Urteil der 3. Kammer des Landgerichts Saarbrücken
vom 29.01.2015
- 3 O 295/13 -
Urteilstenor
I. Die materiellen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Grund eines fehlerhaften Gutachtens der Beklagten in der Frage der Glaubwürdigkeit der ... und der daraus folgenden rechtswidrigen Inhaftierung des Klägers wegen des sexuellen Missbrauchs zu Lasten der ... werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB ab dem 15.05.2014 zu zahlen, im Übrigen wird der Klageantrag zu 2) betreffend des Schmerzensgeldes abgewiesen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu erstatten, der ihm durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Verlust der Dienstbezüge) und durch den vorzeitigen Pensionsbezug (Kürzung der Pensionsbezüge) entstanden ist, soweit der Schaden nicht durch Dritte bereits ausgeglichen wurde.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die künftigen weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die diesem durch das fehlerhafte Gutachten der Beklagten in der Frage der Glaubwürdigkeit der ... und die daraus folgende rechtswidrige Inhaftierung wegen des sexuellen Missbrauchs zu Lasten der ... entstehen werden.
V. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung ihrer Eintrittspflicht hinsichtlich aller bereits entstandenen materiellen Schäden und künftigen weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch ein fehlerhaftes Gutachten und eine rechtswidrige Inhaftierung wegen sexuellen Missbrauchs zulasten der ... entstanden sind, in Anspruch.
Der Kläger war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.05.2004, Aktenzeichen 5 – 25/03 IV, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall, sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, in allen vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, begangen jeweils zum Nachteil der ..., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Die Beklagte erstatte im Rahmen dieses Strafverfahrens ein gerichtliches Gutachter betreffend der Glaubhaftigkeit der Aussage des vermeintlichen Missbrauchsopfers ..., wobei sie die Aussage als mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft einstufte. Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2004 als unbegründet verworfen. Ein erster Wiederaufnahmeantrag des Klägers vom 27.06.2005 wurde durch das Landgericht Saarbrücken als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10.11.2005 als unzulässig verworfen (1 WS 133/05). Auch ein zweites Wiederaufnahmegesuch vom 15.12.2005 wurde als unzulässig durch das Landgericht Saarbrücken verworfen. Ebenso wurde ein drittes Wiederaufnahmegesuch vom 31.08.2011 wurde durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2011 als unzulässig verworfen. Auf die sofortige Beschwerde wurde schließlich unter dem 27.08.2012 durch das Saarländische Oberlandesgericht ein Beschluss zur Wiederaufnahme des Verfahrens erlassen. Im Wiederaufnahmeverfahren vor dem Amtsgericht Neunkirchen – Schöffengericht – wurde der Kläger schließlich am 07.11.2013 freigesprochen, nachdem die Zeugin ... in der mündlichen Verhandlung die Aussage unter Bezug auf § 55 StPO verweigert hatte.
Aufgrund des Urteils der 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken verbüßte der Kläger von der ausgesprochenen dreijährigen Freiheitstrafe einen Anteil von 683 Tage in mehreren verschiedenen Justizvollzugsanstalten. Hierbei stand er in der internen Sozialhierarchie jeweils auf unterster Stufe, sobald seine Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs in der Anstalt bekannt war. Der Kläger war vielfachen verbalen Angriffen ausgesetzt. Es kam auch zu einer versuchten Körperverletzung, als ein anderer Häftling einen Holzklotz in Richtung des Kopfes des Klägers bei dessen Hofgang warf, diesen aber letztlich verfehlte. Der Kläger leidet auch heute noch unter Schlafstörungen und wird von Alpträumen heimgesucht. Er hat einen Tinnitus erlitten, der zu einem dauerhaften Rauschen im Ohr führt.
Die ... erhob unter dem 30.12.2005 Klage auf Schmerzensgeld gegen den Kläger vor dem Landgericht Saarbrücken (Az.: 2 O 77/05). Mit Urteil vom 13.12.2007 wies das Landgericht Saarbrücken diese Klage in erster Instanz ab, da es die Missbrauchsvorwürfe durch die Klägerin als nicht nachgewiesen ansah und insbesondere die gutachterliche Einschätzung zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der ... im Rahmen des Strafverfahrens nicht teilte. Auf die Berufung der ... erfolgte durch das Saarländische Oberlandesgericht (Az.: 1 U 32/08-9) am 03.09.2008 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Begutachtung der Glaubwürdigkeit der ... im Strafverfahren. Der bestellte Sachverständige ... erstellte am 01.04.2010 sein Gutachten, welches erst im Juli 2010 dem Gericht zuging (vgl. Bl. 611 ff. d. A. 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken).
Der Sachverständige ... erläutert grundsätzlich, dass im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung neben einer kriterienorientierten Inhaltsanalyse eine Persönlichkeitsanalyse, eine Motivanalyse sowie auch eine Rekonstruktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung und eine Konstanzanalyse beinhaltet sind. Das methodische Grundprinzip der Beurteilung der Glaubhaftigkeit besteht dabei in einer adäquaten Formulierung von Fragestellungen und zu prüfenden Hypothesen. Die inhaltliche Qualität der Aussage wird durch eine kriterienorientierte Inhaltsanalyse durchgeführt, wobei die Aussageanalyse einen hypothesengeleiteten Prüfprozess darstellt, der auf einem bestimmten methodischen Prinzip beruht. Dieses Prinzip negiert die Glaubhaftigkeit einer Aussage solange, bis die Negation nicht mehr mit den gesammelten Fakten vereinbar ist. Ausgangspunkt ist somit die Unwahrannahme, die sogenannte Nullhypothese. Erst wenn die Prüfung weiterer Hypothesen ergibt, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, wird sie verworfen und die Alternativhypothese, nach der es sich um eine wahre Aussage handelt, gilt. Ausgangspunkt der Prüfung ist hiernach die Nullhypothese, wonach die Aussagen der ... nicht erlebnisbegründet sind. Im Folgenden sind dann die Konfabulationshypothese, die Wahrnehmungsübertragungshypothese, die Übertragungshypothese, die Instruktionshypothese und die Suggestionshypothese noch zu prüfen. Die Konfabulationshypothese unterstellt, dass es sich bei der Aussage um ein reines Phantasieprodukt handelt. Die Wahrnehmungsübertragungshypothese unterstellt, dass es sich bei der Aussage um Inhalte handelt, die zum Beispiel durch Filme, Bücher oder Zeitschriften erworben wurden und auf die Person des Angeklagten übertragen werden. Die Übertragungshypothese unterstellt, dass die geschilderten sexuellen Übergriffe so erlebt wurden, allerdings mit einer anderen Person als der des Angeklagten. Die Instruktionshypothese unterstellt, dass die Aussagende gezielt von einer anderen Person instruiert wurde, eine falsche Aussage zu tätigen. Die Suggestionshypothese unterstellt schließlich, dass die Aussage das Ergebnis häufiger und suggestiver Beeinflussungen im Vorfeld oder während der Begutachtung bzw. der Anzeigenerstattung bei der Polizei ist (vgl. Bl. 811f. d. A. 3 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken).
Aufgrund seiner Begutachtung gelangt der Sachverständige zu der Auffassung, dass die Angaben der ... nicht als erlebnisbegründet und als nicht glaubhaft einzuschätzen seien. Zur Begründung führt der Sachverständige ... aus, dass Suggestivfragen durch alle vernehmenden Personen gestellt worden seien, dass den Aussagen der Zeugin ... die Konkretheit und Detaillierung fehle, die Vorwürfe vielmehr stereotyp vorgebracht seien. Grundsätzlich sei ... aber in der Lage, ausführlich und detailreich zu antworten. Zudem verweist der Sachverständige auf Widersprüchlichkeiten bezüglich der geschilderten Tatörtlichkeiten und den Kernhandlungen, so dass eine Aussagekonstanz nicht vorliege. Der Sachverständige ... konnte weder die Übertragungshypothese noch die Suggestionshypothese verwerfen. Es wurden gravierende methodische Mängel sowie daraus abgeleitete Fehleinschätzungen für das Gutachten der Beklagten festgestellt. Das Saarländische Oberlandesgericht wies die Berufung schließlich mit Urteil vom 13.07.2011 (Az.: 1 U 32/08-9) zurück.
Im Ausgangsverfahren hatte die Beklagte zunächst auf Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 26.03.2003 unter dem 21.08.2003 ein schriftliches Glaubwürdigkeitsgutachten erstattet und später auch in der mündlichen Verhandlung nach Teilnahme an allen zuvor erfolgten Beweisaufnahmen am 24.05.2004 ein mündliches Glaubwürdigkeitsgutachten erstattet, in dem sie die Angaben der Zeugin ... mit hoher Wahrscheinlichkeit als glaubhaft einstufte. Für die schriftliche Gutachtenserstellung lagen der Beklagten die vollständige Ermittlungsakte und die polizeilichen Videoaufnahmen der Vernehmung vom 30.01.2003 vor.
Anlass der erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs waren Angaben der ..., geboren 21.03.1989, die am 21.07.2001 in den Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau als Pflegekind mit Einwilligung ihres leiblichen Vaters aufgenommen worden war.
In der Folge kam es ab November 2001 zu Konflikten, die in einem Vorfall vom 12.12.2002 mündeten. Dieser Vorfall, bei dem die ... dem Kläger von hinten über die Hose an das Geschlechtsteil griff, führte sodann zur Beendigung des Pflegschaftsverhältnis des Klägers und seiner Ehefrau zu der ..., die nach entsprechender Mitteilung an das Jugendamt noch am gleichen Tag von ihrem leiblichen Vater abgeholt wurde. Unter dem 22.01.2003 erstattete der leibliche Vater Strafanzeige gegen den Kläger.
Die in ihrer geistigen Entwicklung retardierte ... ist bereits vor der Aufnahme im Haushalt des Klägers im Zusammenhang mit Sexualverhalten aktenkundig gewesen. Hinsichtlich sexueller Aktivitäten ist in den Unterlagen des ... ein Vorfall mit 10½ Jahren aktenkundig, der sich mit einem fast 15 jährigen Jungen ereignete. Weiterhin ist die ... im Frühsommer 2002 Opfer eines Missbrauchs durch einen Mitschüler geworden, der sich mit der damals 13 jährigen hinter ein Klavier in der Schule begab, ihr unter der Hose an die Scheide fasste und sodann bis zur Ejakulation onanierte. Der geständige Täter wurde durch das Amtsgericht Homburg am 05.01.2004 (Az.: 14 DS 337/03; Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 22 Js 447/03) verurteilt.
Der Kläger behauptet:
Auf der Grundlage des fehlerhaften Gutachtens der Beklagten, welches eines der ersten Gutachten der Beklagten überhaupt gewesen sei, sei ein unrichtiges Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken ergangen. Ohne das Gutachten wäre die Verurteilung durch die 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken nicht erfolgt. Das Gutachten habe nicht dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Erstellungszeitpunkt entsprochen. Die Beklagte selbst habe gegenüber dem Strafverteidiger ... eingeräumt in einem Gespräch Anfang November 2010, dass sie zuvor nur zugearbeitet gehabt habe und nur wegen der Bloßstellung durch den Sachverständigen ... nicht von ihrem Ergebnis abrücke. Ein sexueller Missbrauch der ... durch ihn habe nicht stattgefunden. Im Wiederaufnahmeverfahren sei ein Freispruch 1. Klasse erfolgt, die Zeugin ... habe die Aussage verweigert, um sich nicht selbst zu belasten.
Die Beklagte habe zumindest grob fahrlässig ein fehlerhaftes Gutachten erstellt, da Grundsätze der Transparenz und Nachvollziehbarkeit verletzt worden seien und wissenschaftliche Mindeststandards aussagepsychologischer Gutachten nicht eingehalten worden seien. Die Beklagte habe die Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung nach der StPO nicht genutzt. Die methodischen Mängel seien nicht im Rahmen der mündlichen Erstattung ausgeräumt worden, sie habe ihr schriftliches Gutachten nur verteidigt.
Dem Gutachten der Beklagten lasse sich nicht entnehmen auf welche Fachliteratur sie ihre Annahmen und Untersuchungen stütze. Die Aussagen einer leichten Intelligenzminderung der ... und einer Einschränkung des aktiven Wortschatzes sei nicht belegt. Die Einschätzung der Beklagten, aufgrund der Intelligenzminderung sei ... bei Situationsbewertungen Schwierigkeiten unterlegen, sei falsch. Die Behauptung eines geringen Detaillierungsgrades bei minderbegabten Zeugen sei nicht belegt. Trotz geringen Detaillierungsgrads und nur recht pauschaler Angaben habe die Beklagte die Behauptung aufgestellt, dieses Verhalten entspreche den Möglichkeiten der Zeugin, ohne dies zu begründen. Auch die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits vorliegenden Unterschiede in den Aussagen der Zeugin seien nicht hinreichend gewürdigt. Dies habe die Ursache darin, dass die Entstehungsgeschichte der Aussage, die für die Beurteilung ihres Wahrheitsgehaltes eine ausschlaggebende Bedeutung habe, nicht berücksichtigt worden sei. Solche Aussagewidersprüche seien in den Aussagen gegenüber der Sachverständigen ... und der Aussage gegenüber der POMin ... eingetreten. Die familiären Beziehungen seien nicht unter Zugrundelegung von standardisierten Tests erkundet worden. Hierdurch sei sowohl die Hypothese bezüglich der Überprüfung einer Übertragung des geschilderten Sachverhalts als erlebnisfundiert jedoch bezüglich einer anderen Person als des Beschuldigten (sogenannte Übertragungshypothese), als auch die Hypothese hinsichtlich einer Anschuldigung als Ergebnis einer Induktion durch Dritte nicht nachvollziehbar entkräftet worden (sogenannte Instruktionshypothese). Insbesondere dass die Anzeige aus einer familienrechtlichen Streitigkeit (Sorgerechtszuweisung, Beendigung der Aufnahme in Pflegefamilie) hervorgegangen sei, habe die Beleuchtung der familiären Situation zwingend erfordert (sog. Motivanalyse).
Die Nichtbeachtung der bereits vor Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen durchgeführten privaten Befragungen, insbesondere durch die Patentante Frau ..., die auch nicht als Zeugin in der Hauptverhandlung gehört worden sei, mache das Gutachten fehlerhaft. Zudem habe es sich bei der Sachverständigen ... nicht um eine Expertin für Glaubwürdigkeitsgutachten gehandelt, wodurch eine fehlerhafte Befragung und unbewusste Beeinflussung entstanden sei. Nach der Befragung durch die Patentante habe ... auch noch beim Jugendamt und der Organisation N... vorgesprochen, bevor die Sachverständige ... ihre Befragung durchgeführt habe.
Auch eine Auseinandersetzung mit einer Beeinflussung durch ihren Vater, der zur damaligen Zeit eine familiengerichtliche Auseinandersetzung über das Sorgerecht betreffend der ... führte, sei nicht erfolgt. Die Anwesenheit des Vaters im Rahmen der Befragung sei fehlerhaft gewesen. Ebenso sei die unterbliebene Belehrung der ... über ihre Verpflichtungen als Zeugin durch die Sachverständige fehlerhaft gewesen. Auch das Fehlen einer Audio- und Videoaufnahme der Exploration vom 24.06.2003 sei fehlerhaft. Darüber hinaus fehle eine Protokollierung der wichtigen Einleitungsphase.
Neben Fehlern im Zuge der notwendigen Analyse sei die Beklagte nicht von der so genannten Null-Hypothese ausgegangen.
Die Beklagte sei von falschen Ausgangspunkten ausgegangen, denn in der Sexualanamnese sei festgehalten, dass ... noch Jungfrau sei und nicht aufgeklärt worden sei. Dies sei falsch, denn bereits im Februar 2000 sei im Bericht des ... festgehalten, dass ... frühreif sei und mit einem fast fünfzehnjährigen Jungen in eindeutiger Pose in ihrem Zimmer angetroffen worden sei. Daraufhin sei in Einzelgesprächen mit ... das Thema Aufklärung schlechthin bearbeitet worden und festgestellt worden, dass sie für ihr Alter doch stark sexualisiert gewesen sei. ... habe somit mit 10,5 Jahren bereits Geschlechtsverkehr gehabt. Trotz einer Kenntniserlangung dieses Umstandes in der Hauptverhandlung habe die Beklagte am Ergebnis Ihres Gutachtens nichts geändert. Die starke Sexualisierung, die sich gegenüber einer Tante des Ehepaares dadurch geäußert habe, dass sie dieser von Anfang an eine Brust griff, sei unberücksichtigt geblieben. Auch ein Verhalten während einer Jugendfreizeit im Jugendgästehaus in ..., bei dem sich die ... ständig zwischen den Kläger und seine Ehefrau zu drängen versuchte, belegten diese. Auch ein Vorfall in der Küche des Anwesens der Eheleute, bei dem sich die ... mit Wasser bespritzt habe und augenblicklich die Hose habe ausziehen wollen, worauf die Ehefrau des Klägers dies unterband und ... sich äußerte, "der ... sehe dies doch gerne" sprächen hierfür. Auch habe die ... bereits gegenüber der Schwägerin der Ehefrau des Klägers im 1. Halbjahr ihrer Aufnahme in die Familie geäußert, dass die Familie nichts mehr zu lachen haben werde, wenn sie von dort weg müsse, diese würden dann nicht mehr froh.
Im Gutachten habe die Beklagte einen Medikamenteneinfluss nicht berücksichtigt, nach Kenntniserlangung in der Hauptverhandlung habe sie angegeben, dass dies auf den Begutachtungsvorgang und das Ergebnis keinen Einfluss habe.
Im Zuge der Überprüfung einer Übertragung eines erlebten Vorfalls auf den Angeklagten habe die Beklagte den in der Vergangenheit erfolgten sexuellen Missbrauch der ... durch einen Mitschüler nicht berücksichtigt. Augenfällig sei der nahezu wortgleiche Inhalt der Aussagen der Zeugin ... in beiden Verfahren (KPI Neunkirchen, Aktenzeichen 22 Js 477/03).
Die Erhebung der biografischen Anamnese und der Sexualanamnese sei unzulänglich gewesen. Es habe adäquate Informationsquellen gegeben, die herangezogen hätten werden können. Insbesondere dem Jugendamt sei die ... bekannt gewesen.
Der längere Zeitablauf bis zur Begutachtung durch ... sei nicht Ursache der unterschiedlichen Ergebnisse. Das Gutachten des ... sei mangelfrei, die Befragung durch zwei Interviewer sei nicht zu beanstanden.
Über Rechtsanwalt ... sei eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, die negativ beschieden worden sei (Anlage K 35). Gegenstand seien die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 27.06.2005 und vom 17.01.2006 sowie die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 10.11.2005 und 05.05.2006 gewesen.
Eine für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen erfordere vorliegend insbesondere eine Kenntnis von Umständen, die für eine grobe Fahrlässigkeit des Sachverständigen sprächen. Allein die fachwissenschaftliche Stellungnahme des ..., als auch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Aktenzeichen 2 O 77/05, vom 13.12.2007 seien hierzu nicht ausreichend. Auch nach Vorlage der Stellungnahme von ... hätten die Strafgerichte das Gutachten der Beklagten weiter zugrunde gelegt. Erst das vom Saarländischen Oberlandesgericht eingeholte Sachverständigengutachten des ... habe festgestellt, dass aufgrund fehlender fremdanamnestischer Befunde und fehlender Berücksichtigung einer zum Zeitpunkt der Begutachtung erfolgten Traumatherapie Auswirkungen auf die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der ... vorlägen.
Die Einreichung der Klageschrift als Entwurf unter PKH-Beantragung habe eine umfassende Verjährungshemmung herbeigeführt. Die Änderung der Klageanträge beruhe auf dem Hinweis des Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren.
Dass die Beklagte ihre damaligen Aufzeichnungen aus der mündlichen Verhandlung nicht mehr habe, wird mit Nichtwissen bestritten.
Aufgrund der unberechtigten Freiheitsentziehung stehe ihm ein Schmerzensgeldanspruch zu, der über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) hinausgehe. Ein Betrag von mindestens 80.000 Euro sei daher angemessen.
Darüber hinaus habe er weitere materielle Schäden in Höhe von insgesamt 38.455,61 Euro erlitten:
Das Beamtenverhältnis habe mit der Verurteilung geendet, Pensionsansprüche hätten ihm nicht mehr zugestanden, bereits bezogenes Gehalt habe er zurückzahlen müssen. Ein Antrag auf Erstattung sei über die Wehrbereichsverwaltung IV und die Bundesfinanzdirektion Südwest, Servicecenter Stuttgart, geltend gemacht, aber noch nicht beschieden. Infolge der Verurteilung sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnissen zwingend nach dem Beamtengesetz gewesen, Rechtsmittel seien insoweit nicht vorgesehen.
Zwischenzeitlich habe er eine Nachzahlung seiner Pension und eine Gehaltsnachzahlung durch die WBV Düsseldorf-Wiesbaden erhalten. Eine Rückkehr in die private Krankenversicherung sei nicht mehr möglich, da er 65 Jahre alt sei. An die Barmer Ersatzkasse habe er seit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis 6.201,85 EUR (Anlagen K 37) gezahlt. Er habe eine Zusatzversicherung bei der Continentale Versicherung abgeschlossen, um bisherige Leistungen wie Zweibettzimmer einschließlich Privatarzt weiterhin in Anspruch nehmen zu können, wofür monatlich 105,67 EUR (Anlagen K 38 und 39) aufgewendet würden. Während des Beamtenverhältnisses habe er eine 50-prozentige private Absicherung bei der Mannheimer Krankenversicherung gezahlt mit monatlich 282,85 EUR. Im Pensionsalter wäre der Anteil der privaten Absicherung von 50 % auf 30 % gesunken.
Er habe einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stellen müssen. Leistungen habe er ab dem 01.05.2005 erhalten (Hartz IV). Nach dem Wegfall seines Einkommens habe er zunächst eine Stundung bzw. Minderung der monatlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der BHW Bausparkasse AG zu erlangen versucht. Eine zunächst für 6 Monate gewährte Stundung, die zu einer Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum Juni 2011 bis November 2011 in Höhe von nur noch 1.380,91 EUR führte, sei nach einer weiteren Stundung von 3 Monaten ausgelaufen, so dass ab 31.03.2012 ein Betrag in Höhe von 1.909,29 EUR bezahlt werden musste. Gegen Ende des Jahres 2012 seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die BHW Bausparkasse AG eingeleitet worden. In der Folge sei ein neuer Vertrag bei der Aachener Bausparkasse AG zur Ablösung aller bestehenden Darlehensverbindlichkeiten bei BHW, LBS und Sparkasse N... geschlossen worden.
Durch die vorzeitige Ablösung sei eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen, ferner eine Abschlussgebühr in Höhe von 3.480 EUR. An die BHW Bausparkasse AG sei für das Darlehen ... ein Betrag in Höhe von 1.508,77 EUR gezahlt worden. Für das Darlehen die ... sei ein Betrag von 450,27 EUR gezahlt worden. Auf das Darlehen ... seien 6.664,30 EUR und für das Darlehen ... weitere 1.341,99 EUR gezahlt worden. Eine weitere Vorfälligkeit von 846,29 EUR sei für das Darlehen ... gezahlt worden. Grundbucheintragungen hätten an Notarkosten 173,74 EUR verursacht, ferner die Eintragungen 378,00 EUR und 146,50 EUR gekostet. Bei Notar ... seien weitere 163,74 EUR angefallen.
Im Zeitraum Januar bis November 2012 seien 55,79 EUR Überziehungszinsen auf die Vertragsnummer ... sowie 406,34 EUR auf die Vertragsnummer ... und weitere 327,26 EUR auf die Vertragsnummer ... angefallen. Die Kosten seien in den Folgejahren unverändert geblieben so dass über 9 Jahre ein Gesamtbetrag von 7.642,27 EUR angefallen sei. Die Beträge seien nunmehr vollständig gezahlt worden.
Für Honorarvereinbarungen mit seinen Verteidigern seien 5.088,02 EUR sowie 3.000,00 EUR aufgewendet worden (Anlage K 42). An den Bundesgerichtshof sei eine Zahlung in Höhe von 960 EUR erfolgt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 38.455,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, dass einen Betrag von 80.000 Euro aber nicht unterschreiten sollte;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu erstatten, der ihm durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Verlust der Dienstbezüge) und durch den vorzeitigen Pensionsbezug (Kürzung der Pensionsbezüge) entstanden sei;
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die künftigen weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die ihm durch das fehlerhafte Gutachten der Beklagten in der Frage der Glaubwürdigkeit der ... und die daraus folgende rechtswidrige Inhaftierung wegen des sexuellen Missbrauchs zu Lasten der ... entstehen werden.
Die Beklagte beantragt hinsichtlich der am 15.05.2014 zugestellten Klage,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet:
Sie sei nicht passivlegitimiert, da der Gutachtensauftrag an das Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie – klinische Medizin der Universität des Saarlandes erteilt worden sei. Das Gutachten sei auch unter dem Briefkopf der Universität erstellt worden. Sie habe somit in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt, so dass ein Haftungsübergang auf den Staat vorliege, da die Universität eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei.
Die Beklagte bestreitet eine Fehlerhaftigkeit des von ihr im Strafverfahren erstellten Gutachtens. Die Beklagte bestreitet die Ursächlichkeit ihres Gutachtens für eine Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis und einer vorzeitigen Pensionierung.
Eine Kausalität des Gutachtens für die Entscheidung der 5. Strafkammer sei nicht gegeben, das Gericht sei auch ohne das Gutachten von der Schuld des hiesigen Klägers vollumfänglich überzeugt gewesen, da es an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ... keinerlei Zweifel hatte. Die von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit der Anklage vom 17.10.2003 (Anlage K4) erhobenen Vorwürfe seien zutreffend.
Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung habe sie bereits eine mehrjährige Erfahrung als Gutachterin gesammelt und etwa einhundert aussagepsychologische Gutachten erstattet gehabt. Die Einwände gegen die Richtigkeit ihres Gutachtens seien bereits zum Zeitpunkt der Schlussplädoyers im Strafverfahren bekannt gewesen, neue Erkenntnisse seien nicht dargelegt. Das Gutachten habe dem damaligen aktuellen Kenntnis- und Wissenschaftstand entsprochen. Die Beifügung schriftlicher Literaturhinweise sei nicht erforderlich.
Es liege keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung vor. Bei Erstellung des Gutachtens sei die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt worden, da keine ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt und nicht dasjenige nicht beachtet worden sei, was jedem haben einleuchten müssen. Allein dass ein anderer Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis oder anderen Schlussfolgerungen gelange, belege nicht, dass ein fahrlässiges Verhalten vorliege. Vorliegend komme hinzu, dass sich die Beurteilungen des ... (Anlage K 13) nur auf das schriftliche Gutachten (Anlage K 3) bezögen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Strafkammer erfolgten Bekundungen jedoch nicht berücksichtigt seien.
Soweit gravierende methodische Mängel durch ... gerügt würden, da im Gutachten auf Seite 32 festgehalten sei, dass die Angaben aussageimmanent wie auch aussageübergreifend Strukturgleichheit aufgewiesen und keine substantiellen Brüche hinsichtlich der Aussageweise, Aussagequalität und Aussageakzentuierung aufgewiesen hätten, sei dies falsch. Weitere Angaben zum habituellen Aussageverhalten seien unter den Punkten 6.1 und 6.3 beinhaltet.
Auch die merkmalorientierte Inhaltsanalyse sei ab Seite 31 unter den Punkten 6.2.1-6.2.4 erfolgt. Auf Seite 45 sei das vorläufige Gutachten hinsichtlich des Ergebnisses der Aussageanalyse erstellt. Alternativhypothesen seien explizit benannt und insbesondere unter Punkt 6.3 diskutiert.
Die leichte Intelligenzminderung und der eingeschränkte aktive Wortschatz seien durch eine standardisierte Intelligenzdiagnostik festgestellt und belegt. Die Bewertung zum Vorliegen von Schwierigkeiten bei Situationsbeurteilungen sei hieraus zutreffend abgeleitet unter Berücksichtigung der medizinischen Standards.
Hinsichtlich detaillierter Betrachtungen von suggestiven Einflüssen vor dem Hintergrund einer durchgeführten Traumatherapie fehle eine Grundlage, da solche Informationen zum Begutachtungszeitpunkt nicht bekannt gewesen seien. Kenntnis habe sie erst durch die Befragung der Zeugin ... (Ärztin aus ...) im Rahmen der Hauptverhandlung erlangt. Die Behandlung habe aber frühestens ab Juli 2003 stattgefunden, somit zeitlich nach Äußerung der Vorwürfe gegenüber dem Kläger. Zudem müsse der Zeitablauf bis zur Exploration durch den Gutachter ... berücksichtigt werden, da unter Berücksichtigung dieses Moments möglicherweise auch sie zu einer negativen Beurteilung gelangt wäre. Während die ... im Zeitpunkt ihrer Untersuchung 14 Jahre alt gewesen sei, sei sie bei der Untersuchung durch ... 20 Jahre alt gewesen und habe somit weitere Entwicklungsschritte durchlaufen.
Im Zuge der Gutachtenserstellung habe sie die Durchführung von standardisierten psychometrischen Verfahren zur Beleuchtung der familiären Verhältnisse für nicht erforderlich gehalten. Berücksichtigt worden sei die Beziehung zum Vater. Für die Frage einer Personenübertagung seien die familiären Verhältnisse auch nicht entscheidend, vielmehr die kognitiven Fähigkeiten.
Eine Erweiterung der Vorwürfe gegen den Kläger habe die ... nicht vorgenommen, auch habe sie den Kläger nicht generell schlecht dargestellt.
Die Aussage gegenüber der Patentante habe ihr bei Erstellung des Gutachtens nicht vorgelegen. Sie habe die offiziellen Angaben der Zeugin begutachtet. Soweit die Patentante in der Hauptverhandlung als Zeugin gehört wurde, habe sie keine relevanten Aussagen zu Anknüpfungstatsachen in Erinnerung. Angaben gegenüber Frau ... seien ohne jedwede Relevanz für das Gutachten, ein Protokoll dieser Aussage liege ihr nicht (mehr) vor. Erinnerungen an Zeugenaussagen und mögliche Anknüpfungstatsachen habe sie nicht mehr.
Ein Aktenstudium vor Gutachtenserstellung sei vollkommen üblich und werde sogar erwartet.
Die Befragung der Zeugin sei in Anwesenheit ihres Vaters und einer Mitarbeiterin der KJP erfolgt. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung sei bei allen Probanden stets erfolgt, wobei eine formale Belehrung nicht vorgesehen sei. Ein Audioprotokoll sei erstellt worden, zudem liege dem Gutachten das verschriftlichte Wortprotokoll bei.
Die früheren sexuellen Erfahrungen der Zeugin seien in der Hauptverhandlung bekannt geworden, wobei eine Traumatisierung nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Prüfung der Glaubwürdigkeit stehe. Vielmehr müsse geprüft werden, ob inhaltliche Aspekte Basis für ungerechtfertigte Beschuldigungen ohne Erfahrungshintergrund seien. Inwieweit die zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht bekannten Vorgänge der Jugendfreizeit in ... und Äußerungen gegenüber einer Schwägerin in der Hauptverhandlung thematisiert worden seien, wisse sie nicht mehr. Sexualverkehr mit 10,5 Jahre sei nicht bestätigt, hätte aber auch zu keiner Änderung der gutachterlichen Einschätzung geführt. Auch die behaupteten Zeichen starker Sexualisierung seien ihr nicht bekannt. Sie werden bestritten. Ein Medikamenteneinfluss auf die kognitiven Funktionen sei nicht festgestellt worden, durch das Medikament Truxal könne ein solcher nicht entstehen.
Die Individualverflechtung zum Ausschluss einer Personenübertragung sei geprüft worden.
Erinnerungen an ihr mündlich erstattetes Gutachten habe sie nicht mehr.
Auch das Gutachten des ... sei methodisch angreifbar, da die Befragung einer intelligenzgeminderten Person durch zwei Interviewer höchst fragwürdig sei.
Der im Verfahren vor dem Amtsgericht Neunkirchen geführte Zeugenbeweis zum Aufenthalt des Klägers an seinem Arbeitsplatz zum damaligen Anklagevorwurf zu 2 hätte auch im seinerzeitigen Strafverfahren bereits geführt werden können. Das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren vor dem Amtsgericht Neunkirchen dürfte auch nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ergangen sein. Die Zeugin ... habe vor dem Amtsgericht Neunkirchen die Aussage unter Berufung auf § 55 StPO verweigert, um keinen Angehörigen belasten zu müssen.
Der Kläger habe nicht sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft, um die behauptete Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und vorzeitige Pensionierung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen.
Mangels Ausschöpfung des Rechtswegs beziehungsweise der Rechtsmittel gegen das strafrechtliche Urteil sei § 839a BGB nicht anwendbar.
Bereits die eingelegte Revision sei nicht substantiiert begründet worden, denn der bei Einlegung vorbehaltene gesonderte Schriftsatz zur Verletzung materiellen Rechts sei nie erstellt worden. Aufgrund der unterbliebenen Aufzeigung von Fehlern des Strafurteils habe der Bundesgerichtshof dieses nur auf seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin überprüfen können.
Zur Rechtsmittelausschöpfung seien auch formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens zu zählen. Diesem Erfordernis habe der nur hilfsweise gestellte Beweisantrag im Schlussplädoyer des Strafverfahrens nicht genügt. Erforderlich sei vielmehr ein unbedingter Beweisantrag gewesen, über den nicht gemäß § 244 Abs. 4 StPO hätte entschieden werden können.
Auch sei eine Verfassungsbeschwerde nicht erhoben worden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.05.2004, Aktenzeichen 5-25/03 IV, sei nicht eingelegt worden.
Rechtsmittel bezüglich der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis seien gar nicht erhoben worden.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Verjährung habe bereits mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Strafverfahren zu laufen begonnen. Dies gelte insbesondere, da der Kläger über seinen damaligen Verteidiger jedenfalls einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren Glaubwürdigkeitsgutachtens gestellt habe, da sie ihre schriftlichen Äußerungen im mündlichen Gutachten zu bestätigen versucht habe und von sich aus nicht auf die sexuellen Vorerfahrungen und die Aggressionen der Zeugin ... zu sprechen gekommen sei (Urteilsgründe Seite 22 im Verfahren 5-25/03 IV vom 24.05.2004). Die erforderlichen Kenntnisse des Klägers ergäben sich somit bereits aus der Begründung des Hilfsbeweisantrages im Rahmen des Schlussplädoyers. Eine Kenntnis der angeblichen Fehlerhaftigkeit habe daher bereits im Jahre 2004 vorgelegen, so dass Schadensersatzansprüche zum 31.12.2007 verjährt seien. Da auch das das Verfahren abschließende letzte Urteil, vorliegend die Verwerfung der Revision durch den Bundesgerichtshof vom 16.11.2004, noch im Jahre 2004 ergangen sei, ändere selbst eine Abstellung auf die letztinstanzliche Entscheidung am Verjährungszeitpunkt nichts. Da zudem die eingereichten Klageanträge nicht vollständig mit dem ursprünglichen Klageentwurf vom 27.12.2013 übereinstimmten, habe auch der PKH-Antrag die Verjährung nicht gehemmt.
Jedenfalls zum 31.12.2009 sei die Verjährung vollendet gewesen, da sich aus einer fachwissenschaftlichen Stellungnahme zu ihrem aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachten, die am 11.06.2006 der Ehefrau des Klägers übergeben worden sei (Anlage K 16; Beschluss des Landgerichts Saarbrücken in 4 KLs 46/11 vom 28.11.2011), alle notwendigen Erkenntnisse ergeben hätten, so dass jedenfalls seit diesem Zeitpunkt Kenntnis vorgelegen habe.
Spätestens zum 31.12.2010 sei Vollendung der Verjährung eingetreten, da unter dem 14.12.2007 dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Aktenzeichen 2 O 77/05, vom 13.12.2007 zugestellt worden sei. Auch in diesem Urteil werde auf die bereits zuvor benannte fachwissenschaftliche Stellungnahme des ... Bezug genommen und diese zur Urteilsbegründung herangezogen.
Auf das Gutachten des Sachverständigen ...sei es zur Kenntniserlangung daher nicht mehr angekommen.
Ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 80.000 EUR sei übersetzt.
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch die Verurteilung sowie eine Entfernung aus demselben ohne Pensionsansprüche als auch eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich bezogenen Gehaltes wird bestritten. Die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen wird bestritten.
Die fehlende Möglichkeit der Rückkehr in die private Krankenversicherung wird mit Nichtwissen bestritten, ferner wird die Kausalität des Gutachtens hierfür bestritten.
Die Zahlung von 4.148,77 EUR an die Barmer Ersatzkasse wird mit Nichtwissen bestritten, soweit sich Beträge aus der Anlage K 35 ergeben, wird bestritten, dass diese für den Kläger erfolgt seien. Eine Notwendigkeit zum Abschluss einer Zusatzversicherung bei der Continentale habe nicht bestanden. Die vorherige private Versicherung bei der Mannheimer Krankenversicherung in Höhe von 50 % wird bestritten, eine Verpflichtung hierzu habe nicht bestanden.
Die behaupteten Schwierigkeiten bei der Finanzierung des Eigenheims werden bestritten, die zweimalige Ankündigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgrund ausbleibender Darlehnsraten wird bestritten, ebenso dass der Kläger und seine Ehefrau den ursprünglichen bei der BHW Bausparkasse AG bestehenden Darlehensvertrag umfinanzieren und einen neuen Vertrag bei der Aachener Bausparkasse AG abschließen mussten. Die Höhe der monatlichen Darlehensrate von 1.059,82 EUR wird bestritten.
Die sich aus der Anlage K 19 ergebende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 3.480,00 EUR sei rechtswidrig und könne von der Aachener Bausparkasse AG zurückgefordert werden.
Der sich aus Anlage K 20 ergebende Betrag in Höhe von 1.508,77 EUR für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Nummer ... an die BHW wird bestritten. Vorfälligkeitszinsen in Höhe von 475,27 EUR, sowie 6.664,30 EUR, weiteren 1.341,99 EUR und 846,29 EUR werden der Höhe nach bestritten, ebenso eine Zahlung der Beträge, dies mit Nichtwissen.
Die Notwendigkeit einer Umfinanzierung und nötiger Grundbucheintragungen mit einhergehenden Kosten von 173,74 EUR werden ebenfalls bestritten.
Gleichfalls werden Kosten für Grundbuchamtseintragungen in Höhe von 378,00 EUR, weiteren 146,50 EUR sowie Notarkosten in Höhe von 173,74 EUR bestritten.
Der Anfall von Überziehungszinsen aufgrund fehlenden Einkommens des Klägers in Höhe von 55,79 EUR für den Zeitraum Januar bis November 2012 bei der BHW betreffend Vertragsnummer ... sowie betreffend Vertragsnummer ... in Höhe von 327,26 EUR werden bestritten. Die gleichbleibende Höhe dieses Schadens in Höhe von jährlich 849,15 EUR für den Zeitraum ab Wegfall des Einkommens des Klägers ab Anfang 2004 unter Berücksichtigung von 9 Jahren in Höhe von insgesamt 7.642,27 Euro wird bestritten.
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.000 EUR für Rechtsanwalt ... bezüglich des Strafverfahrens werden bestritten, insbesondere die Zahlung dieses Betrages.
Ebenso wie die Zahlung eines Betrags in Höhe von 5.949,47 EUR an die Rechtsanwaltskanzlei ... bestritten. Die wirksame Vereinbarung eines Pauschalhonorars wird hilfsweise bestritten.
Die Zahlung eines Betrags in Höhe von 960,00 EUR an den Bundesgerichtshof wird ebenfalls bestritten.
Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 21 Js (09) 461/03 und des Verfahrens 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2014; Bl. 196 f. d.A.).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Hinweisbeschluss vom 11.07.2014 (Bl. 262 f. d. A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.10.2014 (Bl. 120 ff. d. A.) und 15.12.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die 3. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken gemäß dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Saarbrücken für das Jahr 2014 zuständig. Eine weitere Erörterung erübrigt sich, da die zwar schriftsätzlich angekündigte Rüge der Zuständigkeit nicht vor der Stellung des Antrages auf Klageabweisung in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 erhoben wurde, so dass ein rügeloses mündliches Verhandeln im Sinne des § 39 ZPO vorliegt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, 2012 § 39 Rdnr. 7; OLGR Saarbrücken 2002, S. 332).
Die Klage ist – dem Grunde nach – begründet gemäß § 839a BGB.
Bezüglich der streitigen Schmerzensgeldforderungen steht dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000 Euro zu, im Übrigen ist die Klage bezüglich der Schmerzensgeldforderung abzuweisen. Des Weiteren sind die Feststellungsansprüche der Klageanträge zu 3) und zu 4) gemäß § 256 ZPO begründet. Folglich kann ein Teil- und Grundurteil gemäß den §§ 301, 304 Abs. 1 ZPO ergehen, da bezüglich der weiteren streitigen Forderungen Entscheidungsreife noch nicht gegeben ist.
I.
Die grundsätzliche Haftung der passivlegitimierten Beklagten folgt aus § 839a BGB, denn diese hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.05.2004 vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken grob fahrlässig ein fehlerhaftes mündliches Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend der Zeugin ... erstattet.
Die Beklagte persönlich ist passivlegitimiert. Das Gutachten ist aufgrund der ausdrücklichen gerichtlichen Ladung der Beklagten persönlich (vgl. Bl. 219 d.A. 10 LS 21 Js 461/03 (38/13) der Staatsanwalt Saarbrücken), somit der Ernennung der Beklagten als vom Gericht bestellter Sachverständigen, nach deren Teilnahme an allen vorausgegangenen mündlichen Verhandlungen in der Strafsache gegen den hiesigen Kläger erstattet worden. Dass sich die Beklagte hierbei auf ihre schriftlichen Ausführungen im Rahmen des im Zuge des Ermittlungsverfahrens erstellten Gutachtens auch bezogen hat, führt gleichwohl nicht zu einer fehlenden Passivlegitimation.
Insoweit kann dahinstehen, ob sich aus der Beauftragung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken im Zuge des Ermittlungsverfahrens 21 Js 461/03 an das Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie – klinische Medizin – Universität des Saarlandes ein hoheitliches Handeln ergibt und eine Haftungsübernahme nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG ergäbe. Auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des BGHs in seiner Entscheidung vom 06.03.2014 (Az.: III ZR 320/12) ergeben sich keine Ansatzpunkte, die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens im Rahmen eines Strafverfahrens als hoheitliche Tätigkeit einzuordnen. Anders als im vom BGH entschiedenen Fall, in dem es um ein Todesermittlungsverfahren, mithin eine in der StPO gesondert geregelte staatliche Eingriffsmaßnahme ging, ist vorliegend die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens von der Beklagten gefordert worden, mithin eine gesetzlich gerade nicht gesondert geregelte Eingriffsmaßnahme, sondern eine typische gutachterliche Gehilfentätigkeit für das Gericht. Dass es sich bei der Zuziehung von Sachverständigen zur Unterstützung von Gerichten jedoch grundsätzlich nicht um hoheitliche Tätigkeiten handelt, ist allgemein anerkannt und folgt nicht zuletzt auch aus der gesetzlichen Regelung des § 839a BGB selbst (vgl. MünchKomm-Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 839a Rdnr. 1-2; Staudinger-Wöstmann, BGB, Stand 2012, § 839a Rdnr. 8; Palandt-Sprau, BGB, 72. Auflage, 2013, § 839a Rdnr. 2). Hierzu kann auf die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften verwiesen werden, wo ausgeführt wird: „Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist gegenüber den Parteien eines Rechtsstreites oder sonst von einem gerichtlichen Verfahren Betroffenen keiner Vertragshaftung unterworfen (OLG Düsseldorf in NJW 1986, Seite 2891). Denn an dem zwischen dem Träger der Gerichtsbarkeit und dem Sachverständigen bestehenden Rechtsverhältnis sind sie weder beteiligt, noch entfaltet dieses Schutzwirkungen zu ihren Gunsten. Auch eine Haftung aus Amtspflichtverletzung (§ 839) kommt mangels Ausübung hoheitlicher Gewalt durch den Sachverständigen nicht in Betracht (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Ansprüche können sich daher nur aus allgemeinem Deliktsrecht ergeben“ (zitiert aus BT-Drs. 14/7752 vom 07.12.2001, Seite 27-28).
Das erstattete mündliche Gutachten ist fehlerhaft. Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten ist unrichtig, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Sachverständige unrichtige Tatsachenfeststellungen trifft oder fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht oder eine Sicherheit vorspiegelt, obwohl nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil möglich ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.13 in 9 U 235/12; Staudinger-Wöstmann, BGB, Stand 2012, § 839a, Rdnr. 9f; MünchKomm-Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 839a Rdnr. 17).
Der Kläger hat vorliegend schlüssig dargelegt, dass das von der Beklagten erstattete mündliche Gutachten hinsichtlich der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der damaligen Zeugin ... unrichtig, das heißt methodisch-technisch fehlerhaft, gewesen ist. Der Kläger hat insoweit insbesondere dargelegt, dass die Beklagte an den Darlegungen im Rahmen ihres im Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachtens auch trotz der aus den mündlichen Verhandlungen vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse uneingeschränkt festgehalten habe. Dem ist die Beklagte nicht in einer Art und Weise entgegengetreten, die einer Beweisaufnahme zugänglich gewesen wäre.
Insoweit kann zur methodisch-technischen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens auf die Ausführungen des Sachverständigen ... abgestellt werden, auch wenn diese sich maßgeblich auf das schriftliche Gutachten der Beklagten aus dem Ermittlungsverfahren beziehen und mangels näherer Darlegungen nicht auf das mündliche Gutachten aus der Strafverhandlung selbst. Dies ist möglich, da die Beklagte der klägerischen Behauptung nicht erfolgter Abweichungen im Rahmen des mündlichen Gutachtens von ihren schriftlichen Äußerungen nicht konkret entgegengetreten ist. Die Beklagte hat im Rahmen ihres Vorbringens einerseits dargestellt, dass weitere Erkenntnisse selbst im Falle ihres Vorliegens keinen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung gehabt hätten (so zu sexuellen Vorerfahrungen oder der Familienhistorie), andererseits aber auch keine konkreten Abweichungen ihres mündlichen Gutachtens im Verhältnis zu ihrem schriftlichen Gutachten dargestellt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil der 5. Strafkammer, dass die Beklagte das Ergebnis ihres schriftlichen Gutachtens gerade auch im Rahmen ihres mündlichen Gutachtens bestätigt hat (vgl. Bl. 384 bis 390 d. A. 10 Js 21 461/03 (38/13) der Staatsanwaltschaft Saarbrücken).
Demgegenüber belegt das gerichtliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... im Verfahren 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken, dass das Gutachten der Beklagten falsch, weil methodisch fehlerhaft erstellt war.
Ausdrücklich werden von dem Sachverständigen ... die gravierenden methodischen Mängel des (schriftlichen) Gutachtens der Beklagten bestätigt, einschließlich der von der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken hieraus abgeleiteten Fehleinschätzungen. Als gravierender methodischer Mangel wird der fehlende Abgleich zwischen den Angaben von ... und den fremdanamnetischen Befunden nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt. Weiterhin wird auf den fehlenden Aussagevergleich zwischen habituellen Aussageverhalten und den aus der Exploration abgeleiteten Einschränkungen verwiesen, ebenso auf die fehlende solide merkmalorientierte aussagepsychologische Begutachtung unter strenger Zugrundelegung der Nullhypothese. Auch eine fehlende detaillierte Betrachtung von suggestiven Einflüssen wird herausgestellt, dies speziell im Hinblick auf die während der Begutachtung durchgeführte Traumatherapie mit einem wissenschaftlich nicht anerkannten Verfahren.
Diese Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ... sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und logisch strukturiert erarbeitet. Durch die Untersuchungen der ... hat der Sachverständige ... nachgewiesen, dass diese ungeachtet einer insgesamt gegebenen leichten Intelligenzminderung – jedenfalls zum Zeitpunkt der Begutachtung in 2009 – im Bereich der Wahrnehmungsorganisation, also dem Maß für das nonverbalschlussfolgernde Denken, die Aufmerksamkeit für Details und die visuomotorische Integration durchschnittliche Ergebnisse erzielt hat. Demgegenüber stehen durchgängig unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich „sprachliches Verständnis“, welcher das erworbene Wissen und das sprachlich-schlussfolgernde Denken abbildet. Diese festgestellte Intelligenzminderung deckt sich im Ergebnis mit den Feststellungen der Beklagten, sodass eine grundsätzliche Aussagetüchtigkeit der ... vorgelegen hat.
Weiterhin wurden Untersuchungen bezüglich einer selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung, einer paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung, einer Borderline-Persönlichkeitsakzentuierung und einer Störung des Sozialverhaltens vorgenommen. Diagnostiziert wurden sodann seitens des Sachverständigen ... lediglich eine selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne von Selbstunsicherheit und Minderwertigkeitsgefühlen, allerdings unter Verweis auf eine frühere Borderline-Persönlichkeitsakzentuierung.
Der Sachverständige ... hat sodann dargestellt, dass auf der Grundlage der für eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung notwendigen kriterienorientierten Inhaltsanalyse, einer Persönlichkeitsanalyse, einer Motivationsanalyse sowie einer Rekonstruktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung (Konstanzprüfung) stets von der sogenannten Nullhypothese auszugehen ist (vgl. Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 2011, 5. Auflage, Seite 15ff, „Allgemeine Kriteriologie der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen“; Greuel/S. Offe/Wetzels/Fabian/H. Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, 1998, 1. Auflage, Seite 50 „Hypothesengeleitete Diagnostik“; Trankell, Der Realitätsgehalt von Zeugenaussagen, 1971, 1. Auflage, Seite 74 f. „Verschiedene Typen von Befragungen“). Dies bedeutet, dass die Aussagen zunächst als nicht erlebnisbegründet anzusehen sind, also die Glaubhaftigkeit einer Aussage solange zu negieren ist, bis dies aufgrund der gesammelten Fakten mit diesen nicht mehr vereinbar ist.
Weiterhin sind folgende Hypothesen als zu überprüfende Inhalte eines Glaubhaftigkeitsgutachtens aufgezeigt worden, nämlich die Konfabulationshypothese, die Wahrnehmungsübertragungshypothese, die Übertragungshypothese, die Instruktionshypothese und die Suggestionshypothese (vgl. Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, a.a.O., Seite 12f., „Möglichkeiten der Verifizierung im Bereich der forensischen Aussagepsychologie“; Greuel/S. Offe/Wetzels/Fabian/H. Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, a.a.O, Seite 245-254 „Formale Standards der Gutachtenerstattung“; Trankell, Der Realitätsgehalt von Zeugenaussagen, a.a.O, Seite 121 ff. „Aussagepsychologische Realitätsanalyse“).
Diesen für eine aussagepsychologische Gutachtenerstellung seitens des Sachverständigen ... zu Grunde gelegten wissenschaftlichen Standards ist die Beklagte nicht entgegengetreten, diese sind daher als unstreitige Mindeststandards der weiteren Beurteilung zu Grunde zu legen, zumal sie den Vorgaben des Bundesgerichtshofs vollständig entsprechen (BGH, Urteil vom 30.07.1999, Az.: 1 StR 618/98).
Der Sachverständige ... gelangt schließlich zu der Überzeugung, die absolut nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus den gewonnenen Untersuchungsergebnissen dargestellt ist, dass seitens der Beklagten im Rahmen ihrer Untersuchung mit Suggestivfragen sowie Vorhalten mit Suggestion gearbeitet worden sei, ebenso mit verbalen Impulsen mit suggestivem Charakter. Zudem sei von der Beklagten der mögliche suggestive Einfluss der zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung erfolgten EMDR-Behandlung (Traumatherapie) in der Klinik ... nicht aufgegriffen und berücksichtigt worden.
Abweichend von den Feststellungen der Beklagten hat der Sachverständige ... eine grundsätzliche Fähigkeit der ... zur detaillierten Schilderung von Ereignissen festgestellt, die lediglich betreffend der Missbrauchsvorwürfe gegenüber dem Pflegevater einen freien kompletten zusammenhängenden Bericht nicht vornehme. Ebenso hat der Sachverständige ... eindeutige Anhaltspunkte für sexuelle Vorerfahrungen der ... festgestellt, insbesondere einen sexuellen Missbrauch im Frühsommer 2002, als auch Sexualkontakte mit einem anderen 15-jährigen Jungen und deren Relevanz für eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung aufgezeigt (vgl. Arntzen, Vernehmungspsychologie, 2008, 3. Auflage, „Die Vernehmung von Kindern und Jugendlichen – insbesondere zu Sexualdelikten“; Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, a.a,O, Seite 123f., „Sexualdelikttypisches Verhalten gegenüber verschiedenen Altersstufen von Kindern und Jugendlichen“; Greuel/S. Offe/Wetzels/Fabian/H. Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, a.a.O, Seite 195 „Entwicklungspsychologische Aspekte“).
Vor diesem Hintergrund gelangt der Sachverständige ... zu der Überzeugung, dass die gegen den nunmehrigen Kläger getätigten Aussagen gleichsam stereotyp und ohne Anschaulichkeit vorgebracht werden. Diese Schilderung steht im Gegensatz zu den gegenüber dem jugendlichen Missbrauchstäter ... vorgebrachten Aussagen. Als Auffälligkeit bei der Aussage zum Themenkomplex ... stellt der Sachverständige ... auch zahlreiche Schilderungen mit fehlender logischer Konsistenz, etwa einer Beendigung der Handlung, fest. Ebenso wird eine fehlende Einbettung in einen zeitlichen und handlungsbezogenen Kontext festgestellt, sowie die fehlende Schilderung eines Randgeschehens.
Die gefundenen Ergebnisse sind vom Sachverständigen ... sodann auch aufgrund der unterschiedlichen Untersuchungszeitpunkte einer Konstanzanalyse unterzogen worden. Insbesondere im Bereich des Kerngeschehens, vorliegend der von ... geschilderten Tatörtlichkeiten, ergeben sich hier ungewöhnliche Abweichungen in Form von Tatortwechseln beziehungsweise nur gegenüber bestimmten befragenden Personen behaupteten Tatörtlichkeiten. Eine Aussagekonstanz liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen ... daher nicht vor.
Im Rahmen der Motivanalyse ist die massive Belastung der Pflegefamilie, die sich bereits aus einem Bericht der Stiftung Hospital vom Januar 2002 unter Verweis auf Einblicke über die Weihnachtstage und eine Hilfeanforderung der Familie vom 21.01.2002 ergibt, zu beachten. Weiterhin ist der heimliche Handy-Kontakt mit dem leiblichen Vater und dessen Rückführungswille bedeutsam. Die Beschuldigungen der ... sieht der Sachverständige ... in einem Rechtfertigungsdruck aufgrund des sicher feststehenden eigenen Fehlverhaltens der ... durch den sexuellen Übergriff gegenüber ihrem Pflegevater.
Der Sachverständige ... konnte zudem in der Vorgeschichte der ... manipulatives Verhalten und Falschbezichtigungen feststellen. So hatte sich ... während eines Klinikaufenthaltes in ... zur Vortäuschung des Symptoms „Blut spucken“, selbst auf die Zunge gebissen und rote Bonbons gelutscht. Ein Mitschüler wurde bereits 2003 von ihr an der ... Schule falsch beschuldigt unter Vertauschen der Täter-/Opferrolle und schließlich – in einer Situation des Rechtfertigungsdrucks, da ein Lehrer den Vorfall beobachtet hatte –, eines sexuellen Übergriffes beschuldigt.
Unter Berücksichtigung seiner gesamten Feststellungen gelangt der Sachverständige ... schließlich betreffend der anzuwendenden Prüfhypothesen zu dem Ergebnis, dass nur die Instruktionshypothese verworfen werden kann. Hingegen erachtet der Sachverständige ... die Konfabulationshypothese als nicht verwerfbar, insbesondere da die Angaben der ... zu ihrer sexuellen Vorerfahrungen unwahr waren, gerade auch im Rahmen der Exploration durch die Beklagte. Die getroffenen Feststellungen lassen auch im Rahmen der Motivanalyse deutlich werden, dass Bedingungen für die Entstehung einer falschen Beschuldigung vorlagen. Auch eine Verwerfung der Übertragungshypothese ist aufgrund der bestehenden sexuellen Vorerfahrungen nicht möglich, gleiches gilt für die Wahrnehmungsübertragungshypothese. Aufgrund der Feststellung von Suggestivfragen und einer Traumatherapie kann auch die Suggestionshypothese letztlich nicht verworfen werden. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Nullhypothese nicht zurückgewiesen werden kann und die Aussagen der ... als nicht erlebnisbegründet angesehen werden müssen. In der Folge führt dies dazu, dass die Aussagen als nicht glaubhaft einzuschätzen sind. Weiterhin bedeutet dies, dass das Gutachten der Beklagten im Strafverfahren falsch, weil methodisch fehlerhaft erstellt war.
Die Beklagte kann insbesondere nicht damit gehört werden, nicht über die nötigen Erkenntnisse im Zuge der Erstellung des mündlichen Gutachtens vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken verfügt zu haben. Die Beklagte war von der 5. Strafkammer als Sachverständige von Beginn des Strafverfahrens an zugezogen und hat ausweislich der Protokolle des Strafverfahrens 21 Js (09) 461/03 an allen Verhandlungen und damit auch allen Beweisaufnahmen teilgenommen und so jederzeit die Möglichkeit besessen, weitere von ihr zur sach- und fachgerechten Erstellung des mündlichen Gutachtens notwendige Informationen zu erlangen (vgl. Greuel/S. Offe/Wetzels/Fabian/H. Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, a.a.O, Seite 254 „Das mündliche Gutachten“).
Aus den Protokollen folgt zudem, dass sowohl der leibliche Vater der ..., als auch die Patentante, mithin beide Personen, denen gegenüber die ... sich zunächst offenbarte, zeugenschaftlich vernommen wurden. Auch der Zeuge des sexuellen Übergriffs der ... gegenüber dem Kläger wurde vernommen, gleiches gilt hinsichtlich der Ehefrau des Klägers. Weiterhin sind die Gutachterin im Sorgerechtsstreit, der Sozialpädagoge des Jugendamtes in ..., die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes ... sowie die Sozialpädagogin des ... als Zeugen gehört worden. Auch die Lehrerin der ...-Schule, die zu dem Vorfall des Missbrauchs der ... aussagen konnte, sowie zwei weitere Lehrer, die über den Vorfall bezüglich der Vertauschung der Opferrollen berichten konnten, wurden gehört. Die Aussage der erstvernehmenden Polizeibeamtin wurde verlesen, das Video einer weiteren Vernehmung in Augenschein genommen. Letztlich wurde auch die Fachärztin der Jugendpsychiatrie in ... als Zeugin vernommen.
Erst hiernach erstattete die Beklagte im Strafverfahren ihr mündliches Gutachten, so dass sämtliche relevanten Fakten für die Beurteilung durch den gerichtlichen Sachverständigen ... im Verfahren 2 O 77/03 des Landgerichts Saarbrücken auch der Beklagen jedenfalls zum Zeitpunkt der Erstattung ihres mündlichen Gutachtens im Strafverfahren 21 Js (09) 461/03 bekannt waren. Dies ergibt sich auch aus dem Tatbestand des Urteils der 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken, in dem die entscheidenden Punkte, wie eine frühe Pubertät, sexuelle Kontakte ab dem Jahr 2000, das Vorhandensein von Aggressionsschüben und der sorgerechtliche Hintergrund als auch der Missbrauchsvorfall an der ...-Schule explizit genannt sind. Ebenso wird die Entstehungs- und Ablaufsituation bezüglich der erhobenen Vorwürfe dargestellt. Auch die Episode in der Jugendpsychiatrie in ... ist ausdrücklich erwähnt, einschließlich der erfolgten Traumatherapie. Schließlich belegen die Feststellungen auf den Seiten 23 und 24 des Urteils im Verfahren 21 Js (09) 461/03, dass sämtliche für die Beurteilung durch den Sachverständigen ... relevanten Abläufe Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Eine Abänderung ihrer schriftlichen – ggf. auf noch einer weniger ausdifferenzierten Kenntnisgrundlage entstandenen – sachverständigen Feststellungen des schriftlichen Gutachtens hinsichtlich seiner Kernaussage, dass die Aussagen der ... mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft seien, hat die Beklagte gleichwohl im Rahmen ihres mündlichen Gutachtens nicht vorgenommen. Sie hat damit ein in der Kernaussage falsches Gutachten erstattet.
Das erstattete Gutachten ist auch für die Entscheidung der 5. Strafkammer kausal gewesen. Die Entscheidung der 5. Strafkammer beruht auf diesem unrichtigen Gutachten, somit liegt die haftungsbegründende Kausalität des Gutachtens der Beklagten für die ergangene Verurteilung des Klägers im Rahmen des Strafverfahrens eindeutig vor.
Entscheidend für die Frage der Haftung der Sachverständigen ist vorliegend auch nicht die materiell-rechtliche Frage, ob der Kläger die vorgeworfenen Taten tatsächlich begangen hat, sondern die prozessual-rechtliche Frage, ob die Verurteilung auf der Basis der vorliegenden Beweise, somit insbesondere des erstellten unrichtigen Sachverständigengutachtens, erfolgt ist. Auf Grund dieser Beurteilungsgrundlage war auf das Beweisangebot der Beklagten zur Vernehmung der ... bezüglich der Behauptung die Vorwürfe aus der Anklageschrift im Rahmen des Strafverfahrens 10 Ls 21 Js 461/03 (38/13) des Staatsanwaltschaft Saarbrücken seien zutreffend und richtig, nicht zu erkennen.
Da ein Urteil ergangen ist, liegt zunächst völlig zweifelsfrei eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 839a BGB vor. Ein Beruhen dieser Entscheidung auf dem Gutachten ist dann gegeben, wenn das Gutachten zumindest mitursächlich für die Entscheidung des Gerichtes geworden ist (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 839a Rdnr. 4). Es genügt, dass das Gutachten neben anderen Beweismitteln zur Überzeugungsbildung des Gerichtes beigetragen hat, wobei in der Literatur darauf verwiesen wird, dass im Sinne der conditio sine qua non-Formel zu fragen ist, ob die gerichtliche Entscheidung ohne das unrichtige Gutachten genauso ausgefallen wäre.Da aus den Urteilsgründen der 5. Strafkammer hervor geht, dass diese sich der fachkundigen Einschätzung der Beklagten anschließt (vgl. Bl. 384-390 d.A 10 Ls 21 Js 461/03 (38/13) der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) und auch auf diesen Erkenntnissen basierend zu ihrer Entscheidung gelangt ist, steht eine Mitursächlichkeit des Gutachtens der Beklagten fest. Soweit die Beklagte behauptet, die 5. Strafkammer wäre auch ohne ihr Gutachten zu der gleichen Überzeugung hinsichtlich der Einschätzung der Aussagen der Zeugin ... gelangt, steht dem bereits die Tatsache entgegen, dass das Gericht die Sachverständige überhaupt zugezogen hat. Eine ausschließliche eigene Beurteilungskompetenz der 5. Strafkammer ist nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar. Sie ergibt sich auch gerade durch die Entscheidungsbegründung des Strafgerichtes selbst nicht, da das Strafgericht sich gerade auf die Darstellungen der Sachverständigen stützt und nicht nur auf eigene, davon völlig unabhängige Kenntnisse.
Das Gericht hat ausdrücklich ausgeführt (Urteil vom 24.05.2004 in Sachen 21 Js (09) 461/03, dort Seite 18 letzter Absatz – Bl. 386 d.A.), dass es sich auf die sachverständigen Ausführungen der Beklagten zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung der ... stützt und diesen folgt. Dass diese gutachterliche Einschätzung zu Grunde zu legen ist, wird sodann umfänglich unter Bezugnahme auf die getroffenen Feststellungen der Sachverständigen näher begründet. Diese Ausführungen belegen im Übrigen, dass die Sachverständige im Rahmen ihres mündlichen Gutachtens vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken nicht von ihrem schriftlichen Gutachten im Ermittlungsverfahren zur Beurteilung der Aussagen als mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft abgewichen ist. Auch unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens erlangten Kenntnisse über sexuelle Vorerfahrungen ist es zu keiner Änderung der Beurteilung gekommen, auch nicht unter Berücksichtigung des schulischen Missbrauchs. Auch dieser Einschätzung folgt die 5. Strafkammer, wie sie auf Seite 22 des Urteils deutlich macht, in dem ausgeführt wird, „die Kammer hat die Ausführungen der Sachverständigen nachvollzogen und als überzeugend gewertet. (Urteil 21 Js (09) 461/03, dort Seite 22, 2 . Absatz – Bl. 390 d.A.)“.
Dem Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung der Richter der 5. Strafkammer zum Beweis der Behauptung, die Strafkammer wäre auch ohne ihr Gutachten zu einer Überzeugung betreffend der Glaubhaftigkeit der ... gelangt, war nicht nachzugehen, da einer solchen Beweiserhebung das Beratungsgeheimnis zwingend entgegen steht.
Die Fehlerhaftigkeit des erstatteten Gutachtens beruht auf grober Fahrlässigkeit. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen nach § 839a BGB kommt es nicht darauf an, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens jedermann, auch den entscheidenden Richtern, auf Grund nahe liegender Überlegungen hätte einleuchten müssen. Maßgebend ist insoweit vielmehr die Perspektive des Sachkundigen. Auch der "Billigung" durch das Gerichts kommt keine ein grobes Verschulden des Sachverständigen generell ausschließende Bedeutung zu; sie ist in aller Regel gerade Voraussetzung für die Haftung des Sachverständigen gemäß § 839a BGB weil diese nur dann eingreift, wenn die Entscheidung des Ausgangsprozesses auf seinem Gutachten - und damit auch auf dessen Billigung durch die Gerichte des Ausgangsprozesses - beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2014 III ZR 412/13; hierbei Festhaltung an BGH, Urteil vom 10.10.2013 in III ZR 345/12). Denn ein Gericht bedient sich der Hilfe eines Sachverständigen, weil es selbst über die nötige eigene Sachkunde nicht hinreichend verfügt. Folglich ist ein Gericht dann auch nicht ohne weiteres in der Lage, fachliche Mängel eines Gutachtens zu erkennen (vgl. weiter BGH, Beschluss vom 24.07.2014 III ZR 412/13; hierbei Festhaltung an BGH, Urteil vom 10.10.2013 in III ZR 345/12).
Wollte man hingegen annehmen, die Billigung des Gutachtens und der Vorgehensweise des Sachverständigen durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens lasse ein grobes Verschulden des Sachverständigen entfallen, liefe die Haftung nach § 839a BGB weitestgehend leer und würde praktisch bedeutungslos (vgl. auch OLG Celle, DS 2010, 32, 33: "Gefahr eines Zirkelschlusses"). Demgegenüber dient der Haftungsprozess gegen den gerichtlichen Sachverständigen aber im engeren Sinne auch nicht der Fehlerkontrolle des Vorprozesses selbst, wohl aber der Kontrolle der Tätigkeit des dort beauftragten Sachverständigen.
Der Kläger hat darzulegen, warum die Beklagte bei der Erstellung ihres Gutachtens die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet hat, was im vorliegenden Fall jedem Sachkundigen einleuchten musste. In subjektiver Hinsicht muss die Beklagte ein schweres Verschulden treffen. In Erfüllung der ihm obliegenden Darlegungslast muss der Kläger nicht diese rechtliche Wertung, sondern die sie ausfüllenden Tatsachen für die Schlüssigkeit der erhobenen Klage vortragen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009 in 9 U 239/08, abgedruckt in VersR 2010, Seite 222).
Dabei kommt es nicht in erster Linie darauf an, ob, wie der Kläger der Beklagten vorwirft, diese einen Abgleich zwischen den Angaben von ... und fremdanamnetischen Befunden unterlassen hat, ein fehlender Aussagevergleich zwischen habituellen Aussageverhalten und den aus der Exploration abgeleiteten Einschränkungen vorliegt und eine fehlende solide merkmalorientierte aussagepsychologische Begutachtung unter strenger Zugrundelegung der Nullhypothese vorliegt. Auch eine fehlende detaillierte Betrachtung von suggestiven Einflüssen, dies speziell im Hinblick auf die während der Begutachtung durchgeführte Traumatherapie mit einem wissenschaftlich nicht anerkannten Verfahren ist, nicht in erster Linie entscheidend. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob und warum die Kernaussage der Beklagten im Strafprozess des Klägers, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin ... sei mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben, zumindest grob fahrlässig unzutreffend zustande kam.
Dass die Feststellung einer mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenen Glaubhaftigkeit der Aussage methodisch fehlerhaft erfolgt ist, wurde bereits dargelegt und insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zudem ist eine grob fahrlässig herbeigeführte fehlerhafte Kernaussage bezüglich des Gutachtens der Beklagten gegeben. Für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten fehlen offenkundig Anknüpfungspunkte, ein solches wird auch seitens des Klägers folgerichtig nicht behauptet.
Hinsichtlich des Fahrlässigkeitsvorwurfes behauptet der Kläger erhebliche methodischen Fehler, die aufgrund der Feststellungen im Rahmen des Schadenersatzprozesses der ehemaligen Zeugin ... gegen den Kläger zwischenzeitlich auch durch ein Gericht und einen Sachverständigen festgestellt sind. Insbesondere hat der gerichtlich bestellte Sachverständige ... die nicht auf sachverständigen Prüfungen getroffenen Feststellungen im Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken (2 O 77/05) betreffend der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der Beklagten bestätigt.
Soweit die Beklagte in ihrem aussagepsychologischen Gutachten die festgestellten qualitativen Aussagemängel der ... (Detailarmut, fehlende zeitliche Einordnung einzelner detaillierter Handlungen, nur grobe Angaben über Beginn und Ende der Missbrauchshandlungen) auf deren festgestellte und auch tatsächlich vorhandene Intelligenzminderung zurück führt, beruht dies unter Ansatz der Nullhypothese auf der Verwerfung der Kontrollhypothesen. Diese Verwerfung beruht, wie oben aufgezeigt jedoch auf methodischen Fehlern im Zuge der Erstellung des mündlichen Gutachtens.
Eine nicht haltbare Begründung wird seitens der Beklagten im Zuge der Entstehungs- und Entwicklungsanalyse der Aussage abgegeben. Denn die Beklagte hat dargelegt, bei Minderbegabten behalte das Gedächtnis nur einzelne Handlungsteile, eine Koppelung und Strukturierung dieser Teile mit anderen Geschehensabläufen, auch in zeitlicher Hinsicht, würde schwer fallen. Sie hat damit die vorgenommenen und durch die Videoaufnahme belegten Koppelungen als besondere Gedächtnisleistung und Glaubhaftigkeitsmerkmal gewertet. Die Beklagte hat hierbei jedoch nicht beachtet, dass die ... sehr wohl zur Vornahme von Kopplungen in der Lage ist und dies insbesondere auch im Rahmen der Aussagen im Ermittlungsverfahren gegen den Mitschüler wegen sexuellen Missbrauchs vorgenommen hat. Die dortige Aussage (06.03.2003) ist, wie auch der Sachverständige ... herausgearbeitet hat, ohne qualitative Mängel trotz nahezu zeitgleicher Protokollierung im Bezug zu den Aussagen bezüglich des Klägers (Vernehmungen 21.01.2003; 30.01.2003 und 24.06.2003). Die qualitativen Unterschiede der Aussagen bezüglich der beiden Beschuldigten sind erheblich und mit der von der Beklagten aufgestellten Begründung nicht zu erklären. Aufgrund des Geständnisses des Mitschülers ist auch erwiesen, dass dieser geschilderte Vorfall tatsächlich so stattgefunden hat, also keine Erfindung der ... darstellt.
Weiterhin werden die Begründungen der Beklagten unter Verweis auf eine fehlende Kritikfähigkeit und die fehlende Fähigkeit moralischer Bewertungen der ... durch einen weiteren Vorfall an der ...-Schule eindeutig widerlegt. Die ... hat nämlich einen anderen Mitschüler verprügelt und sodann die Täter-/Opferrolle vertauscht, was jedoch auf Grund der Beobachtung des Vorfalls durch einen Lehrer zweifelsfrei festgestellt werden konnte. In eine Rechtfertigungsnot gebracht, bezichtigte die ... diesen Mitschüler sodann eines Missbrauchs. Zudem nutzte sie bei der Beschuldigung dieses Mitschülers dessen schulbekanntes Gewaltpotential, sowie die Anschuldigung einer anderen Mitschülerin bezüglich eines sexuellen Fehlverhaltens gegenüber dieser. Insoweit liegt somit nicht nur eine Kopplung von Geschehen vor, sondern auch ein unter Ausnutzung moralischer Wertungen vorgebrachtes Handeln, bis hin zu einem Vertauschen der Täter-/Opferrolle.
Nachvollziehbare Erklärungen für die qualitativen Aussagemängel liegen unter Berücksichtigung dieser gesamten Gegebenheiten in den dargelegten Gründen der Beklagten nicht vor. Die Annahmen konnten jedenfalls nach den Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen so nicht mehr aufrechterhalten werden. Dies hätte auch jedem Sachkundigen unzweifelhaft einleuchten müssen.
Die Kernaussage der Beklagten beruht sodann auf der Verwerfung der Kontrollhypothesen, die jedoch, wie der Sachverständige ... herausgearbeitet hat methodisch nicht vollumfänglich richtig erfolgte:
Dies gilt zunächst für die Verwerfung der Suggestionshypothese. Gerade bei kindlichen Zeugen ist zum Ausschluss einer Suggestion die Entstehung und Entwicklung der Aussage genau aufzuklären (BGH, Urteil vom 30.07.1999, Az: 1 StR 618/98; Arntzen, Vernehmungspsychologie, a.a.O., Seite 61 ff. „Die Vernehmung beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher“), die Angaben gegenüber den Personen, denen gegenüber sich die Zeugin offenbart hat, sind besonders zu beachten. Zur Verwerfung der Suggestionshypothese weist das Strafgericht in der Urteilsbegründung auf die von der Beklagten als damaliger Sachverständigen bestätigte, nicht erhöhte Suggestibilität und das Fehlen von Hinweisen auf suggestive Einflüsse hin. Eine Beurteilung der Aussageentstehung fehlt im schriftlichen Gutachten der Beklagten ebenso wie in der Urteilsbegründung der 5. Strafkammer, obwohl die Patentante, der sich die ... als erste offenbarte, als Zeugin ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 11.05.2004 vernommen wurde. Weiterhin sind gerade in den folgenden Vernehmungen zahlreiche Suggestivfragen gestellt worden, was im Hinblick auf eine fehlende zusammenhängende Geschehensschilderung durch die Zeugin ... bezüglich der Tatvorwürfe gegenüber dem Kläger besonders schwer wiegt (Arntzen, Vernehmungspsychologie, a.a.O, Seite 30 ff. „Die gesteuerte Befragung und das Problem der Suggestivfrage“). Das Vorgehen der Beklagten verstößt daher gegen eine Kernregel gerade bezüglich der Begutachtung kindlicher Zeugen. Sowohl die Analyse der Entstehungsgeschichte der Aussage, als auch die Prüfung des Vorliegens von Suggestivfragen, wären in der vorliegenden Situation von jedem Sachkundigen zwingend zu erwarten gewesen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die Schilderungen der ... nicht in einer fortlaufenden Geschehensdarstellung, sondern maßgeblich nur auf jeweilige Frageimpulse hin erfolgten, womit eine besondere Anfälligkeit der Schilderung für eine Suggestion deutlich erkennbar gegeben war.
Zur Verwerfung der Konfabulationshypothese wird dargelegt, dass eine Falschbeschuldigung ein planvolles Vorgehen, Zielstrebigkeit und Durchhaltevermögen erfordere, wozu die ... nicht in der Lage sei. Diesen Begründungen steht der Vorfall an der ...-Schule entgegen, bei dem die ... die Täter-/Opferrolle bewusst, also planvoll, vertauschte und selbst nach Überführung bezüglich dieser Lüge nicht etwa den wahren Ablauf einräumte, sondern zu weitergehenden Beschuldigungen als Rechtfertigung überging. Auch die Tatsache, dass die Angaben der ... zu ihren sexuellen Vorerfahrungen gegenüber der Beklagten im Rahmen deren eigener Exploration unwahr waren, ohne dass die Beklagte dies unmittelbar feststellen konnte, belegt, dass ein von der Realität nicht getragenes Geschehen sehr wohl überzeugend vorgebracht werden konnte. Immerhin konnte die Beklagte selbst die Unwahrheit der Angaben der ... bezüglich eines gewichtigen Aspektes im Zuge der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, nämlich des sexuellen Erfahrungshorizontes der ..., nicht feststellen.
Die von ... herausgearbeiteten Feststellungen lassen auch im Rahmen der Motivanalyse deutlich werden, dass Bedingungen für die Entstehung einer falschen Beschuldigung sehr wohl vorlagen. Die Begründungen der Beklagten zur Verwerfung der Konfabulationshypothese sind daher nicht stimmig, der eigene Begründungsansatz einer fehlenden Fähigkeit der Zeugin zu planvollem Vorgehen, Zielstrebigkeit und Durchhaltevermögen wurde durch die Erkenntnisse jedenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht eindeutig widerlegt.
Auch eine Verwerfung der Übertragungshypothese ist aufgrund der bestehenden sexuellen Vorerfahrungen nicht möglich, gleiches gilt für die Wahrnehmungsübertragungshypothese. Aufgrund des festgestellten sexuellen Erfahrungshorizontes der ... liegen sehr wohl Anhaltspunkte sowohl für die Übertragungs- als auch die Wahrnehmungsübertragungshypothese vor.
Die Begründung des Strafurteils gestützt auf die Darstellungen der Beklagten zur Verwerfung derselben kann nicht überzeugen, da eine Einbettung in konkrete Lebensumstände gerade bezüglich der Tatvorwürfe gegenüber dem Kläger im Unterschied zur Darstellung derselben gegenüber dem Mitschüler nicht erfolgt ist. Auch verfügte die ... sehr wohl gerade auch über solche sexuellen Vorerfahrungen, die sie in die Vorwürfe gegenüber dem Kläger hätte übertragen können, denn allein das Vorliegen eines konkreten Erfahrungshintergrundes lässt die Zuordnung zu einer konkreten Person gerade noch nicht zu. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bei der Erstellung ihres schriftlichen Gutachtens seitens der ... erfolgreich über ihre tatsächlichen sexuellen Erfahrungen getäuscht wurde, hätte für jeden Sachkundigen erheblichen Anlass für die Aufstellung einer Alternativhypothese gegeben, die im Rahmen eines mündlichen Gutachtens vor dem Strafgericht benannt und beurteilt hätte werden müssen (vgl. Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, a.a.O., Seite 110, „Zum Problem einzelner Lügen in Zeugenaussagen zur Sache“; Greuel/S. Offe/Wetzels/Fabian/H. Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, a.a.O. Seite 254, 3. Abschnitt „Das mündliche Gutachten“; Trankell, Der Realitätsgehalt von Zeugenaussagen, a.a.O, Seite 161 f. „Das aussagepsychologische Gutachten“). Die Erforderlichkeit dieses Vorgehens hätte jeder Sachkundige vor Erstellung eines mündlichen Gutachtens offenlegen und abarbeiten müssen. Gerade auch die inhaltlichen Übereinstimmungen der Schilderungen des Missbrauchs durch den Mitschüler und durch den Kläger hätten im Zuge einer neuen Sexualanamnese beleuchtet werden müssen. Dass dies seitens der Beklagten offenkundig nicht erfolgte, sie vielmehr aus den Eindrücken der mündlichen Verhandlung heraus, ohne erneute Exploration der ... ein mündliches Gutachten erstattetet, begründet ebenso den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens.
Vorliegend ist daher zweifelsfrei zur Überzeugung des erkennenden Gericht der Vorwurf einer grob fahrlässigen Falschbegutachtung erfüllt, denn jedenfalls die Zusammenschau der der Beklagten anzulastenden Verstöße zur Negierung der Nullhypothese wiegt so schwer, dass ein über einen einfachen Fahrlässigkeitsvorwurf hinausgehendes einen groben Fahrlässigkeitsvorwurf begründendes Verhalten vorliegt, welches der Kläger anhand der bewiesenen Anknüpfungstatsachen nachweisen kann. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachstandes zum Zeitpunkt der Erstellung des mündlichen Gutachtens vor der 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken hätte die Beklagte vier der fünf Kontrollhypothesen – jedenfalls auf der Basis der ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse – nicht verwerfen dürfen und somit nicht zur Negation der Nullhypothese gelangen dürfen. Die Art und Weise in der sie gleichwohl zur Verwerfung der Kontrollhypothesen und somit der Negation der Nullhypothese gelangt ist, begründet den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens, da Grundregeln eines methodisch wissenschaftlichen Vorgehens nicht beachtet wurden.
Der Rechtsweg wurde seitens des Klägers erschöpft. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde der Rechtsweg seitens des Klägers auch erschöpft, so dass die Haftung der Beklagten nicht gemäß § 839a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB entfällt.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte zunächst gegen die Stellung des Beweisantrages auf Einholung eines Obergutachtens im Rahmen des Strafverfahrens. Dass ein solcher Beweisantrag zur Rechtswegerschöpfung notwendig ist, hat der BGH mehrfach bereits entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007, III ZR 240/06; BGH Beschluss vom 28.07.2006, III ZB 14/06). Die Stellung eines förmlichen Beweisantrages auf Einholung eines Obergutachtens im Strafverfahren ist unstreitig. Dass er nicht als unbedingter Beweisantrag, sondern in Form eines hilfsweisen Beweisantrages gestellt wurde, steht der Ausschöpfung des Rechtsweges nicht entgegen. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten hätte der Kläger auch im Falle eines unbedingten Beweisantrages an seiner Position im Strafverfahren nichts mehr verändern können, denn sowohl der unbedingte als auch der vorliegend gestellte Hilfsbeweisantrag musste durch die 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken beschieden werden, was auch geschehen ist. Gegen die ablehnende Entscheidung des Gerichts standen dem Kläger aber keine weiteren Rechtsmittel zu, insbesondere ist ein -etwa von der Beklagten in die Überlegungen einbezogener- Befangenheitsantrag gegen das Gericht kein Rechtsmittel im Sinne der Rechtswegerschöpfung des § 839a Abs. 2 BGB i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB. Maßstab der Rechtswegerschöpfung muss gerade auch im Rahmen des § 839a Abs. 2 BGB i.V.m. § 839 BGB selbst bei einer über den reinen Wortlaut des Rechtsmittelbegriffs hinausgehenden Auslegung stets eine an den rechtstaatlichen Verfahrensgrundsätzen orientierte Betrachtung sein, wonach evident aussichtslose Vorgehensweisen im Ausgangsverfahren in Form von offensichtlich unbegründeten Befangenheitsanträgen und wiederholten inhaltsgleichen Beweisanträgen nicht erfasst sein können. Wie sich aus der Ablehnungsbegründung der 5. Strafkammer ergibt, wäre ein erfolgreicher Beweisantrag aber nur möglich gewesen, wenn der damalige Angeklagte bereits über Kenntnisse der methodischen Fehlerhaftigkeit des Vorgehens der Sachverständigen verfügt hätte (vgl. Seite 23 des Urteils im Strafverfahren 10 LS 21 Js 461/03 (38/11) der Staatsanwaltschaft Saarbrücken- Bl. 391 d.A.). Dass er solche Kenntnisse nicht hatte, ist bereits hinreichend ausgeführt, sie können im übrigen selbst von einem anwaltlich beratenen Laien auch nicht erwartet werden.
Weiterhin wurde Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Aufgrund dieser Ausführungen war eine umfassende Prüfung des ergangenen Urteils durch das Revisionsgericht bereits veranlasst, ohne dass es weiterer inhaltlicher Ausführungen des Revisionsführers bedurft hätte. Hinsichtlich der geforderten Angriffe gegen die methodische Fehlerhaftigkeit des Gutachtens konnten auch hier mangels vorhandener Kenntnisse keine weitergehenden Ausführungen erwartet werden.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass das Alibi für die Tatzeit deutlich früher hätte vorgebracht werden können, ist darauf zu verweisen, dass die Anklage nur einen Tatzeitraum von Herbst 2001 bis Herbst 2002 nennt und die angeklagten Taten nur aufgrund der groben Schilderungen der ... näher konkretisiert werden konnte. Über den Tag des Vorfalls hinaus erfordert dies aber auch eine uhrzeitliche Eingrenzung, die sich weder aus der Anklageschrift noch dem Urteil unmittelbar ergibt. Das Alibi wird sodann mit dem ersten Wiederaufnahmeantrag vorgebracht unter ausdrücklichem Bezug zu den Urteilsfeststellungen (vgl. 10 Ls 21 Ks 461/03 (38/11) der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, dort Bl. 469 f. d.A.). Gleichwohl führt dieses Vorbringen zunächst nicht zum Erfolg, da im Rahmen der Ablehnungsentscheidung auf Angaben der Zeugin in der Videovernehmung vom 31.01.2003 verwiesen wird, wonach der Tatzeitpunkt gegen 5 Uhr gewesen sein soll, somit außerhalb der Arbeitszeiten des Angeklagten (vgl. 10 Ls 21 Ks 461/03 (38/11) der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, dort Bl. 469 f. d.A.). Mangels eines feststehenden konkreten Tatzeitpunktes war somit eine frühere Geltendmachung eines Alibis aus tatsächlichen Gründen heraus weder möglich noch geeignet, eine Verurteilung zu verhindern.
Im Übrigen sind weder Wiederaufnahmeanträge noch die Verfassungsbeschwerde als (klassische) Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB anerkannt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.02.2014 in 10 U 9/13).
Mithin wurde der Rechtsweg seitens des Klägers erschöpft, so dass eine Haftung der Beklagten nicht über § 839a Abs. 2 BGB i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB entfällt.
Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Die Einrede der Verjährung dringt nicht durch, so dass die Beklagte nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt ist.
Der Anspruch aus § 839a BGB unterliegt, soweit ein Vermögensschaden im Raum steht, der Verjährung aus § 199 Abs. 1 BGB. Nach einer Auffassung des OLG Zweibrücken zum alten Schuldrecht (§ 852 BGB a. F.) hat der Geschädigte positive Kenntnis mit Kenntnis der ersten ihm nachteiligen Gerichtsentscheidung, nicht erst mit der Rechtskraft des ihn belastenden Urteils (vgl. OLGR Zweibrücken 2003, 298-300). Um die missliche Folge zu vermeiden, dass während des laufenden Primärprozesses ein etwaiger Schadenersatzanspruch gegen den Sachverständigen zu verjähren droht, muss man konsequenterweise davon ausgehen, dass nach geltendem Recht die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz im Sinne des §§ 839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 BGB hemmt.
Die Ansprüche aus § 839a BGB unterliegen somit der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB (3 Jahre), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Vorliegend entstand der streitgegenständliche Anspruch im Jahre 2004 (erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Saarbrücken 5. Strafkammer in Sachen 21 Js (09) 461/03 am 24.05.2004 und Verwerfung Revision durch den BGH [Bl. 432 d. Strafakte]). Für die Entstehung des Anspruchs sind die folgenden Wiederaufnahmeanträge unbeachtlich, da sie keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 2013, 72. Auflage § 839 Rdnr. 68 f.). Unerheblich sind insoweit auch zunächst der Verlust der Akte nach den Wiederaufnahmeanträgen vom 18.05.2005 und 15.12.2005, sowie die Stellung des 3. Wiederaufnahmeantrages erst am 05.09.2011 nach Wiederauffinden der Akte.
Mit dem Erlass des Strafurteils und der Verwerfung der hiergegen eingelegten Revision ist der Anspruch nicht nur entstanden, sondern bei dem Kläger waren zu diesem Zeitpunkt auch die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Kenntnisse betreffend des Vorliegens eines auf einem unrichtigen Gutachten basierenden Urteils bereits positiv vorhanden, weil er wusste, dass er die vorgeworfenen Taten nicht begangen hatte, und die Schuldnerin (= Beklagte) bereits kannte.
Jedoch ist dies allein nicht ausreichend, da für den Verjährungsbeginn auch eine Kenntnis betreffend Umständen hinsichtlich einer hier allein in Betracht kommenden groben Fahrlässigkeit bezüglich der fehlerhaften Gutachtenerstellung hinzutreten muss. Der Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung ist strikt vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung über die Unrichtigkeit des Gutachtens zu trennen.
Während die Kenntnis betreffend der inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens bereits mit dessen Vorliegen eintritt, gilt dies für die Kenntnis der grob fahrlässigen fehlerhaften Erstellung gerade noch nicht. Anders als die Frage der Richtigkeit der Aussage des Gutachtens ist für letztere eine Kenntnis von methodischen Fehlern bei der Gutachtenserstellung nötig, und zwar solcher methodischer Fehler, die den Vorwurf eines grob fahrlässigen Handeln in Form eines erheblichen Abweichens von einem grundsätzlich einzuhaltenden wissenschaftlichen Standard begründen. Hierfür ist das Vorliegen des Urteils als auch die Verwerfung der Revision allein nicht ausreichend, da jegliche Ansatzpunkte für Fehler betreffend der Erstellung des Gutachtens selbst noch fehlen. Da solche sich insoweit auch den mit der Sache befassten Gerichten nicht aufgedrängt haben, fehlen auch Ansatzpunkte für die Bejahung einer eigenen grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers.
Auch mit der Vorlage der fachwissenschaftlichen Stellungnahme des ... (Bl. 187 – 227 d. A 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken), die vom Kläger selbst eingeholt wurde, trat die erforderliche Kenntnis beim Kläger noch nicht ein. Denn die Stellungnahme war nicht ausreichend, da sie kein vollständiges fachwissenschaftliches Gutachten eines Sachverständigen darstellte, sondern letztlich nur eine – wenn auch ausführliche – überschlägige Bewertung des im Strafurteil des Landgerichts Saarbrücken verwendeten Gutachtens.
Hierbei muss insbesondere beachtet werden, dass sich die Beurteilungen maßgeblich auf das im Strafverfahren auch berücksichtigte, aber für die Verurteilung eben nicht allein entscheidende schriftliche Gutachten der Beklagten bezogen. Die Bewertung des mündlichen Gutachtens war für ... auch gar nicht möglich, da ihm die Strafakten nicht zur Verfügung standen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ... die ... weder persönlich befragen konnte, noch diese jemals überhaupt persönlich erlebt hat. Weiterhin ist zu beachten, dass ... seine Ausarbeitung selbst nicht in den Rang eines Gutachtens stellt, sondern von einer gerade im wissenschaftlichen Sprachgebrauch anerkanntermaßen weniger fachmethodisch aufbereiteten und erarbeiteten Stellungnahme spricht.
An dieser Beurteilung ändert dann auch der Erlass des Urteils im Verfahren 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken am 13.12.2007 nichts. Zwar ergab sich nun aus den Gründen dieses Urteils, dass dieses Gericht von einem methodisch fehlerhaften Gutachten im Rahmen des Strafverfahrens ausging und somit auch hinreichende Ansatzpunkte für den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten gesehen haben dürfte, denn die Urteilsbegründung setzt sich dezidiert mit den gutachterlichen Feststellungen und dem Stand der Wissenschaft auseinander. An einer konkreten Benennung für die Kenntniserlangung des Klägers notwendiger Umstände hinsichtlich eines fehlerhaften Gutachtens kann hiernach zwar grundsätzlich kein Zweifel bestehen. Gleichwohl bleibt zu beachten, dass diese nicht durch ein fachwissenschaftliches Gutachten erarbeitet worden sind, sondern durch das Gericht selbst. Die rechtliche Belastbarkeit der gerichtlichen Feststellungen ist daher gerade von der Rechtskraft dieses Urteils abhängig. Vor Eintritt der Rechtskraft können auch diese Feststellungen nicht an den Rang einer gutachterlichen Beurteilung zur methodischen und fachtechnischen Prüfung des Ausgangsgutachtens heranreichen. Auch das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13.12.2007 ist daher nicht ausreichend, da ohne Eintritt der Rechtskraft die rechtliche Belastbarkeit der getroffenen gerichtlichen Feststellungen nicht hinreichend ist. Weiterhin ist zu beachten, dass nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes ein Gericht selbst nicht ohne weiteres in der Lage sein muss, fachliche Mängel eines Gutachtens zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2014, III ZR 412/13; BGH, Urteil vom 10.10.2013 in III ZR 345/12).
Rechtskraft hinsichtlich der Entscheidung im Verfahren 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken ist sodann aufgrund eines von der dortigen Klägerin unter dem 15.01.2008 eingereichten PKH-Antrags verbunden mit einer Berufungseinlegung zunächst nicht eingetreten. Denn das Saarländische Oberlandesgericht bewilligte sodann unter dem 18.03.2008 die PKH zugunsten der dortigen Klägerin, und hat mithin ihrem Vorbringen eine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen und somit zu erkennen gegeben, dass es offensichtlich der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts aus der Entscheidung vom 13.12.2007 in Sachen 2 O 77/05 nicht ohne weiteres zu folgen beabsichtigte. Vor dem Hintergrund der Auffassung des Bundesgerichtshofes ist dies durchaus nachvollziehbar.
Wenn aber nunmehr ein mit drei Berufsrichtern besetztes Gericht sich dem erstinstanzlichen Urteil offensichtlich nicht beabsichtigt anzuschließen, kann anderseits einem, wenn auch anwaltlich beratenen Laien, nicht eine positive Kenntniserlangung hinsichtlich einer methodisch vorwerfbaren fehlerhaften Gutachtenserstellung aufgrund dieses Urteils zugerechnet werden. Jedenfalls können die ohne gutachterliche Überprüfung erfolgten Feststellungen im Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken in Sachen 2 O 77/05 die Voraussetzungen hinsichtlich einer positiven Kenntniserlangung betreffend der methodischen Angreifbarkeit und eines hieraus resultierenden Vorwurfs grober Fahrlässigkeit nicht tragen, zumal letztere Frage im Rahmen der Entscheidung in Sachen 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken nicht beleuchtet werden musste.
Hierbei sind die unterschiedlichen Beweislasten zu berücksichtigen, die zwischen einem Schadenersatzprozess des Opfers gegen den Täter und denen im Strafverfahren gegen den Täter sowie einem Schadenersatzprozess des Täters gegen die Gutachterin gelten. So basiert zwar die Abweisung der Schadenersatzforderungen des Opfers im Verfahren 2 O 77/05 des Landgerichts Saarbrücken auf der Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Verurteilung bzw. des dieser im Urteil zu Grunde gelegten Gutachtens, allerdings basierend auf einer in I. Instanz ohne fachgutachterliche Feststellungen getroffenen Sachbewertung des Gerichts selbst. Feststellungen zu einem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder zumindest der zur Begründung desselben notwendigen Anknüpfungspunkte waren im Rahmen des Urteils in Sachen 2 O 77/05 durch das Gericht nicht veranlasst. Genau diese Kenntnisse benötigt der Kläger aber zur schlüssigen Klageerhebung gegen die Gutachterin.
Letztlich gelangt das erkennende Gericht daher zum für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt durch das Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen ... im Juli 2010 in II. Instanz im Zivilprozess des Opfers gegen den Täter (2 O 77/05 Landgericht Saarbrücken, dort Bl. 611 ff. d.A.). Denn mit Vorlage dieses Gutachtens im Juli 2010 sind die bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils seitens des Landgerichts Saarbrücken aufgezeigten methodischen Fehler des Gutachtens der Beklagten einerseits bestätigt worden und anderseits hat der Sachverständige ... sich auch mit der Frage des fachlich korrekten Vorgehens der Gutachterin auseinandergesetzt, somit die sich aus der methodisch fehlerhaften Vorgehensweise ergebende Anknüpfungspunkte für den sich daraus begründenden Vorwurf der grob fahrlässigen fehlerhaften Erstellung aufgezeigt. Da nunmehr nicht nur eine sachverständige Bestätigung der Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Fehlerhaftigkeit des Gutachtens selbst vorlag, sondern auch eine sachverständige Überprüfung der Vorgehensweise der Gutachterin, lagen alle relevanten Informationen für den Kläger vor. Ein weiteres Zuwarten bis zur Erlangung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung war nicht mehr nötig. Das Zusammenspiel einer gerichtlich günstigen Beurteilung und einer sachverständigen Bestätigung dieser Beurteilung ist ausreichend, um vom Kläger weitere Tätigkeiten zu verlangen: Die zur Kenntniserlangung notwendigen Informationen liegen nunmehr in belastbarer Form vor.
Verjährungsbeginn für den streitgegenständlichen Anspruch ist somit der 01.01.2011 gewesen. Die vorliegende Klage ist in Verbindung mit einem PKH-Antrag am 27.12.2013 und damit in unverjährter Zeit eingereicht worden. Die jetzigen Anträge sind auch von der ursprünglichen Antragschrift umfasst gewesen, da ein umfassender Feststellungsantrag gestellt war, und die Änderungen auf ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis erfolgt sind.
Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist gemäß den §§ 249 ff. BGB zu bestimmen.
Da hinsichtlich der im Klageantrag zu 2) geltend gemachten einzelnen Schadensposition über insgesamt 38.455,61 Euro noch die jeweilige Höhe streitig ist, kann insoweit zum jetzigen Zeitpunkt nur ein Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 BGB ergehen.
Hingegen kann über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (immaterieller Schaden im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB) auf der Basis des derzeitigen Sach- und Streitstandes abschließend entschieden werden. Insoweit ist daher ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO möglich.
Maßgeblich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist vorliegend neben dem eingetretenen Freiheitsentzug des Klägers auch die unstreitigen und zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbarerweise eingetretene psychische Belastung aufgrund des nicht dauerhaft zu verheimlichenden Haftgrundes und den mit Bekanntwerden einsetzenden Repressalien im Gefängnisalltag. Diese Abläufe der verbalen Angriffe und Einschüchterungsversuche hat der Kläger anschaulich im Rahmen seiner Anhörung geschildert und auch den dramatische Auswuchs in Form eines gezielten Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit emotional dargestellt. Ebenso hat der Kläger aber auch dargestellt, wie er schließlich einen Weg gefunden hat, um mit dieser Situation umgehen zu können, was ihm aus Sicht des Gerichts letztlich auch gelungen ist, ohne unter den Umständen völlig einzubrechen. Dass es gleichwohl auch nach seinem Freispruch zu traumatischen Episoden beim Kläger kommt, ist unstreitig. Weiterhin ist die unstreitige Tinnitus-Erkrankung, die ein dauerhaftes Rausches im Ohr hervorruft, als Dauerschaden zu berücksichtigen. Sowohl die erlittenen Einschränkungen, als auch der Zeitraum der Inhaftierung von 683 Tagen, mithin eines erheblichen Teils der ausgeurteilten Freiheitsstrafe, als auch die durch den Vorwurf des Kindesmissbrauchs bedingte gesellschaftliche Stigmatisierung, die selbst im Gefängnisalltag ihre Auswirkungen hat, verbunden mit den persönlichen finanziellen und familiären Folgen sind im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen.
Es ist aber auch aus Sicht der Beklagten zu berücksichtigen, dass ihr kein Vorsatz-, sondern ein – wenn auch grober – Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade im Hinblick auf die zeitliche Ausdehnung auch Umstände vorliegen, die der Beklagten nicht unmittelbar zugerechnet werden können, da sie außerhalb jedes persönlichen Einflussbereichs der Beklagten lagen. Ohne dass eine förmliche Anrechnung vorzunehmen wäre, ist zu berücksichtigen, dass es auch eine staatliche Entschädigung für den Kläger gibt, als Folge der Tatsache, dass eben nicht die Beklagte ganz alleine die Verantwortung für die Inhaftierung aufgrund einer erfolgten Verurteilung trägt.
Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände erscheint vorliegend daher letztlich ein Schmerzensgeldbetrag von 50.000 Euro angemessen, so dass der Klageantrag zu 2) im Übrigen abzuweisen ist.
Hierbei wird auch auf die folgenden Entscheidungen Bezug genommen: Das Landgericht Köln (18 O 142/00) sprach einem Kläger in einem Verfahren gegen eine Sachverständige, die in einem Ermittlungsverfahren ein aussagepsychologisches Gutachten betreffend dreier Kinder erstattet hatte, in dem sie die Aussagen zweier Kinder für glaubhaft und die eines Kindes als eingeschränkt glaubhaft eingestuft hatte, ein Schmerzensgeld von 11.000 DM zu, nachdem der dortige Kläger zunächst in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, ohne dass die Sachverständige im Strafverfahren tätig geworden war. Die Entscheidung des Landgerichts Köln wurde zweitinstanzlich abgeändert (OLG Köln 11 U 188/01) und die Klage abgewiesen. Das Landgericht Bonn hat einem Kläger für eine viereinhalbmonatige Untersuchungshaft im Urteil vom 03.11.1994 (Az.. 15 O 169/94) einen Schmerzensgeldbetrag von 15.000 DM zu gesprochen. Zuletzt wurde seitens des Oberlandesgerichts Hamm in einem Urteil vom 14.11.2014 (Az.: 11 U 80/13) einem Abschiebehäftling hinsichtlich einer konventionswidrig vollzogenen Sicherungsverwahrung ein Betrag von 500 Euro pro Monat zugebilligt. Seitens des KG Berlin wurde einem Kläger für eine aufgrund anwaltlichen Fehlverhaltens erlittene 76 tägige Untersuchungshaft ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zugebilligt (KG Berlin, Urteil vom 17.01.2005 in 12 U 302/03). Seitens des Landgerichts Marburg erhielt ein Kläger für eine achteinhalb jährige unberechtigte Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik ein Schmerzensgeld von 500.000 DM (Urteil vom 19.07.1995 in 5 O 33/90).
Bezüglich der beiden Feststellungsanträge in den Klageanträgen zu 3) und zu 4) kann gemäß § 301 ZPO aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes Teilurteil ergehen, da die Anträge gemäß § 256 ZPO begründet sind.
Hinsichtlich der Ansprüche betreffend des Beamtenverhältnisses sind zwar zwischenzeitlich Teilregelungen getroffen worden, eine abschließende Erledigung ist aber unstreitig noch nicht eingetreten. Das Feststellungsinteresse des Klägers besteht, da es sich bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis um eine nach den beamtenrechtlichen Regelungen vorgesehene Rechtsfolge handelt, die vorliegend kausal auf die erfolgte Verurteilung aufgrund des fehlerhaften Gutachtens der Beklagten zurückzuführen ist.
Auch die weiteren Feststellungsansprüche stehen dem Kläger zu, da der Eintritt von weiteren zukünftigen Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere liegt aufgrund der unstreitigen Tinnitus-Erkrankung bereits ein Dauerschaden vor, der auch einen immateriellen Vorbehalt rechtfertigt.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach stehen dem Kläger Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB (§§ 247 i.V.m. 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) seit dem 15.05.2014 zu.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 BGB.
Raum für weitere Eintragungen