Dr. Dr. (Uni Prag) Joseph Salzbeger GWG in München schreibt ......

Joseph Salzgeber

 

Dr. Joseph Salzgeber

Diplom-Psychologe

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger durch die Regierung von Oberbayern

Rablstr. 45

81669 München

 

Schreibt sich mitunter auch als Josef Salzgeber.

 

Ob nun Josef oder Joseph, ob nun Papst oder Pabst, wir sollten da wegen einer paar Buchstaben nicht so pingelig sein.

 

Offenbar "Betreiber" der sogenannten "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" (GWG) - http://www.gwg-institut.com

 

Mitglied des Vereins Anwalt des Kindes München - http://www.anwaltdeskindes-muenchen.de/html/body_mitglieder.html

 

Joseph Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2001, XX, 431 S., geb., 45 EUR

 

 

1 WF 203/07

 

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

 

Beschluss

 

1 WF 203/07

 

ZPO § 42, § 406

 

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.

 

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.

 

OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07 -

 

 

In der Familiensache

 

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

 

auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 23.05.2007

 

gegen

den Beschluss

des Amtsgericht

- Familiengericht -

Heilbad Heiligenstadt

 

vom 25.04.2007, zugestellt am 09.05.2007, durch

 

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Mummert

 

am 02.08.2007

 

beschlossen:

 

1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt vom 25.04.2007 wird die Ablehnung des Sachverständigen R... auf Kosten der Antragstellerin für begründet erklärt.

 

2. Der Beschwerdewert beträgt 1000,- €.

 

 

Gründe:

 

 

I.

 

Die Parteien, die am 06.12.1997 die Ehe geschlossen haben, leben seit dem 02.12.2004 räumlich voneinander getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder M., geboren am 19.01.2001 und C., geboren am 02.03.1998, hervorgegangen. Die Kindesmutter hat bei ihrem Auszug die gemeinsamen Kinder mitgenommen.

 

Die Kinder sind am Ende der Osterferien 2005 bei dem Vater verblieben.

 

Nachdem die Mutter in der Folgezeit versucht hat, die Kinder zu sich zurückzuholen, haben die Parteien wechselseitig mit Schriftsatz v. 07.04.2005 im einstweiligen Anordnungsverfahren beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.

 

Das AmtsG hat am 08.04.2005 — ohne mündliche Verhandlung — auf den Antrag der Mutter entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf die ASt. übertragen wird, und dem AGg. aufgegeben, die Kinder an die ASt. herauszugeben. Das AmtsG hat seine Entscheidung damit begründet, die Mutter habe glaubhaft gemacht, der AGg.übe das Sorgerecht missbräuchlich aus und gefährde dadurch das Kindeswohl.

 

Die Kinder würden vom AGg. geschlagen, die Mutter im Beisein der Kinder auf das übelste beschimpft und die Kinder gegen deren Willen beim Vater festgehalten.

 

Gegen den Beschluss v. 08.04.2005 hat der Vater Beschwerde eingelegt.

 

Das AmtsG hat im Termin v. 11.5.2005 darauf hingewiesen, dass beide Parteien schildern, dass hier körperliche Übergriffe auf die Kinder vorgenommen worden sind, ohne dass der jeweils andere Elternteil eingeschritten ist, sodass nicht auszuschließen ist, dass sowohl der eine als auch der andere Ehepartner diese körperlichen Übergriffe vorgenommen hat, ggf. auch beide Parteien die Kinder geschlagen haben. Das AmtsG hat zugunsten der Mutter ein Umgangsrecht angeordnet und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 22.6.2005 bestimmt.

 

In dem Hauptsacheverfahren hat die Mutter beantragt, ihr das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Der Vater hat beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.

 

Im Termin v. 22.6.2005 haben die Parteivertreter erklärt, die beiden ersten Umgangskontakte seien gut gelaufen. Probleme seien erst am Ende des 2. Besuchswochenendes aufgetreten, nachdem der AGg. ein blaues Auge davon getragen habe und behauptet habe, der Vater der ASt. habe ihn geschlagen.

 

Das AmtsG hat mit Beschluss v. 22.6.2005 ein Sachverständigen[SV)-Gutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten und den SV R. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.

 

Die Mutter hat sich während der Erstellung des Gutachtens mit drei Schreiben an den SV gewandt, die sich bei der Gerichtsakte befinden und von denen die Gegenseite keine Abschriften erhalten hat.

 

Das AmtsG hat am 9.112006 Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Sorgerechtsverfahren für den 13.12.2006 anberaumt.

 

Der SV R. hat der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung der Mutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das Jugendamt [JA] für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Am 28.11.2006 ist das SV-Gutachten mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen.

 

Das Gutachten wurde am 8.12.2006 an die Beteiligten [Bet.] weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Vaters eingegangen.

 

Das Gericht hat am 23.11.2006 das JA gebeten, eine organisatorische Begleitung von 2-3 Stunden nach dem Termin sicherzustellen.

 

Der Vertreter des Vaters hat am 12.12.2006 beantragt, den Verhandlungstermin zu verlegen, da er das umfangreiche Gutachten, das ihm am 11.12.2006 zugestellt worden sei, bis zum Termin nicht durcharbeiten könne.

 

Mit Schriftsatz v. 12.12.2006 hat die ASt. erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts der Gesundheitsfürsorge, des schulischen Bereichs und des sozialrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Bereichs für die gemeinsamen Kinder der Parteien auf sich sowie die Herausgabe der gemeinsamen minderjährigen Kinder beantragt.

 

Die Schriftsätze wurden dem AGg. im Termin am 13.12.2006 übergeben; ihm wurde antragsgemäß eine Schriftsatzfrist von einer Woche bewilligt.

 

Das AmtsG hat die Bet. im Termin angehört. C., 8 Jahre alt, hat erklärt: „Er wohnt beim Vater. Er möchte beim Vater bleiben. Wenn ich zur Mama muss, hau ich wieder ab. Ich geh da nicht hin.”, und M., 5 Jahre alt: „Wohnt beim Vater. Soll so bleiben. Möchte auch nicht bei der Mutter wohnen.”

 

Der AGg.-Vertreter hat mit dem im Termin überreichten Schriftsatz v. 13.12.2006 den SV R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Mutter während der Erstellung des SV-Gutachtens dem SV drei Schreiben übersandt habe, von denen er keine Abschrift erhalten habe. Auch falle auf, dass der gesamte Vortrag der ASt.-Seite im Wesentlichen ungeprüft übernommen werde. Das ungeprüfte Sichzueigenmachen rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit. Der SV habe zur Erstellung des Gutachtens zwei Hilfspersonen eingesetzt. Die Hilfspersonen hätten die Hausbesuche durchgeführt und teilweise Explorationen der Bet. realisiert. Der Umfang der den Gehilfen durch den Gutachter übertragenen Aufgaben rechtfertige die Annahme, dass eine intensive Befassung des Stoffes durch den Gutachter nicht erfolgte.

Das AmtsG hat noch im Termin den angefochtenen Beschluss verkündet und diesen mit dem Ergebnis der Kindesanhörung und den Angaben des SV begründet:

 

„Aus den Äußerungen der Kinder, die die Mutter abwertend behandeln und sich über diese auch abwertend äußern, ist zu schließen, dass die Kinder in ihrer Wahrnehmung gestört werden. Sie können keine ungestörte Beziehung zur Mutter aufnehmen. Dies führt auch nach Angaben des SV zu einer schwerwiegenden seelischen Schädigung der Kinder.” ...

 

Das AmtsG hat mit Beschluss v. 25.4.2007 den Antrag auf Ablehnung des SV wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, auch wenn der SV die Spielsituation über wertet habe, sei hierin noch keine Kränkung des SV in seiner Person zu sehen.

 

Das AmtsG hat mit weiterem Beschluss v. 25.4.2007 eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen und der ASt. das Recht der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge, der Sorge für den schulischen, sozial versicherungs- und sozialrechtlichen Bereich übertragen. Zur Begründung wird ausgeführt, eine mangelnde Neutralität folge auch nicht daraus, dass der SV die Briefe in seine Beurteilung einbezogen habe. Der SV habe die Übersendung der Briefe dem Gericht angezeigt. Das Gericht habe die Briefe als Äußerungen im Rahmen der Exploration angesehen und daher von einer Weiterleitung an die Prozessbevollmächtigten abgesehen. Der SV habe die Briefe im Rahmen des Gutachtens offen gelegt. Dass dadurch eine andere Gewichtung - zugunsten der ASt. - erfolgt sei, sei nicht ersichtlich.

 

Der SV habe die Stellungnahmen von Schule und Kindergarten in seinem Gutachten verwertet.

 

Eine mangelnde Neutralität der Bewertung der Auskunftspersonen sei für das Gericht nicht erkennbar. Der SV bewerte die Aussagen der Auskunftspersonen objektiv nach ihrer Form und ihrem Inhalt.

 

Das Gutachten sei für das Gericht nachvollziehbar und klar gegliedert. Die Ergebnisse seien eindeutig dargestellt. Es sei eine objektive Bewertung erfolgt.

 

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des AGg., der anführt, der SV habe mehrfach mit der ASt. korrespondiert und deren Briefe bei der Begutachtung ohne vorherige Anhörung des AGg. verwandt.

 

Darüber hinaus habe er ausschließlich fünf Auskunftspersonen aus dem Einflussbereich der Mutter in die Befragung einbezogen. Von Seiten des Vaters seien lediglich die Cousine, D. V. und die Mutter vernommen worden.

 

Die von dem AGg. weiter benannte Bekannte und ehemalige Freundin der Mutter, Frau R. K., sowie der Vater, Herr K. G., seien ohne seine Zustimmung nicht in das Verfahren einbezogen worden.

 

Darüber hinaus habe der SV auch nach dem Wechsel in das Kinderheim mit den Kindern nicht nochmals gesprochen. Die Situation der notwendigen, durch die Übergriffe der Mutter verursachten Einweisung in ein Kinderheim sei ebenfalls nicht im Gutachten heraus gearbeitet worden.

 

Da der SV befangen sei, werde angeregt, ein weiteres Gutachten einzuholen.

 

II.

 

Die sofortige Beschwerde des AGg. ist begründet. Der angefochtene Beschluss war daher abzuändern und dem Befangenheitsantrag stattzugeben.

 

Aus der Sicht des Vaters ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass der SV R. voreingenommen verfahren und gutachterlich Stellung nehmen werde.

 

Der AGg. kann aus dem Gutachten des SV die Besorgnis herleiten, dass dieser gegenüber ihm bei der Erstellung seines familienpsychologischen Gutachtens nicht die gebotene Neutralität gewahrt und ihm nicht unvoreingenommen gegenüber steht (KG, FamRZ 2006, 1214).

 

Der SV führt aus: „Es ist davon auszugehen, dass Herr G. eigene aggressive Impulse gegen die Elternobjekte abgewehrt hat und vordergründig zu einer Tendenz zur Harmonisierung neigt. Eine ausreichende Autonomieentwicklung des Herrn G. hat nicht stattgefunden. Daher konnte er auch die Konflikte mit den Partnerinnen nicht adäquat verarbeiten und er neigt zur Externalisierung. Muster in seinen Partnerschaftsbeziehungen vermag er nicht zu erkennen.”

 

Die bei dem Vater fixierte Haltung lässt sich auch durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfen derzeit nicht durchbrechen. Er hat einen starken Krankheitsgewinn und er funktionalisiert die Kinder für seine eigenen Bedürfnisse um. Insgesamt liegt eine missbräuchliche Anwendung der elterl.

 

Sorge für die Zukunft vor.

 

Nach einer Unterbringung der Kinder bei der Mutter, die umgehend erfolgen sollte, sollte der Vater für mehrere Monate nur begleitet Umgangskontakte unter Kontrolle und Überwachung erhalten. Es muss verhindert werden, dass der Vater seine Kontakte manipulativ missbraucht. .

 

Der SV befasst sich damit bei der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Fragestellung, bei welchem Elternteil die Kinder ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung des Kindeswohls am ehesten nehmen sollten, in einer Art und Weise, dass er eine eindeutig negative psychologische Begutachtung des Vaters durchführt.

 

Demgegenüber folgt er den Angaben der Mutter als nachvollziehbar ohne nähere Erläuterung und ohne Auseinandersetzung mit ihrer bisherigen Lebensgeschichte. Damit hat der SV die Grenzen gebotener Neutralität verlassen.

 

Der SV hat zunächst das Gutachten für Mitte November 2006 angekündigt, worauf das AmtsG am 09.11.2006 Termin für den 13.12.2006 bestimmt hat. Der SV hat weiter - nachdem sich der Eingang des Gutachtens bis zum 28.11.2006 verzögert hat - der Richterin am 23.11.2006 telefonisch mitgeteilt, er empfehle, die Kinder unmittelbar nach der Verhandlung v. 13.12.2006 der Mutter zu übergeben. Eine Begleitung durch das JA für zwei bis drei Stunden erscheine angebracht, um die Kinder zu beruhigen. Die Richterin hat daraufhin das JA entsprechend informiert. Am 28.11.2006 ist das SV-Gutachten mit einem Umfang von 291 Seiten bei Gericht eingegangen. Das Gutachten wurde am 8.12.2006 an die Bet. weitergeleitet und ist am 11.12.2006 bei dem Bevollmächtigten des Vaters eingegangen, der das Gutachten vor dem Termin nicht mehr durcharbeiten konnte.

 

Der Antrag des Vertreters des AGg. auf Terminsverlegung wurde nichtbeschieden.

 

Mit dieser „Anweisung” hat der SV unzulässigerweise dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrgenommen (vgl. OLG Celle, VersR 2003, 1593, m. w. N.) und dem AmtsG am 23.11.2006 den von ihm für richtig gehaltenen Weg gewiesen, auf dem das AmtsG ihm gefolgt ist, ohne das Gutachten des SV zu kennen und ohne den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren.

 

Indem der SV sich so verhalten hat, hat er seinen Gutachterauftrag eigenmächtig ausgedehnt. Dies gilt auch für die von ihm getroffenen Feststellungen zum begleiteten Umgang.

 

Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (OLG Braunschweig, Fam.RZ 2002, 414; Erman/Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1684 Rz. 8). Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sog. „neutralen Orten” stattzufinden hat (BGHZ 51, 219, 224 = FamRZ 1969, 148; Erman/ Michalski, a. a. 0., Rz. 24). Das FamG kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 IV S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des Umganges dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten dar, weshalb zu dieser Maßnahme nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist (Münch-Komm/Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992, 5 1634 Rz. 26; Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001, S. 368).

 

Mit seiner Vorgehensweise hat der SV Misstrauen in seiner Unparteilichkeit als Gehilfe des Gerichts mit der Folge hervorgerufen, dass der Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist und die sofortige Beschwerde daher Erfolg hat.

 

(Mitgeteilt von Richterin am OLG S. Martin, Jena)

 

OLG Thüringen – ZPO § 42, 406

 

(1 FamS , Beschluss v. 2.8.2007 – 1 WF 203/07)

 

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen [zum Umgangsrecht] über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.

 

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.

 

Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 2008, 284

 

Anmerkung:

 

Das OLG entschied, dass die Besorgnis der Befangenheit seitens des Vaters gerechtfertigt sei und darüber hinaus, dass der Sachverständige [SV] voreingenommen verfahren habe. Er habe die notwendige gebotene Neutralität nicht gewahrt.

 

Diese Bewertung erschließt sich dem Verfasser aus den schriftlich angeführten Gründen des OLG nicht.

 

...

 

Aus dem Verhalten des gerichtlich beauftragten SV lässt sich - jedenfalls in den benannten Kritikpunkten - aus Sicht des Verfassers keine Besorgnis der Befangenheit ableiten.

 

Dipl.-Psych. Dr. Dr. Joseph Salzgeber, München

 

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries kündigt auf Tagung der Friedrich-Ebertstiftung in Berlin (18. Februar 2006)

 

Reformen beim Sorgerecht für nicht verheiratete Väter und Mütter an.

 

Zur engeren Auswahl stehen wahrscheinlich zwei Modelle (siehe hierzu: "Das Jugendamt",. 2005, 490 ff und "Das Jugendamt", 2006, Heft 3, S. 126).

 

1. Reformmodell nach Eberhard Carl (Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/Main, abgeordnet an das Bundesjustizministerium), Dieter Bäumel, Direktor am am Amtsgericht Hainichen; Beate Holstein; Dr. Thomas Meysen und Cornelia Räder-Roitsch, Richterin am Amtsgericht. Hier werden die schlimmsten Diskriminierungen von nicht verheirateten Vätern und ihren Kindern beseitigt.

 

Verbleibende Einschränkung hinsichtlich der tatsächlichen Gleichberechtigung von Vätern und Müttern zuungunsten der Väter bewegen sich in einem tolerierbaren Rahmen.

 

2. Mogelpackungsmodell: Kosmetik- und Augenauswischerei nach Professor Ludwig Salgo (Mütterrechtler); Prof. Dr. Michael Coester, Prof. Dr. Ulrike Lehmkuhl; Dr. Dr. (Univ. Prag) Josef Salzgeber, Prof. Dr. Dr. h.c. Gisela Zenz. Geändert wird dort im Prinzip nichts. Es geht vornehmlich um Kosmetik und den Versuch, eine unaufhaltsame Entwicklung zur Beendigung der Diskriminierung nicht verheirateter Väter und ihrer Kinder durch millimeterweites Entgegenkommen zu blockieren. Es wird der Eindruck geweckt, dass etwas verändert würde. Ansonsten soll es aber bei der Ausgrenzung und Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern und ihren Kindern bleiben. Im Mittelpunkt des professoralen Engagements bleibt weiterhin die Mutter.

 

Bleibt zu hoffen und zu kämpfen, dass man im Bundesjustizministerium nicht auf die anachronistisch und überflüssig gewordene Mutterrechtsriege setzt.

 

Väternotruf, 22.04.2006

 

"Familiäre Gewalt und Umgang"

Heinz Kindler, Joseph Salzgeber, Jörg Fichtner, Annegret Werner

 

in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 2004, Heft 16, S. 1241-1252

 

Fichtner ist Anhänger des sozialwissenschaftlichen Konstrukts der sogenannten "Hegemonialen Männlichkeit" nach Bob Connell, einer Konstruktion, die davon ausgeht, dass alle Männer Teilhaber an der "patriarchalen Dividende" sind.

 

Das Konzept von Connell ist, vereinfacht gesagt ein Modell, in dem Frauen die gesellschaftlich Benachteiligten und Männer die Bevorteilten sind.

 

Was eine solche Sicht für eine neutrale Tätigkeit als Sachverständiger in familiengerichtlichen Verfahren bedeutet kann sich jeder leicht ausrechnen, der mit solchen Sachverständigen schon einmal zu tun hatte, für die Männlichkeit, unausgesprochen, ein Zeichen von Täterschaft ist.

 

So heißt es dann wohl auch nicht zufällig in dem Aufsatz von Heinz Kindler, Joseph Salzgeber, Jörg Fichtner, Annegret Werner:

 

"Gewalt kann auch von vermeintlich schwächeren Familienmitgliedern ausgehen, seien es Kinder gegenüber ihren Eltern oder Frauen gegenüber ihren Männern. Weibliche Gewalt gegenüber Partnern bzw. Vätern wird vor Gericht bislang aber kaum vorgetragen und die vorliegenden sozialwissenschaftlichen Untersuchungen deuten daraufhin, dass aufgrund einer geringeren Verletzungsträchtigkeit und Einschüchterungswirkung sowie einer seltenen Einbettung in ein Muster von Gewalt, Kontrolle und Erniedrigung im Mittel Unterschiede zu männlicher Gewalt gegenüber Müttern bzw. Partnerinnen bestehen." S. 1241

 

Dr. Jörg Fichtner

München

 

 

Diplom-Psychologe, Familiengutachter

Dr. Jörg Fichtner - SoFFI K.

Sozialwissenschaftliches Frauen ForschungsInstitut

- Sociological Research Institute on Women -

Wilhelmstraße 15 - D-79098 Freiburg

 

"Männliche Wohnungslosigkeit sehen: Theorie und Erforschung einer scheinbaren Selbstverständlichkeit"

 

Jörg Fichtner

in: "wohnungslos", 2/2004, S. 50 - 54

"Gutachten im Familienrecht"

 

Ein Beitrag des ARD-Magazin "Plusminus" am 10.04.2001 im Ersten Deutschen Fernsehen

- (Beginn 22 Uhr)

 

Der Beitrag beschäftigt sich kritisch mit der von Joseph Salzgeber und Michael Stadler geleiteten "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie" (GWG).

 

In dem Beitrag kommen kritisch zu Wort Werner Leitner und Uwe-Jörg Jopt.

 

www.plusminus.de

 

Dr. Joseph Salzgeber, Gerichtsgutachter

 

in "DIE WOCHE" 5.1.2001:

 

"Darüber schimpfen die Feministinnen nicht ganz zu Unrecht: dass eine Mutter, die ihre Kinder aufzieht, den Ex-Mann fragen muss, wohin sie ziehen darf. Während der Vater entscheiden kann: Ich gehe morgen nach Moskau und besuche meine Kinder alle 14 Tage von dort aus. Der muss niemanden um Erlaubnis fragen."

 

Da schimmert doch noch rechter Groll von Herr Salzgeber gegen Väter durch. Ob das mit dem eigenen Vater von Joseph Salzgeber zu tun hat, können wir derzeit noch nicht sagen, da er seine Memoiren bisher noch nicht veröffentlicht hat, aus denen das vielleicht tiefenpsychologisch gedeutet werden könnte.

 

Fragen zu den angeschlossenen Gutachtern der GWG auf den Internetseiten der GWG. Auch zu finden, wie die GWG ihre eigenen Anforderungen an ein Gutachten definiert.

 

www.gwg-institut.com

 

"Der diagnostische Prozess bei der Familienpsychologischen Begutachtung.

 

Ein Beitrag zur Datenbasis und zur Intervention des psychologischen Sachverständigen"

 

Joseph Salzgeber; Siegfried Höfling

 

in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 1991, Heft 7-8, S. 388-394

 

Erstaunlicherweise ein recht klarer und heute noch aktueller Beitrag über Sinn und Unsinn von Statusdiagnostik versus "Modifikationsorientierter Diagnostik". Allerdings ist der Beitrag auch schon 10 Jahre alt und von Siegfried Höfling (mit)verfasst.

 

Familiengerichtshilfe

 

"... Parteien sollen vom JA informiert werden; ... auch darüber, daß durch eine personelle Trennung der Beratung gemäß § 17 SGB VIII und der Familiengerichtshilfe gem. § 50 SGB VIII der Vertrauens- und Datenschutz gewährleistet wird.

 

Nur die strikte Trennung nach §§17, 50 SGB VIII erfüllt die Voraussetzungen des Datenschutzes. Keinesfalls darf es im Rahmen des §50 SGB VIII zu einer Absprache zwischen Jugendamt und Eltern kommen, die dem Gericht wichtige Informationen vorenthält."

 

SALZGEBER, J.

"Familienpsychologische Gutachten"

 

C.H. Beck-Verlag, München 2001, S. 88

Nun kann man sicher nicht von jedem erwarten, dass er die Bestimmungen im Familienrecht und im Kinder- und Jugendhilferecht kennt.

 

Von Joseph Salzgeber, seines Zeichens Gutachter und Führungskopf bei der GWG in München, Vorstandsmitglied im Deutschen Familiengerichtstag und so etwas wie ein örtlicher Papst des Gutachterwesens in Bayern darf und muss das aber erwartet werden.

 

Tatsächlich gibt es keine Familiengerichtshilfe. Es gibt lediglich eine Jugendgerichtshilfe, die hat aber nichts mit kindschaftsrechtlichen Fragen zu tun. Das Jugendamt ist zwar zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren verpflichtet (§50 KJHG / SGB VIII). Es ist aber kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes, noch kann es vom Gericht beauftragt oder angeleitet werden. Benötigt das Gericht einen solchen Erfüllungsgehilfen, kann es einen Sachverständigen bestellen.

 

Da das Jugendamt kein Erfüllungsgehilfe des Gerichtes ist, liegt es auch in alleiniger Zuständigkeit des Jugendamtes, mit den Eltern Absprachen zu treffen, wenn diesen das Ziel der Förderung des Kindeswohls zugrunde liegen. Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, dem Gericht solche Absprachen mitzuteilen.

 

Das einzige richtige an der Darstellung Salzgebers ist, dass beratende Mitarbeiter des Jugendamtes in der Regel nicht im familiengerichtlichen Verfahren mitwirken sollen, um somit eine Verletzung des Datenschutzes auszuschließen und nicht in einen Rollenkonflikt zwischen Berater und Berichterstatter zu kommen. Denkbar wäre das allenfalls, wenn die Eltern oder andere Verfahrensbeteiligte dem zustimmen würden.

 

"Parental Alienation Syndrom (PAS) - alter Wein in neuen Schläuchen"

Joseph Salzgeber in: "Familie, Partnerschaft, Recht, 4/1999

 

http://maps.google.de/maps/place?hl=de&client=firefox-a&hs=O2q&rls=org.mozilla:de:official&revid=749071149&um=1&ie=UTF-8&q=salzgeber+gmbh&fb=1&gl=de&hq=salzgeber+gmbh&hnear=M%C3%BCnchen&cid=2788632988518489606

 

Salzgeber/ Stadler Verwaltungs GmbH

Rablstr. 45, 81669 München 089/89068155 () ‎

gwg-institut.com

 

Kategorie:

 

Verwaltungsgesellschaften

Öffentl. Verkehrsmittel: Rosenheimer Platz (220 m) 15, 25

 

GWG - Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie, Salzgeber, Stadler ...

Von den Sachverständigen der GWG- Salzgeber und Kollegen und der GWG-Aussagepsychologie, Salzgeber, Aymans, werden psychologische und fachärztliche Sachverständigengutachten für Gerichte

 

www.gwg-institut.com/

http://www.hotfrog.de/Firmen/Salzgeber-Stadler-verwaltungs

 

Salzgeber/Stadler verwaltungs GmbH

Rablstr. 45, 81669 München, Bayern

T: 089/483719 F: 089/44718018

E-Mail - nicht verfügbar

 

Joseph Salzgeber

 

Dr. Joseph Salzgeber

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81669 München

 

Schreibt sich mitunter auch als Josef Salzgeber.

 

Ob nun Josef oder Joseph, ob nun Papst oder Pabst, wir sollten da wegen einer paar Buchstaben nicht so pingelig sein.

 

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