Reisebegleitung für kleine Kinder
OLG Schleswig,
Beschluss
des 13. Familiensenats
des Oberlandewsgerichts Schleswig – Holstein
vom 03.02.2006
- 13 UF 135/05 -
Quelle
FamRZ 2006, Seite 881
Hat der betreuende Elternteil durch einen Umzug eine erhebliche räumliche Distanz des Kindes zum anderen Elternteil geschaffen, kann der betreuende Elternteil verpflichtet werden, sich am Holen und Bringen des Kindes zu beteiligen. daß der sorgeberechtigte Elternteil, der durch den eigenen Umzug (mit den Kindern) die räumliche Distanz zum anderen Elternteil erst geschaffen hat, verpflichtet sei, sich am zeitlichen und organisatorischen Aufwand bei der Ausübung des Umgangsrechts zu beteiligen (hier: die Kinder dem abholenden Vater teilweise entgegenzubringen).
Folgende Fallgestaltung:
Beispielsweise kann er verpflichtet werden, das Kind zum nächstgelegenen Flughafen oder Bahnhof zu bringen und wieder abzuholen wobei eine Reisebegleitung für kleine Kinder erfolgt.
Vgl. auch dazu nur BVerfG, in: FamRZ 2002, Seite 809
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