Prozesskostenhilfe

 

Prozesskostenhilfe

 

Staat muss Anwalt PKH-Vorschuss für Einholung eines Privatgutachten gewähren PKH-Vorschuss für Einholung eines Privatgutachten


Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts im Sinne des § 47 Abs. 1 RVG zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss zu gewähren.

 

Das hat das OLG Hamm im Fall eines gelernten Kaufmanns und selbstständigen Gewerbetreibenden entschieden, der aufgrund von unfallbedingten Verletzungen Verdienstausfall erlitten hatte. Dazu war erstinstanzlich ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt worden, dessen Ergebnisse der Anwalt des Kaufmanns mittels eines Privatgutachtens überprüfen lassen wollte. Der Kostenbeamte des Landgerichts lehnte einen Kostenvorschuss des Anwalts über 10.000 EUR ab. Das OLG Hamm wies ihn dagegen an, den Betrag an den Anwalt zu zahlen.


Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens


Die Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens stellten im vorliegenden Fall Auslagen des Rechtsanwalts dar. „Hierzu rechnen Aufwendungen des Rechtsanwalts, die der beigeordnete Rechtsanwalt tätigt, weil seine Partei hierzu nicht in der Lage ist, wie z. B. die Bezahlung von Privatgutachterkosten“, stellte das Gericht klar.


Zu den Auslagen im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG, rechnen alle Aufwendungen, die der beigeordnete Rechtsanwalt aufgrund des Mandantenverhältnisses nach §§ 670, 675 BGB von seinem Mandanten beanspruchen kann, denn § 46 Abs. 1 RVG beinhaltet keine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf bestimmte Ausgabenarten.


Zu den nach § 670 BGB erstattungsfähigen Aufwendungen rechnen auch Privatgutachterkosten, wenn sie der Rechtsanwalt nach den Umständen für erforderlich halten darf.


Was darf der Anwalt für erforderlich halten?


Fürv erforderlich darf der Anwalt Aufwendungen halten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Es bestehe insoweit "zwischen § 670 BGB und § 46 Abs. 1 RVG ein Gleichklang“, erläuterte das Gericht und fügte hinzu: „Anderenfalls ergäbe sich eine systemwidrige Lücke im Rechtsschutz der bedürftigen Partei.


Bedürftige Partei nicht behindern


Die Partei hat auch im Falle der Prozesskostenbewilligung Auslagen selbst aufzubringen (..). Ihr kann aus diesem Grund für die Begleichung von Privatgutachterkosten kein Vorschuss gezahlt werden“. Würde man dann die von dem beigeordneten Rechtsanwalt vorgestreckten Aufwendungen für ein Privatgutachten nicht als Auslagen des Rechtsanwalts anerkennen, liefe dies auf eine Behinderung der bedürftigen Partei bei der auch ihr zustehenden umfassenden Wahrnehmung ihrer Rechte hinaus, denn sie müsste, wäre die Finanzierung nicht sichergestellt , auf eine zur Durchsetzung ihrer Rechte gebotene sachverständige Hilfe anders als die solvente Partei verzichten.


Wann sind prozessbegleitende Privatgutachten erstattungsfähig?


In Bezug auf prozessbegleitend eingeholte Privatgutachten ist die Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen allerdings insoweit eingeschränkt, als es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen.


Die Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten aber dann bejaht, wenn es darum geht, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können.


Hier ist die erstgenannte Fallgruppe einschlägig, denn der Kläger will hier ein Privatgutachten einholen, um das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen überprüfen zu können.


Gerichtsgutachter zeigt Schwächen


An der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters fehlt es laut Richterspruch auch nicht deshalb, weil der zu beurteilende Sachverhalts überschaubar ist und das gerichtliche Gutachten die Beweisfragen eindeutig und zweifelsfrei geklärt hat. Der Sachverständige hatte mit der Frage, ob der Kläger infolge seiner unfallbedingten Verletzungen Verdienstausfälle erlitten hatte, einen komplexen Sachverhalt zu bewerten, weil es darum ging, die Umsatz-, Kosten- und Gewinnentwicklung im Einzelnen zu analysieren. Die Beweisfragen wurden durch das Gutachten nicht zweifelsfrei geklärt, weil der Sachverständige die Ursachen der negativen Geschäftsentwicklung in dem Betrieb des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Anhörung im Termin nicht eindeutig klären konnte.


„Vor diesem Hintergrund besteht bei dem Kläger, auf dessen Sichtweise es ankommt, ein anzuerkennendes Bedürfnis, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus der dokumentierten Geschäftsentwicklung mit fachkundiger Hilfe in einem weitergehenden Maße zu hinterfragen als es der Kläger selbst tun konnte.


Das Protokoll der mündlichen Verhandlung über die Anhörung des Sachverständigen zeigt deutlich, dass es dem sachverständig beratenen Beklagtenvertreter eher möglich war, dem Sachverständigen zielführende Ergänzungsfragen zu stellen als dem Klägervertreter“, betonte das Gericht und sah damit die Einholung gerechtfertigt.


Quelle


Beschluss

des 25. Familiensenats

des Oberlandesgericht Hamm

vom 14. Mai 2014

- 25 W 94/13 -


Raum für weitere Eintragungen


OLG Hamm: Hinweisbeschluss zur Anwendung von § 15 a RVG: Senat will BGH-Entscheidung abwarten


OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2010

- 1-25 W 16/10 -

 

§ 15 a RVG


Das OLG Hamm hat in diesem aktuellen, ausführlich begründeten Hinweisbeschluss seine Rechtsauffassung bestätigt, dass der neue § 15 a RVG nicht für Altfälle gilt. Das Gericht kann der von anderen Gerichten z.T. vertretenen Auffassung, dass der neue § 15 a RVG lediglich eine Klarstellungsfunktion besitze und deswegen auch auf vor der Neuregelung begonnene Fälle Anwendung finden müsse, nicht anschließen. Wir haben zu verschiedenen Entscheidungen bereits berichtet (Link: Entscheidungen). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung für Altfälle führe die Auffassung, dass § 15 a auch für Altfälle gelte, möglicherweise zu verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkungen. Um eine bloße Klarstellung der Anrechnungsvorschriften handele es sich nach ausdrücklicher Betonung des OLG Hamm gerade nicht, da der - objektiv auszulegende - Wortlaut ins Gegenteil verkehrt worden sei und damit eine Änderung vorliege. Da sich die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in diesem Punkt widerspreche, empfiehlt das OLG Hamm im konkreten Fall, eine Entscheidung des BGH abzuwarten, welche die Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf Altfälle klärt. Die Entscheidung des II. Senats des BGH vom 02.09.2009 sah das OLG offensichtlich nicht als abschließend an.

 

Oberlandesgericht Hamm


Beschluss


I.


Der Senat weist auf Folgendes hin:


Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Celle (Beschluss vom 26.08.2009, 2 W 240/09) und Frankfurt (Beschluss vom 10:0R2009, 12 W 91/09), dem Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2009,2 W 128/09) - zitiert jeweils nach juns­sowie dem 6. Familiensenat des OLG Hamm (Beschluss vom 22.06.2009, 6 WF 154/09) und andersals die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 11.08.2009; 8 W 339/09) und Koblenz (Beschluss vom 1.9.2009, 14 W 553/09) sowie des 11. Zivilsenats des BGH (Beschluss vom 02.09.2009 (AZ: 11 28 35/07» der Auffassung, dass § 15a RVG wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet, weil der Auftrag vor Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden ist.


Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 RVG, der zumindest entsprechend anwendbar ist (1.), liegen vor (2.).


1.

§ 60 Abs. 1 RVG ist zumindest entsprechend anwendbar. Das am 1. September in Kraft getretene Gesetz zur Modemisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (8GB!. I. S. 2449), durch das § 15a RVG neu eingeführt worden ist, enthält keine Überleitungsvorschriften.


1.1.

Zweifel an der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG könnten deshalb bestehen, weil einmaldas RVG nur das Gebührenrechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant regelt und es nur über § 91 ff. ZPO, insbesondere § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Relevanz des RVG und dessen Änderung im Verhältnis zum unterliegenden Gegner kommt, um die es im vorliegenden Streit geht. Zum anderen könnte bezweifelt werden, ob es darum geht, “die Vergütung … zu berechnen … ” (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG), denn es geht im eigentlichen Sinne bei § 15a RVG nicht um die Berechnung der Vergütung, sondern um die Anrechnung verschiedener Gebühren aufeinander.


Dem ersten Argument ist allerdings schon entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber die hier maßgebliche Regelung in § 15a Abs. 2 RVG getroffen und damit dem RVG und dessen § 60 Abs. 1 unterworfen hat und nicht etwa in § 91 ZPO. Zum anderen hat die Anrechnung eines Gebührentatbestandes immer auch Einfluss auf die Berechnung des Gebührentatbestandes, auf den angerechnet wird.


1.2.

Außerdem muss § 60 Abs. 1 RVG verfassungskonform (mit der Folge der Anwendbarkeit) ausgelegt werden. Ohne Übergangsvorschrift würde die Gesetzesänderung (dazu noch unter 2.) zu einer verfassungsrechtlich zumindest problematischen Rückwirkung führen. Auch bei einer grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung kann die Güterabwägung ergeben, dass das Vertrauen des Bürgers auf die bestehende Rechtslage den Vorrang verdient. Dies ist dann der Fall, wenn die Rückwirkung sich für die Erreichung des Gemeinwohlzwecks als nicht verhältnismäßig erweist, also zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen des Betroffenen die Veränderungsgrunde des Gesetzgebers überwiegen (Herzog in Maunz-Dürig, Grundgesetz, 53. Auf!. 2009, Art. 20 GG Rn. 89, m. Nachw. aus der Rechtsprechung des BVerfG). Dass das Gemeinwohl eine Rückwirkung der in Frage stehenden Gesetzesänderung erfordert, erscheint sehr zweifelhaft.


1.3.

Wenn entgegen den vorherigen Ausführungen § 60 Abs. 1 RVG nicht unmittelbar anwendbar wäre, müsste die Vorschrift entsprechend angewendet werden.


Die Begründung zum genannten Gesetz, mit dem § 15a RVG eingeführt würde, verhält sich nicht über die Frage, warum der Gesetzgeber keine Übergangsvorschrift für Altfälle erlassen hat.


Es kann sein, dass er sie wegen § 60 Abs. 1 RVG nicht für erforderlich hielt.


Es könnte sein, dass der Gesetzgeber (unzutreffend, s. 2.) überhaupt nicht von einer Gesetzesänderung, sondern von einer KlarsteIlung ausging, die keiner Übergangsvorschrift bedürfe. Dafür könnte die Gesetzesbegründung sprechen. Dort (ßT-Drucks. 16/12717 S. 67 f.) heißt es sinngemäß, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung von Gebührentatbeständen führe zu unbefriedigenden Ergebnissen, die den Absichten zuwiderlaufe, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe, mit der Regelung in § 15 a RVG solle der verlolgte Gesetzeszweck gewahrt werden.


Schließlich kann es sein,dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Übergangsvorschrift nicht bedacht hat.


In allen Fällen läge eine ungewollte Gesetzeslücke vor, die sinnvoll nach den Ausführungen oben unter 1.1. und 1.2. nur durch eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 1 RVG geschlossen werden könnte.


2.

Bei der Neueinführung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung iSd. § 60 Abs. 1 RVG. nicht um eine bloße KlarsteIlung, wie das OLG Stuttgart (a.a.O.) meint.


Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 W-RVG sieht nach altem und neuem Recht vor, dass eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit bereits vorgerichtlich tätig geworden ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, wovon insbesondere auch der BGH in ständiger Rechtsprechung ausgeht (BGH NJW 2007,2049,2050; u.a. bestätigt durch BGH NJW 2008,1323 ff.). Diese Vorschrift ist vom Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des BGH nicht geändert worden, worauf das OLG Celle (a.a.O.) zu Recht in diesem Zusammenhang hinweist.


§ 15a Abs. 1 RVG regelt abweichend von der (zuvor zwingenden) Vorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 W-RVG, dass z.B. der Anwalt sowohl Geschäfts- als auch Verfahrensgebühr grundsätzlich in voller Höhe verlangen kann, im Gesamtbetrag jedoch vermindert um den Anrechnungsbetrag. So kann er nach neuem Recht bei Anspruch auch auf die Geschäftsgebühr die volle Verfahrensgebühr geltend machen, während er nach altem Recht nur eine halbe Verfahrensgebühr geltend machen konnte. Wie dies als KlarsteIlung und nicht als Änderung der Gesetzeslage verstanden werden kann, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Dies lässt sich nur mit der verfehlten Auffassung begründen, dies sei schon nach altem Recht so gewesen.


Die am Wortlautorientierte Auslegung des BGH zum alten Recht war und ist zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die genannten Entscheidungen des BGH und auch des Kammergerichts (a.a.O.), das zutreffend darauf hinweist, dass es nicht auf den subjektiven Willen des Gesetzgebers ankommt, sondern auf den im Gesetzeswortlaut objektivierten Willen. Hat der Gesetzgeber im Verfahren um die Einführung des RVG den Fehler gemacht, seinen (auch in der Begründung nicht geäußerten) Willen nicht nur nicht im Wortlaut zum Ausdruck zu bringen, sondern den Wortlaut im Gegensatz zu seinem Willen zu formulieren, kann er dies nicht dadurch beseitigen. dass er unter Berufung auf eine vermeintlich falsche Rechtsprechung ein Gesetz durch ein neues Gesetz “klarstellt”, sofern dies gewollt sein sollte.


II.

Angesichts der entgegenstehenden Entscheidung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Koblenz muss der Senat im Fall einer Entscheidung in dieser und in zahlreichen anderen noch zur Entscheidung anstehenden Beschwerdesachen die Rechtsbeschwerde zulassen.


Durch die Entscheidung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs über die Anwendung des § 15 a RVG auf “Altfälle” ist diese Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt. Sie stützt sich auf eine Beurteilung der Rechtslage vor Einführung des § 15 a RVG, die von anderen Senaten des Bundesgerichtshofes nicht geteilt wird. Der X. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung vom 29.09.2009 (Az. X ZB 1/09) zudem Zweifel an der Auffassung des II. Zivilsenats erkennen lassen.


Der Senat schlägt den Parteien vor, die Entscheidung zur Vermeidung überflüssiger Kosten bis zu einer Entscheidung des BGH auszusetzen. Es ist dem Senat zwar nicht bekannt, ob gegen eine der genannten OLG-Entscheidungen Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist. Im Verzeichnis der beim BGH anhängigen Rechtsbeschwerden sind aber anhängige Rechtsbeschwerden zu finden, in denen es um die Anrechnung der Geschäflsgebühr geht. Insoweit wird sich der BGH, wenn er bei seiner Rechtsauffassung bleibt, aus Sicht des Senats auch mit den Auswirkungen der Gesetzesänderung zu befassen haben.


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15 a RVG

 

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Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme Ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.


Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Bundesgerichtshofs auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind1. Dies ist hier der Fall, denn das Privatgutachten und seine Ergänzung sind von den Beklagten mit Rücksicht auf den laufenden Prozess in Auftrag gegeben worden.


Ob für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines im Verlaufe eines Prozesses eingeholten Privatsachverständigengutachtens zu verlangen ist, dass das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflusst hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Nach einer Auffassung2 reicht es für die Erstattungsfähigkeit nicht aus, dass das Privatgutachten eingeholt worden ist, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu widerlegen; erstattungsfähig sollen diese Kosten des Privatgutachtens nur dann sein, wenn der Rechtsstreit durch die Vorlage des Gutachtens nachweislich gefördert worden sei, insbesondere der Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der vorlegenden Partei beeinflusst worden ist. Nach anderer – wohl überwiegender – Auffassung ist eine Beeinflussung des Prozesses nicht Voraussetzung dafür, dass Privatsachverständigenkosten erstattungsfähig sind3. Die letztgenannte Auffassung ist richtig.


Der Gesetzeswortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gibt keine Anhaltspunkte für die von der Gegenmeinung geforderte zusätzliche Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens. Vielmehr sind auch diese Kosten der obsiegenden Partei zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme Ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen4. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde5. Bereits aus diesem Grund verbietet es sich, die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens zusätzlich – wie von dem Beschwerdegericht für richtig gehalten – im Rahmen einer ex-post-Betrachtung davon abhängig zu machen, ob das Privatgutachten tatsächlich die Entscheidungsfindung des Gerichts beeinflusst hat.


Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme Ex ante als sachdienlich ansehen durfte, insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war6. Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag7. Daneben können bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen wie etwa dessen voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder –verteidigung und deren Erfolgsaussichten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs- und Beweismitteln zu fördern. Letztlich dürfen im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der exanteSicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei auch die Kosten des Privatgutachtens nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn auch die Partei grundsätzlich die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf4.


Nach diesen Grundsätzen kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung des Privatgutachtens nicht mit der aus einer rechtsfehlerhaften ex-post-Betrachtung gegebenen Begründung verneint werden, das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten habe den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei nicht beeinflusst.


Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – VI ZB 17/11

  1. vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.12.2002 – VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 f.; vom 23.05.2006 – VI ZB 7/05, VersR 2006, 1236 Rn. 6; vom 04.03.2008 – VI ZB 72/06, VersR 2008, 801 Rn. 6 und vom 18.11.2008 – VI ZB 24/08, VersR 2009, 563 Rn. 6

  2. vgl. etwa OLG Bamberg, JurBüro 1990, 732; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1984, 1083, 1084

  3. vgl. etwa OLG Hamm, Rpfleger 2001, 616; OLG Saarbrücken, JurBüro 1988, 1360 f.; OLG Stuttgart, ZEV 2007, 536

  4. vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.2006 – VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 01.04.2009 – XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11↩↩

  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.12.2002 – VI ZB 56/02, aaO S. 238 und vom 23.05.2006 – VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; BGH, Beschluss vom 01.04.2009 – XII ZB 12/07, aaO; BPatGE 51, 114, 118

  6. vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.12.2002 – VI ZB 56/02, aaO S. 238 mwN und vom 23.05.2006 – VI ZB 7/05, aaO Rn. 10

  7. vgl. OLG Köln OLGR 2009, 527; KG KGR 2008, 487; OLG Koblenz Rpfleger 91, 388; OLG Schleswig VersR 91, 117; OLG Saarbrücken JurBüro 88, 1360

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