Urteil der 5. Kammer des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 - wonach auch unterhaltspflichtige
Verwandte - Großeltern - Anspruch auf Aufwendungen für die Vollzeitpflege haben.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 09.12.2014 entschieden, dass Großeltern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die
Vollzeitpflege von Enkelkindern auch dann haben können, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu
verzichten.
Die Klägerin nahm ihre beiden Enkelkinder bei sich auf, weil die alleinstehende Mutter der Kinder, die Tochter der Klägerin, nicht für deren Erziehung sorgte. Das Amtsgericht übertrug der
Klägerin die elterliche Sorge für die Kinder. Daraufhin beantragte die Klägerin bei dem Jugendamt der beklagten Stadt, die Kosten für die Vollzeitpflege der Kinder zu übernehmen. Dies lehnte das
Jugendamt mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestehe nicht, weil die Kinder bei der Klägerin schon bislang gut untergebracht seien. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor
dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege der
Enkelkinder nicht in der Weise zurückgezogen, dass sie das Jugendamt vor die Wahl gestellt hätte, ihr Pflegegeld zu gewähren oder die Betreuung der Kinder einzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und der Klage auf Übernahme der im Rahmen der Pflege erbrachten Aufwendungen stattgegeben. Das
Jugendamt hat den Antrag der Klägerin mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt. Ein dringend zu deckender erzieherischer Bedarf hat vorgelegen, da durch den tatsächlichen Ausfall der leiblichen
Eltern ein entsprechendes Defizit bestand. Die Vollzeitpflege durch die hierzu geeignete Klägerin ist notwendig gewesen, um diesen Bedarf zu decken. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe
zur Erziehung sind deshalb erfüllt gewesen. Dazu gehört entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht die ernsthafte Erklärung von Großeltern, die Vollzeitpflege aufzugeben,
wenn ihnen kein Pflegegeld gewährt werde. Diese in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Anforderung ist jedenfalls überholt. Dies hat der Gesetzgeber mit einer
im Jahr 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit ist die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte und damit auch die Gewährung von Pflegegeld an
diese unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen worden.
Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht.
Quelle
Pressemitteilung des Bundesverwaltungserichts
Urteil der 5. Kammer
vom 09. Dezember 2014
- 5 C 32.13 -
Vorinstanzen
Urteil der 7. Kammer des Oberwaltungsgerichts
vom 27. Juni 2013
- 7 A 10040/13.OVG -
Urteil der 4. Kammer der Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße
vom 17. August 2012
- 4 K 336/12.NW -
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