Burkan İlhan - Versuchter Mord  oder Totschlag?

Junger Mann zeigt Zivilcourage und wird fast totgeprügelt

Die Narbe von Burkan I., nachdem Ärzte ihm eine Stahlplatte in den Schädel gesetzt haben. Ärzte mussten Burkan I. eine Stahlplatte in den Schädel setzen, um ihm das Leben zu retten.


35 Stiche auf 30 Zentimetern


Burkan I. half seinem Vater gerade bei der Wohnungsrenovierung in Köln, als er von draußen Schreie hörte. Sofort eilte er auf die Straße, half dort, einen Streit zu schlichten, woraufhin die Angreifer flüchteten. Das Angebot einer Nachbarin, die Polizei zu rufen, winkte der 22-Jährige ab. Ein folgenschwerer Fehler, denn die 10 bis 15 Schläger kamen zurück und bestraften den jungen Mann für seine Zivilcourage.
Einer von ihnen, ein 22-Jähriger, der bereits polizeibekannt war, schlug Burkan laut Zeugenaussagen mit einem Metallpfosten auf den Kopf. Um sein Leben zu retten, haben Ärzte den zertrümmerten Schädel des Opfers mit einer Stahlplatte verstärkt.


Tausende Menschen geben dem 22-Jährigen Halt


Die Polizei fasste den Haupttäter, ließ ihn kurze Zeit später aber wieder frei. Die Familie von Burkan kann das nicht begreifen. "Die Strafe, die diese Leute verdienen, ist hinter Gitter zu kommen", sagt die Mutter des Opfers. Die Kölner Staatsanwaltschaft hat sich dazu noch nicht geäußert.

"Er bringt sehr viel durcheinander", sagt Burkans Bruder. "Er verwechselt Namen, er verwechselt Orte, er verwechselt Sachen. Er redet und wiederholt sich dann zehn Mal."

Der 22-Jährige bekommt Halt von tausenden Menschen auf einer eigenen Facebook-Seite. Sogar die Familie von Tugce Albayrak (†22), die auf dem Parkplatz eines Offenbacher Fast-Food-Restaurants totgeprügelt wurde, nachdem sie Zivilcourage bewiesen hatte, soll sich gemeldet haben.

Quelle

1.

2.

3.


Strafrecht

StGB, § 211

- Mord


hier: StGB, § 211 Abs. 2 Nr. 2

die gefährliche oder unmenschliche Art der Tatausführung 

die Gruppe Nr. 2: heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mittel

- Metallpfosten -


StGB, § 212

- Totschlag


StGB, § 226

- Schwere Körperverletzung

 

 

§ 323c StGB

- Unterlassene Hilfeleistung

 

StGB, § 25

- Mittäterschaft


StGB, § 27

- Beihilfe


Strafprozessordnung (= StPO)


StPO, § 112
- Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe -


StPO, § 112 Abs. 3

StGB, § 226

- Schwere Körperverletzung


StPO, §§ 395 ff.


StPO, § 395 Abs. 1 Nr. 3

hier: Nebenkläger

 

Wer Opfer einer Straftat wird, kann in bestimmten Fällen die Zulassung als Nebenkläger beantragen. Wird die Nebenklage zugelassen, ist er damit Prozeßbeteiligter, darf an dem Prozeß von Anfang an teilnehmen und hat sämtliche Rechte, die auch jeder andere Prozeßbeteiligte, wie der Staatsanwalt oder der Angeklagte hat. Er Kann einen Rechtsanwalt mit der Führung der Nebenklage beauftragen. Der Angeklagte muß die Kosten der Nebenklage im Falle der Verurteilung tragen.


Wird der Angeklagte freigesprochen, kann die Nebenklage Rechtsmittel (Revision oder Berufung) einlegen. Die Nebenklage ist aber nicht berechtigt Berufung oder Revision einzulegen, wenn es ausschließlich um eine höhere Bestrafung geht.


Fallgestaltung


A wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Nebenkläger N meint, daß dies im Hinblick auf seine erlittenen Verletzungen zu wenig ist und A ins Gefängnis gehöre.


Ein Rechtsmittel der Nebenklage ist unzulässig.


Dies gilt aber nicht für den Fall, daß es der Nebenklage um die Bestrafung wegen einer anderen Rechtsnorm geht.


Fallgestaltung


A wird in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Nebenkläger N ist der Meinung das Gericht hätte A wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilen müssen. In diesem Fall ist das Rechtsmittel zulässig. Es kann ein Berufungs- oder Revisionsverfahren durch die Nebenklage erreicht werden.


Ist jemand zur Nebenklage berechtigt, kann er die Beiordnung eines Rechtsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beantragen.


In welchen Fällen ist die Nebenklage zulässig


Siehe auch Zeuge, Zeugenbeistand


 

Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (= OEG)

 

 

 

§ 1 Anspruch auf Versorgung

 

 

§ 2 Versagungsgründe

 

 

§ 3 Zusammentreffen von Ansprüchen

 

 

§ 3a Leistungen bei Gewalttaten im Ausland

 

 

§ 4 Kostenträger

 

 

§ 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche

 

 

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren

 

 

§ 6a Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

 

 

§ 7 Rechtsweg

 

 

§ 8 (Änderung der Reichsversicherungsordnung)

 

 

§ 9 (Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes)

 

 

§ 10 Übergangsvorschriften

 

 

§ 10a Härteregelung

 

 

§ 10b Härteausgleich

 

 

§ 10c Übergangsregelung

 

 

§ 10d Übergangsvorschrift

 

 

§ 11 (Inkrafttreten)

 

 

Raum für weitere Eintragungen

 

Die etwa 15 Angreifer schlugen nach Polizeiangaben mit einem Poller und einer Eisenstange auf den 22-Jährigen ein und verletzten ihn schwer am Kopf.

Quelle

 

Auch die anderen 15 Schläger gehören nach § 323c StGB von der Staatsanwaltschaft Köln - Strafverfolgungsbehörde - angeklagt.


§ 323c StGB

- Unterlassene Hilfeleistung

 

in Verbindung mit

 

StGB, § 25

- Mittäterschaft


StGB, § 27

- Beihilfe

 

Polizei gründet Mordkommission

Quelle

 

Dazu folgendes:


Die Mordkommission hätte bereits am 17.01.2015, und nicht erst am 22.01.2015 gegründet werden müssen.


Allein die Tatsache, dass ein Metallposten oder eine Eisenstange am 17.01.2015


Strafrecht

StGB, § 211

- Mord

 

hier: StGB, § 211 Abs. 2 Nr. 2

die gefährliche oder unmenschliche Art der Tatausführung 

die Gruppe Nr. 2: heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mittel

- Metallpfosten -


zur Tatanwendung gekommen ist, hätten bei der Polizei und auch die Staatsanwaltschaft die Alarmglocken läuten müssen.


Auch ein Haftgrund


Strafprozessordnung (= StPO)


StPO, § 112
- Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe -


StPO, § 112 Abs. 3

StGB, § 226

- Schwere Körperverletzung


wäre vorhanden gewesen, auch wenn der mutmaßliche Täter eine Wohnung und Arbeitstelle gehabt hätte.

Ausweisung/Abschiebung von Ausländer (richtige Wortwahl: Staatsfremde)

Eine Ausweisung von Ausländern sind unterschiedlicher Art

und im Aufenthaltsgesetz abschließend geregelt


Zur Ausweisung krimineller Ausländer

 

Vielfach geht es um Rechtsverstöße, die vom Ausländer begangen wurden und gegen ihn noch verwertbar sind. Die Ausweisung hat in erster Linie das Ziel, eine vom Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland (z.B. Rauschgiftdelikte, illegale Einschleusung, Frauenhandel, Terroranschläge, Gewalt-, Sexual-, Waffen-, Trunkenheits- und Vermögensdelikte) abzuwehren. Wer Hass auf Menschen anderer Religionszugehörigkeit oder anderer ethnischer Gruppen schürt, einen anderen Menschen gewaltsam davon abhält, am Leben in Deutschland teilzunehmen oder jemanden dazu zwingt, gegen seinen Willen zu heiraten, stellt ebenfalls eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.


Quelle

 

Aufenthaltsgesetz

- AufenthG §§ 11 ff.

 

Die Ausweisungstatbestände finden man in den §§ 53, 54 und 55 des Aufenthaltsgesetzes.


Liegt ein Ausweisungsgrund vor, führt dies jedoch nicht automatisch zur Ausweisung. Grundsätzlich genießen Ausländer einen gewissen Schutz vor der Ausweisung. Bestimmte Ausländergruppen (z.B. ausländische Familienangehörige von Deutschen, Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge) dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden. Eine Schutzwirkung kann sich auch aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben.


Aufgrund des Aufenthaltsgesetzes haben die obersten Landesbehörden (und bei Vorliegen eines Bundesinteresses auch das Bundesministerium des Innern) die Möglichkeit, aufgrund einer tatsachengestützten Gefahrenprognose eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung und Abschiebungsandrohung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr zu erlassen. Für eine Entscheidung über Rechtsbehelfe ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Der Ausländer hat innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung die Möglichkeit, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen.


Die Ausweisung und die Abschiebung bewirken ebenso wie die Zurückschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das auf Antrag im Regelfall ab dem Zeitpunkt der Ausreise befristet wird.


Unionsbürger können nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht mehr ausgewiesen werden. Bei ihnen kann aber der Verlust des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Hierzu muss eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegen. Ist der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt, ist der Unionsbürger zur Ausreise verpflichtet. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, müssen ausreisen, wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufen oder zurückgenommen hat. Wird der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen, sind auch Unionsbürger und ihre Familienangehörigen abzuschieben.