherin die nicht gezahlten Leistungen nachträglich zu erstatten.


Sonstiges


Teil VI.



1.

Widerspruchsverfahren

siehe unten Download


2.

Klage

- Bestimmter Antrag

- Anfechtung

- Verpflichtung

- Anfechtung/Verpflichtung

- Bescheidung

- Feststellung

- Fortsetzung - Feststellung

siehe unten Download

 

3.

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes

siehe unten Download


Raum für weitere Eintragungen

 

Das Sozialgericht München wird darüber im einemhöheren Grad der Wahrscheinlichkeit dieses Jahr entscheiden, ob die sogenannte EIngliederungsvereinbarung mit dem EU - Recht vereinbar ist

 

Quelle



Vertragsrecht

Zivilrecht

Eingliederungsvereinbarung - Widerspruchsverfahren -

Widerspruchsverfahren
Joachim_Hinz_Widerspr._ 02.02.2013_Besch
Microsoft Word Dokument 113.0 KB
Klageschrift - Sozialgericht -
KlSchr._v._03.06.2013_SG_München_S._1_27
Microsoft Word Dokument 122.5 KB
Jobcenter München hebt Widerspruchsbescheid vom 29.04.2013 auf
jobcenter_muenchen_08.08.2013_zu_S_48_AS
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