§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere
bestimmen,
1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese
Bemühungen nachzuweisen sind,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue
Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung
nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die oder der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.
...............................................................................................
ILO
Art. 2
Art. 14
EMRK
Art. 3
Art. 8
Art. 14
Öffentliches Recht, Staats- und Verfassungsrecht, Staatslehre
- GG
Art. 1 Abs. 1
Art. 2 Abs. 1
Art. 3
Art. 6
Art. 11
Art. 14
Art. 19 Abs. 2
Art. 19 Abs. 4 Satz
- Effektivität des Rechtsschutzes
- vorläufiger Rechtsschutz
Art. 34
- siehe auch BGB, § 839
Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungssrecht, Staatslehre
- VwGO
Sozialrecht
- SGB II
Teil I.
§ 15 SGB II
- Eingliederungsvereinbarung
- Dauer
- Inhalt
- Unterschrift/-en
- Kunde
Oft wird das Wort:
Kunde oder Kundennummer
verwendet.
Das Wort Kunde findet man nicht im SGB II, geschweige im SGB I, III - XII.
Waas bedeutet eigentlich das Wort:
- Kunde
soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden
Von "muss" ist im Gesetz - § 15 SGB II - keine Rede. Wenn man gesagt bekommt, sie müssen aber hier die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, dann sollte man dem Mitarbeiter/-in/Angestellten/Beamten oder der Mitarbeiterin (Angestellten/Beamten sagen, er/sie muss mal erst einmal den Wortlaut des Gesetzes richtig lesen.
Die Unterschrift zum Schluss
Dazu folgendes:
i.A. und i.V.
Die Rechtliche Bedeutung „Im Auftrag“:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ im Gegensatz zur Unterzeichnung „i. V.“ zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote, eine Rechtsmitteleinlegung durch einen Rechtsanwalt B für Rechtsanwalt A mit dem Zusatz „i. A.“ ist z. B. formunwirksam“.
Vergleiche dazu folgende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen:
Beschluss des 6. Zivilsenats des Bundesgerichts
vom 19. Juni 2007
- VI ZB 81/05 -
Urteil des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 31. März 2002
- II ZR 192/02 -
Urteil des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 5. November 1987
- V ZR 139/87 -
i.A. - i.V. - ppa.
• ppa. (auch pp.) = per Prokura
• i. V. = in Vollmacht
• i. A. = im Auftrag
Auch die Bezeichnung fehlt, dass es sich um einen Geschäftsführer oder um eine Geschäftsführerin handelt.
Wie bereits in
dem Widerspruch
oder
der Klageschrift
des Widerspruchsführers
oder
des Klägers/Antragstellers
ausgeführt worden ist, stellt dieses einen massiven Verfassungsbruch aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit §§ 174 Abs. 1 und 180 Satz 2 BGB dar.
Es wird hiermit die Vertretungsmacht des Unterzeichners nicht nur in dem Bescheid vom (Datum: Tag, Monat, Jahr), sondern auch in dem Schriftsatz vom (Datum: Tag Monat, Jahr), unter Hinweis auf Seite X, gemäß § 180 Satz 2 BGB gerügt. Sollte eine Vertretungsmacht bestanden haben, wird der Bescheid gemäß § 174 Abs. 1 BGB zurückgewiesen, da eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt wurde.
Oft handelt es sich um ehemalige Mitarbeiter/-innen, die früher bei der
- Post
- Bahn
- Telekom
gearbeitet haben, so Dr. Jürgen Borchert vom Hess.
Landessozialgericht.
Sozialrecht
- SGB III
Teil II.
Sozialrecht
- SGB X
Teil III.
- Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
- Schriftform
Nicht Eingliederungsvereinbarung, sondern
Öffentlich – rechtlichen Vertrag i.S.v §§ 53, 56 SGB X
Vergleichs- und Austauschverträge
Koordinationsrechtliche und subordinationsrechtliche Verträge
Verwaltungsvertrag
Hinkender Austauschvertrag
- Arten von Verwaltungsverträgen -
zwischen
der Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter XY - Zweigstelle XY Jobcenter (Untere/Mittlere/Obere Verwaltungsbehörde)
und
dem Kläger/Antragsteller/Widerspruchsführer (Privatperson/Bürger)
handelt.
Teil IV.
Bürgerliches Recht
- Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung
- Anfechtungsfrist
- Vertragsrecht
BGB, § 839
- Amtshaftungsansprüche
Teil IV.
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- SGG
Effektivität des Rechtsschutzes
- vorläufiger Rechtsschutz
- § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
- § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG
Siehe auch oben Art. 19 Abs. 4 GG
Rechtsprechung
- LSG NRW Az.: L 19 B 15/06 AS ER;
Literatur
Conradis, in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 39 Rn. 11
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach Ermessen aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung. Hierbei sind das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, so hat das Gericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. LSG NRW Az.: L 19 B 15/06 AS ER; Conradis in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 39 Rn. 11).
Siehe auch Klageschrift
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Es gibt 3 Arten von Bestimmungen, die wie folgt lautet:
Kann - Bestimmung
Soll - Bestimmung
Muss - Bestimmung
Was bedeuten diese Bestimmungen im juritischen Sinne?
1.
Bei der Kann
Bestimmung = Freies Ermessen der Behörde
2.
Bei der Soll - Bestimmung intendiertes Ermessen (in der Regel - i.d.R. - muss so entschieden werden, bei untypischen Fällen aber Ermessen)
3.
Bei der Muss - Bestimmung = Kein
Ermessen
Diese Abstufung findet man in eigentlich schon in allen Lehrbüchern zum allgemeinen Verwaltungsrecht im Kapitel über Ermessen.
Oft heisst es dann im Abschluss:
Im Auftrag
oder
Vertreter/-in
Dazu folgendes:
i.A. und i.V.
Die Rechtliche Bedeutung „Im Auftrag“:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ im Gegensatz zur Unterzeichnung „i. V.“ zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote, eine Rechtsmitteleinlegung durch einen Rechtsanwalt B für Rechtsanwalt A mit dem Zusatz „i. A.“ ist z. B. formunwirksam“.
Vergleiche dazu folgende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen:
Beschluss des 6. Zivilsenats des Bundesgerichts
vom 19. Juni 2007
- VI ZB 81/05 -
Urteil des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 31. März 2002
- II ZR 192/02 -
Urteil des 5. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 5. November 1987
- V ZR 139/87 -
i.A. - i.V. - ppa.
• ppa. (auch pp.) = per Prokura
• i. V. = in Vollmacht
• i. A. = im Auftrag
Auch die Bezeichnung fehlt, dass es sich um einen Geschäftsführer oder um eine Geschäftsführerin handelt.
Folgende Satzbauformulierung könnte man verwenden:
Es wird hiermit die Vertretungsmacht des Unterzeichners nicht nur in dem Bescheid vom 07.04.2014, sondern auch in dem Schriftsatz vom 07.05.2014, unter Hinweis auf Seite XY, gemäß § 180 Satz 2 BGB gerügt. Sollte eine Vertretungsmacht bestanden haben, wird der Bescheid gemäß § 174 Abs. 1 BGB zurückgewiesen, da eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt wurde.
Rechtsquelle
Teil V.
Rechtsprechung
Beschluss
der 7.Kammer
des Hessisches Landessozialgericht
vom 09.02.2007
- L 7 AS 288/06 ER -
Eingliederungsvereinbarung verweigert
- Leistungskürzung gegen Arbeitslose unwirksam bei ersetzenden Verwaltungsakt
Sanktionen nur auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage möglich
In der Regel sollen (Anmerkung: Das
Wort: Soll heiss noch lange nicht, dass daraus ein Muss wird) die Arbeitsagenturen und Optionskommunen mit den Langzeitarbeitslosen sogenannte Eingliederungsvereinbarungen abschließen, in denen Rechte und Pflichten beider Seiten aufgeführt sind. Verstoßen AlG II-Empfänger gegen Abmachungen in der
Eingliederungsvereinbarung (z.B. den Nachweis von Initiativbewerbungen), werden Leistungskürzungen verhängt. Dies gilt nicht,
wenn der Pflichtenkatalog des Arbeitslosen per Verwaltungsakt erlassen wurde. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall einer 24jährigen Offenbacherin war eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen. Deshalb hatte die Arbeitsagentur einen sogenannten ersetzenden Verwaltungsakt
erlassen, in dem bestimmte Verpflichtungen der Arbeitslosen festgelegt wurden. Als sie diesen aus Sicht der Behörde nicht nachkam, wurde ihr Arbeitslosengeld für 3 Monate gestrichen und sie
erhielt nur noch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beim Landessozialgericht hatte
Erfolg.
Die Darmstädter Richter betrachteten es als nicht ausschlaggebend, ob die Klägerin tatsächlich gegen ihr auferlegte Pflichten verstoßen hatte. Eine Pflichtverletzung hätte nur auf der
Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung geahndet werden können. Keiner der anderen gesetzlich geregelten Sanktionstatbestände habe vorgelegen. Das Gesetz sehe aber eine Leistungskürzung allein
aufgrund des Verstoßes gegen einen ersetzenden Verwaltungsakt nicht vor. Das Vorgehen der Arbeitsagentur sei daher rechtswidrig gewesen. Sie hat der Offenbacherin die nicht gezahlten Leistungen
nachträglich zu erstatten.
Sonstiges
Teil VI.
1.
Widerspruchsverfahren
siehe unten Download
2.
Klage
- Bestimmter Antrag
- Anfechtung
- Verpflichtung
- Anfechtung/Verpflichtung
- Bescheidung
- Feststellung
- Fortsetzung - Feststellung
siehe unten Download
3.
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes
siehe unten Download
Raum für weitere Eintragungen
Das Sozialgericht München wird darüber im einemhöheren Grad der Wahrscheinlichkeit dieses Jahr entscheiden, ob die sogenannte EIngliederungsvereinbarung mit dem EU - Recht vereinbar ist
Vertragsrecht
Zivilrecht